Tenor In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 durch die Richter x für Recht erkannt : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.
Art. 31EGBGB ergibt sich kein anderes Ergebnis.
Der Maßstab, an dem die Rechtswahlklausel zu messen ist, ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 EGBGB. Dies bedeutet, dass die Wirksamkeit der Einigung vorrangig am Recht des US-Bundesstaates Kansas zu messen ist, da dieses anwendbar ist, wenn die Rechtswahlklausel wirksam ist. Der Vortrag der Klägerin gibt, insbesondere in Zusammenschau mit dem von ihr auch in diesem Verfahren vorgelegten Privatgutachten von x, keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Recht von Kansas insoweit Wirksamkeitshindernisse bestehen könnten.
Art. 31Abs.
2 EGBGB ergibt sich keine Unwirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung und zwar insbesondere nicht aufgrund des klägerischen Vortrags, der Geschäftsführer der Klägerin und sein Vater könnten kein Englisch. Grundlage des Privatrechts ist die Privatautonomie. Von der Ausnahme der Willensbeugung oder der Täuschung abgesehen, ist es Sache der Parteien, sich über Inhalt und Auswirkungen der von ihnen getätigten Rechtsgeschäfte zu informieren. Für eine Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB hat die Klägerin nichts dargetan. Aber auch eine Täuschung kommt insoweit nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einem rechtlich relevanten Irrtum. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Erklärende die Erklärung in dem Bewußtsein abgibt, ihren Inhalt nicht zu kennen (BGH NJW 1951, 705 ; DB 1967, 2115). Wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, hat in der Regel kein Anfechtungsrecht (BGH NJW 1968, 2102 ). Dies gilt auch für Ausländer (LG Memmingen NJW 1975, 452). Niemand, der geschäftsfähig ist und damit befähigt, selbständig in unserer Rechtsordnung Verträge abzuschließen, kann sich darauf zurückziehen, er habe den Vertragstext nicht gelesen und nicht verstanden, deshalb sei keine Einigung zustande gekommen. Insbesondere überzeugt der klägerische Vertrag, jeder Vertragspartner, der einen anderen vertraglich binden wolle, müsse ihm von dem zu unterzeichnenden Text eine Übersetzung zur Verfügung stellen und sich davon überzeugen, dass der Vertragspartner fähig sei, den fremdsprachigen Text seinem Inhalt und seiner Bedeutung nach zu verstehen, nicht. Tatsächlich ist es umgekehrt: Jeder, der sich auf einen Vertrag einläßt, muss vorher selbst geprüft haben, was er unterschreibt. Gerade wenn der Geschäftsführer der Klägerin und dessen Vater wussten, dass sie kaum über Englischkenntnisse verfügten, waren sie gehalten, sich eine Übersetzung des Vertrages zu verschaffen. Es ging hier, wie bereits dargelegt, um einen wirtschaftlich bedeutenden, mit erheblichem unternehmerischen Risiko behafteten Vertrag. Dafür, dass der Zeuge x in irgendeiner Weise rechtlich relevanten Druck auf den Geschäftsführer der Klägerin in Richtung auf die Unterzeichnung des Vertrages ausgeübt hätte (undue influence, coercion oder duress, vgl. Reimann, Einführung in das US-amerikanische Privatrecht, München 1997, § 11 2., Seite 36f), hat die Klägerin nichts Substantiiertes dargetan. Im Gegenteil: Unstreitig wurde der Vertrag der Klägerin übersandt, so dass der Geschäftsführer Gelegenheit hatte, diesen in Abwesenheit des Mitarbeiters der Beklagten zu 2), x, zu prüfen. Er hätte ihn also ohne weiteres übersetzen lassen und mit einem von ihm eingeschalteten Anwalt besprechen können. Der Vortrag im Schriftsatz vom 22.10.2001 steht in auffälligem Gegensatz zum bisherigen Vortrag der Klägerin. Soweit diese dort vorträgt, der Zeuge x habe darauf hingewiesen, der Mietvertrag sei unterschrieben, Herr x könne nicht mehr "zurücktreten", so stellt dies keine Drohung im rechtlichen Sinne dar, da der Zeuge x kein Übel in Aussicht stellt, auf welches er sich Einfluss zuschreibt, sondern nur zutreffend einen bereits eingetretenen Zustand beschreibt. e) Der Wirksamkeit der Rechtswahlklausel stehen weiterhin nicht die §§ 3 , 9 Abs. 1 AGBG entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die materiellen Voraussetzungen dieser Normen vorliegend erfüllt sind, denn das AGBG findet auf den vorliegenden Vertrag jedenfalls keine Anwendung. Der zwischen dem Kläger und der x. geschlossene Franchise-Vertrag ist kein Verbrauchervertrag im Sinne von Art. 29 Abs. 1 EGBGB. Art. 29 EGBGB stellt - anders als § 13 BGB - nicht auf die Verbrauchereigenschaft der Parteien sondern auf den Vertragszweck ab (Palandt-Heldrich, BGB, Art. 29 EGBGB, Rn. 3). Maßgeblich ist daher, ob der Zweck des Vertrags der beruflichen oder privaten Tätigkeit des Berechtigten zugerechnet werden kann oder nicht. Es entscheiden hierbei die dem Schuldner objektiv erkennbaren Umstände, nicht der innere Wille des Berechtigten (Palandt-Heldrich a.a.O). Nach den der Beklagten zu 2) erkennbaren Umständen ist der Franchise-Vertrag überhaupt nur einer allein denkbaren beruflichen, ja gewerblichen Tätigkeitssphäre der Klägerin zuzurechnen. Zudem ist die Klägerin als Personenhandelsgesellschaft ohnehin