Obsah (4)
§ 200§ 46§ 8§ 21. Eine Hirnstammschädigung als organische Störung ist mittels eines Magnetresonanztomogramms oder eines "Durchgangssyndroms" nach dem psychopathologischen Befund objektivierbar. 2. In eines der gängi
§ 200Nr.
4, Rz. 30 m. w. N. zur Zulässigkeit einer Kombination von solchen Klagen) erhobene Klage, mit welcher der Kläger sinngemäß unter Aufhebung des Bescheides vom
- Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2013 die Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Rücknahme des Bescheides vom
- Juni 2011 in der Fassung des Bescheides vom
- August 2011 und Gewährung von Verletztengeld über den
- Juni 2011 hinaus, hilfsweise Verletztenrente nach einer MdE von 50 v. H. ab
- Juni 2011, verfolgt hat, abgewiesen worden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- September 2009 - L 8 U 5884/08 -, juris, Rz. 32 ff. zu einer Teilrücknahme der Klage durch spätere Antragsbeschränkung). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit es sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In Bezug auf die begehrte Gewährung von Verletztengeld über den
- Juni 2011 hinaus hat die Beklagte jedenfalls diese Sozialleistung nicht zu Unrecht nicht erbracht. Hinsichtlich der hilfsweise beanspruchten Feststellung eines Rechts auf Verletztenrente ab
- Juni 2011 ist sie bei Erlass des Bescheides vom
- Juni 2011 weder von einen Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Als Rechtsgrundlage für die von dem Kläger beanspruchte Gewährung von Verletztengeld ab
- Juni 2011 kommt, da die Voraussetzungen für einen Anspruch auf das so genannte „Übergangs-Verletztengeld“ nach § 45 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ersichtlich nicht vorliegen, einzig § 45 Abs. 1 SGB VII in Betracht. Danach wird Verletztengeld erbracht, wenn Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder die dort aufgeführten Sozialleistungen hatten. Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VII wird Verletztengeld von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, welche die Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindern. Die Zahlung von Verletztengeld endet nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB VII mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme (Nr. 1) oder mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht (Nr. 2). Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können (Nr. 1), mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen (Nr. 2), im Übrigen mit Ablauf der
- Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung (Nr. 3). Für die Zeit ab
- Juni 2011 fehlt es an einer wegen des Ereignisses vom
- Juli 2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls liegt anknüpfend an die Rechtsprechung zu diesem Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn Versicherte aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalls nicht in der Lage sind, ihrer zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung in der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG, Urteile vom
- Mai 1967 - 3 RK 15/65 -, BSGE 26, 288 ,
- Dezember 1986 - 8 RK 12/85 -, BSGE 61, 66 und
- Februar 2000 - B 1 KR 11/99 R -, BSGE 85, 271 ; zur Übernahme dieses Begriffs in die gesetzliche Unfallversicherung: BSG, Urteile vom
- November 1972 - 8/2 RU 123/71 -, BSGE 35, 65 ,
- Dezember 1991 - 2 RU 76/90 -, SozR 3-2200 § 560 Nr. 1 und
- AuG. 2002 - B 2 U 30/01 R -, SozR 3-2700 § 46 Nr. 1 ). Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn Versicherte ihre zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht weiter verrichten können (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom
- Oktober 2007 - B 2 U 31/06 R -,
§ 46Nr.
