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OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2016 - 5 U 26/12

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5.1.2012, Az. 315 O 446/10 , in der Fassung gemäß Berichtigungsbeschluss vom 20.2.2012, wird mit der Maßgabe zurückgew

§ 4Nr.

11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F. (bb.). Dies führte und führt zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern im Sinne des § 3 I UWG a.F. und des § 3a UWG n.F. (cc.). Es besteht die Gefahr einer erneuten derartigen Rechtsverletzung (dd.). aa. Die angegriffene konkrete Durchführung des „Rechts-Services" in Form einer telefonischen Rechtsberatung stellte eine unzulässige Rechtsdienstleistung der ... in einem konkreten Einzelfall dar, so dass ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt; für diesen haftet auch die Beklagte. Das Landgericht hat dies im angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend dargestellt, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese überzeugenden Ausführungen Bezug nimmt. Da sich das Landgericht auch bereits mit allen Argumenten auseinandergesetzt hat, die die Beklagte in der Berufungsinstanz angeführt hat, beschränkt sich der Senat zur Bekräftigung auf eine Skizzierung der wesentlichen Argumente sowie auf einige Ergänzungen:

(1)Nach dem RDG dürfen nichtanwaltliche Unternehmen (wie die ...) keine Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 RDG erbringen. Die Rechtsberatung ist zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nichtanwaltliche Unternehmen dürfen nach der Rechtsprechung des BGH auch dann keine eigenen Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Beratungspflichten zugelassener Rechtsanwälte bedienen (BGH GRUR 1987, 714 , 715 - Schuldenregulierung).
(2)Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zum Fall der Zeugin L. hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mit Substanz angegriffen. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. Auch der Senat vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Zeugin L. unglaubwürdig sein könnte. Danach steht fest, dass Rechtsanwalt H. telefonisch gegenüber der Zeugin L. eine Rechtsdienstleistung erbracht hat, denn er hat ihr in einem konkreten Einzelfall - Erhalt eines beschädigten Austauschhandys - Rechtsrat erteilt. Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass die Zeugin dem Rechtsanwalt H. in dem Telefonat ein tatsächliches Geschehen geschildert hat, zu dem ihr Rechtsanwalt H. einen auf diesen konkreten Einzelfall zugeschnittenen rechtlichen Rat erteilt hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage der Zeugin: Nach ihrer Aussage hat die Zeugin L. dem Anwalt H. ein Problem mit ihrem Handy-Vertrag bzw. dem Handy selbst geschildert, das schadhaft gewesen sei. Dieses habe sie eingeschickt, es sei aber nicht repariert worden, sondern ihr sei ein neues Gerät zugeschickt worden, das aber völlig zerkratzt gewesen sei. Darauf habe ihr Rechtsanwalt H. erklärt, was sie tun könne, er habe auf sie zugeschnittene Lösungen dargestellt. Dass es sich hierbei um eine Beratung in einem konkreten Einzelfall handelte, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, zumal dies auch die Beklagte nicht in Abrede genommen hat. Zwar hat die Beklagte in der Berufungsinstanz behauptet, dass die Zeugin L. dem Rechtsanwalt H. einen fiktiven Sachverhalt geschildert habe. Dem steht aber die soeben dargestellte Aussage der Zeugin entgegen, die auch angegeben hat, dass sie seinerzeit tatsächlich den geschilderten Ärger mit ihrem Handy gehabt habe. Das Bestreiten der Beklagten, die nicht angegeben hat, woher sie eine entgegen stehende Erkenntnis haben will, erweist sich demgegenüber als unsubstantiierter Vortrag „ins Blaue" und stellt damit kein substantiiertes Bestreiten dar. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch keinen (Gegen-)Beweis für diese Behauptung angeboten hat. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass und weshalb eine Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen H. nicht angezeigt war. Denn die Beklagte hat bereits in erster Instanz selbst vorgetragen, dass der Zeuge H. nach eigenem Bekunden keine Erinnerung an das Telefonat mit der Zeugin L. habe. Eine Beweisaufnahme zu der Darstellung der Beklagten, wie der Zeuge H. üblicherweise in derartigen Fällen agiert, hat die Kammer zu Recht als entbehrlich angesehen.
(3)Im Fall der Zeugin L. hat die ... durch den Rechtsanwalt H. als Erfüllungsgehilfen eine Rechtsberatung im Sinne des § 3 RDG vorgenommen. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Zeugin L. den Rechtsanwalt H. schon nicht (gesondert) beauftragt hat. Der Rechtsberatungsvertrag ist vielmehr zwischen der Zeugin L. und der ... zustande gekommen, für die Rechtsanwalt H. lediglich als Erfüllungsgehilfe tätig geworden ist. Im vorliegenden Fall konnte die Zeugin die Situation nur so verstehen, dass sie im Rahmen des Telefonates mit Rechtsanwalt H. den von der Beklagten beworbenen „Rechts-Service" der ... in Anspruch nahm, also einen Beratungsvertrag mit dieser abschloss. Ein Anrufer, der sich aufgrund seines „H.