Kaufmann. Unerheblich, ist auch, dass die Eintragung der Klägerin laut Handelsregisterauszug erst am 19.03.1996 erfolgte, also nach Vertragsschluss. Denn gemäß §§ 123 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB entstand die Klägerin als Handelsgesellschaft mit Kaufmannseigenschaft im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) mit Geschäftsbeginn, welcher hier spätestens mit Abschluss des Franchise-Vertrags vorliegt. An dieser Bewertung ändert auch das von der Klägerin vorgelegte Urteil des OLG Düsseldorf, 17 U 129/93 , RIW 1994, 420 ff nichts. Denn im dort entschiedenen Fall lag gerade ein Verbrauchervertrag vor. Das OLG stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Dienstleistungen, welche in dem dortigen Fall zu erbringen waren, einem Zweck dienen sollten, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Klägerin zugerechnet werden konnte. Der Fall ist also mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Jedenfalls wäre auch eine Rechtswahlklausel unter Kaufleuten nicht überraschend im Sinne von § 3 AGBG, und zwar schon deshalb nicht, weil die Vertragspartnerin, die x., ihren Sitz aus dem Vertragsdokument ersichtlich in den USA, Kansas hat und der gesamte Vertrag in Englisch verfaßt ist, also eine offensichtliche Nähe zu einer ausländischen Rechtsordnung besteht. Die Klägerin wird durch die Wahl der ausländischen Rechtsordnung auch nicht unangemessen benachteiligt, § 9 AGBG. Nach überwiegender Ansicht ist die gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB beim Franchisevertrag charakteristische Leistung die des Franchisegebers (Palandt-Heldrich, BGB, 60. Auflage 2001, EGBGB 28, Rn. 3, 11: Für den Franchisevertrag gilt grundsätzlich das Recht am Sitz des Franchisegebers; Bräutigam WiB 1997, 899). Auch § 12 AGBGB steht der Wirksamkeit der Rechtswahl nicht entgegen. Zum einen ist er erst nach Vertragsschluss in Kraft getreten, zum anderen ist er gemäß § 24 AGBGB für Kaufleute nicht anwendbar Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des EuGH vom 9.11.2000, NJW 2001, 2007 ff. Die Schlussfolgerung, welche die Klägerin zieht, ergibt sich aus dem Urteil des EuGH gerade nicht. Vielmehr erklärt dieser lediglich die Richtiline 86/6537 EWG in einzelnen Teilen für anwendbar. Danach hat der EuGH die Freiheit der Rechtswahl zwischen Kaufleuten eingeschränkt, soweit durch die Rechtswahl speziell für die Gruppe der Handelsvertreter geschaffene Schutzbestimmungen ausgehebelt würden. Im Bereich des Franchiserechts existieren aber keine den §§ 89b , 90a HGB vergleichbare Schutzbestimmungen. Aber selbst wenn man in analoger Anwendung von Handelsvertreterrecht das Urteil bzw. die Richtlinie auf die Klägerin für anwendbar halten würde, wird nicht ersichtlich, welche Ansprüche die Klägerin hieraus herleiten will. Substantiierter Vortrag hierzu findet sich nicht. 2. Die wirksame Rechtswahl zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3), der x. wirkt auch im Verhältnis zur Beklagten zur 2). Auch die Sachwalterhaftung richtet sich nach richtiger Ansicht nach dem Vertragsstatut. Bei culpa in contrahendo handelt es sich um eine Haftung aus gesetzlichem Schuldverhältnis, das sich gerade aufgrund der Vertragsanbahnung entwickelt hat (OLG Frankfurt IPrax 1986, 373, 377). Die Geltung des Statuts des intendierten Vertrags wird in Analogie zu den Art. 31 Abs. 1 und Art, 32 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB auch auf den Bereich der vorvertraglichen Pflichten erstreckt (BGH NJW 1987, 1141 ; OLG Frankfurt IPrax 1986, 373, 377; OLG München AWD 1965, 127). Dies ist auch sachgerecht, da die Haftung wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen vom vertraglichen Haftungsmaßstab beeinflusst wird. Der in Aussicht genommene Vertrag bestimmt das Vertrauensverhältniss erst, welches durch die Vertragsanbahnung zustande kommt (so auch OLG München AWD 1965, 127; Ermann, BGB, Band II, Art. 32 Rn. 20f). Außerdem rechtfertigt sich der Gleichlauf von vorvertraglichem Vertrauensverhältnis und Vertrag
dem Bedürfnis einer möglichst einheitlichen Beurteilung sämtlicher sich aus dem Schuldverhältnis im weiteren Sinne ergebenden Ansprüche (Münchner Kommentar-Spellenberg, 1. Auflage 1995, Art. 32 Rn. 46). Die Erstreckung des Vertragsstatus auf den vorvertraglichen Bereich hinsichtlich solcher vorvertraglicher Pflichten, die unmittelbar vertragsbezogen sind -Beratung, Auskunft, Aufklärung - ist weithin anerkannt (vgl. Kreuzer IPRax 1988, 16f). Um solche Pflichten geht es vorliegend, nämlich um die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Vorvertrag liehen Bereich, nicht um solche allgemeinen Schutzpflichten, die den Integritätsinteressen der Parteien zu dienen bestimmt sind und hinsichtlich derer eine Anwendung deliktischer Anknüpfungsregeln sachgerechter erscheinen mag (vgl. Bernstein, RabelsZ 41