3 , Rz. 12). Dass sie möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben können, ist unerheblich. Geben sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle beziehungsweise bei selbstständiger Tätigkeit ihre Arbeitstätigkeit auf, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Versicherte dürfen dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeit entsprechend der Funktion des Kranken- oder Verletztengeldes eng zu ziehen ist. Handelt es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheidet eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufes liegende Beschäftigung aus. Auch eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufes muss, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen, sodass Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen können. Dieselben Bedingungen gelten bei ungelernten Arbeiten, nur dass hier das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten deshalb größer ist, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufes eingeschränkt ist. Der Kläger übte zum Zeitpunkt des von der Beklagten mit Bescheid vom
- Juni 2011 festgestellten Arbeitsunfalls vom
- Juli 2009, für den sie nach § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7, § 121 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. I Nr. 9 ihrer Satzung die verbandszuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist, eine selbstständige Tätigkeit als Fliesenlegermeister aus. Seinen Betrieb gab er erst im Jahre 2012 auf, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab
- Juni 2011 bis dahin die von ihm konkret ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist. Als Fliesenlegermeister plante er die Arbeitsabläufe und leitete seine Mitarbeitenden an. Er nahm kaufmännische und verwaltende Aufgaben wahr, verhandelte mit Lieferanten, kalkulierte Angebote, erledigte den betriebsbezogenen Schriftverkehr und beriet Kunden. Ob der Anstellung von nur einer Voll- und einigen wenigen Teilzeitkräften arbeitete er auch selbst mit und gestaltete etwa Fliesenbeläge. Hierbei bearbeitete er Bodenbeläge, was handwerkliches Geschick und eine gute Augen-Hand-Koordination erforderte. Der Kläger musste über räumliches Vorstellungsvermögen verfügen, wenn etwa Verlegepläne mit Mustern zu erstellen und zu lesen waren. Es wurden Zwangshaltungen eingenommen sowie Fliesenpakete oder Mörtelsäcke gehoben und getragen. Dies entnimmt der Senat der Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit (im Internet unter „www.berufenet.arbeitsagentur.de“, Beruf „Fliesenlegermeister“ und „Fliesenleger“), womit der Bevollmächtigte des Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung beim LSG konfrontiert worden ist. Von dieser in einem Kleinbetrieb üblichen Arbeitsweise abweichende Angaben hat der Kläger nicht gemacht, insbesondere nicht bei den anamnestischen Erhebungen während der gutachterlichen Untersuchungen, als er hiernach gefragt wurde. Soweit er sich hierzu überhaupt näher eingelassen hat, entsprach seine Arbeitstätigkeit der üblichen in seinem Beruf als selbstständiger Fliesenlegermeister, welcher einen Kleinbetrieb führt. Nach dem im Wege des Urkundenbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung - ZPO) verwerteten Gutachten von Dr. T. übte er eine überwiegend sitzende und lediglich zeitweise stehende Tätigkeit in „Tagesschicht“ aus, was damit in Einklang steht. Diese konkret zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit konnte der Kläger wegen der Folgen des Ereignisses vom
- Juli 2009 ab
- Juni 2011 wieder verrichten, zu einem Zeitpunkt also, als er seinen Betrieb noch nicht aufgegeben hatte. Spätestens ab diesem Datum hat der Arbeitsunfall weder durch einen unfallbedingten Gesundheitserst- noch einen damit im Ursachenzusammenhang stehenden Gesundheitsfolgeschaden (unmittelbare Unfallfolge) oder infolge der Erfüllung eines Tatbestandes des § 11 SGB VII als mittelbare Unfallfolge zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als Tatsacheninstanz bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale „Unfallereignis" und "Gesundheitsschaden" der haftungsausfüllenden Kausalität bei unmittelbaren Unfallfolgen oder die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 11 SGB VII erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis des naturphilosophischen Ursachenzusammenhanges zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -,
§ 8Nr.
43, Rz. 17). Der Gesundheitsschaden muss darüber hinaus nicht nur sicher feststehen, sondern auch durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (z. B. ICD-10, DSM IV) unter Verwendung der dortigen Schlüssel exakt bezeichnet werden (BSG, Urteil vom
- Mai 2012 - B 2 U 31/11 R -, juris, Rz. 18; Urteile des Senats vom
- November 2015 - L 6 U 50/15 -, juris, Rz. 48 m. w. N. und vom
- März 2016 - L 6 U 4796/13 -, juris, Rz. 37). Die Zurechnung als unmittelbare Unfallfolge setzt voraus, dass die versicherte Einwirkung aufgrund eines sicher feststehenden Unfallereignisses den Gesundheitsschaden objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (vgl. dazu und zum Folgenden BSG, Urteil vom
- Juli 2012 - B 2 U 9/11 R -,
§ 8Nr.
