4 , S. 14 ff.; vom
7 , S. 30 ff.). Für einen im Rahmen von Art. 12 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Besitzstandsschutz ist kein Raum. (vgl. LSG Baden-Württemberg, L 6 VS 307/15) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Gesetzgeber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt ( BVerfGE 13, 97 ; 32, 1 ; 59, 302 ; 75, 246 ; 78, 179 ), wenn die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden ( BVerfGE 78, 179 ). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb müssen Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche, mitunter als Annexkompetenz bezeichnete Befugnis (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -,
4 , S. 16 und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -,
7 , S. 32) ist hiernach geboten, wenn die fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberaterin oder Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -,
4 , S. 16).“ Eine Verletzung von Grundrechten von Rentenberater F. liegt nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht vor, weil der Kernbereich des Berufes des Rentenberaters, also die Vertretung von Betroffenen im Sachgebiet „Rentenversicherung“, durch seinen Ausschluss von der Vertretung in Schwerbehindertenangelegenheiten ohne Rentenbezug nicht betroffen ist (vgl. auch BVerfG vom 22.12.2000 - 1 BvR 717/97 - in
6 zur fehlenden Erlaubnis für Rentenberater zur Rechtsberatung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung); denn Rentenberater F. kann im Übrigen seine Tätigkeit als Rentenberater weiterhin im Umfang seiner Befugnisse ausüben. Auch Vertrauensschutzgründe kann Rentenberater F. ungeachtet einer fehlenden gefestigten Rechtsprechung zu seiner Vertretungsbefugnis in Verfahren vor dem SG Karlsruhe in Schwerbehindertenangelegenheiten ohne Rentenbezug jedenfalls nach dem Urteil des BSG vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - (= SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) für sich nicht mehr in Anspruch nehmen. Denn in der genannten Entscheidung hat das BSG zwar nicht endgültig entschieden, in welchem Umfang eine „Alterlaubnis“ Befugnisse verleiht, jedoch deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz beseitigende Zweifel an der Vertretungsbefugnis von Rentenberaterinnen und Rentenberatern in Verfahren ohne Rentenbezug geäußert. Mangels Vertretungsbefugnis (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG) war Rentenberater F. daher als Bevollmächtigter der Klägerin zurückzuweisen ( § 73 Abs. 3 S. 1 SGG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 73 Abs. 3 S. 1 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/898060.html ( https://oj.is/898060 ) Verweise Volltext Zitate 17 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.