(9)der Verbraucherkreditrichtlinie). Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie ist die in Rede stehende Information über die Widerrufsfrist (nur) in „knapper und prägnanter“ Form zu erteilen. Dass der europäische Gesetzgeber unter „knapp und prägnant“ etwas anderes als eine graphisch besonders hervorgehobene Darstellung versteht, ergibt sich dabei - neben dem Wortlaut - schon daraus, dass die Richtlinie selbst nach diesen Anforderungen unterscheidet, indem nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie die Standardinformationen in „klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise“ zu nennen sind und gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung „in klarer, prägnanter Form an optisch herausgehobener Stelle“ hingewiesen werden muss (vgl. BGH a.a.O.).
- c)Die Widerrufsinformation genügt unter Zugrundelegung des Erfordernisses klarer und verständlicher Form im Hinblick auf die Information zum Fristbeginn auch inhaltlich den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1, 2 Satz 1 EGBGB. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses unter Ausschöpfung der Widerrufsfrist auszuüben. Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08 ; v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123 -134). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Widerrufsinformation der Beklagten nicht zu beanstanden. Für den verständigen Verbraucher ist auf Grundlage der erteilten Informationen erkennbar, wann die Frist zu laufen beginnt. Nach Satz 2 der Widerrufsinformation beginnt die Frist nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Die Belehrung entspricht insoweit den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 495 Abs. 1, 2, 355 , 492 Abs. 1,2, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und macht deutlich, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt, aber nur dann, wenn der Verbraucher alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Was Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sind, wird im Rahmen des Klammerzusatzes beispielhaft erläutert. Weder die Anknüpfung der Information über den Fristlauf an den „Vertragsschluss“ noch die nur exemplarische Darstellung der Pflichtangaben ist zu beanstanden. Dies folgt schon daraus, dass die Widerrufsinformation insoweit der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB entspricht. Anders als die auf Grundlage von § 14 BGB-InfoV erlassene Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV hatte die Musterinformation nach der hier einschlägigen Anlage 6 zu Art. 247 § 6 BGB-InfoV Gesetzesrang. Mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Musterinformation zum Beginn des Laufs der Widerrufsfrist hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine in dieser Weise formulierte Belehrung den inhaltlichen Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB an eine klare und verständliche Belehrung zum Fristbeginn genügt. Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG ( BT-Drucks. 17/1394, S. 21 f.), dass das Muster den Vorgaben des Artikels 247 § 6 Absatz 2 EGBGB - neu - , mit dem die Vorgaben des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt würden - entspreche und auf § 495 Abs. 2 Nr. 1 verweise; weiter wird ausgeführt, dass durch die Verwendung des Musters „eine angemessene Information des Verbrauchers gewährleistet“ werde. Damit kommt deutlich zum Ausdruck, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit dem Muster und der mit dessen Verwendung herbeigeführten „Gesetzlichkeitsfiktion“ nicht nur Rechtssicherheit für den Normadressaten geschaffen werden sollte, vielmehr mit den im Muster erteilten Informationen auch den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes an die Widerrufsinformation genüge getan ist. Dementsprechend lässt sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation nicht daraus herleiten, dass sich für den verständigen Verbraucher je nach den Umständen der Begriff des „Vertragsschlusses“ bzw. der konkrete Zeitpunkt dessen Zustandekommen nicht ohne weiteres erschließt. Der Gesetzgeber hat es ungeachtet der Anknüpfung des Fristlaufs an den Vertragsschluss (§ 495 Abs. 2 Ziffer 2
- a)BGB) nicht vorgesehen, dass (u.a.) dieser Rechtsbegriff für den Verbraucher definiert wird. Vielmehr knüpft auch die Musterwiderrufsinformation, die nach den Gesetzesmaterialien inhaltlich eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Belehrung darstellen soll, den Lauf der Widerrufsfrist ohne nähere Erläuterung (u.a.) an das Ereignis des Vertragsschlusses. Die Annahme einer weitergehender Informationspflicht würde auch den Vorgaben der Richtlinie an eine knappe und prägnante Information über den u.a. den „Vertragsschluss“ voraussetzenden Fristbeginn zuwiderlaufen, was den Gesetzesmaterialien (u.a. zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB) zufolge vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Aufgrund dessen kann dem Unternehmer, der die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vornimmt und darüber informiert, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich mit dem Vertragsschluss beginnt zu laufen, nicht auferlegt werden, die vorgegebenen gesetzlichen Rechtstermini zu definieren und umzuformulieren. Ebensowenig bedarf es der Erläuterung oder gar der konkreten Angabe des Zeitpunkts des Zustandekommens des Vertrages, der zumindest bestimmbar und damit für den Verbraucher ermittelbar ist und sich insoweit von dem Begriff „frühestens“, der nicht erkennen lässt, ob die Frist jetzt oder später beginnt, unterscheidet. In Bezug auf die Pflichtangaben (§ 495 Abs. 2 Ziffer 2 b BGB) wurden aus dem Angabenkatalog, dessen Umfang vom konkreten Vertrag abhängt, exemplarisch solche Beispiele herausgegriffen, die stets relevant sind (so auch die Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG in BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.). Einer weitergehenden Information bedurfte es aufgrund der Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB nicht. Mit seinem in entsprechender Weise formulierten Muster hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass sich der Verbraucher mit der Frage, ob ihm im Rahmen des Vertrages sämtliche Pflichtinformationen erteilt worden sind, ggf. durch Einsichtnahme in die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Klarheit zu verschaffen hat. In Satz 3 wird sodann weiter darüber informiert, dass der Verbraucher die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Information trägt § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 3 S. 2 BGB Rechnung, wonach die Widerrufsfrist bei schriftlich zu schließenden Verträgen nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Mit Satz 4 wird der Verbraucher weiter darüber unterrichtet, dass dann, wenn im Vertragstext nicht alle Pflichtinformationen enthalten sind, der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden kann und in diesem Fall die Widerrufsfrist einen Monat, beginnend mit Erhalt der nachgeholten Information, beträgt, worüber der Verbraucher gesondert zu belehren ist. Damit wird § 495 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 492 Abs. 6 BGB berücksichtigt. Die Information zum Fristlauf enthält danach sämtliche notwendigen Informationen und ist auch klar und verständlich im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB. Etwaige Verständnisschwierigkeiten beruhen nicht auf der Information, sondern auf der Komplexität der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen. Im Ergebnis ist die Feststellungsklage und damit einhergehend auch die Schadenersatzklage, gerichtet auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, unbegründet.III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.02.2016 ( XI ZR 101/15 ) entschieden hat, dass die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBG in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht keiner Hervorhebung bedürfen, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit das OLG München in seiner Entscheidung vom 21.05.2015 ( 17 U 334/15 -, juris) bezüglich der nur beispielhaften Nennung von Pflichtangaben in der Widerrufsinformation eine abweichende Auffassung vertreten hat, war dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung nicht tragend. Permalink: https://openjur.de/u/898069.html ( https://oj.is/898069 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.