44, Rz. 38 mit 31 ff.). Voraussetzung ist daher zunächst, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Schaden, gegebenenfalls neben anderen konkret festgestellten unversicherten (Wirk-)Ursachen, objektiv (mit-)verursacht hat. Für Einbußen der Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine (Wirk-)Ursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und haben die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einzustehen. (Wirk-)Ursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die in Frage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt der Zurechnung die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele („conditio sine qua non“). Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die im Sinne der „Conditio-Formel“ eine erforderliche Bedingung des Erfolges war, darüber hinaus in seiner besonderen tatsächlichen und rechtlichen Beziehung zu diesem Erfolg stehen. Sie muss (Wirk-)Ursache des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung gewesen sein. Ob die versicherte Verrichtung eine (Wirk-)Ursache für die festgestellte Einwirkung und die Einwirkung eine (Wirk-)Ursache für den Gesundheitserstschaden war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht („ex post“) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen, gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten, beantwortet werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R -,
§ 8Nr.
44, Rz. 61 ff.). Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln von Verletzten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar und subjektiv, also jedenfalls in laienhafter Sicht, zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Als objektives Handeln der Verletzten kann es erste Ursache einer objektiven Verursachungskette sein. Diese kann über die Einwirkung auf den Körper, über Gesundheitserstschäden oder den Tod hinaus bis zu unmittelbaren oder im Sinne von § 11 SGB VII, der für die zweite Prüfungsstufe andere Zurechnungsgründe als die Wesentlichkeit regelt, mittelbaren Unfallfolgen sowie etwa auch zur MdE und zu den Bedarfen reichen, derentwegen das SGB VII Leistungsrechte vorsieht (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 31). Erst wenn die Verrichtung, die möglicherweise dadurch verursachte Einwirkung und der möglicherweise dadurch verursachte Gesundheitsschaden festgestellt sind, kann und darf auf der ersten Prüfungsstufe der Zurechnung, also der objektiven Verursachung, über die tatsächliche Kausalitätsbeziehung zwischen der Verrichtung und der Einwirkung mit dem richterlichen Überzeugungsgrad mindestens der Wahrscheinlichkeit entschieden werden. Es geht hierbei ausschließlich um die rein tatsächliche Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Mitwirkungsanteil die versicherte Verrichtung, gegebenenfalls neben anderen konkret festgestellten unversicherten (Wirk-)Ursachen, eine (Wirk-)Ursache der von außen kommenden, zeitlich begrenzten Einwirkung auf den Körper von Versicherten war (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 32). Zweitens muss der letztlich durch die versicherte Verrichtung mitbewirkte Schaden rechtlich auch unter Würdigung unversicherter Mitursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fallenden Gefahr, eines dort versicherten Risikos, zu bewerten sein. Denn der Versicherungsschutz greift nur ein, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, gegen das die jeweils begründete Versicherung Schutz gewähren soll (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 33). Wird auf der ersten Stufe die objektive (Mit-)Verursachung bejaht, indiziert dies in keiner Weise die auf der zweiten Stufe der Zurechnung rechtlich zu gebende Antwort auf die Rechtsfrage, ob die Mitverursachung der Einwirkung durch die versicherte Verrichtung unfallversicherungsrechtlich rechtserheblich, also wesentlich, war. Denn die unfallversicherungsrechtliche Wesentlichkeit der (Wirk-)Ursächlichkeit der versicherten Verrichtung für die Einwirkung muss eigenständig rechtlich nach Maßgabe des Schutzzweckes der jeweils begründeten Versicherung beurteilt werden (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 34). Sie setzt rechtlich voraus, dass der Schutzbereich und der Schutzzweck der jeweiligen durch die versicherte Verrichtung begründeten Versicherung durch juristische Auslegung des Versicherungstatbestandes nach den anerkannten Auslegungsmethoden erkannt werden. Insbesondere ist festzuhalten, ob und wie weit der Versicherungstatbestand gegen Gefahren aus von ihm versicherten Tätigkeiten schützen soll (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 16/11 R -,
§ 2Nr.
21, Rz. 21 ff.). Nur wenn beide Zurechnungskriterien bejaht sind, erweist sich die versicherte Verrichtung als wesentliche Ursache (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R -,
§ 8Nr.
