Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller engagiert sich gegen den geplanten Neubau eines Rathauses durch die Antragsgegnerin. Er begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines von ihm unterzeichneten Bürgerbegehrens nach § 21 Abs. 3 GemO. In seiner öffentlichen Sitzung vom 23.01.2014 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen einstimmigen Grundsatzbeschluss über den Bau eines neuen Rathauses in der Neuen Ortsmitte. Dem Vorschlag, den Rathausneubau auf dem Gelände zwischen Kulturhalle, Altenpflegeheim und B10 (San-Biagio-Platani-Platz) im Ortsteil Wilferdingen zu verwirklichen, wurde mit großer Mehrheit zugestimmt. Ferner wurde einstimmig die Durchführung eines Planungswettbewerbs sowie eines Bürgerbeteiligungsverfahrens beschlossen. Die Kosten des Neubaus ohne die Planung wurden zu diesem Zeitpunkt auf 8.010.000 Euro geschätzt. Im Folgenden wurde der Planungswettbewerb durchgeführt. Im Mai 2015 stellte unter anderem der Antragsteller für eine Bürgerinitiative („Die Remchinger Bürgerschaft“) einen Bürgerantrag nach § 20b GemO a.F., nach dem der Gemeinderat im Hinblick auf - nach Ansicht der Bürgerinitiative - deutlich über der ursprünglichen Schätzung liegende Kosten erneut über den Rathausneubau beraten und entscheiden sollte. Den Antrag lehnte der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 25.06.2015 als unzulässig ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage, die unter dem Aktenzeichen 9 K 514/16 beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Einen Antrag unter anderem des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bürgerantrags lehnte die Kammer mit Beschluss vom 27.11.2015 ab ( 9 K 4028/15 ). In seiner öffentlichen Sitzung vom 25.06.2015 fasste der Gemeinderat einen Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Umweltbericht. Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist ausweislich der Sitzungsvorlage, das für die bereits vorgesehene Gemeinbedarfsfläche vorhandene Baufenster und die Nutzungsschablone entsprechend dem nach Abschluss des Planungswettbewerbs zu beauftragenden Entwurf anzupassen und den Bereich analog zu den weiteren Nutzungen als Sondergebiet festzulegen. Zudem sollen die Verkehrs- und Außenbereichsflächen entsprechend der geplanten Nutzung angepasst werden. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat überdies unter Würdigung der Empfehlungen des Preisgerichts und der anschließenden Verhandlungsgespräche die stufenweise Beauftragung des Architektenbüros, das den ersten Platz im Planungswettbewerb erreicht hatte, bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung. Nach Vergabe weiterer Planungsaufträge fasste der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 17.09.2015 sodann einen weiteren Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht, billigte den Änderungsentwurf in seiner Fassung vom 10.09.2015 und beschloss dessen öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange. Ausweislich der Sitzungsvorlage waren Zweifel aufgekommen, ob die geplanten Änderungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens vorgenommen werden können. Ziel sei es nach wie vor, den Bereich für das neu geplante Rathaus und den dazugehörigen öffentlichen Platz zu ändern. Im Februar 2016 übergab unter anderem der Antragsteller der Antragsgegnerin ein Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3 GemO, mit dem ein Bürgerentscheid über folgende Frage beantragt wurde: „Sind Sie dafür, dass der San-Biagio-Platz in seiner gegenwärtigen Gestaltung erhalten bleibt und nicht durch das geplante „Multifunktionsgebäude“ zerstört bzw. völlig verändert wird?