Krankenhauses B. angestellt. Daneben betreibt er im Nebenerwerb in geringem Umfang Landwirtschaft. Im Jahre 2014 hat er eine weitere Nebentätigkeit als Dozent aufgenommen. Der Kläger ist Eigentümer
Gebäudes Hauptstraße 18 in F., in dem die Familie der Kläger lebt (zunächst 3 Kinder, nach Auszug der ältesten Tochter Mitte 2009 nur noch 2 Kinder). Das Haus, ein ehemaliges landwirtschaftliches Gehöft, verfügt über zwei Etagen; die Wohnfläche im Erdgeschoss beträgt 97,96 m², im Obergeschoss beläuft sie sich auf 120,49 m². Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin mit einer sozialtherapeutischen Zusatzausbildung. Sie betreibt in dem Haus die „Erziehungsstelle B“. Dabei werden bis zu zwei Kinder bzw. Jugendliche in die Familie aufgenommen und über das ganze Jahr betreut. Zu der pädagogischen Arbeit gehört ein strukturierter, verlässlicher Tagesablauf sowie die Förderung und Unterstützung im schulischen und im musischen Bereich. Ein Schwerpunkt
Angebotes ist der alltägliche Umgang mit Tieren. Die Klägerin hat zunächst das Kind Denise E, seit dem
Hauses befindet sich zudem ein „Lagerraum“ mit einer Fläche von 21,56 m², hinsichtlich
sen am 16. März 2010 eine Besichtigung durch den Beklagten stattfand. Nach dem Besichtigungsvermerk (Bl. 32 FG-Akte) befindet sich in dem Zimmer ein alter Sicherungskasten; Elektrokabel hängen lose aus der Wand; der Heizkörper ist verrostet; die Fenster sind winddicht mit Folie abgedichtet, so dass ein Öffnen der Fenster nicht möglich ist; die Fensterbänke aus Holz sind von innen verrottet. Der Raum ist aus-gestattet mit einem ca. 2m breiten raumhohen Bücherregal, in dem sich leere Leitzordner, PC-Software, medizinische Fachbücher, Bücher zum Zweitstudium Wirtschaftswissen-schaften, Computerfachbücher, Bücher allgemeiner Natur wie zur erfolgreichen Bewerbung sowie alte Videokassetten befinden. In einem alten Wohnzimmerschrank war ein alter Notfallkoffer gelagert. In einem Rundregal wurden mehrere Metallkisten gelagert; in diesen befinden sich Ordner mit Materialien, die ehemalige Forschungsprojekte im Rahmen
Studiums betreffen; vorhanden sind weiter Studienunterlagen der Fern-Uni-Hagen. Ein auf einem Tisch aufgestellter PC war nicht angeschlossen. Der Beamte hatte keinerlei aktuelle Unterlagen entdecken können. Der Kläger hat den Raum zunächst im Rahmen
Einspruchs gegen den Einkommen-steuerbescheid 2002 als regelmäßig im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu Fortbildungszwecken genutztes häusliches Arbeitszimmer dargestellt (Bl. 3 Hefter Lager-raum). Der Raum sei ausschließlich durch den Kläger, nicht durch die Klägerin genutzt worden (Bl. 13 Hefter Lagerraum). Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 erklärte der Kläger im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2006, dass die in den Lagerraum untergebrachten Materialien durch Überalterung an Wert verlieren würden, da er nicht mehr in die klinische Tätigkeit zurückkehren würde (Bl. 25 Hefter Lagerraum). Der Abzug der Aufwendungen für den Lagerraum war bereits Gegenstand
Klageverfahrens 3 K 35/08 wegen Einkommensteuer 2005 und
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft Einkünfte der Klägerin aus der Erziehungsstelle in Höhe von 12.670,- € sowie Einkünfte
Klägers aus der Vermietung von Teilen
Gebäudes F, Hauptstraße 18 durch den Kläger an die Klägerin in Höhe von + 609,- €. Insoweit gab der Kläger Mieteinnahmen in Höhe von 3.648,- € an. Die Aufwendungen für das gesamte Gebäude betrugen danach 11.296,- € (AfA: 3.350,- €, Schuldzinsen: 5.391,- €, dauernde Lasten: 2.555,- €), wovon der Kläger 26,89 % als Werbungskosten in Abzug brachte. Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom
Einspruchsverfahrens nicht weiterverfolgten Begründungen eingelegt. Der Beklagte griff seinerseits das Mietverhältnis zwischen den Klägern auf, forderte die Vorlage
Mietvertrages an und bat um Auskunft, welche Räumlichkeiten vermietet würden. Mit Schriftsatz vom
Beklagten, dass dieses Zimmer nach dem vorgelegten Mietvertrag nicht vermietet sei, halten die Kläger entgegen, dass ein Mietvertrag keine abschließende Ist-Darstellung enthalte. Für die Besteuerung komme es nicht auf den Plan, sondern auf die tatsächliche Nutzung an. Außerdem würden notwendige Vertragsbestandteile in Verträgen häufig nicht aufgeführt, weil sie von den Vertragschließenden als selbstverständlich vorausgesetzt würden. Das sei hier mit dem Diensthabendenzimmer der Fall. Weiterhin rechnen die Kläger nunmehr 40%