44, Rz. 37). Diese Voraussetzungen müssen für jede einzelne Gesundheitsstörung erfüllt sein. Eine solche ist jeder abgrenzbare Gesundheitsschaden, der unmittelbar durch eine versicherte Einwirkung objektiv und rechtlich wesentlich verursacht worden ist, die durch ein- und dieselbe versicherte Verrichtung objektiv und rechtlich wesentlich verursacht wurde. Es handelt sich also um die ersten voneinander medizinisch abgrenzbaren Gesundheitsschäden, die infolge ein- und derselben versicherten Verrichtung eintreten (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 39). Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger, welcher Mitglied im K.-Z.-P. e. V. gewesen ist, am
- Juli 2009 gegen 16 Uhr das Dach dessen Trainingszentrums in N.-Ö. bestieg, um die Konstruktion vor der Demontage zu prüfen. Die Tätigkeit des Klägers erfolgte ehrenamtlich, ohne dass dieser sie aufgrund einer Mitgliedspflicht schuldete. Hierbei stürzte er 3 m in die Tiefe auf eine Mauer und anschließend auf einen steinernen Boden eines 1,30 m tiefen Schachtes, der sich auf dem Vereinsgelände befand. Eine Erinnerung an den Unfallhergang hat der Kläger selbst zwar ob einer retrograden Amnesie nicht. Der Unfallhergang erschließt sich dem Senat indes zum einen ob der Angaben, welche der
- Vorsitzende des K.-Z.-P. e. V., H. K., in der Unfallanzeige von Oktober 2009 tätigte. Zum anderen hat der Zeuge Dr. G. im April 2014 insoweit die Angaben des Klägers zum Ereignisablauf wiedergegeben, welche dieser offensichtlich über Dritte in Erfahrung gebracht hatte. Zweifel an diesem Unfallablauf sind beim Senat deswegen nicht entstanden. Den zwischenzeitlichen Aufprall auf eine Mauer und den sich fortsetzenden Sturzvorgang führte der Kläger bereits in der Sondersprechstunde bei Prof. Dr. W. Mitte November 2009 an. Der Kläger, welcher wegen seiner handwerksberuflichen Fähigkeiten die Umbaumaßnahmen des Trainingszentrums begleiten sollte und in dieser Funktion die Dachkonstruktion prüfte, übte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am
- Juli 2009 eine versicherte Tätigkeit als so genannter „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für den K.-Z.-P. e. V. aus, da nach dem Gesamtbild diese Tätigkeit wie von einem Beschäftigten ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2005 - B 2 U 35/04 R -,
§ 2Nr.
5 , Rz. 17 m. w. N.) und sie nicht aufgrund seiner Mitgliedspflicht bei diesem Verein geschuldet war. Die Vereinsmitgliedschaft als solche schließt den Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1998 - B 2 U 13/97 R -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 41 , S. 166 m. w. N.). Durch das Aufschlagen zunächst auf die Mauer und anschließend den steinernen Boden infolge des Sturzes von dem Dach kam es zu einer zeitlich bis
- November 2010 begrenzten Anpassungsstörung und Fehlverarbeitung des Unfallereignisses, einer ohne wesentliche Folgen verheilten Gehirnerschütterung, leichten Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Wange nach operativ versorgter verschobener Jochbogenstückfraktur rechts mit beteiligter Schädigung des Nervus facialis mit verbliebener leichter Fazialismundastasymmetrie zuungunsten rechts, ohne wesentliche Folgen verheilte Serienfrakturen der Rippen 7 bis 9 rechts und 9 bis 12 links, ohne wesentliche Folgen verheilte Frakturen der Dornfortsätze der Brustwirbelkörper 8 bis 10 sowie der Querfortsätze der Brustwirbelkörper 10 bis 12 links und der Lendenwirbelkörper 1 bis 3 links sowie leichten Bewegungseinschränkungen im Bereich der Hüftgelenke beidseitig nach nicht verschobener vorderer Beckenringfraktur links. Die hierbei angeführten Gesundheitsstörungen als Folgen des Arbeitsunfalls vom
- Juli 2009 hat die Beklagte im Wesentlichen aufgrund des Gutachtens von Priv.-Doz. Dr. M. mit bestandskräftigem Bescheid vom
