(20)) und der dortigen Ziffer 5.3.3.2 war die Beklagte allerdings dazu verpflichtet zu dokumentieren, dass sich die künftigen Eltern mit der Verwendung von heterologen Samen und der Dokumentation von Herkunft und Verwendung der Samenspende einverstanden erklärt und den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden haben. Auch insoweit erfolgte die Dokumentation jedoch bereits durch die Erklärung des Klägers vom 3.7.2008 (Anlage BLD 9).
- e)Die bloße Verletzung einer Dokumentationspflicht hätte zudem keine Schadensersatzpflicht der Beklagten zur Folge. So ergibt sich auch aus einer Verletzung von § 630d BGB grundsätzlich keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Haftung wegen eines Behandlungsfehlers, sondern nur eine Beweiserleichterung zugunsten des Patienten im Falle von Behandlungsfehlern (Palandt, a.a.O. § 630 f Rz. 5 m.w.N.). Eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung der Dokumentationspflicht kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Dokumentationsmangel kausal für einen Schadenseintritt ist, etwa weil er Ursache für eine Falschbehandlung durch einen nachfolgenden Arzt ist (Jauernig, BGB, 16. Auflage, § 630f Rz. 6). Im vorliegenden Fall wäre aber nicht die fehlende Dokumentation Schadensursache, sondern vielmehr das fehlende Einverständnis des Klägers. 3. Selbst wenn ein Einverständnis des Klägers in die Behandlung vom 17.3.2010 nicht vorgelegen haben sollte, so hätte die Beklagte eine hieraus resultierende Pflichtverletzung jedenfalls nicht zu vertreten gem. § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte durfte nämlich nach dem unstreitigen Geschehensverlauf davon ausgehen, dass der Kläger mit der am 17.3.2010 durchgeführten Behandlung einverstanden war. Der Beklagten lagen zu diesem Zeitpunkt die als Anlagen K 3 bis K 6 vorgelegten Unterlagen vor, auf denen die Unterschriften des Klägers ihrem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit erweckten. Ein Anlass dazu, sich das Einverständnis des Klägers mittels einer vor den Augen des Personals vom Kläger persönlich zu leistenden Unterschrift noch einmal bestätigen zu lassen oder die Unterschriften des Klägers mit Unterschriften auf früheren Erklärungen abzugleichen, bestand für die Beklagte im konkreten Einzelfall nicht.
- a)Gem. § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wobei gem. § 276 Abs. 2 BGB fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Erforderlich ist dabei das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist (Palandt, a.a.O., § 276 Rz. 16 m.w.N.) Der Maßstab ist dabei objektiv festzulegen (Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 276 Rz. 55 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt. Der Beklagten lagen zum Zeitpunkt der Behandlung nämlich nicht nur die unterzeichneten Erklärungen Anlagen K 3 bis K 6 vor, sondern nach wie vor auch die Einverständniserklärung des Klägers vom 3.7.2008. Gegenüber der Beklagten hat er diese zu keinem Zeitpunkt widerrufen. Dass der Kläger der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt hätte, dass er keine weiteren Behandlungen mehr wünschen würde, hat er selber nicht behauptet. Der Kläger hatte vor dem Befruchtungsversuch vom 17.3.2010 zudem gemeinsam mit seiner Ehefrau bereits neun oder zehn Kinderwunschbehandlungen durch die Beklagte durchführen lassen, mit denen er unstreitig einverstanden war, die jedoch nicht zum Erfolg geführt hatten. Die letzte Behandlung hatte nur wenige Monate früher, im November 2009, stattgefunden. Unstreitig hat auch der Kläger die Beklagte sowohl zu der Untersuchung am 15.3.2010 als auch zu der Punktion am 17.3.2010 begleitet. Auch wenn der Kläger bei der Untersuchung und der Punktion selber nicht dabei war, sondern im Wartezimmer wartete, ergaben sich für die Beklagte objektiv keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht mehr mit der Behandlung einverstanden sein könnte. Mit dem von dem Kläger geschilderten Geschehensverlauf, wonach er die Nebenintervenientin nur deswegen zu den Terminen am 15.3.2010 und 17.3.2010 begleitet habe, weil er davon ausgegangen sei, dass es sich um Nachuntersuchungen zu einer bereits stattgefundenen Kinderwunschbehandlung gehandelt habe, musste die Beklagte nicht rechnen und hierauf musste sie sich auch nicht einstellen. Soweit der Kläger in der Klagschrift