-Joker"-Abos bei der Hotline der Beklagten meldet und den „Rechts-Service" der ... verlangt, wird aufgrund der Werbung annehmen, dass ihm als Beratungsvertragspartner die ... zur Verfügung steht. Der Anrufer muss nach den objektiven Umständen auch davon ausgehen, dass er mit der ... telefoniert, die er für seinen über das Abo der Beklagten vermittelten Vertragspartner hält und deren Leistungen er in Anspruch nehmen möchte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - im Rahmen eines Telefonates, das der Kunde über die Servicenummer der Beklagten begonnen hatte, nicht darauf hingewiesen wird, dass er mit einem selbstständigen Rechtsanwalt verbunden werde und mit diesem einen Beratungsvertrag abschließe. Der Wille des Kunden richtet sich in einer derartigen Situation alleine darauf, zumindest zunächst mit der ... einen (wie auch immer gearteten) (Vor-)Beratungsvertrag abzuschließen, nicht dagegen darauf, stattdessen unmittelbar mit einem ihm unbekannten Anwalt einen (nach dem zweiten Mal kostenpflichtigen) Beratungsvertrag abzuschließen. Genau so hat die Zeugin He. ihr Telefonat mit der Beklagten und Rechtsanwalt H. geschildert: Die Zeugin L. hat angegeben, unter der von der H. angegebenen Servicenummer angerufen zu haben und nach Schilderung ihres Anliegens, nämlich der Bitte um einen Rechtsrat durch die ..., von dem Servicemitarbeiter „zu einem Mitarbeiter der ..." durchgestellt worden zu sein. Daraufhin habe sich eine Person mit „Rechtsanwalt H." gemeldet. Nachdem sie gefragt habe, ob sie mit ihrem rechtlichen Problem „einfach mal loslegen solle" und der Rechtsanwalt dies bejaht habe, habe sie ihm ihr fallbezogenes Problem geschildert. Der Rechtsanwalt habe ihr sodann eine auf ihren Fall bezogene rechtliche Beratung zuteil werden lassen. Die Zeugin L. gab an, dass der Rechtsanwalt ihre Frage, ob sie ihn auch für Nachfragen wegen ihres Falles kontaktieren könne, unter Hinweis darauf verneint habe, dass es sich um einen Anwaltspool handele und daher nicht sicher sei, mit wem sie nächstes Mal verbunden werde. Ferner sagte die Zeugin L. aus, dass der Rechtsanwalt erst auf konkrete Nachfrage angegeben habe, selbständiger Rechtsanwalt und kein Mitarbeiter der ... zu sein. Eine Rechnung habe sie im Nachgang zu dem Gespräch ebenfalls nicht erhalten. Die Zeugin L. ging damit berechtigterweise davon aus, dass kein Beratungsvertrag mit Rechtsanwalt H. zustande gekommen war, sondern dass sie eine Beratungsleistung der ... entgegennahm. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die von der Zeugin geschilderten Umstände der Vermittlung des Telefonats zu Rechtsanwalt H. vielmehr ganz eindeutig dafür sprechen, dass es sich um eine Leistung der ... handelte. Neben den vom Landgericht angeführten Umständen sprechen schließlich die unstreitigen Umstände, dass Rechtsanwalt H. weder die Daten der Zeugin L. aufgenommen hat noch ihr jemals eine Rechnung übersandt hat, in gewichtigem Maße dagegen, dass er aus seiner Sicht einen Beratungsvertrag mit der Zeugin schließen wollte. Dies hätte mehr als nur nahe gelegen, wenn Rechtsanwalt H. davon ausging, einen eigenen Beratungsvertrag mit der Zeugin L. abschließen zu wollen.
(4)Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH, insbesondere nicht aus dem von den Parteien diskutierten Urteil „Anwalts-Hotline". In jener Entscheidung hat der BGH zwar ausgeführt, dass sich das Vertragsangebot des Anrufers im Zweifel an denjenigen Vertragspartner richten wird, mit dem ein wirksamer (und nicht ein nichtiger) Vertrag zustande kommen kann (BGH NJW 2003, 819 - Anwalts-Hotline). Aus diesem Urteil lässt sich aber nicht entnehmen, dass ein telefonischer Rechtsberatungsvertrag stets und auch dann mit dem am Telefon befindlichen zugelassenen Anwalt zustande kommt, wenn zwei Vertragspartner, nämlich der Anwalt und das dahinter stehende nichtanwaltliche Unternehmen, in Betracht kommen. Die in der genannten Entscheidung aufgestellte Zweifelsregelung gilt nur, wenn sich der Vertragspartner aus den Umständen nicht eindeutig entnehmen lässt. Hier hat die Klägerin aber gerade konkrete Umstände dafür vorgetragen und bewiesen, nach denen Vertragspartner der Zeugin L. eindeutig nicht der Rechtsanwalt H. geworden ist.
(5)Damit handelte es sich bei dem bewiesenen Telefonat um eine rechtswidrige Handlung der ..., denn es wurde eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 I RDG vorgenommen (sc. eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderte), zu der die ... als Versicherung aber unstreitig nicht berechtigt war.
(6)Die Beklagte haftet für das rechtsverletzende Handeln der ... gemäß § 8 II UWG, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. (
  1. a)Beauftragter im Sine dieser Vorschrift ist jeder, der, ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen auf Grund eines vertraglichen oder anderen Rechtsverhältnisses tätig ist. Er muss aber in die betriebliche Organisation dergestalt eingliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist. Ob der Unternehmensinhaber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich. Ausreichend ist es daher, dass sich der Unternehmensinhaber einen solchen Einfluss sichern konnte und musste. Unterlässt er dies, handelt er auf eigenes Risiko (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8 Rz.2.41). Aufgrund des Normzwecks ist hierbei eine weite Auslegung geboten (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8 Rz.2.34). (
  2. b)Nach diesen Grundsätzen handelte die ... hier als Beauftragter der Beklagten, so dass die Beklagte gemäß § 8 II UWG wettbewerbsrechtlich für deren rechtsverletzendes Handeln haftet. Der „H.-Joker" ist ein Angebot der Beklagten, zu dessen Erfüllung sie sich im hier interessierenden Teil (dem „Rechts-Service") der ... bedient hat. Damit ist die Tätigkeit der ... hier im vorbeschriebenen Sinne insoweit in die Unternehmensorganisation der Beklagten eingebunden gewesen. Dass sie der ... nicht vorschreiben konnte, wie diese den „Rechts-Service" auszuführen hatte, behauptet auch die Beklagte nicht. Die Beklagte setzt die ... damit als Vertragspartner zur Erbringung des von ihr angebotenen „Rechts-Services" ein und hat daher deren Handeln veranlasst. Die Beklagte kann sich demnach insbesondere nicht darauf berufen, sie habe die Zuwiderhandlungen nicht gekannt bzw. diese nicht verhindern können, da es sich bei der Haftung nach § 8 II UWG um eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit handelt (BGH GRUR 2000, 907 , 909 - Filialleiterfehler). bb. Es handelt sich bei § 3 RDG um eine

