läufig vollstreckbar, für die Antragsgegnerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Antragstellerin will der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung verbieten, einen Dokumentarfilm, bezüglich dessen die Antragstellerin ausschließliche Online-Nutzungsrechte geltend macht, zeitgleich über ihren Streaming-Dienst im Internet zugänglich zu machen. Die Antragstellerin hält Nutzungsrechte an Filmwerken und wertet diese aus. Die Antragsgegnerin betreibt unter der Bezeichnung „M.“ einen im Internet abrufbaren Streaming-Dienst, über den am 27.9.2015 um 22:50 Uhr das Fernsehprogramm des M. Rundfunks („M.“) und in diesem Rahmen der dort ausgestrahlte Dokumentarfilm „B. und S.“ zeitgleich wiedergegeben wurde (vgl. Ast 4, 5). Dieser Dokumentarfilm entstand Anfang der 90er Jahre als Auftragsproduktion des S. (S.), dessen Rechtsnachfolgerin der S1 Rundfunk („S1“) ist. Produzentin war die P. S. Filmproduktion, Inh. P. S.. Im Produktionsvertrag vom 20.03.1991 zwischen dem S. und dem Produzenten (Anlagen Ast 9, AG 2) heißt es unter § 4 „Rechteübertragung“:
herige mündliche Verhandlung - zu untersagen, die Dokumentation „B. und S.“ gegenüber Internetnutzern in Deutschland im Internet zeitgleich mit einer Sendung im freiempfangbaren Fernsehen öffentlich wiederzugeben, wie geschehen über den Dienst „M.“ am 27.09.2015, 22:50 Uhr im Programm des M. und mittels Anlage Ast 4 dokumentiert. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie ist der Meinung, die Antragstellerin sei nicht aktivlegitimiert. Der Produzent P. S. habe die für das Livestreaming erforderlichen Nutzungsrechte bereits mit Produktionsvertrag vom 20.3.1991 dem S. eingeräumt. Livestreaming sei als technischer Bestandteil des Senderechts im Sinne des § 20 UrhG von § 4 Nr. 1 des Produktionsvertrages erfasst. Hinsichtlich des weiteren
bringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.01.2016 Bezug genommen. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Der Antragstellerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu, insbesondere folgt dieser nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG. Es fehlt bereits an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Berechtigung der Antragstellerin. Die Antragstellerin verfügt nicht über das ausschließliche Recht, die Dokumentation „B. und S.“ zeitgleich zur Fernsehausstrahlung im Wege des Livestreamings im Internet wiederzugeben. Dieses Recht hat der Produzent P. S. bereits mit Vertrag vom 20.3.1991 als Bestandteil des Senderechts dem S. eingeräumt. Diese Rechtseinräumung steht der späteren Nutzungsrechtseinräumung zugunsten der Antragstellerin gemäß § 4 des Rahmenlizenzvertrages vom 13.01.2005 entgegen. Der Produzent konnte der Antragstellerin für die hier streitgegenständliche Nutzungsart daher keine Rechte mehr einräumen. Im Einzelnen: 1. Das hier streitgegenständliche Livestreaming (auch Web-TV, Internetfernsehen oder Simulcasting genannt) unterfällt dem Senderecht nach § 20 UrhG. a) Nach § 20 UrhG ist das Senderecht das Recht, ein Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
aussetzung für die Annahme einer Sendung ist, dass sie „durch Funk“ zugänglich gemacht wird. Darunter ist jede Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern durch elektromagnetische Wellen zu verstehen, die von einer Sendestelle ausgesandt werden und an anderen Orten von einer beliebigen Zahl von Empfangsanlagen aufgefangen und wieder in Zeichen, Töne oder Bilder zurückverwandelt werden können (amtl. Begr. zu § 20 UrhG, BT-Drucks IV/270 ). Der Begriff des Senderechts ist, wie die Wendung „ähnliche technische Mittel“ erkennen lässt, nicht auf eine bestimmte Übermittlungstechnik beschränkt (Erhardt in Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 20 Rn. 2). Er ist vielmehr weit zu verstehen und erfasst auch Übertragungen über das (offene) Internet (vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl., § 20 Rn. 10; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim,