vorgetragen hat, die Mitarbeiter der Beklagten hätten jedenfalls aufgrund des psychisch labilen Grundzustands des Klägers an dem Vorliegen eines Einverständnisses zweifeln müssen, so ist dieser Vortrag trotz des mit Verfügung vom 18.11.2015 erteilten gerichtlichen Hinweises nicht weiter substantiiert und auch nicht weiter aufrechterhalten worden. Der Kläger hat selber vorgetragen, dass er Ende 2009 an einer Depression erkrankt sei. Da die letzte Behandlung im November 2009 stattgefunden hat, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, ob die Erkrankung schon bei diesem letzten Behandlungsversuch vorgelegen hat, so dass die Beklagte anlässlich dieser Behandlung überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, den Zustand des Klägers zu erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Erkrankung gegenüber der Beklagten manifestiert haben soll. Soweit der Kläger in seinem letzten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. 7.2016 vorgetragen hat, die Nebenintervenientin habe auf Anraten eines Arztes der Beklagten den Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Zustands in die erneute Behandlung nicht von Anfang an involviert, so hat der Kläger in seinem Schriftsatz ausdrücklich offen gelassen, ob dieser Vortrag zutrifft. Zudem wäre dieser Vortrag jedenfalls nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
- b)Selbst wenn für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, dass die Unterschriften des Klägers auf den Unterlagen Anlagen K 3 bis K 6 nicht von ihm selber stammten, hätte sie aufgrund des Umstands, dass der Kläger seine Frau zu der Untersuchung am 15.3.2010 und der Punktion am 17.3.2010 begleitet hat, davon ausgehen dürfen, dass die Nebenintervenientin diese Unterschriften mit seinem Einverständnis für ihn geleistet hat. Jedenfalls aber hätte sie von einer konkludenten Genehmigung ausgehen dürfen, so dass auch insoweit eine etwaige Pflichtverletzung nicht von der Beklagten zu vertreten wäre. Auf das Handeln unter fremdem Namen sind die §§ 164 ff. BGB entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 11.5.2011, VIII ZR 289/09 , Rz. 12 m.w.N.). Ein Geschäft mit dem Namensträger ist dabei anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte Person hinweist und die Gegenpartei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande (BGH, Urteil vom 18.1.1988, II ZR 304/86 , Rz. 21; Palandt, a.a.O., § 164 Rz. 11; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 9. Auflage, Rz. 908). Vorliegend hatte die Beklagte die Vorstellung, dass die Unterschriften mit dem Namen des Klägers auf den Erklärungen Anlagen K 3 bis K 6 auch tatsächlich vom Kläger stammten. Nach dem insofern entsprechend anwendbaren § 177 Abs. 1 BGB hängt die Wirksamkeit eines ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. Diese Genehmigung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen (BGH, Urteil vom 22.2.2005, XI ZR 41/04 Rz. 24 m.w.N.). Zwar setzt eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, a.a.O., Rz. 24). Für die Frage einer Fahrlässigkeit der Beklagten ist jedoch nicht darauf abzustellen, ob der Kläger die Unterschriften durch die Nebenintervenientin nachträglich genehmigt hat, sondern ob die Beklagte sein Verhalten nach Treu und Glauben dahingehend auslegen durfte, dass eine entsprechende Genehmigung durch schlüssiges Verhalten erfolgt ist. Dafür, dass die Beklagte das Verhalten des Klägers so verstehen durfte, spricht im Übrigen auch, dass der Kläger und die Nebenintervenientin noch im November 2009 eine Kinderwunschbehandlung durchgeführt hatten. Diese lag zeitlich nach dem Auslaufen des Lagerungsvertrags vom 24.6.2007 und nach dessen Verlängerung. Diese war unstreitig dadurch zustande gekommen, dass die Nebenintervenientin die Verlängerungserklärung nicht nur mit ihrem eigenen, sondern auch mit dem Namen des Klägers unterschrieben hatte. Dem Kläger musste daher bekannt sein, dass der Lagerungsvertrag verlängert worden war, ohne dass er die hierfür erforderliche Unterschrift selber geleistet hatte. Indem der Kläger unstreitig in die Kinderwunschbehandlung im November 2009 einwilligte, genehmigte er konkludent auch die Verlängerung des Lagerungsvertrages. Insofern durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Nebenintervenientin auch die Unterschriften auf den Anlagen K 3 bis