§ 4Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F.

(1)Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, durch die ein Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören nicht nur das Angebot und die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen, sondern auch die Werbung, einschließlich der bloßen Aufmerksamkeitswerbung (Köhler/Bornkamm, UWG,
  1. Aufl., § 4 Rz.11.34). Eine Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. des § 3a UWG n.F. muss zudem (zumindest auch) dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser Zweck muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein. Ob ein entsprechender Normzweck vorliegt, ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln (Köhler/Bornkamm, UWG,
  2. Aufl., § 4 Rz.11.33). Marktteilnehmer sind nach der Legaldefinition des § 2 I Nr. 2 UWG neben den Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Unerheblich ist, ob die Vorschrift den Schutz aller Marktteilnehmer bezweckt oder nur der Mitbewerber oder nur der Verbraucher oder nur der sonstigen Marktteilnehmer (Köhler/Bornkamm, UWG,
  3. Aufl., § 4 Rz.11.35b).
(2)Dies trifft auf § 3 RDG zu. Zweck des RDG ist es nach § 1 I 2 RDG, „die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen". Beim Erlaubniszwang des § 3 RDG handelt es sich daher nicht nur um eine Marktzutrittsregelung, sondern zugleich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln und somit um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG n.F. (Köhler / Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rz.1.118). Da auch die Beklagte hier nicht angeführt hat, dass die Vorschrift des § 3 RDG keine

§ 3aUWG n.F.

sei, sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab. cc. Eine derartige Rechtsverletzung bewirkt eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern im Sinne des § 3 I UWG a.F. und des § 3a UWG n.F.