(1977), 281, 287ff). Daher ist eine vertragsakzessorische Anknüpfung auch insoweit gerechtfertigt, so dass sich auch die Haftung der Beklagten zu 2) als Sachwalterin der Beklagten zu 3) für vorvertraglich gemachte Angaben (oder deren Unterlassen) nach dem für den Vertrag maßgeblichen Recht von Kansas richtet. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachwalter selbst nicht Vertragspartei wird. Zwar handelt es sich bei der Sachwalterhaftung um eine selbständige Dritthaftung, die ihren tragenden Grund nicht in dem intendierten Vertrag oder in dem vorvertraglichen Schuldverhältnis zwischen den Vertragspartnern hat, sondern die auf einem eigenenständigen, vom Bestand des Zielvertrags teilweise unabhängigen gesetzlichen Schuldverhältnis mit besonderen Entstehungsvoraussetzungen beruht. Daher wird teilweise die Anknüpfung an das Vertragsstatut für die Sachwalterhaftung abgelehnt und eine Anknüpfung wie beim Deliktsstatut befürwortet (OLG Frankfurt, IPrax 1986, 373; 377; OLG München WPM 1983, 1094; OLG Hamburg WM 1999, 1241). Nach dem Deliktsstatut wäre das Recht des Tatorts maßgeblich und damit auf die Sachwalterhaftung der Beklagten zu 2) deutsches Recht anzuwenden. Diese Auffassung überzeugt jedoch letzten Endes nicht. Ebenso wie bei der Annahme der Erstreckung des Vertragsstatuts auf den Bereich der vorvertraglichen Pflichten zwischen den Vertragsparteien kann für eine entsprechende Annahme bei der Sachwalterhaftung allein der sachliche Bezug zum Vertragsverhältnis sowie das Ziel, Wertungswidersprüche zwischen vertraglicher Haftung und Sachwalterhaftung zu vermeiden, maßgeblich sein. Grundlage auch der Haftung des Sachwalters ist ja der soziale Kontakt anläßlich der Vertragsverhandlungen, der genauso wie bei den Vertragsparteien so auch bei den Verhandlungspartnern ein insoweit selbständiges gesetzliches Schuldverhältnis entstehen läßt. Der Bezug zum intendierten Vertrag ist hier deutlich: Nimmt der Sachwalter an den Verhandlungen zur Unterstützung einer Partei teil oder leitet er, wie hier, diese völlig eigenständig, wird ein enger Zusammenhang mit dem Zielvertrag hergestellt. Berücksichtigt man ferner, dass auch nach Recht von Kansas die Haftung des Dritten (des "agent") grundsätzlich nicht weitergehen kann also die des Vertragspartners, wie dies auch nach deutschem Recht die Regel ist, liegt der sachliche Zusammenhang mit der Haftung aus dem von dem Dritten vermittelten Vertrag auf der Hand. Die von der Klägerin vorgelegten gegenteiligen Entscheidungen betreffen Time-Sharing-Fälle und sind vom Gedanken des Verbraucherschutzes durchdrungen. Demgegenüber geht das deutsche Recht bei Kaufleuten wie der Klägerin zu Recht vom Grundsatz der Eigenveranwortlichkeit aus (vgl. § 38 Abs. 1 ZPO, § 350 HGB etc.). Nach alledem ist ein Gleichlauf zwischen vertraglicher Haftung und Sachwalterhaftung sachlich geboten (im Ergebnis so BGH RIW 1998, 318 ; Kreuzer, in: Münchner Kommentar, BGB,
- Auflage 1998, Art. 38 EGBGB Rn. 65, Fn. 209). II. Die Klägerin wurde bei Vertragsschluss auch wirksam von Frau x vertreten. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, Frau x sei nicht zeichnungsberechtigt gewesen, habe aber gleichwohl auf Wunsch eines Mitarbeiters der Beklagten zu 2) den Vertrag unterzeichnet. Diesen Vortrag hat die Beklagte zu 2) bestritten. Der Franchisevertrag ist jedoch, selbst die Richtigkeit des klägerischen Vertrags unterstellt, nicht allein deshalb unwirksam, weil Frau x nicht zur Unterschrift berechtigt gewesen wäre. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie vorab gewusst habe, dass Frau x für sie den Vertrag unterzeichnen sollte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt einer der Beklagten gegenüber der Unterschriftsleistung durch Frau x widersprochen hätte oder erklärt hätte, die Unterschrift durch diese nicht anzuerkennen. Damit ist von einer stillschweigenden Vollmachtserteilung auszugehen, jedenfalls aber ist die Willenserklärung von Frau x der Klägerin nach den Regeln über die Duldungsvollmacht zuzurechnen. IIII. Der Franchise-Vertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.
- Das Gericht hat sich aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Rechtsgutachten x davon überzeugt, dass das Recht von Kansas ein der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB vollständig entsprechendes Institut nicht kennt. Zwar sind Vereinbarungen, die gegen die public policy verstoßen, nach dem Recht von Kansas nichtig. Den Ausführungen des Gutachtens x ist jedoch zu entnehmen, dass hierunter allenfalls die Fallgruppen der Sittenwidrigkeit, die die Rechtsprechung bei Beeinträchtigung von Allgemein- oder Gläubigerinteressen entwickelt hat (Gläubigerbenachteiligung) fallen, nicht jedoch die Fälle der gestörten Vertragspartität, wie sie die Klägerin mit dem Argument der Knebelung geltend macht. Allerdings sind Vereinbarungen, die gegen das Kartellrecht verstoßen, zugleich publicpolicywidrig und damit nichtig. Dabei ist nicht auf das US-amerikanische Kartellrecht abzustellen, da dieses im vorliegenden Fall nicht anwendungswillig sein dürfte, so dass deutsche Gerichte amerikanisches Kartellrecht nicht anwenden. Denn das kartellrechtlich relevante Verhalten hat vorliegend keinerlei denkbare Auswirkungen auf den US-amerikanischen Inlandsmarkt. Folglich kommen nur Verstöße gegen deutsches oder europäisches Kartellrecht in Betracht (dazu unten). 2.
§ 138Abs.
