(43)Programmen gefüllt wird. 3.1.4 Im Rahmen des Angebots "YouTV" ist Herstellerin damit die Beklagte, da sie die körperliche Festlegung der klägerischen Sendung technisch bewerkstelligt. Welche Sendungen aufgezeichnet werden, bestimmt die Beklagte. Sie bestimmt, dass alle Sendungen der Klägerin und die übrigen Sendungen von 42 weiteren Free-TV-Programmen aufgezeichnet werden. Zwar überlässt es die Beklagte ihren Kunden, den Beginn ihrer Aufnahmetätigkeit zu bestimmen, der durch den Registrierungszeitpunkt des Kunden ausgelöst wird (vgl. Bl. 113 d.A. durch das "Drücken des Knopfes" in Form der Registrierung wird der Aufnahmevorgang ausgelöst) sowie das Ende ihrer Aufnahmetätigkeit, nämlich durch die Auflösung des Nutzerkontos. Welche Werke aber aufgezeichnet werden, wenn der Kunde den Startknopf gedrückt hat, wird durch die Beklagte bzw. ihr Angebot "YouTV" bestimmt, ohne dass der Nutzer die Möglichkeit einer Auswahl oder Programmierung hat. Weiche Werke vervielfältigt werden, ist damit ein Vorgang, auf den der Kunde keinen Einfluss hat. Es ist damit die Beklagte, die die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. 3.1.5 Selbst wenn man bei der zunächst erforderlichen technischen Betrachtung zu keinem eindeutigen Ergebnis kommt und in einem weiteren Schritt weitere Kriterien zur Frage der Herstellereigenschaft heranziehen müsste, käme man nicht zu einer alleinigen Herstellereigenschaft des Kunden. Orientiert man nämlich dann den Herstelleribegriff am Vervielfältigungsvorgang nicht im Sinne der rein technischen Durchführung der Vervielfältigung, sondern im Sinne des Sich-Bedienens des technischen Vorgangs zum Zweck der Werknutzung, so kommt es auf den Umfang der Kontroll-, Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten an, die der Kunde auf den Vervielfältigungsvorgang hat. Mit anderen Worten: es ist entscheidend, bei wem die Sachherrschaft überden Vervielfältigungsvorgang liegt, wer die Organisationshoheit über Gegenstand und Umfang der Vervielfältigung hat (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht,
- Aufl., § 53 Rn, 27). 3.2 Auch eine Privilegierung nach § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG kommt nicht in Betracht. Danach darf zum privaten Gebrauch auch dann vervielfältigt werden, wenn nicht die Privatperson selbst die Vervielfältigung herstellt, sondern sie die Vervielfältigungsstücke durch einen anderen herstelien läßt. Zwar läßt der Nutzer des "YouTV-Angebots die klägerische Sendung durch die Beklagte aufnehmen. Die Privatrechtsschranke des § 53 Äbs. 1 S. 2 UrhG setzt jedoch voraus, dass dieses Herstellen lassen unentgeltlich geschieht. Eine Unentgeltlichkeit liegt nicht vor, wenn mit dem Herstellen eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird (Dreier in Dreier/Schulze.UrhG,
- Aufl., § 53 Rn. 16). Letzteres trifft auf die Beklagte, eine GmbH, zu.
- Die Beklagte ist auch passivlegitimiert für den Anspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG, der sich gegen den Verletzer wendet. Dies ist jeder, der die Rechtsverletzung als Täter selbst adäquat kausal begeht oder daran als Teilnehmer beteiligt ist. Diese Qualifikation hängt davon ab, wem die Aufnahme des "..."-Programms zuzurechnen ist. Täter ist - unabhängig von der Frage, wer Hersteller der Speicherung ist - auch derjenige, der eine unbefugte Nutzungshandlung zwar nicht selbst vorgenommen hat, dem diese jedoch als eigene zugerechnet wird, weil er sie veranlasst (Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhG,
- Aufl., § 97 Rn. 23). Wie ausgeführrt sieht die Kammer die Beklagte bereits als Herstellerin der Vervielfältigung an, so dass sie als Täterin Schuldnerin des geltend gemachten Unterlassungsanspruches ist. B. Der Auskunftsanspruch (Ziffer II der Klageanträge) hat im Hauptantrag Erfolg, so dass über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden war. Der Auskunftsantrag beruht als Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches auf § 242 BGB. Der Klägerin stehtein Schadensersatzanspruch zu, den sie nur dann beziffern kann, wenn sie die Tatsachen kennt, die hierzu erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung von der Rechtsprechung gestützt auf § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259 , 260 BGB für die Berechnung des Schadensersatzanspruch im Urheberrecht gewohnheitsrechtlich anerkannt (Dreier/Specht in Dreier/Schutze, UrhG, § 97 Rn. 78).
- Entgegen, der Ansicht der Beklagten ist der Antrag, der sich auf die Beauskunftung der Bruttoeinnahmen bei der Vermarktung des Angebots "YouTV" richtet, nicht zu weit gefasst. Zwar meint die Beklagte, dass diese Auskunft auf die Erlöse zu beschränken sei, die im Zusammenhang mit dem Programm "..." erzielt werden. Da jedoch eine gesonderte Zuordnung der Erlöse der Beklagten zu dem Programm "..." nicht ersichtlich ist, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Mangels Differenzierung der Beklagten bei ihrem Vergütungsmodell nach den einzelnen Sendungen oder Programmen, sieht die Kammer für eine entsprechende Differenzierung auch bei dem Auskunftsanspmch keinen Raum.
- Auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 Abs, 2 , Abs. 1 i.V. 87 Abs. 1 Nr. 2, 16 UrhG sind zu bejahen. Wie ausgeführt vervielfältigt die Beklagte die Sendungen der Klägerin. Das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (vgl. OLG München, Urteil vom 19.09.2013, Az: 29 U 3989/12 , Rn. 70 lt. juris m.w.N.) C. Die begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht (Ziffer III der Klageanträge) ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, da der klägerische Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 Abs. 2, Abs. 1 i.V. 87 Abs. 1 Nr. 2, 16 UrhG begründet ist. Erforderlich ist, dass die widerrechtliche Verletzung des klägerischen Senderechts vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wird (§ 97 Abs, 2 S. 1 UrhG). Die Beklagte handelt, wie unter B II 2 ausgeführt, schuldhaft. Damit liegen die Voraussetzungen für die geltend gemachte Feststellung der Schadensersatzpflicht vor. Die Verzinsungspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit und beruht auf §§ 291 , 288 Abs. 1 S. 2 BGB. II. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Soweit die Klageseite eine Verzugszinshöhe für ihren Schadensersatzanspruches von mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt, ist die Klage unbegründet Eine Anspruchsgrundlage für höhere Zinsen als wie in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehen ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klageänderung auf die konkrete Verletzungsform war geringfügig im kostenrechtlichen Sinne und die ursprüngliche Klagefassung führte im Vergleich hierzu zu keinen höheren Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung ergibt sich aus § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/898186.html Kommentare