- Juni 2011 bindend festgestellt (§ 77 SGG). Wegen der hierdurch bedingten Funktionsstörungen auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet war es dem Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Priv.-Doz. Dr. M. Anfang März 2011 wieder möglich, alle Arbeiten, welche in seinem Beruf als selbstständiger Fliesenlegermeister notwendig waren, auszuführen. Dies entnimmt der Senat dessen schlüssiger Expertise, welche im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden ist. Die beiderseitigen Rippenserienfrakturen mit bloßen Beschwerden im Bereich des rechten Rippenbogens und paravertebral thorakal beiderseits waren, wie die Dornfortsatz- und Querfortsatzfrakturen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, welche im unteren Teil der Wirbelsäule mit geringen paravertebralen Restbeschwerden einhergingen, und die vordere Beckenringfraktur links mit geringgradiger Bewegungseinschränkung im Bereich beider Hüftgelenke, jeweils knöchern konsolidiert. Dies steht in Einklang mit der Krankengeschichte des Klägers seit dem Unfall bis zur Begutachtung durch Priv.-Doz. Dr. M.. Bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. Dr. W. Mitte November 2009 waren die Frakturen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie des Thorax und des Beckens weitgehend knöchern abgeheilt. Der Kläger gab insoweit nur noch Restbeschwerden an. Die Beweglichkeit der peripheren Gelenke der Wirbelsäule war jeweils nur noch endgradig reduziert. Dr. P. erkannte während der stationären Rehabilitationsmaßnahme im Dezember 2009 ebenfalls knöchern konsolidierte Frakturen. Lediglich im Bereich des linken Beckens äußerte der Kläger noch belastungsabhängige Schmerzen. So kam auch er zu der Bewertung, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Fliesenleger aus orthopädischer Sicht möglich gewesen ist. Soweit Dr. M. Ende Dezember 2009 eine deutliche Restsymptomatik mit erheblichen Verspannungen und eine Blockierung des Kopfgelenkes annahm, knüpfte dies auch an einer Blockierung im Bereich C0/1 an, also im Gelenk zum Hinterkopf. In diesem Bereich der Halswirbelsäule wurde indes während des stationären Aufenthaltes in der Klinik für Chirurgie des S. St. T. Klinikums vom Tag des Unfalls bis Anfang September 2009 keine Gesundheitsstörung festgestellt. Priv.-Doz. Dr. M. führte bei seiner gezielten chirurgischen Begutachtung einen solchen Körperschaden schließlich nicht auf das Unfallereignis zurück. Einzig Dr. B. berichtete in der Folgezeit, dass Anfang Juli 2010 weiterhin Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit Schwindelgefühl bestanden hätten. Daher haben die vom Kläger im Berufungsverfahren zuletzt noch hervorgehobenen Funktionseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule, insbesondere eine eingeschränkte endgradige Rotation beiderseits, zur Überzeugung des Senats nicht zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit beitragen können. Die Anpassungsstörung (ICD-10-GM-2016-F43.2), welche auch Dr. P. im Dezember 2009 fachfremd annahm, dauerte jedenfalls nicht über den
- Juni 2011 hinaus an. Die Beklagte ist sogar nur von dem
- November 2010 als Enddatum ausgegangen. Trotz hirnorganischer Ursache der geklagten Kopfschmerzen und der kognitiven Einschränkungen ist die vom Kläger nach dem
- Juni 2011 geklagte Symptomatik zwar Folge einer Fehlverarbeitung des Unfalls vom
- Juli
- Mangels schwerwiegender, die berufliche Tätigkeit als selbstständiger Fliesenlegermeister unmöglich machende körperliche Unfallfolgen ist sie indes nicht rechtlich wesentlich als unfallbedingte misslungene Anpassung zu werten. Die versicherte Einwirkung tritt in dieser Konstellation in ihrer Bedeutung derart zurück, dass solche Folgen nicht mehr vom Schutzzweck der Wie-Beschäftigung, also gegen die Gefahren aus der Tätigkeit als solcher geschützt zu sein, umfasst sind. Ob eine Ursache rechtlich wesentlich ist, ist auch dann zu prüfen, wenn sie als alleinige Ursache festgestellt ist, weil andere (Mit-)Ursachen nicht erwiesen oder nicht in Betracht zu ziehen sind. Denn auch in diesem Fall wird die Einstandspflicht der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nur begründet, wenn sich durch den Unfall, der durch die versicherte Verrichtung objektiv verursacht wurde, eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der Versicherungstatbestand schützen soll (BSG, Urteil vom
- Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -,
§ 8Nr.