Flurs im Obergeschoss sowie 33,33% der Flächen im Untergeschoss der Vermietung zu. Dies beruht darauf, dass der Kläger die Aufenthalte seiner Ehefrau im Untergeschoss (Wohnzimmer, Esszimmer, Küche, Flur) und im Flur
Obergeschosses ausschließlich einer betrieblichen Nutzung
Gebäudes zurechnet. In der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2015 haben die Kläger nunmehr auch die mit der Erziehungsstelle erzielten Einkünfte streitig gestellt und unter Bezugnahme auf neue Rechtsprechung
BFH die Auffassung vertreten, die Einnahmen seien nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Weiterhin verfolgen die Kläger die Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für den Lagerraum weiter, die sie der Höhe nach mit 1.082,- € beziffern. Die Kläger sind der Auffassung, dass der Lagerraum nicht als häusliches Arbeitszimmer zu beurteilen sei. In dem Lagerraum seien insgesamt 9 Alukisten eingelagert, deren Inhalt mit der über Jahre ausgeübten selbständigen Tätigkeit beider Partner zusammenhänge. Hinsichtlich der Nutzung
Lagerraums trugen sie zunächst vor, dass dieser zu 50% der Lagerung von Unterlagen diene, die der Kläger im Rahmen der 2014 aufgenommenen Dozententätigkeit dienten und zu 50% von Unterlagen, die die Klägerin im Rahmen der Erziehungsstelle nutzten. Der Kläger habe seit 2013 versuchsweise und seit November 2014 regelmäßig begonnen, eine Dozententätigkeit in der Krankenpflege auszuüben. Dies sowie die Vermietungseinkünfte und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft würden sich voraussichtlich zukünftig zu konstanten Einnahmestandbeinen entwickeln. Hinzu komme die ehrenamtliche Mitarbeit in der Erziehungsstelle. Das Gericht hat den Klägern aufgegeben, eine Aufstellung über die in dem Lagerraum aufbewahrten Gegenstände vorzulegen, anzugeben, wann diese erworben worden sind bzw. im Falle von Büchern wann sie erschienen sind und darzulegen, inwieweit die Gegenstände für die Berufstätigkeit
Klägers bzw. der Klägerin verwendet werden. Auf die daraufhin eingereichte Aufstellung (Bl. 66, 67, 71-82 FG-Akte) wird Bezug genommen. Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurden, dass als Konsequenz aus der Steuerfreiheit der Einnahmen aus der Erziehungsstelle auch die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben nicht mehr abgezogen werden könnten, stellten die Kläger ihren Vortrag um und erklärten, der Lagerraum sei in 2009 zu 100% durch den Kläger genutzt worden. Hilfsweise sei im Falle der Nichtanerkennung der Aufwendungen für den Lagerraume die AfA für die restlichen Gebäudeteile zu erhöhen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung
Einkommensteuerbescheides 2009 vom
Klägers aus Vermietung und Verpachtung mit ./. 400,- € und die Einkünfte
Klägers aus selbstständiger Arbeit mit ./. 1.082 EUR zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die BFH-Entscheidungen zur steuerlichen Behandlung von Entgelten für die Betreuung von Kindern in Privathaushalten für nicht überzeugend und verweist auf die entsprechenden Nichtanwendungserlasse. Außerdem hält der Beklagte die Sachverhalte für nicht vergleichbar, weil in den vom BFH entschiedenen Fällen die Pflegeeltern keine besondere Fachkompetenz hätten, wohingegen die Klägerin über eine Fachausbildung als Sozialpädagogin verfüge. Der Beklagte weist darauf hin, dass er bei der Veranlagung der Darstellung der Raumnutzungsverhältnisse in den Steuererklärungen gefolgt sei. Wenn die Kläger jetzt neue Auf-stellungen einreichten, deute das darauf hin, dass sie die Sachverhaltsschilderung ihrem Klageziel anpassen würden. Hinsichtlich
Lagerraumes sei bereits mehrfach entschieden worden, dass dieser Raum nicht nutzbar sei und darin keine Unterlagen aufgefunden worden seien, die mit einer gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit in erkennbarem Zusammenhang stünden. Der Beklagte hält den Vortrag hinsichtlich
Diensthabendenzimmers für nicht glaubhaft. Es sei nicht erklärbar, warum sie den Raum zuvor in insgesamt drei Schreiben dem Privatbereich zugeordnet hätten. Im Übrigen passe der Vortrag auch nicht mit dem Mietvertrag zusammen. Gründe Die Klage ist teilweise begründet.