“ Mit Bescheid vom 21.04.2016 teilte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens mit, dass der Gemeinderat das Bürgerbegehren in seiner öffentlichen Sitzung vom 14.04.2016 nach Anhörung der Vertrauenspersonen als unzulässig zurückgewiesen habe. Den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens lehnte die Kammer mit Beschluss vom 23.05.2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es richte sich der Sache nach gegen die Beschlüsse des Gemeinderats vom 25.06.2015 und 17.09.2015 und sei daher verfristet ( 9 K 1783/16 ). Über die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist noch nicht entschieden. In der Folge wurde die Änderung des Bebauungsplans beschlossen sowie der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für den Rathausneubau erteilt. Daraufhin unterzeichnete der Antragsteller ein weiteres Bürgerbegehren, das vom Bürgerverein für Demokratie und Bürgerbeteiligung e.V., dessen 2. Vorsitzender er ist, initiiert und der Antragsgegnerin am 13.07.2016 übergeben wurde. Es ist als „Bürgerbegehren über die Vornahme von baulichen Maßnahmen für den Rathausneubau erst nach abschließender Klärung ihrer Rechtmäßigkeit und nach Vorliegen der Kostenberechnung“ überschrieben und begehrt die Durchführung eines Bürgerentscheids über folgende Frage: „Sind Sie dafür, dass bauliche Maßnahmen auf dem San-Biagio-Platani-Platz in Remchingen für die Herstellung des Rathausneubaus (einschließlich der hierzu erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen umfassend insbesondere die Beseitigung des Parkplatzes und das Einlegen von Leitungen) im Rahmen des rechtlich Zulässigen solange nicht ergriffen werden dürfen, bis sowohl abschließend die Rechtmäßigkeit des Rathausneubaus geklärt ist als auch eine Kostenberechnung nach DIN 276 für die umzusetzen beabsichtigten Maßnahmen vorliegt? Abschließend geklärt ist die Rechtmäßigkeit des Rathausneubaus nach - erstens dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit über einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - 2. Änderung“ oder alternativ nach dem Ablaufen der Normenkontrollantragsfrist und kumulativ nach - zweitens dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Rechtsbehelfe gegen die von der Gemeinde Remchingen beantragte Baugenehmigung für den Rathausneubau oder alternativ dem Ablauf solcher Rechtsbehelfsfristen. Mit dem San-Biagio-Platani-Platz ist der Platz umgrenzt im Norden durch die Kulturhalle, im Osten durch die B10/Hauptstraße, im Süden durch die Zufahrtsstraße und im Westen durch das Altenpflegeheim Remchingen und sodann die Diakoniestation gemeint.“ Zur Begründung des Bürgerbegehrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, sein Ziel sei die Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen vor einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der geplanten Maßnahmen und vor dem Vorliegen der Kostenberechnung nach DIN 276. Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan, durch den der beabsichtigte Rathausneubau ermöglicht werden solle, sei zwischenzeitlich bekannt gemacht worden. Die Rechtmäßigkeit dieses Bebauungsplans sei jedoch heftig umstritten. Schon während des Aufstellungsverfahrens habe die Antragsgegnerin die Baugenehmigung für den Rathausneubau beim Landratsamt Enzkreis beantragt. Nach Erteilung der Baugenehmigung lägen regelmäßig die Voraussetzungen für einen Baubeginn vor. Die Rechtmäßigkeit des Bauantrags sei jedoch ebenfalls stark umstritten. Gegen den Bebauungsplan und gegen die Baugenehmigung könnten Rechtsmittel eingelegt werden, denen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Daher könne noch während laufender Normkontroll- und Widerspruchsverfahren der Rathausneubau errichtet werden. Die Antragsgegnerin könne somit zeitnah vollendete Tatsachen schaffen. Dadurch würden schon vor Klärung der Rechtmäßigkeit des Rathausneubaus erhebliche gemeindliche Gelder aufgewandt, sodass das Risiko bestehe, dass diese bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Rathausneubaus vergeblich aufgewandt sein könnten. Geld würde „aus dem Fenster geworfen“. Angesichts des dem Rathausneubau entgegenstehenden Willens vieler Bürgerinnen und Bürger solle zuerst dessen Rechtmäßigkeit feststehen, bevor solche Maßnahmen in die Tat umgesetzt würden. Soweit jedoch an sich grundsätzlich von diesem Bürgerbegehren erfasste Maßnahmen ganz oder teilweise nicht mehr „gestoppt“ werden könnten, bleibe es bei diesen getroffenen Maßnahmen, damit nichts Rechtswidriges erfolge, selbst wenn dies beispielsweise bedeuten würde, dass zur Abwendung eines rechtswidrigen Handelns der Beschluss des Gemeinderats in der Sitzung vom 14.04.2016 zum