55, Rz. 21). Andere Folgen sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. hat in seinem Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme nach von der Beklagten beigezogener und ihm vorgelegter Krankenakte des Klägers über dessen stationären Aufenthalt in der Chirurgischen Klinik des S. St. T. Klinikums vom
- Juli bis
- September 2009 nachvollziehbar dargelegt, dass anhand dieser Unterlagen aus medizinischer Sicht der Nachweis einer substantiellen Hirnschädigung nicht zu führen ist. Zwar ist in den Unterlagen in den ersten Tagen des stationären Aufenthaltes eine Schläfrigkeit beschrieben worden. Gleichzeitig erhielt der Kläger indes eine Dauerinfusion mit relativ hohen Gaben von Dipidolor. Da gleichzeitig keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer Orientierungsstörung oder Verwirrtheit genannt worden sind, vermochte Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. die Schläfrigkeit nicht als Nachweis einer substantiellen Hirnschädigung zu werten. Diese ist demgegenüber eher der Analgesie zuzurechnen. Hierfür spricht auch, dass sie unmittelbar nach Änderung der Medikation von Dipidolor auf ein orales Opioid verschwand. In den Unterlagen ist zwar eine Beeinträchtigung aller möglichen Hirnnerven wie Nervus facialis, Nervus glossopharyngeus und Nervus vagus sowie eine Schluckstörung beschrieben worden. Diese Befundbeschreibung ist jedoch äußerst wechselhaft und widersprüchlich, was dem Sachverständige Priv.-Doz. Dr. H. bei seiner synoptischen Betrachtung entgangen ist. Die durchgeführte radiologische Schluckdiagnostik erbrachte schließlich keinen fassbaren pathologischen Befund. Die Breischluckuntersuchung ergab keine krankhafte Veränderung des Ösophagus und der Magenpassage. Eine Hirnstammschädigung als organische Störung liegt daher mangels auffälligem MRT in Bezug auf eine belangvolle Hirnschädigung und fehlendem Durchgangssyndrom nach dem psychopathologischen Befund nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor. Für dieses Ergebnis nicht hinreichend gewesen ist allerdings, wie Prof. Dr. St. vertreten hat, dass allein das MRT unauffällig gewesen ist. Nicht überzeugt hat den Senat indes die Ansicht von Priv.-Doz. Dr. H., wonach die geklagte Symptomatik in ihrer Ausprägung zwar jeweils nicht massiv, aber spürbar und anhaltend gewesen sei, weshalb sie ihr Gewicht durch ihre überadditive Wechselwirkung bekommen habe und die verschiedenen Stränge wie Lagerungsschwindel, Schluck-, Sprach-, Geschmacks- und Hörstörungen, leichte kognitive Beeinträchtigungen sowie teilweise auch die Affektlabilität in der Hirnstammsymptomatik ihre Ursache hätten. Damit hat Priv.-Doz. Dr. H. nicht schlüssig versucht, den Nachweis einer Krankheitsursache über ihre denknotwendig unterstellte Wirkung zu führen, da deren Voraussetzungen bereits das Beweisziel enthalten haben. Damit in Einklang steht, dass die CT des Schädels vom
- Juli 2009 und zwei Tage später lediglich den Verdacht auf eine Fissur im Bereich des Condylus occipitalis rechts zeigten. Das zweite Verlaufs-CT mit Kontrastmittelgabe ergab insbesondere keinen Anhalt für eine Hirnkontusion. Dr. Sch. diagnostizierte daher lediglich eine Commotio cerebri, also ein Schädel-Hirn-Trauma
- Grades. Der Facharzt für Diagnostische Radiologie Dr. K. bewertete das MRT des Schädels von Mitte Dezember 2009 als normal und ohne Nachweis von Traumaresiduen. Demgegenüber sind Dr. Sch. Ende Oktober 2009 und Prof. Dr. W. Mitte November dieses Jahres, ohne allerdings eine bildgebende Diagnostik durchzuführen und damit nicht nachvollziehbar, von einem Zustand nach Contusio cerebri beziehungsweise einem Schädel-Hirn-Trauma