zu Erziehenden mit abdecken (BFH Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 , BFH/NV 2015, 1024 ). Für die Frage, ob die an die Pflegeeltern gezahlten Erziehungsgelder die "Erziehung fördern" oder ob sie auch noch anderen Zwecken dienen, kommt es nach der BFH-Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, entscheidend auf Inhalt und Durchführung
Pflegeverhältnisses an. Nach dieser Rechtsprechung bestehen regelmäßig kein Zweifel daran, dass an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder für die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, d.h. für die regelmäßig in den Familienhaushalten der Pflegeperson über Tag und Nacht vorgenommene Betreuung von Kindern und Jugendlichen, dazu bestimmt sind, zu Gunsten der in den Haushalt der Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen die Erziehung zu fördern. Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S.
G sind allerdings nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen (BFH Urteil vom
sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt. Zuwendungen an Pflegeeltern ähnelten in vielerlei Hinsicht Zahlungen, die die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhielten (BFH Urteil vom
Beklagten und den Bescheinigungen
Fachbereichs Jugend und Familie der Landeshauptstadt sind die Leistungen "der Erziehungsstelle" nicht als „in einer (anderen) Einrichtung betreuten Wohnens" i.S.
G steuerbefreit wären (BFH Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 14/87 , BStBl. II 1990, 1018 ). Sonstige betreute Wohnformen i.S.
SGB VIII sind nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten (wie etwa Kinderheime, vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2014 12 ZB 14.154 , Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2014, 341), nicht aber, wenn die betreuten Personen in den Haushalt der Familie der Pflegeperson aufgenommen werden. Die bloße Überlassung von Wohnraum im Haushalt der betreuenden Person - wie im Streitfall - genügt dementsprechend nicht für die Annahme einer Unterbringung im Sinne
November 2014 VIII R 27/11 , BFH/NV 2015, 960 ; vom
Abstellens auf einen institutionalisierten Rahmen der Pflegeeinrichtung kann es entgegen der Rechtsansicht
Beklagten auch nicht darauf ankommen, dass die Klägerin - anders als „normale“ Pflegeeltern - über eine pädagogische Sonderausbildung verfügt. Erst recht liegt für den Zeitraum der provisorischen Unterbringung
Kindes vom 22.-25. Januar 2009, für den Zahlungen nach § 42 SGB VIII geleistet wurden, keine Einrichtung im Sinne
Die öffentlich-rechtlichen Beihilfen gelten im Streitfall auch als für eine nicht erwerbsmäßige Tätigkeit vereinnahmt, weil die Klägerin maximal zwei Kinder - und damit weniger als sechs - in ihren Haushalt aufgenommen hat. Gem. § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Von daher wäre ein Abzug der Aufwendungen für den Lagerraum bei den Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit selbst dann nicht möglich, wenn dieser tatsächlich für Zwecke der Erziehungsstelle genutzt werden sollte. 2. Vermietung von Teilflächen
Gebäudes F, Hauptstraße 18 Einkünfte aus der Vermietung von Räumlichkeiten im Wohnhaus F, Hauptstraße 18 durch den Kläger an die Klägerin sind steuerlich nicht anzuerkennen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind u.a. gem. § 21 Nr. 1 EStG Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken. Kennzeichen eines Mietverhältnisses ist die Nutzungsüberlassung der Mietsache gegen Entgelt; der Vermieter überträgt Besitz und Nutzung an der Mietsache auf den Mieter, der das Recht erwirbt, andere – auch den Grundstückseigentümer – von der Nutzung auszuschließen. An die steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahestehenden Personen sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Mietverträge unter nahen Angehörigen sind in der Regel der Besteuerung nicht zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tat-sächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (BFH Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94 , BStBl. II 1997, 196 ; BFH Urteil vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13 , BStBl. II 2014, 527 ). Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie durch die Einkünfteerzielung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich (§ 12 EStG) veranlasst sind. Im Streitfall entspricht das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, der Klägerin, nicht dem zwischen fremden Dritten üblichen. Die im Verlaufe
