Eine für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit ausreichende Sperrminorität und Gestaltungsmacht kann sich auch aus einem gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernis zugunsten eines Minderhei
§ 7Nr. 7 , Urteil vom 04. Juli 2007, B 11 a AL 5/06 R, Soz
R 4-2400 § 7 Nr. 8 ) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur „dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -, in juris). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -, in juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2016 – L 5 R 2484/14 –, Rn. 31, juris). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 11 ). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R ,
§ 7Nr.
7 ). Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 4 ; SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 18 ). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen ( BSGE 45, 199 , 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 ; BSGE 87, 53 , 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R ,
§ 7Nr. 7 ). Ist ein Gmb
H-Geschäftsführer - wie hier der Kläger - zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 10/14 R –, SozR 4, Rn. 24; vgl hierzu allgemein zB: BSGE 66, 69 ; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN; zuletzt BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 25). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben und unter Auswertung des Vorbringens der Beteiligten ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen als selbständig einzustufen ist. Entscheidender Gesichtspunkt dieser Bewertung ist die Regelung in § 6 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen. Hiernach müssen Gesellschafter, welche zum Geschäftsführer bestellt sind, im Rahmen von sonst mit einer Mehrheit von 75% möglichen Beschlüssen zur Änderung des Gesellschaftsvertrages in jedem Fall zustimmen, wenn Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, über den Abschluss, die Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen, sofern die betreffenden Personen Gesellschafter sind, gefasst werden sollen. Diese Regelung ist auch gesellschaftsrechtskonform, vgl. § 53 Abs. 2 GmbHG. Hieraus folgt eine weitreichende Sperrminorität auch des Klägers mit einem Geschäftsanteil von 24 % für sämtliche Gesellschafterbeschlüsse, welche die in seinem Geschäftsführervertrag niedergelegten Rechte sowie seine Stellung als Geschäftsführer als solches beeinträchtigen könnten. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer unter Berücksichtigung der maßgeblichen Gesetze, der Satzung und seines Anstellungsvertrages ausweislich des Letzteren ausdrücklich nach eigenem Ermessen und weisungsfrei ausübt (dort Nr. 2.2). Die Satzung, wie auch der Anstellungsvertrag enthält keine weitergehenden Verpflichtungen, welche die Leitung der Geschäfte durch den Kläger nennenswert einschränken. Somit ist der Kläger im Wesentlichen bei der Führung der Geschäfte der Beigeladenen ausdrücklich weisungsfrei gestellt und dies kann auch nicht ohne seine Zustimmung geändert werden. Auch die Geschäftsführungsbefugnis des Klägers ist umfassend. Er vertritt die Gesellschaft allein und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (Geschäftsführervertrag Nr. 2.1). Eine Beschränkung dieser Geschäftsführungsbefugnis ist - da Gegenstand des Anstellungsvertrages - nach dem Gesellschaftsvertrag ebenfalls nur mit Zustimmung des Klägers möglich. Der Kläger könnte zwar beispielsweise eine Neuausrichtung des Geschäftsfeldes der Beigeladenen oder auch deren Auflösung nicht verhindern. Allerdings führte dies, worauf der Kläger im Hinblick auf eine Liquidation der Gesellschaft zutreffend hinwies (s. dazu § 66 Abs. 1 GmbHG), nicht zu einer Änderung, insbesondere zu einer Schwächung, der Position des Klägers. Sie wäre vielmehr wiederum nach denselben Maßgaben zu bewerten. Die Selbstständigkeit des Klägers wird Übrigen durch seine indirekte Gewinnbeteiligung, den Verzicht auf arbeitsvertragstypische Regelungen zum Urlaubsanspruch, zur Arbeitsunfähigkeit und zur Kündigung, die Darlehensgabe an die Beigeladene und die Vergütungsregelung bekräftigt. So erhält der Kläger grundsätzlich Bezüge i.H.v. 3800 EUR monatlich, wobei dieser Betrag nach Auftragslage und Leistungsfähigkeit der Beigeladenen angepasst werden kann (Geschäftsführervertrag Nr. 4.1). Durch diese an die Geschäftsentwicklung gekoppelte Anpassungsmöglichkeit erhält der Kläger gerade kein festgesetztes Entgelt, vielmehr kann sich in seinen Bezügen die wirtschaftliche Lage - und damit das Unternehmerrisiko - niederschlagen. Ein weiteres Indiz für die Gestaltungskraft des Klägers in seiner Position bei der Beigeladenen ist der zwischen den Gesellschaftern geschlossene Stimmbindungsvertrag vom 17.08.2013 bzw. in der neuen Fassung vom 20.12.
- Aus ihm ergibt sich in beiden Fassungen zwar keine eigenständige Sperrminorität des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 13/14 R –), allerdings rundet er, wie auch die zuvor genannten Merkmale, das Gesamtbild ab. Den tatsächlich bei der Beigeladenen geübten Verfahrensweisen, etwa der vom Kläger glaubhaft geschilderten und seitens der beigeladenen unwidersprochenen Übernahme des Personalbereiches für sämtliche Geschäftsbereiche durch den Kläger, welche aber weder im Gesellschaftsvertrag noch im Geschäftsführervertrag begründet sind, kommt aufgrund der ständigen Möglichkeit der Änderung dieser Gepflogenheiten kein tragendes Gewicht zur Annahme der Selbständigkeit zu. Sie stehen dieser Annahme aber selbstredend auch nicht entgegen. Erhebliche oder gar durchgreifende Anhaltspunkte für die Einstufung der Tätigkeit des Klägers als abhängige Beschäftigung sind neben dem vorgesagten nicht ersichtlich und auch seitens der Beklagten nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht einheitlich (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
- Oktober 2014 – L 4 R 2204/13 –, juris) auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und berücksichtigt den Verfahrensausgang sowie hinsichtlich der Beigeladenen den Umstand, dass auch sie durch die rechtswidrige Entscheidung der Beklagten gleichermaßen wie der Kläger betroffen war und in dieses Verfahren hineingezwungen wurde. Permalink: https://openjur.de/u/897821.html ( https://oj.is/897821 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.