- Grades ausgegangen. Ohne dies mittels eines eigenen Befundes zu untermauern hat Dr. P. sogar eine Contusio cerebri mit sekundär diagnostizierter Hirnstammkontusion mit Störung der basalen Hirnnerven angenommen. Indes hat er diese Annahme bereits selbst durch seine Darlegung relativiert, dass wegen des erhobenen Befundes, insbesondere des psychopathologischen, und der Verhaltensbeobachtung die neuropsychologischen Leistungen eher nicht auf ein organisches Defizit zurückzuführen seien. Dr. T. fand ebenfalls Hinweise auf eine gewisse hirnorganische Schädigung, indes konnte er diese genauso wenig objektivieren, worauf Priv.-Doz. Dr. R. in seiner abschließenden beratungsärztlichen Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat. Durch das Unfallereignis ist lediglich eine Hirnbeteiligung vom Ausmaß einer reversiblen Hirnfunktionsstörung eingetreten, welche folgenlos ausgeheilt ist. Für eine höhergradige Hirnverletzung haben sich nach mehrfach durchgeführter computer- und kernspintomographischer Befunderhebung, auch unter Verwendung eisensensitiver Sequenzen, keine Hinweise ergeben. Eine axonale Hirnschädigung wurde ferner ausgeschlossen. Zu diesem überzeugenden Ergebnis ist neben Prof. Dr. St. auch der Sachverständige Dr. H. gekommen. Selbst Priv.-Doz. Dr. H. hat eingestanden, dass sich eine strukturelle Hirnschädigung mittels Bildgebung nicht hat darstellen lassen. Zudem sei das Bild einer beidseitigen oder kompletten Störung klinisch nicht konsistent gewesen, wie es bei höhergradigen Hirnstammschädigungen auch aufgrund anderer Erkrankungen, welche diesen Bereich beträfen, anzutreffen sei (Pseudobulbärparalyse mit etwa Dysarthrie, Schluckstörungen, Heiserkeit und Affektlabilität mit Zwangslachen oder -weinen, aber auch Zeichen einer extrapyramidalmotorischen Störung und weitergehende Lähmungen). Damit steht eine substantielle Hirnschädigung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Mangels schwerwiegender, die berufliche Tätigkeit als selbstständiger Fliesenlegermeister unmöglich machende körperliche Unfallfolgen ist die Symptomatik nicht als unfallbedingte misslungene Anpassung zu werten. Wegen der auf den Arbeitsunfall am
- Juli 2009 zurückzuführenden Funktionsstörungen auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet war es dem Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung durch Priv.-Doz. Dr. M. Anfang März 2011 wieder möglich, alle Arbeiten, welche in seinem Beruf als selbstständiger Fliesenlegermeister notwendig waren, auszuführen. Gleiches galt zu diesem Datum für die Funktionsstörungen auf HNO-ärztlichem Gebiet. Nach dem ebenfalls im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachten von Prof. Dr. H. lagen bei dessen gutachterlicher Untersuchung Ende Februar 2011 keine fassbaren Gesundheitsschäden im Bereich der Ohren oder des Gleichgewichtsorgans vor, welche mit seinen Worten einen Grad der Behinderung bewirkten, sinngemäß also Funktionsbeeinträchtigungen zur Folge hatten. In Bezug auf den Geruchs- und Geschmackssinn war es jeweils nur zu einer nicht relevanten geringgradigen Einschränkung gekommen, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, ob eine stärkere Beeinträchtigung überhaupt zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers in seinem Beruf als selbstständiger Fliesenlegermeister hätte führen können. Das Wahrnehmungsvermögen für aromatische Geruchsstoffe ist bereits ein Jahr zuvor bei der Untersuchung durch Prof. Dr. St. erhalten gewesen. Es wurden zwei Stoffe auf jedem Nasenloch angeboten, welche vom Kläger sofort erkannt wurden. Eine relevante Geschmackstörung war bereits zuvor bei der gutachterlichen