(2006)BGB § 669 Rn. 5). Es ist also keine Rechtsgrundlage für einen Vorschussanspruch ersichtlich. Es erscheint auch richtig, keinen Vorschussanspruch zu gewähren, denn es ist der Gemeinschaft nicht zuzumuten, einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft Geldmittel zur Verfügung stellen zu müssen, auf deren ordnungsmäßige Verwendung sie keinen Einfluss hat, und dies zudem für Maßnahmen, über deren Durchführung sie selbst zu entscheiden hat. Die Klage war bei summarischer Prüfung folglich unschlüssig und wäre deshalb ohne weitere Beweisaufnahme abzuweisen gewesen. Daher ist es allein billig, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- Die Anschlussbeschwerde des Klägers ist zulässig, aber aus den genannten Gründen unbegründet und daher zurückzuweisen.
- Die Entscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert einer Entscheidung gemäß § 91a ZPO richtet sich nach dem Kosteninteresse der Parteien (Zöller/Vollkommer ZPO
- Auflage 2014 § 91a Rn. 48). Dabei wurde als Streitwert der plausible Betrag von 3.000,00 EUR zugrunde gelegt, den das Amtsgericht in Anwendung von § 49a GKG festgesetzt hat. Daraus ergeben sich Gesamtkosten von etwa 1.600 EUR. Hinzu kommen die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, die mangels Angaben auf 1.200,00 EUR geschätzt wurden. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung steht und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Absatz 2, 3 ZPO). Dr. OttoRichter am Landgericht Permalink: https://openjur.de/u/898031.html ( https://oj.is/898031 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.