K 6 mit dem Einverständnis des Klägers für diesen geleistet hat bzw. dieser dies nachträglich genehmigt hat. 4. Offen bleiben kann damit, ob die Nebenintervenientin tatsächlich ohne das Einverständnis des Klägers die Unterlagen Anlagen K 3 bis K 6 unterschrieben hat. Die mündliche Verhandlung war daher auch nicht im Hinblick auf den neuen Tatsachenvortrag in dem Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 16.6.2016 wiederzueröffnen gem. § 156 ZPO, um dem Kläger noch förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem neu vorgelegten E-Mailverkehr vom 15.3.2010 zu geben. Allerdings hat der Kläger überobligatorisch bereits mit Schriftsätze vom 27.6.2016 und 21.7.2016 hierzu Stellung genommen und die Echtheit dieses E-Mailverkehrs nicht bestritten. Dabei vermochte der Kläger den Vortrag der Beklagten nicht zu entkräften, wonach sich aus diesem E-Mailverkehr vom 15.3.2010 (Anlage N 1) im Zusammenspiel mit dem sonstigen unstreitigen Sachverhalt ergibt, dass der Kläger tatsächlich mit der am 17.3.2010 durchgeführten Behandlung einverstanden war und die Nebenintervenientin die Erklärungen Anlagen K 3 bis K 6 entweder mit seinem Einverständnis unterschrieben hat oder er ihr Handeln jedenfalls aber später genehmigt hat. Nach dem Inhalt des E-Mailverkehrs vom 15.3.2010 hatte der Kläger durchaus Kenntnis davon, dass sich die Nebenintervenientin am 17.3.2010 nicht zu einer Nachuntersuchung in die Praxis der Beklagten begab, sondern vielmehr die letztlich zur Schwangerschaft führende Punktion erst an diesem Tag stattfand. Ausdrücklich teilte die Nebenintervenientin dem Kläger an diesem Tag mit, dass an dem 17.3.2010 die Punktion stattfinden werde. Soweit der Kläger sich nun darauf beruft, er sei davon ausgegangen, dass es sich um „irgendeine Punktion“ im Rahmen der etwaig schon bestehenden Schwangerschaft handele, so ist dies angesichts der vorangegangenen neun oder zehn Kinderwunschbehandlungen, bei denen jeweils eine Punktion durchgeführt wurde, nicht glaubhaft und eine offensichtliche Schutzbehauptung. Dass dem Kläger bekannt war, dass eine Punktion der Eibläschen bzw. Eizelle Teil der Behandlung ist, die letztlich erst zu einer Schwangerschaft führen soll, ergibt sich auch aus der von ihm am 3.7.2008 unterschriebenen Einverständniserklärung für In-Vitro-Fertilisation und Embryotransfer mit Spendersamen (Anlage BLD 9), in der die einzelnen Behandlungsschritte ausführlich erklärt werden. Ziffer 1.5 erläutert das Vorgehen bei einer Punktion und die hiermit verbundenen Risiken. Es wird dort ausgeführt, dass hierbei die Eibläschen durch die Scheide punktiert werden. Die Eizellen werden dann zusammen mit der Eibläschenflüssigkeit abgesaugt. Für den Eingriff können ein Schmerz- oder ein Kurschlafmittel durch den Narkosearzt verabreicht werden. Dass dem Kläger klar war, dass es sich bei der Punktion am 17.3.2010 nicht nur um eine Untersuchung im Rahmen einer bestehenden Schwangerschaft handelte, ergibt sich auch aus der E-Mail vom 15.3.2010 (Anlage BLD 5), mit der der Kläger einen Termin bei seinem Therapeuten mit der Begründung absagte, dass er seine Frau zu einer Operation begleiten müsse. Der Kläger konnte nicht plausibel erklären, weswegen er in dieser Mail von einer Operation schrieb. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2016 erklärte er dazu nur, dass er es eben für sinnvoll gehalten habe, diese E-Mail so zu schreiben. Es könne sein, dass er das gegenüber dem Therapeuten dramatisiert habe, weil es ihm unangenehm gewesen sei, den Termin abzusagen. Es könne aber auch sein, dass seine Frau ihm etwas von einer ambulanten OP erzählt habe. Dafür, dass er seinem Therapeuten deswegen von einer Operation schrieb, weil seine Frau ihm mitgeteilt hatte, dass es um die Punktion ging, spricht auch der enge zeitliche Zusammenhang der E-Mails. So fragte der Kläger seine Frau per E-Mail um 16.09 Uhr, was er denn nun mit seinem Therapeuten machen solle. Um 16.25 Uhr sagte der Kläger dem Therapeuten dann unter Hinweis auf die Operation seiner Frau ab. Für das Einverständnis des Klägers mit der Behandlung am 17.3.2010 spricht auch, dass er auf die Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 12.5.2016 nicht plausibel erklären konnte, weswegen er sich bei den vermeintlichen Untersuchungen am 15.3.2010 und 17.3.2010 keine Gedanken darüber gemacht haben