Untersuchung durch Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. Mitte August 2010 nicht zu erkennen. Der Kläger berichtete ihm gegenüber, dass er die wesentlichen Qualitäten süß, salzig und sauer bemerkte. Soweit Prof. Dr. H. persistierende Schluckbeschwerden angenommen hat, erbrachte die in der Vergangenheit durchgeführte radiologische Schluckdiagnostik keinen fassbaren pathologischen Befund. Die Breischluckuntersuchung ergab keinen krankhaften Befund des Ösophagus und der Magenpassage. Sonstige körperliche Unfallfolgen, welche die berufliche Tätigkeit des Klägers hätten unmöglich machen können, sind nicht ersichtlich. Die nach Darlegung des Klägers beklagten Beschwerden bei der Miktion, welche posttraumatisch aufgetreten seien, derentwegen er allerdings bereits vor dem Unfall hin und wieder beim Urologen in Behandlung gewesen sei, stellten sich jedenfalls bei der sonographischen Untersuchung durch Dr. L. Ende November 2009 nicht als pathologisch dar. Die Blase konnte restharnfrei entleert werden. Im Übrigen zeigte die Prostata ein homogenes Reflexmuster. Nach Prof. Dr. St., welcher die beim Kläger vorhandene Polyneuropathie mit herabgesetzter Tiefensensibilität, einer vorliegend vorwiegend demyelinisierenden sensorischen und motorischen Neuropathie, nachvollziehbar nicht auf den Unfall vom
- Juli 2009 zurückführte, ging seitens des neurologisch-psychiatrischen Fachgebietes bereits Anfang Februar 2010 ebenfalls nicht mehr von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers aus. Eine organische emotional labile Störung (ICD-10-GM-2016 F06.6), wie von Priv.-Doz. Dr. H. diagnostiziert, liegt nicht im Vollbeweis vor. Nach der Umschreibung in der Kodierung handelt es sich um eine Störung, charakterisiert durch Affektdurchlässigkeit oder -labilität, Ermüdbarkeit sowie eine Vielzahl körperlicher Missempfindungen wie Schwindel und Schmerzen, jedoch als Folge einer organischen Störung. Nicht schlüssig ist bereits, dass Priv.-Doz. Dr. H. zur Feststellung dieser Gesundheitsstörung nur gelangt ist, indem er bei synoptischer Betrachtung der diagnostischen Einschätzungen sämtlicher Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie am ehesten davon ausgegangen ist, dass eine unfallbedingte, organische emotionale Instabilität bestanden hat. Zudem liegt, wie bereits ausgeführt, eine insoweit maßgebende organische Störung zur Überzeugung des Senats nicht im Vollbeweis vor. Da eine substantielle Schädigung weder kortikaler Strukturen noch des Hirnstammes belegt ist, sind die beim Kläger vorhandenen neuropsychologischen Funktionsstörungen somit nicht auf den Arbeitsunfall vom
- Juli 2009 zurückzuführen, wie Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. überzeugend hergeleitet hat. Bindend steht nach Auslegung des Bescheides vom
- Juni 2011 auch fest, dass eine depressive Episode (ICD-10-GM-2011 F32.-) und damit auch die von Priv.-Doz. Dr. H. diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10-GM-2016 F33.2), welche durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist, Störungen der Vestibularfunktion (ICD-10-GM-2011 H81.-), eine Serienfraktur der Rippen 7 bis 10 rechts (ICD-10-GM-2011 S22.44) und eine Scheuermann-Krankheit im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (ICD-10-GM-2011 M42.0-) als Gesundheitsstörungen nicht Folgen des Arbeitsunfalls vom
- Juli 2009 sind. Dabei ist Maßstab der Auslegung der Empfängerhorizont verständiger Beteiligter, die die Zusammenhänge berücksichtigen, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 2008 - B 5a/5 R 20/06 R -, BSGE 100, 1 , m. w. N.; Urteil des Senats vom
- Juli 2015 - L 6 U 3058/1