TOP 8 über die Vergabe der Versorgungsleitungen, gegen den sich dieses Bürgerbegehren auch richte, letztlich unverändert hinzunehmen wäre. Eine zeitliche Verzögerung der Umsetzung des Rathausneubaus führe zwar wohl zu Kostensteigerungen. Diese seien jedoch moderat und beliefen sich grob geschätzt auf 2,5 % pro Jahr. Die konkrete Höhe sei schwer bezifferbar, da die Höhe der Baukosten unklar sei. Anfang 2014 sei die Antragsgegnerin noch von Kosten in Höhe von ca. 8 Millionen Euro ausgegangen. Im Bauantrag vom 09.12.2015 seien jedoch Baukosten in Höhe von fast 12 Millionen Euro angegeben. Grob geschätzt könne daher mit Mehrkosten von 300.000 € pro Jahr möglicherweise gerechnet werden. Diese mögen zwar hoch erscheinen. Sollten jedoch die Verwaltungsgerichte den Rathausneubau während der Bauphase stoppen, stünden deutlich höhere und dann gegebenenfalls auch vergeblich aufgewendete Kosten im Raum. Die Mehrkosten könnten durch Kreditaufnahmen und aus allgemeinen Rücklagen sowie Grundstücksveräußerungserlösen finanziert werden. Zusätzlich könnten noch weitere Kosten für die Aufrechterhaltung des Betriebs der zwei Rathäuser zu berücksichtigen sein. Auch diese könnten mit den Rücklagen gedeckt werden, soweit sie sich nicht durch Einsparungen infolge späterer Inbetriebnahme des neuen Rathauses ausgleichen ließen. Über die Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Am 04.08.2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bürgerbegehrens beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor, das Bürgerbegehren erfülle alle Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Drei-Monats-Frist für kassatorische Bürgerbegehren aus § 21 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 GemO stehe der Zulässigkeit nicht entgegen. Dem Bürgerbegehren könne nicht vorgehalten werden, es richte sich inhaltlich gegen den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.01.2014. Aufgrund seiner Unbestimmtheit könne dieser Beschluss keine Sperrwirkung gegenüber Bürgerbegehren entfalten, die sich inhaltlich auf das mittlerweile abschließend geplante Vorhaben bezögen. Es richte sich zudem nicht gegen den Rathausneubau als solchen. Nach seinem klaren Wortlaut solle der Neubau nicht verhindert werden. Es solle lediglich sichergestellt werden, dass mit einzelnen baulichen Maßnahmen erst begonnen werde, wenn die Rechtmäßigkeit des Vorhabens abschließend geklärt sei und der Gemeinderat sowie die Bürgerschaft über die voraussichtlichen Kosten ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien. Es solle verhindert werden, dass - wie von der Antragsgegnerin offensichtlich beabsichtigt - im Eiltempo Baumaßnahmen ausgeführt und die Realisierung des Projekts vorangetrieben würden, obwohl das Risiko bestehe, dass sich das Vorhaben später als rechtswidrig erweise. Solange die Baugenehmigung nicht bestandskräftig sei und auch der Bebauungsplan noch angegriffen werden könne, bestehe ein rechtliches Risiko, das von der Antragsgegnerin derzeit außer Acht gelassen werde. Sie gehe damit auch finanziell ein erhebliches Risiko ein, da ein teurer Rückbau drohe, wenn sich später die Rechtswidrigkeit erweise. Ziel des Bürgerbegehrens sei es daher zu verhindern, dass bereits jetzt hohe Ausgaben getätigt würden, die sich später als fehlinvestiert erwiesen. Es ziele damit nicht auf den Grundsatzbeschluss vom 23.01.2014 und auch nicht auf die nachfolgenden Entscheidungen des Gemeinderats vom 25.06.2015 und 17.09.2015. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen und Planungsaufgaben zu vergeben, werde mit dem Bürgerbegehren nicht angegriffen. Es richte sich nicht gegen das „Ob“, sondern gegen das „Wann“ der Umsetzung der in diesen Beschlüssen getroffenen Entscheidungen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass in Kürze mit der Verlegung von Leitungen und den ersten baulichen Maßnahmen begonnen werden solle. Der Spatenstich stehe unmittelbar bevor. Die Erfahrung zeige, dass die Antragsgegnerin mit der Schaffung unumkehrbarer Tatsachen schnell bei der Hand sei. Der Antragsteller beantragt, vorläufig festzustellen, dass das am 13.07.2016 bei der Antragsgegnerin eingereichte Bürgerbegehren „über die Vornahme von baulichen Maßnahmen für den Rathausneubau erst nach abschließender Klärung ihrer Rechtmäßigkeit und nach Vorliegen der Kostenberechnung“ zulässig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Gemeinderat beabsichtige, in seiner Sitzung vom 08.09.2016 über den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids zu entscheiden. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. § 21 Abs. 3 Satz 2 GemO impliziere, dass auch Anträge auf Durchführung eines Bürgerbegehrens, die in den letzten drei Jahren gestellt und als unzulässig zurückgewiesen worden seien, nicht erneut gestellt werden dürften. In der Sache richte sich das jetzige Bürgerbegehren auf das gleiche Anliegen wie das frühere, das im April 2016 zurückgewiesen worden sei. Auch das jetzige Bürgerbegehren solle die Errichtung des Rathauses auf dem San-Biagio-Platani-Platz verhindern. Wenn mit ihm verlangt werde, dass keine baulichen Maßnahmen zur Umsetzung des Rathausneubaus ergriffen werden dürften, bedeute dies nichts anderes, als dass ein Teilaspekt des bereits gestellten Bürgerbegehrens erneut aufgegriffen werde. Die Antragsgegnerin sei nicht gehindert, sondern ausdrücklich ermächtigt, nach der Ablehnung des bereits zurückgewiesenen Bürgerbegehrens den Rathausneubau mit allen hierzu erforderlichen Maßnahmen voranzutreiben. Der Gemeinderat habe mehrfach über den Rathausneubau Beschlüsse gefasst, ohne dass diese innerhalb der gesetzlichen Frist angegriffen worden seien. Auch das jetzige Bürgerbegehren sei daher verfristet. Es sei überdies in der Fragestellung zu unbestimmt. Da ein Bürgerentscheid die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses habe, müsse die Frage so formuliert sein, dass ein konkreter Sachverhalt präzise erfasst werde und keine Interpretationsmöglichkeiten offen blieben. Wenn in dem Antrag ausgeführt werde, dass bauliche Maßnahmen „im Rahmen des rechtlich Zulässigen“ nicht ergriffen werden dürften, sei diese Formulierung nicht entscheidungsfähig. Der Bürger wisse nicht, was rechtlich zulässig sei und was nicht. Eine Beschlussfassung könne von der rechtlichen Zulässigkeit nicht abhängig gemacht werden. Die Durchführung von baulichen Maßnahmen und damit die Umsetzung des Rathausneubaus, der bereits beschlossen sei, würde auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben. Durch die rechtlichen Bedingungen könnten möglicherweise auf viele Jahre hinaus keinerlei Baumaßnahmen erfolgen. Da teilweise Rechtsmittelfristen gar nicht liefen, laufe das Bürgerbegehren darauf hinaus, dass durch die Definition rechtlicher Bedingungen der Rathausneubau auf alle Zeit verhindert werde. Dies sei jedoch in Anbetracht der vorangegangenen Beschlüsse nicht zulässig. Das Bürgerbegehren greife überdies unzulässigerweise in den Wirkungskreis des Bürgermeisters ein, der gefasste Gemeinderatsbeschlüsse zu vollziehen habe. Mit ihm werde zudem eine Maßnahme erstrebt, die sich gegen den in Kraft getretenen Bebauungsplan richte. Dies verstoße gegen § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO. Über die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans und der Baugenehmigung könnten nur die Gerichte befinden. Nur sie könnten deren Vollzug - bei Vorliegen der Voraussetzungen - durch Entscheidungen nach § 123 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO verhindern. In diese Gewaltenteilung greife das Bürgerbegehren ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit - den Anordnungsgrund - und ein subjektiv-öffentliches Recht - den Anordnungsanspruch - glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Für die vorläufige gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gelten insoweit erhöhte Anforderungen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 S 1047/13 -, VBlBW 2014, 141 , m.w.N.). Daran gemessen ist ein Anordnungsanspruch vorliegend zu verneinen. Denn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens lässt sich nicht mit der erforderlichen ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist das Bürgerbegehren vielmehr voraussichtlich aus mehreren Gründen unzulässig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.