1 BGB, welcher über Art. 34 EGBGB zur Anwendung kommen könnte, ergibt sich für den hier in Rede stehenden Franchise-Vertrag keine Nichtigkeit (zur Anwendung von § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. 34 EGBGBvgl. Gutachten x, S. 19f). Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage 2001, § 138 Rn. 2). Zur Konkretisierung und Ausfüllung dieser "Rahmendefintion" hat die Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt. Im vorliegenden Fall kommt eine Sittenwidrigkeit aufgrund wirtschaftlicher Knebelung des anderen Teils, also der Klägerin, in Betracht. Knebelungsverträge, die die wirtschaftliche Freiheit des anderen Teils so sehr beschränken, dass dieser seine freie Selbstbestimmung verliert, sind sittenwidrig (BGHZ 44, 161; BGHZ 83, 316; NJW 1962, 102), Auf eine Schädigungsabsicht des Knebelnden kommt es nicht an, maßgeblich ist allein das Maß der auferlegten Beschränkungen. Vorliegend kommt eine Gesamtnichtigkeit des Franchisevertrags vom 1.11.1995/29.01.1996 aufgrund einer Gesamtwürdigung des Vertragswerks in Betracht, das heißt aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäfts sowie der einzelnen Vertragsklauseln und ihrem Zusammenspiel (vgl. Palandt-Heinrichs, § 138, Rn. 8 m.w N.). Nach Ansicht der Kammer ist hierfür vor allem auf folgende Vertragsklauseln und ihr Zusammenspiel abzustellen: a. Ziffer 10 "Accounting Records" in Verbindung mit Schedule C des Vertrags ist für sich genommen nicht sittenwidrig. Hier regelt der Vertrag, dass die Klägerin als Franchise-Nehmerin ein Buchhaltungssystem mit bestimmten Eckdaten zu verwenden hat, welches den Anforderungen des Franchisegebers entspricht ("satisfactory to Franchisor"). Weiterhin wird dem Franchisegeber das Recht eingeräumt, jederzeit die Bücher nach vorheriger angemessener Anmeldung ("after giving Franchisee reasonable notice") zu inspizieren. Das Landgericht Bochum hat in seiner Entscheidung 2 O 7/99 vom 28.04.1999 (Quelle: http://www.franchiserecht.de/samme1014.htm) die Sittenwidrigkeit des von ihm geprüften Franchisevertrags unter anderem damit begründet, dass die Klägerin - die Franchise-Nehmerin - verpflichtet war, die gesamte Debitorenbuchhaltung über die Beklagte abwickeln zu lassen. Dies, so das Landgericht Bochum, widerspreche letztlich dem Erscheinungsbild eines wirtschaftlich selbständig Handelnden. So sei es der Klägerin insbesondere verwehrt gewesen, sich selbst ihre Bank oder ihren Steuerberater auszusuchen, was für einen selbständig tätigen Unternehmer von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sei. Vergleichbares ist im vorliegenden Vertrag weder vereinbart noch von der Klägerin vorgetragen. Die Klägerin ist in der Wahl ihrer Bank, ihres Steuerberaters und dergleichen völlig frei. Im Gegenteil, regelt Schedule C zum Franchisevertrag in Artikel 10, Accounting Records: "Der Franchisenehmer soll sich des Buchhaltungsservices einer unabhängigen nationalen oder größeren regionalen Buchhaltungsfirma bedienen, welche von der Franchisegeberin genehmigt wurde. Auf Anfrage der Franchisegeberin (Company) verpflichtet sich der Franchisenehmer (Operator) dazu, diese Buchhaltungsfirma anzuweisen, wenigstens einmal im Jahr der Franchisegeberin die Gewinn- und Verlustzahlen sowie den Jahresausgleich zu übersenden." Soweit hier geregelt ist, dass der Franchisenehmer wöchentliche Verkaufsberichte an die Franchisegeberin zu übermitteln hat (Ziffer 2), so liegt dies allerdings an der Grenzen dessen, was einem selbständigen Gewerbetreibenden zugemutet werden kann. Für sich genommen vermag jedoch diese Verpflichtung der Franchise-Nehmerin das Sittenwidrigkeitsurteil nicht stützen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die vertragliche Verpflichtung des Franchisenehmers, dem Franchisegeber zu gestatten, die Bücher zu überprüfen, gerade unter die Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30.11.1988 fällt (Art. 3 Abs. 2 Buchst h), so dass vorliegend nur die Häufigkeit der Meldung (wöchentlich) zu beanstanden ist. In dem vom Landgericht Bochum entschiedenen Fall war es außerdem der Franchise-Nehmerin untersagt, im ersten Geschäftsjahr Rechtsgeschäfte in einer Größenordnung ab 5.000,- DM und später ab 10.000,- DM ohne Einwilligung des Franchisegebers abzuschließen, wodurch nach Ansicht des LG Bochum ein wirklich selbständiger Geschäftsspielraum der Klägerin in ganz erheblicher Weise eingeschränkt war. Weiterhin musste die Franchise-Nehmerin ihre Steuererklärungen vor der Einreichung beim Finanzamt von der Franchisegeberin freigeben lassen. Schließlich war die Franchise-Nehmerin in diesem Fall zur Zahlung von Franchisegebühren völlig unabhängig von Umsatz oder Gewinn verpflichtet. Zu guter letzt war eine Vertragsstrafenregelung getroffen, die eine Vertragsstrafe von bis 50.000,-DM vorsah. In dem Zusammenspiel dieser Regelungen mit anderen sah das Landgericht Bochum einen sittenwidrigen Knebelungsvertrag. Ein Vergleich mit dem hier zu entscheidenden Fall zeigt aber, dass die Vereinbarungen im Franchisevertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) auch in Zusammenschau ein Sittenwidrigkeitsurteil nicht rechtfertigen. b. Insbesondere die Regelung in Ziff. 17 "Rights of Entry" vermag für sich genommen das Sittenwidrigkeitsurteil nicht zu begründen. Denn dort ist geregelt, dass die Mitarbeiter der Beklagten nicht jederzeit, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen die Geschäftsräume der Klägerin betreten dürfen. Nämlich einmal im Fall der Ziffer 3.3., also zur spontanen Überprüfung der Einhaltung der Standards des Franchisegebers, woran dieser ein anerkennenswertes, vitales Interesse hat. Denn der Franchisenehmer kann bei Nichteinhaltung der Markenstandards diese innerhalb kürzester Zeit mit Folgen für sämtliche unter der Marke geführte Restaurants ruinieren. Ein solches Eintrittsrecht wird auch in der Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30.11.1988 unter Art. 3 Abs. 2