R, 4. Aufl., § 20 Rn. 2; Bullinger in Wandtke/Bullinger, § 19a Rn. 16, Koch GRUR 2010, 574, 576; siehe auch BGH GRUR 2013, 618 Rn. 41 f. zum speziellen Fall der Weitersendung an einen Online-Videorecoder; a.A. Dreier in Dreier/Schulze, § 20 Rn. 16). Bei einem zeitgleichen (linearen) Zugänglichmachen des Programms über das Internet (Livestreaming) können sich die Rezipienten durch Abruf in ein laufendes Programm zuschalten. Auf den Zeitpunkt und den Inhalt der Übertragung haben sie hingegen keinen Einfluss (vgl. von Ungern-Sternberg in Schricker/Löwenheim,
G Rn. 7). Diese Auslegung deckt sich mit dem Rundfunkbegriff, wie er in § 20 UrhG
ausgesetzt und in § 2 Abs. 1 RStV konkretisiert ist. Danach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, der eine für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen darstellt. Darunter fällt auch das über das Internet vermittelte Livestreaming (vgl. Schulz in Hahn/Vesting, RStV, 3. Aufl. § 2 RStV Rn. 42 f., 49; Erhardt in Wandtke/Bullinger, § 20 Rn. 1). b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterfällt das Livestreaming nicht dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG. Diese
schrift setzt
aus, dass das das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Diese
aussetzungen sind beim Livestreaming nicht erfüllt. Die Mitglieder der Öffentlichkeit können die beim Livestreaming bereitgehaltenen Werke nicht zu Zeiten ihrer Wahl abrufen (vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, UrhR, 5. Aufl.,
R,
aus. Anders als bei On-Demand-Streaming-Diensten erfolgt das Livestreaming ausschließlich zeitgleich zur Fernsehausstrahlung und damit zu einem vom Sender bestimmten Zeitpunkt. Der Rezipient hat, wie bereits erwähnt, keinen Einfluss auf den zum Zeitpunkt seines Abrufs bereitgestellten Inhalt.
liegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Produktion über ihren Dienst nicht nur zeitgleich, sondern auch zeitversetzt zugänglich gemacht hätte. 2. Der Produzent P. S. hat gemäß § 4 Nr. 1 des Produktionsvertrags vom 20.3.1991 dem S. mit dem Recht, die Produktion „für alle Zwecke des Rundfunks zu nutzen“, auch das ausschließliche Recht eingeräumt, die Produktion im Wege des Livestreamings zugänglich zu machen. Der Inhalt des dem S. eingeräumten – sprachlich unspezifisch formulierten - Rechts wird im Vertrag näher konkretisiert durch die nachfolgend dem Produzenten aufgegebene Einholung bestimmter Nutzungsrechte, die der S. für seine Rundfunkzwecke benötigt. Danach hatte der Produzent von den an der Produktion beteiligten Dritten das Recht zu erwerben, die Produktion durch Rundfunk (Tonrundfundfunk, Fernsehrundfunk, Drahtfunk/Drahtverteilungsanlagen im Wege des Kabelfernsehens sowie des Satellitenfernsehens oder andere technische Einrichtungen) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Inbezugnahme anderer technischer Einrichtungen macht deutlich, dass es den Vertragsparteien darauf ankam, dem S. unabhängig von der jeweils zugrunde liegenden Technik alle Verbreitungsformen zu ermöglichen, die dem Begriff des Rundfunks unterfallen. Damit haben die Parteien die im Rundfunkbegriff angelegte und verfassungsrechtlich garantierte Entwicklungsfreiheit berücksichtigt, wonach das (öffentlich-rechtliche) Programmangebot für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss und der Rundfunkauftrag dynamisch an die Funktionen des Rundfunks gebunden ist (vgl. BVerfG MMR 2007, 770 , 772 f.). Insofern kann an dieser Stelle dahinstehen, ob es sich bei der linearen Sendung über das Internet um eine eigenständige Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 1 UrhG handelt. Jedenfalls ist diese Art der Nutzung von der nach dem Vertragszweck
ausgesetzten Rechtseinräumung umfasst. Die Rechtseinräumung erstreckt sich auch auf den hier
liegenden Fall der Weitersendung. Dabei handelt es sich um einen besonderen Fall der Sendung, die ebenfalls der
