(2013)auszusetzen. Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen. 6. Das FA hält die Vielzahl der Auffälligkeiten für überwältigend, selbst wenn einzelne Einwendungen der Antragstellerin zutreffen sollten. Die Menge des gehandelten Silbergranulats sei nicht branchenüblich. Üblich seien rd. 100 kg pro Woche, während die Antragstellerin bis zu ... kg pro Woche erworben habe. Die Antragstellerin habe schon kurz nach ihrer Gründung Umsätze in Millionenhöhe erzielt. Sie habe einen Großteil ihrer Wareneinkäufe in bar bezahlt. Das Silbergranulat sei unversichert mit einem Pkw durch Deutschland transportiert worden. Die Antragstellerin habe das Silbergranulat unter dem --öffentlich zugänglichen-- Börsenpreis erworben. Es gebe --von krimineller Herkunft der Ware abgesehen-- keinen Grund, dass die Y-GmbH das Silbergranulat nicht selbst zu dem Preis verkauft, den die Antragstellerin mit ihren Abnehmern vereinbart hat. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe als Branchenkenner diese Umstände durchschaut. Er sei die Geschäfte gleichwohl eingegangen, während andere Marktteilnehmer unter diesen Bedingungen von den Geschäften abgesehen hätten. 7. Die Antragstellerin wird seit März 2013 nur noch von aK als Geschäftsführer vertreten. Sie verlegte im Jahr 2014 ihren Sitz nach L. Die L-GmbH übernahm ebenfalls im Jahr 2014 mit den Produktionsräumen der Antragstellerin auch deren Schmelzanlage. Die gegen die Eheleute aK und bK eingeleiteten Steuerstrafverfahren werden von der Staatsanwaltschaft N geführt. Über den Fortgang der ebenfalls eingeleiteten Steuerstrafverfahren gegen die Geschäftsführer der Y-GmbH und der L-GmbH ist nichts bekannt. Das FA hat den Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 mit Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2016 als unbegründet zurückgewiesen. II. Der Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 vom 24. November 2015. Die Vollziehung der Bescheide hätte für die Antragstellerin auch eine unbillige Härte zur Folge. 1. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts soll auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheids bestehen dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen. Ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als sein Misserfolg (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1974 V B 52/73 , BFHE 114, 169 , BStBl II 1975, 239 ). Für eigene Ermittlungen des Gerichts besteht im Aussetzungsverfahren nur ein sehr begrenzter Raum (BFH-Beschluss vom 14. Februar 1984 VIII B 112/83 , BFHE 140, 153 , BStBl II 1984, 443 ). Das Gericht ist grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt und kann seiner Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde legen, die sich entweder aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder deren Vorliegen von dem Beteiligten, dessen Vorbringen sich auf diese Tatsachen stützt, im Einzelnen glaubhaft gemacht wurde (BFH-Beschluss vom 10. Juli 1997 V B 152/96 , BFH/NV 1998, 357 ). 2. Nach diesen Maßstäben steht der Antragstellerin der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an die Y-GmbH zu. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann der Unter-nehmer als Vorsteuerbeträge die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt weiter voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14 , 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall --unstreitig-- vor. Die Y-GmbH war eine Unternehmerin, die das tatsächlich vorhandene Silbergranulat an die Antragstellerin lieferte. Die Gutschriften sind formal ordnungsgemäß. Die Y-GmbH schuldete in den Streitjahren die Umsatzsteuer aus diesen Lieferungen, da die Verlagerung der Steuerschuld in § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG ab dem Jahr 2011 nur die Lieferung von Gold umfasst und die Verlagerung der Steuerschuld für die Lieferung von Silber in § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG i.V.m. Anlage 4 erst ab dem 1. Oktober 2014 gilt. 3. Der Vorsteuerabzug kann der Antragstellerin nach summarischer Prüfung auch nicht wegen Beteiligung an einer Steuerhinterziehung versagt werden.