- g)freigestellt. Auch in den Fällen der Ziff. 15.2./ 16.2. - Vertragsbeendigung durch den Franchisegeber oder Vertragsaufgabe durch den Franchisenhmer - hat der Franchisegeber ein berechtigtes Interesse daran, die Geschäftsräume zu betreten. Soweit die Klägerin weiter vorträgt, sie sei gezwungen gewesen, an Werbeaktionen der Beklagten teilzunehmen oder eigene Werbeaktionen vorher von der Beklagten "absegnen" zu lassen, so ist dies eine logische Folge eines jeden Franchisesystems. Die Werbung, welche das Bild der Marke deutschlandweit entscheidend prägt, kann schlechterdings nicht dem einzelnen Franchisenehmer überlassen werden, sondern muss koordiniert erfolgen. Wenn die Klägerin vorträgt, sie habe Werbeaktivitäten in ungeahnter Höhe unterstützen müssen, so ist dies im Vertrag, wie dargelegt, anders vereinbart, der normale Werbebeitrag liegt bei 5% der Umsätze pro annum, der besondere Werbebeitrag bei 6% (Schedule B). Für eine abweichende tatsächliche Handhabung hat die Klägerin nichts Substantiiertes vorgetragen. Die Verpflichtung, überhaupt anteilig Werbekosten zu tragen, ist zudem nach Art. 3 Abs. 1 Buchst,
- g)Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30.11.1988 freigestellt, vermag also für sich genommen das Sittenwidrigkeitsurteil nicht begründen. Auch die geschuldete, umsatzabhängige Franchisegebühr liegt mit 5% im Rahmen des bei Franchiseverträgen üblichen. Zudem schuldet die Klägerin nicht, wie sie vorträgt, Verzugszinsen in Höhe von 18%, sondern, dem Wortlaut der Schedule B entsprechend, 5% über dem Diskontsatz. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Vertragsregelungen, die als franchisetypisch gelten können und als unerläßlich für das Funktionieren eines Franchise-Systems angesehen werden müssen, nicht das Sittenwidrigkeitsurteil zu stützen vermögen. Was als "unerläßlich" anzusehen ist, kann sich insbesondere aus den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30.11.1988 ergeben, worin bestimmte Verpflichtungen des Franchise-Nehmers ausdrücklich von Art. 85 EGV ausgenommen werden, weil die Besonderheiten des Franchising -einheitlicher Auftritt, Corporate Identity, Qualitätssicherung u.a. - eine solche Regelung erfordern. Danach sind insbesondere folgende Regelungen im vorliegenden Franchisevertrag freigestellt und vermögen das Sittenwidrigkeitsurteil nicht zu begründen: Die Verpflichtung der Klägerin, ausschließlich Erzeugnisse zu verkaufen oder bei der Herstellung der Produkte zu verwenden, die eine von der Franchisegeberin festgelegte Mindestqualität erreichen, Art. 3 Abs. 1 Buchst,
- a)Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30.11.1988. Ferner nicht die Verpflichtung der Klägerin, vor der Durchführung eigener Werbemaßnahmen die Zustimmung der Franchisegeberin einzuholen, Art. 3 Abs. 1 Buchst,
- g)der Verordnung WEG Nr. 4087/88 der Kommission vom 30.11.1988 sowie die Verpflichtung, der Franchisegeberin sämtliche bei der Nutzung der Franchise gewonnenen Erfahrungen mitzuteilen und das von der Franchisegeberin mitgeteilte Know-How nicht für andere Zwecke als die Nutzung der Franchise zu verwenden. Ferner die Verpflichtung, die von der Franchisegeberin entwickelte Geschäftsmethode mit allen späteren Änderungen anzuwenden und zu nutzen, Art. 3 Abs. 2 Buchst,
- f)Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30.11.1988. Schließlich die Verpflichtung der Klägerin, die Anforderungen der Franchisegeberin hinsichtlich der Einrichtung und Gestaltung des vertraglich bezeichneten Geschäftslokals zu erfüllen, Art. 3 Abs. 2 Buchst,
- g)Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30.11.1988. Soweit daher die Klägerin zur Begründung des Sittenwidrigkeitsurteils wegen Knebelung vorträgt, sie habe die Einrichtung des Restaurants nach den Vorgaben der Beklagten zu 2) vornehmen müssen, ist offensichtlich, dass es der ganze Sinn eines Franchisesystems ist, dass die Marke nach außen hin einheitlich dargestellt wird. Alles andere wäre ein Vertragsverstoß, gegenüber anderen Franchisenehmern, die mit der Corporate Identity der Marke ihr Geld verdienen wollen. Eine solche Vorgabe kann ein Sittenwidrigkeitsurteil daher nicht stützen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte zu 3) beziehungsweise zu 2) schöpfe über die Lieferpreise zusätzliche Beträge ab, hat die Beklagte zu 2) dies substantiiert bestritten und die Klägerin hat hierzu nichts im einzelnen dargelegt, sondern dies nur pauschal behauptet, ohne einzelne Produkte oder einzelne Fälle zu benennen, in denen dies der Fall gewesen wäre. Deshalb stellt sich das Beweisangebot durch Vernehmung der Zeugin Dankworth-Hansen als Ausforschungsbeweis dar, welchem nachzugehen des Gericht sich außer Stande sieht. Zwar ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in Ziff. 13 (
- b)des Franchisevertrags ohne weiters sittenwidrig, da es weder räumlich noch zeitlich angemessen beschränkt ist und auch keine ausreichende Abfindungszahlung vereinbart ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage 2001, § 138, Rn. 106). Dies begründet jedoch nicht die Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Dem steht zum einen die "severability clause" in Ziff. 21.5 des Vertrags entgegen, welche die Vermutung des § 139 BGB nach insoweit maßgeblichem deutschen Recht widerlegt. Zum anderen stellt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, welches ja eine Regelung für die Zeit nach Beendigung des Franchisevertrags trifft, auch keine so wesentliche Bestimmung des Vertrags dar, dass nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien der Vertrag hiermit stehen und fallen soll, so dass entgegen der salvatorischen Klausel von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen wäre. IV Der Franchisevertrag ist auch nicht wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nichtig. Zwar ist allgemein anerkannt, dass jedenfalls bei einer dauernden Bezugsbindung das Verbraucherkreditgesetz auch auf Franchiseverträge anwendbar ist (Flohr, Franchise-Vertrag, 