schrift des § 20 UrhG unterfällt (vgl. BGH GRUR 2016, 73 Rn. 24 – Ramses, zur Kabelweitersendung). Sie ist nicht als Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG aufzufassen (vgl. LG Hamburg, ZUM 2009, 582 , siehe auch die Beschlüsse vom 9.7.2013, 310 O 240/13, und 3.7.2013, 310 O 229/13, jeweils m.w.N.). Dem S. war es nach § 4 Nr. 5 des Produktionsvertrages gestattet, die ihm eingeräumten Rechte Dritten zu übertragen. Dass diese Formulierung nicht auf eine translative Übertragung im Sinne des § 34 UrhG beschränkt ist, sondern auch die Befugnis zur Einräumung weiterer Nutzungsrechte im Sinne des § 35 UrhG umfasst, ergibt sich daraus, dass in § 4 Nr. 1 des Produktionsvertrages auch die Rechtseinräumung zugunsten des S. als Übertragung bezeichnet wird. Daraus sowie
dem Hintergrund, dass ein Sender sein Programm typischerweise auch durch Weitersendung über Kabel oder Satellit verbreitet, diese Weitersendungen eigenständige urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen darstellen und die Kabel- wie auch die Satellitensendung ausdrücklich Gegenstand der Rechtseinräumung sind, besteht kein Zweifel daran, dass es dem S. und nicht Produzenten
behalten war, Nutzungsrechte in Bezug auf Anschlussnutzungen, die das gesamte Programm des S. betreffen, Dritten einzuräumen. Insofern handelt es sich auch bei der Weitersendung um eine Nutzung für Rundfunkzwecke. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Produzent sogar nicht übertragene Rechte gemäß § 4 Nr. 7 des Produktionsvertrages nur nach Zustimmung des S. auswerten durfte. Im Umkehrschluss dazu folgt, dass die Parteien davon ausgingen, dass im sachlichen Anwendungsbereich der dem S. eingeräumten Rechte irgendeine eine eigenständige Auswertungsmöglichkeit des Produzenten nicht zulässig war. Die Einräumung des Senderechts für alle Rundfunkzwecke ist zwar räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt, allerdings zeitlich unbegrenzt und ausschließlich. Dem Produzenten P. S. war es daher verwehrt, das Senderecht erneut der Antragstellerin einzuräumen. Er konnte schlicht nicht mehr über dieses Recht verfügen. 3. Die Rechtseinräumung zugunsten des S. war auch nicht unwirksam nach § 31 Abs. 4 UrhG aF. Nach dieser bis zum 31.12.2007 geltenden
schrift waren die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam. Das Livestreaming war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch keine unbekannte Nutzungsart im Sinne dieser
schrift. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 aF UrhG eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes (vgl. BGHZ 95, 274 , 283 - GEMA-Vermutung I; 128, 336 , 341 - Videozweitauswertung III; BGH GRUR 1997, 215 , 217 – Klimbim). Dazu genügt es nicht, dass die Nutzungsart als hinreichend klar abgrenzbare Verwendungsform gemäß § 31 UrhG Gegenstand einer selbständigen Nutzungsrechtseinräumung sein kann. Sinn und Zweck der Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG aF ist es, den Urheber angesichts langfristiger Rechtseinräumungen davor zu schützen, dass ihm Mehrerträgnisse
enthalten werden, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergeben (vgl. BGHZ 95, 274 , 282 f. – GEMA-Vermutung I; GRUR 1997, 215 , 217 – Klimbim; LG Hamburg, GRUR-RR 2016, 68 Rn. 25 – Hallo Spencer). Die Interessen des Urhebers in den Vertragsbeziehungen zu den Verwertern werden bei der Weiterentwicklung der Werknutzungsformen im allgemeinen bereits durch das Vertragsrecht (insbesondere die Grundsätze der Vertragsauslegung, der ergänzenden Vertragsauslegung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage) sowie durch die Grundsätze der Übertragungszwecklehre gemäß § 31 Abs. 5 und die Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen aus der Nutzung seines Werkes gemäß §§ 32 , 32a UrhG geschützt (vgl. BGH GRUR 1997, 215 , 217 – Klimbim). Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Lizenznehmer das Interesse zu berücksichtigen, dass ihnen durch eine neue Verwendungsform, die über kurz oder lang die herkömmliche Verwendungsform ersetzt, nicht die wirtschaftliche Grundlage für getätigte Investitionen entzogen wird (BGH GRUR 2005, 937 , 939 - Zauberberg).
