Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß. Dies gilt auch bei vorzeitiger Inanspruc
§§ 2und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitarbeitsgesetzes (Alt
TZG) vereinbart haben, werden die Altersgrenzen (vgl. § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI) gemäß § 236a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 Buchst.
- a)SGB VI nicht angehoben. Unter Zugrundelegung dessen kann der Kläger, der am xx.xx.1951 geboren und bei dem seit dem 20. November 1980 ein GdB von 60 festgestellt ist, auf Grundlage der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit mit seinem vormaligen Arbeitgeber, dem Landkreis O, am 27. November 2006 - die unstreitig den Anforderungen des §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG 1996 entspricht - und nach Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ab dem 1. Januar 2012 vorzeitig nach Vollendung des 60. Lebensjahrs Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen. Die Beklagte hat diese Rente mit Bescheid vom 8. April 2014 auch den gesetzlichen Bestimmungen gemäß berechnet. Insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Substantiierte Einwände gegen die Rentenberechnung hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht, insbesondere hat er auch keine weiteren, bisher nicht berücksichtigten rentenrelevante (Beitrags-)Zeiten oder die Fehlerhaftigkeit der der Beklagten gemeldeten Zeiten geltend gemacht. Da der Kläger die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig - die Altersgrenze betrug für ihn 63 Jahre - (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI), nämlich bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahrs ab Januar 2012, mithin 36 Monate früher in Anspruch genommen hat, ergibt sich unter Zugrundelegung der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
- a)SGB VI die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors von 0,108 (36 x 0,003), also der verminderte Zugangsfaktor von 0,892 für die der Berechnung der Rente zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte. Denn nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
- a)SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0. Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (hier: § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß; das BVerfG hat explizit entschieden, dass die für die gesamte Dauer des Rentenbezugs vorgenommene Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
- a)SGB VI mit dem GG vereinbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 - und Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - ; siehe im Übrigen etwa auch BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 77/08 R - zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - zur Altersrente für langjährig Versicherte; Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - zur Altersrente für Frauen; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2013 - L 4 R 4840/11 - zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen), weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum die vom BVerfG aufgestellten eigentumsschutzrechtlichen Maßstäbe gerade für die Anwendung eines geminderten Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht gelten sollen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - ). Mit den Ausführungen des BVerfG in den genannten Entscheidungen und auch mit der Rechtsprechung des BSG hat er sich nicht auseinandergesetzt. Der Senat ist unter Zugrundelegung eben dieser Rechtsprechung davon überzeugt, dass die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
- a)i.V.m. § 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt. Soweit der Kläger pauschal meint, er werde als schwerbehinderter Mensch benachteiligt - und insoweit einen Verstoß gegen „Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG“ rügt -, ist schon unklar, gegenüber welcher Gruppe von Normadressaten sich der Kläger benachteiligt fühlt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jegliche Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (statt vieler nur BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 a.a.O. ). Da die Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeden schwerbehinderten Versicherten trifft, der die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, folgt aus der Schwerbehinderung selbst überhaupt keine Benachteiligung, sie ist im Gegenteil Grundvoraussetzung dafür, um diese Altersrente überhaupt in Anspruch nehmen zu können (§ 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Deshalb liegt schon keine Benachteiligung des Klägers wegen einer Behinderung vor (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. November 2008 - B 5 R 112/08 R - ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2009 - L 5 R 5938/08 - ), zumal die Absenkung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 SGB VI auch alle anderen Rentenarten betrifft, wenn die jeweilige Rente vor der im Gesetz normierten Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Damit sollen Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer bei allen Rentenarten ausgeglichen (vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI) und die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden (BSG, Urteil vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2011 - L 5 R 2803/09 - m.w.N.). Sollte der klägerische Vortrag dahingehend zu verstehen sein, dass er aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme unabhängig und losgelöst von der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung herleiten möchte, verkennt er bereits, dass sich aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundsätzlich originäre Leistungsansprüche nicht herleiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17. Mai 2016 - 8 LA 40/16 - ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. April 2005 - L 1 RA 255/04 - ). Die Schaffung und Ausgestaltung derartiger Ansprüche obliegt vielmehr zuvörderst dem einfachen Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (siehe dazu nur BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 26/15 R - ; Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 19/04 R - ). Unabhängig davon übersieht der Kläger, dass die Verminderung des Zugangsfaktors gerade nicht an seine Behinderung anknüpft, sondern an die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (vgl. dazu Bundesgerichtshof , Urteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10 - ), denn die Behinderung ist - wie bereits aufgezeigt - Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt werden kann.
- c)Der Kläger kann eine höhere (abschlagsfreie) Altersrente auch nicht durch Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) statt der bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreichen. Denn eine solche Rente stand ihm zum maßgeblichen Rentenbeginn am 1. Januar 2012 bereits nicht zu. Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Nr. 1), das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2), entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (Nr. 3 Buchst.