2. Auflage, S. 218 m.w.N.). Mittlerweile wird die Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung auch auf Dienstleistungs-Franchisen erstreckt (Flohr a.a.O. m.w.N.). Indes muss auch in diesem Falle der übrige Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes eröffnet sein. Bereits daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Klägerin keine Verbraucherin im Sinne des VerbrKrG ist und einem Franchisenehmer, der nicht Verbraucher im Sinne des VerbrKrG ist, ein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG nur dann zusteht, wenn der Franchisegeber, eine freiwillige Widerrufsbelehrung in den Franchisevertrag aufgenommen hat (LG Zwickau, 2 O 1198/99 vom 25.02.2000, Quelle: http://www.ratgeberfranchiserecht.de/landgericht_zwickauhtm). Dies ist hier nicht der Fall. Jedenfalls aber erlischt ein eventuell bestehendes Widerrufsrecht auch bei unterbliebener Widerrufsbelehrung spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Franchise-Vertrags gerichteten Willenserklärung des Franchisenehmers (Flohr, S. 219 m.w.N.), hier also am 29.01.1997. Die von der Klägerin hergeleitete Rechtsfolge hat die fehlende Widerrufsbelehrung dagegen nicht. V. Die Gesamtnichtigkeit des Franchise-Vertrags ergibt sich auch nicht wegen Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorschriften, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Rechtsinstitut der public poficy nach dem Recht von Kansas. Wie bereits dargelegt, fehlt es dem US-amerikanischem Kartellrecht im vorliegenden Fall am Anwendungswillen, weil Auswirkungen des zwischen der Beklagten zu 3) und der Klägerin geschlossenen Franchisevertrags auf den US-amerikanischen Inlandsmarkt kaum vorstellbar sind (vgl. hierzu Gutachten X, S. 52), so dass ein deutsches Gericht einen Verstoß gegen US-Kartellrecht nicht prüfen wird. 2. Eine Gesamtnichtigkeit ergibt sich aber auch nicht wegen eines Verstoßes gegen deutsches Kartellrecht, namentlich § 15 GWB a.F. oder § 18 GWB a.F. Allerdings sind die Vorschriften des deutschen, inländischen Kartellrechts auch auf den vorliegenden, ausländischem Sachrecht unterstehenden Franchisevertrag anwendbar, § 98 Abs. 2 GWB (gesonderte Anknüpfung, Rehbinder in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), GWG, 2. Auflage 1992, § 98 Rn. 220), denn die von der Klägerin behaupteten Kartellrechtsverstöße der Franchisegeberin wirken sich auf dem Inlandsmarkt aus. a. Eine Preisbindung durch die Beklagte zu 3) hat die Klägerin bereits nicht substantiiert vorgetragen. Zwar ist § 15 a. F. auf Franchise-Verträge uneingeschränkt anwendbar (OLG München, NJW E-WettbR 1997, 234; dazu Böhner BB 1997, 1427; Flohr, Franchise-Vertrag, s. 25 m.w. N.) Jedoch läßt sich weder dem Franchisevertrag noch dem Franchise Administration Manual, dem "gelben Buch", eine solche Preisbindung entnehmen. Die Beklagte ist dem klägerischen Vortrag hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung bei den Speisekarten substantiiert entgegengetreten, der klägerische Vortrag ist demgegenüber pauschal, ohne konkrete Fälle unter geeignetem Beweisantritt zu benennen. Aber selbst wenn die Klägerin eine faktische Preisbindung im Sinne von § 15 GWB a.F. substantiiert vorgetragen und bewiesen hätte, würde dies nicht zur Gesamtnichtigkeit des Franchise-Vertrags führen. Die Auswirkungen der nichtigen Preisbindungen auf die übrigen Bestimmungen des "Erstvertrags" (der "bindende" Vertrag, hier also der Franchise-Vertrag i.V.m. dem "Manual") richtet sich nach § 139 BGB (Lange/Bunte zum auf den auf Altverträge wie den vorliegenden anwendbaren § 15, Rn. 82). Hier wird die Vermutung der Gesamtnichtigkeit, die § 139 BGB aufstellt, durch die salvatorische Klausel in Ziff. 21.5 des Franchisevertrags widerlegt. Ausgehend vom Urteil des BGH vom 08.02.1994, DB 1994, 184 ist der Restvertrag bei Vorhandensein einer salvatorischen Klausel, welche die Vermutung des § 139 BGB widerlegt, im Regelfall aufrecht zu erhalten und davon auszugehen, dass nur die Regelung über die Preisbindung, beziehungsweise im vorliegenden Fall die tatsächliche Handhabung, unwirksam ist, ansonsten aber der Franchisevertrag fortbesteht (Flohr, Franchise-Vertrag, S. 25 m.w.N.; Lange/Bunte, § 15, Rn. 82). Gegen eine Gesamtnichtigkeit spricht schließlich auch der Wortlaut des § 15 GWB a. F., wonach der Vertrag nichtig ist, "soweit". 3. Auch eine Bezugsbindung gemäß § 18 GWB a.F., hätte die Klägerin sie denn substantiiert vorgetragen und bewiesen, führt nicht etwa zur Nichtigkeit der Klausel, sondern nur dazu, dass der Vertrag formbedürftig nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GWB ist. Diese Form ist aber, wie oben bereits dargelegt, vorliegend eingehalten. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 85 EGV vor, da die einschlägigen Regelungen des Franchisevertrags unter die Freistellung durch die Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30.11.1988 fallen und damit nicht als kartellrechtswidrig anzusehen sind. Insbesondere führt die Tatsache, dass der Franchisevertrag keine Gebietsausschiießlichkeit zu Gunsten der Klägerin enthält, nicht zur Gesamtnichtigkeit. Während es Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30.11.1988 ausdrücklich freistellt, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer ein Exklusivgebiet zuspricht, enthält die Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30.11.1988 gerade nichts darüber, was für Franchise-Verträge gelten soll, bei denen dies nicht der Fall ist. Es ist allerdings nach deutschem Recht anerkannt, dass wegen der einem Franchise-Vertrag immanenten Hauptpflicht des Franchise-Gebers, dem Franchise-Nehmer eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für das franchisierte Geschäft zu verschaffen, den Franchise-Geber eine Konkurrenzschutzpflicht auch dann trifft, wenn diese vertraglich nicht ausdrücklich geregelt ist (Flohr, Franchise-Vertrag, 2. Auflage München 2001, S. 92; Liesegang BB 1999, 857ff m.w.N.). Es