- a)Das Recht auf Vorsteuerabzug kann dem Unternehmer verweigert werden, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Unternehmer, dem die Gegenstände geliefert bzw. dem gegenüber die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine vom Liefernden bzw. vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. Ein Unternehmer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, ist nämlich für die Zwecke der MwStSystRL als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (Urteile des Europäischen Gerichtshofs --EuGH-- vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04 , Kittel und Recolta Recycling, UR 2006, 594 ; vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11 , Mahagében und Dávid, UR 2012, 591 , Rz. 40; BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04 , BFHE 217, 194 , BStBl II 2009, 315 ). Dagegen können Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftiger-weise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (EuGH-Urteile vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04 , Kittel und Recolta Recycling, UR 2006, 594 , Rz. 51; vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11 , Mahagében und Dávid, UR 2012, 591 , Rz. 53). Welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 C-277/14 , PPUH Stehcemp, UR 2015, 917 , Rz. 51). Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer zwar nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (EuGH-Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11 , Mahagében und Dávid, UR 2012, 591 , Rz. 60). Die Finanzbehörden können jedoch von dem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Unternehmer ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen (EuGH-Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11 , Mahagében und Dávid, UR 2012, 591 , Rz. 61).
- b)Die Darlegungs- und Feststellungslast für die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers trägt die Finanzbehörde (EuGH-Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11 , Mahagében und Dávid, UR 2012, 591 , Rz. 49; vom 6. September 2012 C-324/11 , Tóth, UR 2012, 851 , Rz. 51; vom 6. Dezember 2012 C-285/11 , Bonik, UR 2013, 195 , Rz. 43; vom 13. Februar 2014 C-18/13 , Maks Pen, UR 2014, 861 , Rz. 29; vom 22. Oktober 2015 C-277/14 , PPUH Stehcemp, UR 2015, 917 , Rz. 50). Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer ist --entgegen früherer Rechtsprechung des BFH-- nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahingehend zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden oder die Leistung hatte (Finanzgericht --FG-- Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2013 5 V 1934/13 U, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 395). Verbleibende Zweifel gehen damit zu Lasten der Finanzbehörde. Die Regeln über die objektive Feststellungslast gelten auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03 , BFH/NV 2005, 255 ).
- c)Im Streitfall gibt es keinen eindeutigen Beweis für die Bösgläubigkeit der Geschäftsführer der Antragstellerin: Kein Beteiligter der Lieferkette hat ein Geständnis abgelegt. Kein Beteiligter wurde bisher vor einem Strafgericht angeklagt oder verurteilt. Soweit ersichtlich, saß niemand --trotz der enormen Höhe der angeblich hinterzogenen Steuern-- in Untersuchungshaft. Die Steuerfahndung hat auch keine Vereinbarung der Mitglieder der Lieferkette über die Aufteilung der vom sog. Missing Trader hinterzogenen Umsatzsteuer feststellen können. Im Übrigen bestehen Zweifel in tatsächlicher Hinsicht, deren Klärung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. So kann erst im Hauptsacheverfahren --insbesondere durch Einholen eines Sachverständigengutachtens oder Befragung von neutralen Branchenkennern-- abschließend geklärt werden, ob es --wie er sich im Streitfall darstellt-- einen „seriösen Markt“ für Silbergranulat gibt. Das FA verneint dies u.a. unter Hinweis auf die große Menge des gehandelten Silbergranulats, die hohe Marge der einzelnen Händler, die hohen Barzahlungen, die große Anzahl der Zwischenhändler in der Lieferkette, die endgültige Abrechnung anhand der RFA-Analyse und die Vereinbarung von festen Abschlägen vom Börsenpreis. Es beruft sich dabei teilweise auf die Aussagen von anonymen, auch dem Gericht nicht bekannten Personen, teilweise auf die Aussagen von Mitarbeitern von Konkurrenzunternehmen der Antragstellerin. Die Antragstellerin bestreitet vehement, dass es keinen seriösen Markt für Silbergranulat gebe. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, wann der Erwerb von Edelmetall im Rahmen eines „seriösen Marktes“ stattfindet und wann die Abweichungen vom Üblichen ein solches Ausmaß erreichen, dass von der Bösgläubigkeit des Erwerbers auszugehen ist, ist bisher nicht ergangen, so dass insoweit zumindest --was im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ausreicht-- ernstliche Zweifel bestehen (vgl. zum Vorsteuerabzug beim Erwerb von Edelmetallen auch FG Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2011 (Anm. der Dok-Stelle: vermutlich zutreffendes Datum 3. April 2014) 7 V 7027/14 , EFG 2014, 1445 , im Ergebnis bestätigt durch BFH-Beschluss vom 12. Februar 2015 V B 160/14 , BFH/NV 2015, 861 ). Im Streitfall wurde zudem die Steuerhinterziehung durch Nichtabführen der Umsatzsteuer nicht vom Vorlieferanten der Antragstellerin (Y-GmbH) begangen, sondern vom ersten Lieferanten am Beginn der Kette (sog. Missing Trader). Zwar muss sich das Kennen oder Kennenmüssen der Einbeziehung in eine Steuerhinterziehung nicht auf den unmittelbaren Vorlieferanten beziehen. Kann man die Bösgläubigkeit des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers nicht schon an der Person des Vorlieferers (z.B. mangelndes Branchenwissen, fehlende Deutschkenntnisse, unseriöses Erscheinungsbild, nicht bestehender Unternehmenssitz) festmachen (vgl. dazu z.B. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2012 12 V 2793/11 , nicht veröffentlicht, juris, zu einem Vorlieferanten, der ohne Deutschkenntnisse als fliegender Händler ohne eigenes Geschäftslokal große Mengen Gold anbot; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 1 K 1766/12 , nicht veröffentlicht, juris, unter I.5. der Entscheidungsgründe, zu zwei Vorlieferanten, die keinerlei Branchenkenntnisse besaßen und von denen einer kein Deutsch sprach), müssen die vorhandenen Indizien umso überzeugender sein. Im Streitfall lässt insbesondere die Preisgestaltung nicht mit dem erforderlichen Maß an Überzeugung auf eine Bösgläubigkeit der Verantwortlichen der Antragstellerin schließen. So fällt der Abschlag vom Börsenpreis umso niedriger aus und ist damit umso unverdächtiger, je weiter hinten sich der Unternehmer in der Lieferkette befindet. Die Antragstellerin wird von der Steuerfahndung als vorletztes Glied der betrügerischen Kette (vor der L-GmbH) eingestuft. Es bestehen darüber hinaus vorliegend einige Anhaltspunkte, die gegen eine Bösgläubigkeit sprechen und damit ernstliche Zweifel in rechtlicher Hinsicht begründen: Die Antragstellerin hat nach ihrem unwidersprochenen Vortrag die Einhaltung der steuerlichen Pflichten der Y-GmbH überprüft, indem sie von deren Steuerberater Auskünfte einholte. Sie hat ein Rechtsgutachten über die von ihr zu beachtenden Sorgfaltspflichten eingeholt und die darin vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt. Die Steuerfahndung hat demgegenüber nicht nachgewiesen, dass dieses Gutachten nur zum Schein, insbesondere zur Vorlage bei den Finanzbehörden, angefertigt worden ist. Es ist schließlich zu berücksichtigen, dass nach Aktenlage innerhalb der Lieferkette mehrfach der Vorsteuerabzug versagt wurde (bei der Y-GmbH und deren Vorlieferanten, bei der Antragstellerin und bei der L-GmbH), während die Ausgangsleistungen jeweils unverändert besteuert werden. Dadurch wird das an sich berechtigte Anliegen, durch die Versagung des Vorsteuerabzugs die Neutralität des Umsatzsteuer in der unternehmerischen Lieferkette wieder herzustellen, in der Gesamtschau der Lieferkette über das notwendige Maß hinaus durchgesetzt. 4. Die Vollziehung der Bescheide hätte für die Antragstellerin auch eine unbillige Härte zur Folge. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05 , BFH/NV 2005, 1834 ). Davon ist im Streitfall auszugehen, da die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung zu einer Steuerschuld von rd. … Mio. EUR einschließlich Zinsen führen würde. Aus den Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der Streitjahre ist ersichtlich, dass die Antragstellerin zur Begleichung dieser Steuerschuld nicht in der Lage ist. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung ist das Geschäft im Anschluss an die Ermittlungsmaßnahmen weitgehend zum Erliegen gekommen, so dass die Antragstellerin auch in der Zwischenzeit weder ausreichendes Vermögen noch Einnahmen erwirtschaftet haben wird, um die Steuern zu bezahlen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass die Antragstellerin weiterhin die Umsatzsteuer aus dem Weiterverkauf des Silbergranulats schuldet (und bereits bezahlt hat), während der gesamte Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Ware gestrichen wurde. Allerdings ist selbst die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte nicht losgelöst von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide möglich. Jedoch verringert sich der anzulegende Maßstab für die Annahme ernstlicher Zweifel (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 342). Die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide ist bereits dann auszusetzen, wenn Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht ausgeschlossen werden können (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 I S 7/11 , BFH/NV 2012, 583 ). Im Streitfall können jedoch --wie ausgeführt-- Zweifel nicht ausgeschlossen werden. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde wird nicht zugelassen, da kein Beschwerdegrund i.S. des § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/897874.html ( https://oj.is/897874 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c