- a)oder die Arbeitszeit aufgrund von
§§ 2und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Alt
TZG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben (Nr. 3 Buchst. b), in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert (Nr. 4), und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 5). Gemäß § 237 Abs. 3 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die - wie der Kläger - nach dem
- Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19 (in der seit dem
- Januar 2006 geltenden Fassung vom
- Juli 2004). Danach ist die Altersgrenze für den Geburtsjahrgang 1951 auf 65 Jahre angehoben und die vorzeitige Inanspruchnahme ab einem Alter von 63 Jahren möglich, so dass der Kläger diese Rente erst ab dem
- Januar 2015 hätte beanspruchen können. Soweit sich der Kläger auf die Ausnahmebestimmung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI beruft, wonach die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem
- Januar 2004
§§ 2und 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt
TZG vereinbart haben, nicht angehoben wird, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Vorschrift setzt nach ihrem unmissverständlichen und klaren Wortlaut voraus, dass die Altersteilzeitarbeit vor dem
- Januar 2004 „vereinbart“ worden sein muss. Der vom Kläger vorgelegte Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom
- Juli 1974, mit dem sein Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgestaltet wurde, datiert indes vom
- November
- Dass der Kläger, wie er behauptet, bereits „Ende des Jahres 2003“ an seinen ehemaligen Arbeitgeber herangetreten sei, um eine Altersteilzeit zu vereinbaren, ist unerheblich und führt nicht zur Anwendung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Am Stichtag
- Januar 2004 hätte vielmehr die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses respektive der Altersteilzeitvertrag verbindlich festgestanden haben müssen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- April 2014 - L 11 R 1643/13 - mit Hinweis auf Bundestags-Drucksache 15/2149 S. 27 ). Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit im Übrigen gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) der Schriftform. Die Norm gilt auch für Altersteilzeitverhältnisse, da das Altersteilzeitverhältnis ein befristetes (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis ist (zu alledem nur LSG Baden-Württemberg a.a.O. m.w.N.). Eine derartige schriftliche Vereinbarung hat der Kläger aber nicht einmal behauptet, sie wäre durch den Änderungsvertrag vom
- November 2006 auch widerlegt. Dass der Kläger die Altersgrenze für eine Inanspruchnahme von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach Vollendung des
- Lebensjahres zum
- Januar 2015 erreicht hat, ist unerheblich. Denn der nachträgliche Wechsel in diese Altersrente ist wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen, weil der Kläger seit Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestimmt, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Mit der Regelung wird vermieden, dass Versicherte sich durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine bewilligte Rente die Möglichkeit eines Wechsels in eine Rentenart offenhalten, deren Voraussetzungen erst später eintreten, um damit eine Rentenberechnung nach neuem, ggf. günstigerem Recht zu erhalten (statt vieler nur Senatsurteil vom
- März 2016 - L 7 R 972/15 - , rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom
- Juni 2016 - B 13 R 117/16 B - ; Freudenberg in jurisPK-SGB VI,
- Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 83, Stand:
- Februar 2015, jeweils unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 16/3794 S. 33 ). Durch § 34 Abs. 4 SGB VI soll demnach Ausweichreaktionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft entgegengewirkt werden (Senatsurteile vom
- März 2016 a.a.O. und
- Mai 2015 - L 7 R 5354/14 - m.w.N). Ein „Wechsel“ i.S.d. § 34 Abs. 4 SGB VI liegt vor, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die „erste“ Rente. Unerheblich dabei ist, ob die „zweite“ Rente zeitgleich mit der „ersten“ Rente beantragt worden ist. Die Wechselmöglichkeit besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Voraussetzungen der „zweiten“ Rente - wie vorliegend - erst nach Beginn des Bezugs der „ersten“ Rente eingetreten sind (Freudenberg a.a.O. § 34 Rdnr. 85). Die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist verfassungsgemäß (Senatsurteil vom
- Mai 2015 a.a.O. m.w.N., rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom
- August 2015 - B 5 R 256/15 B - ; die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil blieb erfolglos: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Dezember 2015 - 1 BvR 2408/15 - ). § 34 Abs. 4 SGB VI stellt sonach eine negative Anspruchsvoraussetzung und zugleich eine Sonderregelung zu § 89 SGB VI dar (Senatsurteil vom
- März 2016 a.a.O. m.w.N.); die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart ist nach bindender Bewilligung und während des Bezugs einer Altersrente ausgeschlossen. Der Kläger vermag mithin auf Grund der bereits ab dem
- Januar 2012 bewilligten und bezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht zu beanspruchen; einem Wechsel in diese Altersrentenart steht die genannte Ausschlussregelung entgegen. d) Aus den nämlichen Gründen hat der Kläger im Übrigen auch keinen Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte, weil auch die Voraussetzungen dieser Rente erst nach Vollendung seines
- Lebensjahres zum
- Januar 2015 erfüllt waren (§ 38 SGB VI i.V.m. der Übergangsregelung des § 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der seit dem
- Juli 2014 geltenden Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom
- Juni 2014). Die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte war dem Kläger ebenfalls erst nach Beginn des Bezugs der Altersrente für schwerbehinderte Menschen am
- Januar 2012 möglich, nämlich ab Januar 2014 nach Vollendung des
- Lebensjahrs (§ 236 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Ein Wechsel ist auch insoweit wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen. e) Das übrige Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Umstand, dass er bei Beantragung seiner Rente davon ausgegangen ist, einen höheren monatlichen Rentenzahlbetrag zu erlangen, ist unbeachtlich, zumal die Beklagte etwaige Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers zur voraussichtlichen Rentenhöhe nicht zu vertreten hat. Es oblag dem Kläger, namentlich vor Abschluss des Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag um eine Rentenberatung nachzusuchen. Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
- Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/897851.html ( https://oj.is/897851 ) Volltext Druckansicht Zitate 30 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.