diesem Hintergrund setzt § 31 Abs. 4 UrhG aF weiter
aus, dass es sich um eine neu geschaffene Nutzungsart handelt, die sich von den bisherigen so sehr unterscheidet, dass eine Werkverwertung in dieser Form nur aufgrund einer neuen Entscheidung des Urhebers in Kenntnis der neuen Nutzungsmöglichkeiten zugelassen werden kann (BGH GRUR 2005, 937 , 939 – Zauberberg; GRUR 1997, 215 , 217 – Klimbim). Danach ist eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform insbesondere dann anzunehmen, wenn mit Hilfe einer neuen Technik ein neuer Absatzmarkt erschlossen wird, der die traditionellen Verwertungsformen nicht oder nur am Rande substituiert (vgl. BGH GRUR 2005, 937 , 939 – Zauberberg). Im Gegensatz dazu ist eine wirtschaftlich eigenständige Nutzungsform dann nicht anzunehmen, wenn eine schon bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch den technischen Fortschritt lediglich erweitert und verstärkt wird, ohne sich aber dadurch aus der Sicht der Endverbraucher, deren Werknutzung durch das System der Verwertungsrechte letztlich erfasst werden soll, in ihrem Wesen entscheidend zu verändern (BGH, GRUR 2005, 937 , 939 – Zauberberg; GRUR 1997, 215 , 217 – Klimbim). Insofern stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Satellitensendung gegenüber der terrestrisch verbreiteten Sendung keine wirtschaftlich-selbständige und damit auch keine unbekannte Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG aF dar. b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich beim nicht zugangsbeschränkten Livestreaming von Rundfunksendungen über das (offene) Internet im Verhältnis zur terrestrischen, kabel- oder satellitengebundenen Verbreitung nicht um eine technisch-wirtschaftlich eigenständige Nutzungsart. Dabei kann zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass das Livestreaming eine hinreichend klar abgrenzbare Verwendungsform des Senderechts darstellt und damit Gegenstand einer selbständigen Nutzungsrechtseinräumung gemäß § 31 Abs. 1 UrhG sein kann. Das Livestreaming stellt auch eine technisch andere Nutzungsart dar, da sich die Übertragungstechnik von der der klassischen terrestrischen, kabel- oder satellitengebundenen Verbreitung unterscheidet und zum Empfang ein internetfähiges Gerät (z.B. Internetfernseher, TV-Mediabox oder Computer) benötigt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 39 - ITV Broadcasting/TVCatchup, wonach die Weiterleitung einer Sendung durch „Streaming in Echtzeit“ eine eigenständige öffentliche Wiedergabe darstellt). Der
gang der Werkvermittlung bleibt jedoch seiner Art nach im Wesentlichen unverändert. Die lineare Ausstrahlung des Programms über das Internet stellt – ebenso wie die Satellitensendung - lediglich einen zusätzlichen Vertriebsweg dar, der in Teilen schon jetzt, wie die Antragsgegnerin in Bezug auf Angebote des auf einem Internetprotokoll basierenden IPTV (Internet Protocol Television) unwidersprochen
getragen hat, den Empfang über Kabel, Satellit oder terrestrischen Funk ersetzt und zukünftig weiter verstärkt ersetzen wird. Soweit damit eine zusätzliche Reichweite geschaffen wird, begründet dies für sich genommen noch keine hinreichende wirtschaftliche Eigenständigkeit. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dieser Umstand im Rahmen einer etwaigen Vertragsanpassung, möglicherweise nach §§ 32 , 32a UrhG zu berücksichtigen (BGH GRUR 1997, 215 , 217 – Klimbim; GRUR 2005, 937 , 939 – Zauberberg). Die Antragstellerin hat im Übrigen keine Umstände
getragen, aus denen sich grundlegend andere Auswertungsmöglichkeiten bei Livestreaming im Vergleich zu den sonstigen Verbreitungswegen eines Rundfunkprogramms ergeben, die qualitativ über die bloße Intensivierung der Nutzung hinausgehen. Der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand, dass der Rezipient sich auch tragbarer Geräte (z.B. Smartphones o.ä.) bedienen könne, ist für sich genommen nicht neu. Tragbare Fernsehgeräte gab es bereits
dem Bekanntwerden der Nutzungsart des Streamings. Das Livestreaming stellt insoweit nur eine Fortentwicklung der bereits bekannten Nutzungsmöglichkeiten dar. Qualitativ andere Verwendungsmöglichkeiten, die einen neuen Markt schaffen, ergeben sich daraus nicht. Die Notwendigkeit der Anschaffung neuer technischer Einrichtungen ist hierfür ohne Belang (s.o., BGH GRUR 1997, 215 , 217 – Klimbim). c)
diesem Hintergrund kommt es
liegend nicht darauf an, dass das Livestreaming zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich (weitgehend) unbekannt war. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
läufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/897575.html ( https://oj.is/897575 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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