will, dass bei einer vor dem 21.2.2010 stattgefundenen Befruchtung zu diesem Zeitpunkt eine bestehende Schwangerschaft schon hätte festgestellt werden können. Angesichts dessen, dass der Kläger und seine Frau zu diesem Zeitpunkt schon zahlreiche erfolglose Kinderwunschbehandlungen hinter sich hatten, mussten dem Kläger die zeitlichen Abläufe geläufig sein. Gerade wenn der Kläger davon ausging, dass es sich bei beiden Terminen um Nachuntersuchungen gehandelt haben, hätte ihm auffallen müssen, dass mangels Bestätigung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schwangerschaft bei diesen Behandlungen die Befruchtung nicht bereits vor dem 21.2.2010 stattgefunden haben kann. Dafür, dass die Behandlung der Nebenintervenientin am 17.3.2010 auch vom Einverständnis des Klägers gedeckt war, spricht außerdem, dass der Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren seinem eigenen Vortrag in dem Verfahren vor dem Familiengericht Königs Wusterhausen widerspricht. Während er im vorliegenden Verfahren behauptet, er habe der Nebenintervenientin in dem Gespräch am 20./21.2.2010 mitgeteilt, dass er mit einer weiteren Kinderwunschbehandlung nicht mehr einverstanden sei, hat er in dem familienrechtlichen Verfahren vorgetragen, dass er in dem Gespräch gesagt habe, dass er seiner Frau die Kinderwunschbehandlung nicht nehmen wolle, sich die Behandlung aber nicht gut anfühle. Der Versuch, in dem Gespräch eine Lösung zu finden, sei erfolglos geblieben. Dieser Vortrag in dem familienrechtlichen Verfahren passt auch dazu, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO erklärt hat, dass ihm letztlich erst zum Ende seiner Reha, in die er sich während der Schwangerschaft begeben hat, für sich gemerkt habe, wie schlimm das mit der Kinderwunschbehandlung eigentlich für ihn gewesen sei und dass er sich nicht auf das Kind freue. Daraufhin habe er die Konsequenzen gezogen und sich getrennt. Die Richtigkeit des Vortrags aus dem familienrechtlichen Verfahren wird auch gestützt durch die unstreitig vom Kläger am 22.2.2010 an seine Ehefrau versandte E-Mail, in der es heißt: „Dann will ich es auch und vor allem uns beide glücklich machen. Mit Haus, Kind und Klavier.“ Die Tatsache, dass die Nebenintervenientin in der E-Mail vom 15.3.2010 schrieb, dass am 17.3.2010 die Punktion stattfinden werde, spricht auch eindeutig gegen die Version des Klägers, diese habe ihm vorgetäuscht, die Befruchtung habe bereits im Februar 2010 stattgefunden und er sei mit seiner Entscheidung, keine weitere Kinderwunschbehandlung zu wollen, zu spät gekommen. Wenn die Nebenintervenientin den Kläger tatsächlich in dem Glauben hätte lassen wollen, dass die Befruchtung bereits stattgefunden hat und sie sich nur noch verschiedenen Nachuntersuchungen unterziehen müssen, so ist es nicht erklärlich, warum sie dann von einer Punktion schrieb. So musste sie angesichts der vorangegangenen Kinderwunschbehandlungen selbstverständlich davon ausgehen, dass dem Kläger bekannt war, was bei einer Punktion geschieht und dass diese vor einer etwaigen Schwangerschaft durchgeführt wird. Soweit der Kläger sich darauf zurückgezogen hat, er sei aufgrund seiner Depression nicht in der Lage gewesen, diese Zusammenhänge zu erkennen und er habe in dieser Zeit nur um sich selber gekreist, so ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert worden, um davon auszugehen, dass der Kläger zu dieser Zeit durch seine Krankheit in einem Maße eingeschränkt gewesen wäre, dass er zumindest teilweise nicht geschäftsfähig im Sinne von § 104 Ziffer 2 BGB war und nicht wirksam in die Behandlung hätte einwilligen können. Auch dafür, dass er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage war zu erkennen, dass die zur Schwangerschaft führende Behandlung tatsächlich erst am 17.3.2010 stattfand, ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag keine ausreichenden Anhaltspunkte. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die Beklagte, wie bereits oben ausgeführt, angesichts der gesamten Umstände jedenfalls von einem Einverständnis oder einer nachträglichen Genehmigung des Klägers ausgehen durfte, so dass ihr kein zu vertretender Pflichtverstoß zur Last fällt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Antrags zu 2) folgt aus §§ 3 , 9 ZPO i.V.m. § 42 GKG. 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