Verfahrens laufend wechselnden Einlassungen der Kläger dazu, wie hoch der Flächenanteil der vermieteten Räumlichkeiten ist (wahlweise 25,21%, 22,95%, 41,03%, zuletzt 33,1%) zeigt, dass zwischen den Mietparteien niemals Klarheit darüber bestand, welche Räumlichkeiten vermietet worden sind und welche nicht. So ist beispielsweise nach dem Mietvertrag vom
Mietvertrages dieses Zimmer der Klägerin faktisch nicht zur Nutzung im Rahmen der Erziehungsstelle überlassen werden. Dies und der Umstand, dass im April 2009 die Aufnahme eines zweiten Kindes noch nicht absehbar war, so dass damals kein Anlass für die Vermietung eines zweiten Kinderzimmers bestand, lässt das Gericht auch daran zweifeln, dass der Mietvertrag tatsächlich an dem Datum abgeschlossen wurde, der im Vertragstext genannt wird. Im Ergebnis fehlt den Vertragsparteien ein Rechtsbindungswille in Bezug auf die Rechts-folgen, die aus dem Abschluss eines Mietvertrages erwachsen – nämlich der Einräumung eines exklusiven Nutzungsrechts durch den Mieter -, und zwar hinsichtlich eines Vertragsbestandteils, der zu
sen Essentialia gehört, dem Umfang der vermieteten Räumlichkeiten. Dies entspricht nicht den Verhältnissen zwischen einander fremden Personen, die bei Vertragsabschluss die aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche zumindest in den wesentlichen Punkten eindeutig zu regeln pflegen. 3. Berücksichtigung von Aufwendungen für den Lagerraum bei den Einkünften
Klägers aus selbständiger Arbeit. Der Kläger kann keine Aufwendungen für den Lagerraum bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne
G als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen. Die Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen trägt der Steuerpflichtige. Das Gericht sieht nach dem Vortrag der Kläger und nach den vorgelegten Unterlagen einen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Dozententätigkeit als nicht nachgewiesen an. Vielmehr erscheint der Vortrag der Kläger insoweit als unglaubhaft, weil sie ihren Tatsachenvortrag laufend an Entscheidungen
Finanzamts und
Finanzgerichts angepasst haben und je nach Opportunität andere Veranlassungszusammenhänge behaupten. So soll der Lagerraum ursprünglich ausschließlich der nichtselbständigen Berufstätigkeit
Klägers gedient haben, dann je hälftig zur Aufbewahrung von Unterlagen für die Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin und die Dozententätigkeit
Klägers genutzt worden sein und schließlich - nach Hinweis
Gerichts, dass die Steuerfreiheit der Einnahmen aus der Erziehungsstelle zur Folge hat, dass kein Abzug der damit zusammenhängenden Aufwendungen mehr möglich ist - ausschließlich mit einer erst 5 Jahre später aufgenommenen Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen. Hinzu kommt, dass die Kläger ausweislich der eingereichten Aufstellung dort durchweg in die Jahre gekommene Unterlagen - zum großen Teil mutmaßlich während der Zeit
Studiums der Kläger erworben - aufbewahren, die nicht mehr den aktuellen wissenschaftlichen Stand widerspiegeln und schwerlich im Rahmen einer Vortragstätigkeit Verwendung finden dürften. Herausgegriffen seien insoweit nur beispielhaft: Datenbanksysteme 1993 (DBase? für C64?), Kalkulation Fallpauschale 1993, Handbuch Praxissoftware 1989, Skript Fernuni Hagen 1991, KKH Jahresbericht1997, Bettenplan KH Heideregion 1999, Bedienungsanleitung HP Drucker 1988, Vorlesungsverzeichnis Göttingen 1985/86, AIDS-Kompendium 1987, Rheumadiagnostik 1983, Böhringer, Infusionslösungen
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