(1)Die frühere Relevanzklausel (Bagatellklausel) des § 3 I UWG a.F. hatte den Zweck, solche Fälle unlauterer geschäftlicher Handlungen von der Verfolgung auszunehmen, die praktisch keine Auswirkungen auf die anderen Marktteilnehmer haben. Denn die Aufgabe des Lauterkeitsrechts ist es nicht, unlautere Handlungen um ihrer selbst willen zu verbieten. Ein Verbot war daher nach der Regelung in § 3 I UWG grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dies der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer erforderte. Das war aber nur dann der Fall, wenn sich die unlautere geschäftliche Handlung tatsächlich auf die anderen Marktteilnehmer auswirkte oder doch auswirken konnte (Köhler/Bornkamm, UWG,
  1. Aufl., § 3 UWG Rz.114). Nach dem klaren Wortlaut des § 3 I UWG a.F. war nicht erforderlich, dass die unlautere geschäftliche Handlung tatsächlich die Interessen anderer Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigte. Vielmehr genügte dazu die bloße Eignung. Eine Eignung war dann anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit bestand, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung solcher Interessen führte (Köhler/Bornkamm, UWG,
  2. Aufl., § 3 UWG Rz.116). Von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher (und folgerichtig der sonstigen Marktteilnehmer) war stets dann auszugehen, wenn die unlautere geschäftliche Handlung geeignet war, sie zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Eine Eignung war dann zu bejahen, wenn eine solche Wirkung nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten konnte. Dazu bedurfte es keiner Feststellungen möglicher Auswirkungen auf das reale Marktgeschehen. Die Feststellung, ob eine Auswirkung „spürbar" ist, ließ sich daher nicht quantitativ treffen, sondern erforderte eine Wertung anhand der Schutzzwecke des UWG unter Berücksichtigung der Wertungen der UGP-RL und der sonstigen einschlägigen Richtlinien (Köhler / Bornkamm, UWG, 32 Aufl., § 3 UWG Rz.122).
(2)Die Regelung des § 3 I UWG n.F. enthält kein derartiges Spürbarkeitserfordernis. Ob in den Fällen, in denen § 3 I UWG n.F. als Auffangtatbestand dient, in Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Unlauterkeit Spürbarkeitserfordernisse aufzustellen sind, wird die Rechtsprechung entwickeln müssen (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3 Rz.2.20). Für den hier maßgeblichen § 3a UWG n.F. hat der Gesetzgeber aber ein Spürbarkeitserfordernis ausdrücklich festgelegt, das nach Wortlaut und Inhalt der bisherigen Regelung in § 3 I UWG a.F. entspricht. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss die zu untersagende Handlung auch nach § 3a UWG n.F. unlauter sein, also zu einer im Sinne dieser Vorschrift spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern führen. Da nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Unlauterkeit aufgrund Gesetzesverstoßes eine von der bisherigen Rechtslage abweichende Regelung schaffen wollte, sind insoweit die oben dargelegten Kriterien zur Spürbarkeit einer Beeinträchtigung weiterhin anwendbar.
(3)Nach diesen Grundsätzen ist hier eine spürbare Beeinträchtigung für die Vergangenheit ebenso wie für die Zukunft zu bejahen. Verstöße gegen das RDG stellen ein unlauteres Verhalten dar. Sie werden in aller Regel, schon im Hinblick auf den Rang der verletzten Interessen und wegen der Nachahmungsgefahr, im Sinne des § 3 I UWG a.F. ebenso wie im Sinne des § 3a UWG n.F. die Interessen der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG,
  1. Aufl., § 3a Rz.1.118). Da auch die Beklagte hier nicht angeführt hat, dass ein Verstoß der vorliegenden Art unterhalb der Relevanzschwelle gemäß § 3 I UWG a.F. bzw. §3a UWG n.F. liege, sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab. dd. Durch die dargestellte Verletzungshandlung wird die Gefahr weiterer kerngleicher Verstöße im Sinne einer Wiederholungsgefahr begründet. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Das bloße Ändern des beanstandeten Verhaltens beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Der Einwand der Beklagten, die Mitarbeiter der ... würden sich grundsätzlich an die Arbeitsanweisungen halten, so dass es sich - wenn überhaupt - um einen einmaligen „Ausreißer" gehandelt habe, verfängt ebenfalls nicht, da es für den Unterlassungsanspruch nicht auf ein Verschulden ankommt. Auch ein „Ausreißer" begründet in aller Regel eine Wiederholungsgefahr. ee. Bei der Tenorierung war zur Wahrung des Bestimmtheitserfordernisses zu berücksichtigen, dass der Vorgang abstrakt, aber möglichst genau beschrieben wird, aufgrund dessen dieser Unterlassungsanspruch begründet ist, damit der Tenor nicht auch Vorgänge erfasst, die wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Nach den obigen Ausführungen ergab sich die Wettbewerbswidrigkeit des telefonischen Beratungsgesprächs der Zeugin L. mit dem Rechtsanwalt H. daraus, dass ein Beratungsvertrag der Zeugin L. mit der hierzu nicht berechtigten ... zustande gekommen war und Rechtsanwalt H. auf dieser Grundlage als Erfüllungsgehilfe für die ... eine Rechtsdienstleistung erbrachte. Dies kommt indes in Ziffer I.
  2. des Tenors des angegriffenen Urteils nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, denn auch wenn der Kunde den ratgebenden Anwalt nicht selbst beauftragt hat und auch wenn dieser Anwalt gegenüber der ... abrechnet, kann je nach den Umständen des Einzelfalls der Beratungsvertrag des Kunden gleichwohl mit dem Rechtsanwalt zustande gekommen sein, der die Beratung tatsächlich durchführt. Dementsprechend kommt der Verbotsinhalt in dem hauptweise gestellten Antrag der Klägerin auf Maßgabebestätigung ebenso wenig hinreichend deutlich zum Ausdruck, denn dieser Antrag ist auf die bereits im Urteilstenor enthaltene Bedingung beschränkt, dass der Kunde den ratgebenden Anwalt nicht selbst beauftragt hat. Vielmehr enthält erst der hilfsweise gestellte Berufungsgegenantrag der Klägerin eine hinreichend genaue Beschreibung der tatsächlichen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit der konkret durchgeführten Beratung der Zeugin L. begründen und damit eine hinreichend bestimmte Beschreibung des Verbotsinhaltes. Daher war entsprechend dem hilfsweise gestellten Berufungsgegenantrag auf Maßgabebestätigung zu Ziffer
  3. zu tenorieren, wobei der Senat den Tenor zu Ziffer I.
  4. gegenüber dem hilfsweise gestellten Berufungsgegenantrag der Klägerin sprachlich geringfügig modifiziert hat, um die Verständlichkeit zu erhöhen; dies stellt indes keine inhaltliche Änderung des hilfsweise gestellten Berufungsgegenantrags dar. Die demnach erfolgte Maßgabebestätigung auf den hilfsweise gestellten Berufungsgegenantrag stellt kein Weniger gegenüber dem ursprünglichen Klagantrag, gegenüber dem Tenor zu Ziffer I.
  5. des angegriffenen Urteils und gegenüber dem hauptweisen Berufungsgegenantrag der Klägerin dar. Vielmehr hat sich die Klägerin von Anfang an mit ihrem Klagebegehren zu Ziffer 2 alleine gegen die konkrete Durchführung der Rechtsberatung gegenüber der Zeugin L. gewandt. Die verschiedenen Formulierungen des Antrags zu diesem Begehren waren lediglich Versuche, dieses Begehren in einen hinreichend bestimmten Unterlassungsantrag zu fassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Nach den obigen Ausführungen handelt es sich bei allen Änderungen der Verbotsaussprüche im Rahmen der Maßgabebestätigung lediglich um Klarstellungen zur genaueren Fassung der Begehren, die die Klägerin von Anfang an verfolgt hatte. Eine teilweise Rücknahme der Klage lag hierin ebenso wenig wie eine teilweise Klagabweisung; dies gilt auch in Bezug auf das Verbot gemäß Ziffer I.2., das in der Form des hilfsweise gestellten Berufungsgegenantrags bestätigt wurde. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Da das angegriffene Urteil im Unterlassungsausspruch im Urteil des Senates vollständig neu gefasst wurde, ist insoweit kein Raum für einen Ausspruch nach § 708 Nr. 10, Satz 2 ZPO. V. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Permalink: https://openjur.de/u/897617.html ( https://oj.is/897617 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 5 Referenzen 13 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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