kann vorliegend dahinstehen, ob auch das anwendbar Recht von Kansas eine solche immanente Vertragspflicht des Franchise-Gebers kennt. Denn die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die einen Verstoß gegen die Konkurrenzschutzpflicht der Beklagten zu 2) (oder zu 3) begründen könnten. Die bloße Tatsache, dass eine explizite Konkurrenzschutzklausel im Franchise-Vertrag nicht enthalten ist, stellt naturgemäß keinen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften dar und ist auch für sich genommen nicht geeignet, die Unwirksamkeit des Vertrags zu begründen. VI. Ein Anspruch wegen Verletzung von vertraglicher (Aufklärungs-) Pflichten nach Recht von Kansas steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Zunächst richtet sich die Anknüpfung für eine Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlung durch den "agent" der Beklagten zu 3) ebenfalls nach dem Vertragsstatut, wie oben bereits dargelegt (vgl. dazu auch Gutachten X, S. 14) und damit nach dem Recht von Kansas. Dieses Recht kennt jedoch kein Institut wie das der culpa in contrahendo. 1. In Betracht kommt allerdings der Tatbestand der restitution wegen inducement to contract by misrepresentation. Die Voraussetzungen für diesen Tatbestand liegen jedoch nicht vor. Vorausgesetzt ist, dass eine Partei durch unrichtige Angabe beim Vertragsschluss zum Vertragsschluss durch die andere Partei bestimmt worden ist, die unrichtig widergegebene Tatsache wesentlich für den Vertragsschluss war und, soweit es sich um eine Haftung wegen unrichtiger Einschätzungen oder Meinungskundgaben handelt, die Parteien in einem gesteigerten Vertrauensverhältnis zueinander standen (vgl. zu den Voraussetzungen Gutachten x, S. 36). Soweit es um unrichtige Angaben über Tatsachen in der Vergangenheit geht, dazu gehören zum Beispiel die Zahl der gescheiterten Franchisenehmer, die Zahl von Franchisenehmern in wirtschaftlicher Bedrängnis, die empirische Richtigkeit der für die einzelnen Segmente zugrunde gelegten Capture Rates, die empirische Richtigkeit des zugrunde gelegten Durchschnittverzehrs, die empirische Richtigkeit der zugrundegelegten Durchschnittskosten (COS, COL, Semis etc.), wie sie in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingegangen sind, hat die Klägerin hierzu nicht substantiiert vorgetragen, welche dieser Angaben durch die Beklagte zu 2) falsch gewesen wären. Sie hat sich lediglich auf den pauschalen Vortrag beschränkt, die Beklagte zu 2) habe "nebulöse Phantasiezahlen" und dergleichen zugrunde gelegt, ohne eine einzige dieser Zahlen konkret angegriffen zu haben. Soweit es um die Haftung für die Richtigkeit der Einschätzung durch die Beklagte zu 2) geht, fehlt es nach Ansicht des Gerichts jedenfalls an einem gesteigerten Vertrauensverhältnis (Relation of trust and confidence) zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber. Entsprechendes ergibt sich
der Klausel auf Seite 14 des Vertragstextes.
- Schließlich scheidet entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere eine Haftung der Beklagten zu 2) für eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht aufgrund der sogenannten FTC Rules, der von der Federal Trade Commission, einer Bundesbehörde, aufgestellten Grundsätze über die Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers vor und bei Vertragsschluss, aus. Diese FTG Rules begründen nach herrschender Rechtsprechung amerikanischer Gerichte keine subjektiven Klagerechterechte der Franchisenehmer (Gutachten x S. 26). Deshalb haben die meisten US-Bundesstaaten einzelstaatliche Gesetze erlassen, welche dem Franchise-Nehmer gegenüber dem Franchise-Geber ein eigenes Klagerecht einräumen, die sog. "Little FTC Acts". Kansas gehört allerdings zu den Bundesstaaten, die jedenfalls bisher keinen solchen bundesstaatlichen FTC act erlassen haben (Gutachten X, S. 23). Überdies findet die FTC Rule nach obergerichtlicher Rechtsprechung zumindest des US 11th Circuit of Appeal auf exterritoriale Franchisen keine Anwendung (Nieman v. DryClean U.S.A. Franchise Co., Inc., No. 97-4745 vorn 21.06.1999, Quelle: http://www.Iaw.emorv.edu/11 circuit/june99/97-4745.man.html). Zwar ist der 11th Circuit nicht der für Kansas zuständige Appelationsgerichtshof, die Entscheidung dürfte aber eine allgemeine Ansicht wiedergeben, weil sie sich maßgeblich auf allgemeine Überlegungen stützt, die für die exterritoriale Geltung der FTC Rule bundesstaatenübergreifende Bedeutung haben dürfte. Soweit der Gutachter Prof. x zu der Ansicht gelangt, die Entscheidung des Court of Appeal für den 11th Circuit gebe für Entscheidungen der Gerichte von Kansas nichts her (vgl. Gutachten X, Ergänzung vom 12.01.2000, Seiten 18f), vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Die Entscheidung wird in den USA offenbar tatsächlich als "die" Leitentscheidung für die Anwendbarkeit der FTC Rules auf exterritoriale Franchisen angesehen, vgl. Franchiseissues, The Franchise Law Bulletin from Kilpatrick Stockton LLP, Volume 4, Number 1, 1 February 2000: "The Supreme Court Recently decided not to hear an appeal in the case Nieman v. Dryclean U.S.A. Franchise... the decision by the Supreme Court not hear the appeal was not surprising, especially in the light of the FTC's proposed changes to its Rule that are currently pending. These rule changes would make clear that foreign transactions would be exempt from the FTC Rule's disclosure requirements."; Barker, Eleventh Circuit Bars Extraterritorial Application of FTC Franchise Regulations, S. 1: "The Nieman decision is another important step in the developement of the Standards applying U.S. law abroad. While the nation's antitrust and securities laws continue to apply etraterritorially, based on the historical treatment of those laws, fewer courts today show any willingness to extend Statutes extraterritorially absent explicit Congressional direction", http://www.spencerfane:com/templates/articIe 1.asp?PID=308). Der gesamte Klägervortrag zur FTC Rule vermag daher die Klage nicht zu stützen. VII. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch aus fraudulent concealment - Täuschung, durch Unterlassen bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - nach dem maßgeblichen Recht von Kansas zu. Auch nach ausdrücklichem Hinweis der Kammer mit Beschluss vom 19.09.2001 (Bl. 651 d. A.) hat es die Klägerin nicht vermocht, einen solchen Anspruch substantiiert und unter geeignetem Beweisantritt darzulegen. Voraussetzungen für die Haftung der Beklagten zu 2) als "agent" der Beklagten zu 3) aus dem Tatbestand der fraudulent misrepresentation of a material fact oder des fraudulent concealment of a material fact sind: - Der Stellvertreter, also die Beklagte zu 2), muss eine vertragswesentliche Tatsache unrichtig dargestellt oder verschwiegen haben, - die Beklagte zu 2) muss Kenntnis von der Unrichtigkeit der Tatsache oder dem Verschweigen gehabt haben, - die Beklagte zu 2) muss hinsichtlich der dargelegten Tatbestandsmerkmale mit Vorsatz gehandelt haben, - die Klägerin beziehungsweise ihre handelnden Vertreter müßten gerechtfertigterweise auf die Angaben der Beklagten zu. 2) vertraut haben, - der Klägerin muss hierdurch ein Schaden verursacht worden sein. Beim Tatbestand des fraudulent concealment ist außerdem erforderlich, dass die Beklagte zu 2) eine Wissensüberlegenheit gegenüber der Klägerin hinsichtlich der interessierenden Tatsachen hatte (superior knowledge). Die Klägerin hat die Tatbestandsvoraussetzungen des fraudulent concealment nach dem Recht von Kansas in der Auslegung durch die Gerichte von Kansas, wie sie in den Gutachten x und x dargelegt sind, nicht in einer der Beweislastverteilung nach Recht von Kansas (die Regeln über die Darlegungs und Beweislast gehören zum sachlichen Recht und unterfallen daher dem Sachstatut, BGHZ 3, 342 ; BGH NJW 1992, 3106 ; Palandt-Heldrich, BGB,
- Auflage 2001, Einl v EGBGB 3, Rn. 33) genügenden Substantiiertheit vorgetragen. Das insoweit maßgebliche Recht von Kansas fordert von der Klägerin eine "clear and convincing", eine klare und überzeugende Darlegung des von ihr geltend gemachten Anspruchs und stellt damit an die Darlegungs- und Beweislast nach Überzeugung der Kammer jedenfalls keine geringeren Anforderungen als dies nach deutschem Recht angenommen wird (vgl. auch Gutachten X, S. 32). Insbesondere erfordert dies einen widerspruchsfreien Vortrag. Im Einzelnen: Die Klägerin hat schon nicht überzeugend und widerspruchsfrei vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) überlegenes Wissen hinsichtlich bestimmter Tatsachen gehabt hat, welches die Klägerin, vertreten durch ihre Geschäftsführer und sonstigen Vertreter, nicht gehabt hätte ("superior knowledge of a material fact that is not within the fair and reasonable reach of the other party or that the other party could not discover by the exercise of reasonable diligence"). Eine Aufklärungspflicht über solche Tatsachen, die aus der Sphäre der Beklagten stammen, besteht zwar nach Ansicht des Gerichts, und zwar unter dem Gesichtspunkt des überlegenen Wissens beziehungsweise der überlegenen Erfahrung grundsätzlich hinsichtlich der Capture Rates und des Durchschnittsverzehrs pro Kunde, sowie hinsichtlich der Zahlen anderer Franchise-Nehmer, insbesondere der Scheiternsquote der Franchise-Nehmer. Denn dies sind grundsätzlich Informationen, über die nur der Franchise-Geber verfügt Allerdings hatte hier die Klägerin durch ihren Vertreter x eigene Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich dieser Daten, beziehungsweise hat die Klägerin nicht einen Fall vorgetragen, in dem die Beklagte zu 2) wusste, dass und Welcher Franchisenehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin bereits gescheitert oder in Probleme geraten war, wovon die Beklagte zu 2) Kenntnis hatte und was sie der Klägerin vor Vertragsschluss verschwiegen hätte. Die Klägerin hat verschiedentlich vorgetragen, die Beklagte zu 2) habe mit "nebulösen Phantasiezahlen", mit "anonymen Vergleichszahlen" gearbeitet. Die Klägerin ist in ihrem Vortrag nicht auf das Vorbringen der Beklagten zu 2) eingegangen, wonach der Zeuge x, welcher nahezu ausschließlich die Verhandlungen für die Klägerin führte, erstens eine eigene Passantenzählung durchgeführt hat, durch welche er zu bestimmten Passantenzahlen kam, zweitens aufgrund seiner bereits bestehenden Tätigkeit als Gesellschafter einer anderen Franchise-Nehmerin der Beklagten zu 3) in x bereits über erhebliches Know-How auf dem Gebiet des Franchising unter der Marke x verfügte, insbesondere auch über die Vorgehensweise bei der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung, über die Bedeutung der Capture Rates und der durchschnittlichen Verzehrzahlen, drittens er eigene empirische Erfahrungen in diesen Bereichen durch den Betrieb des eigenen Restaurants hatte. Die Klägerin hat vielmehr wiederholt pauschal vortragen lassen, sie habe niemals eine Standortanalyse erhalten, die Umsatzprognose durch die Beklagte zu 2) sei vorsätzlich falsch gewesen, sei ohne Kenntnis der Örtlichkeiten erstellt worden. Andererseits trägt die Klägerin in ihrer Klageschrift vor, dem Zeugen x sei Monate vor der Unterzeichnung des Franchise-Vertrags eine Wirtschaftlichkeitsberechnung übergeben worden. Die Beklagte zu 2) hat diese Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 11.05.1995 zu den Akten gereicht (B7, Bl. 217), außerdem den Erhebungsbogen über die Passantenzählungen in X, von x unterzeichnet, schließlich die Standortanalyse durch Herrn x und entsprechende Schreiben an die Beklagte zu 2), "worin Herr x sich folgendermaßen äußert: "nochmalige Zählung am Dienstag, den 09.05.1995 nachmittags nur 6 Stunden bei zeitweiligem Regen (=31.800!). Am Platz sind Haltestellen von 30!! Buslinien für An u. Abfahrt. Jede Minute kommt ein Bus- und fährt ein Bus ab...", Anlage B 6, Bl. 207 d.A. und in einem Schreiben vom 09.05.1995 (Bl. 210 d A.): "X ist eine reine Einkaufs- und Urlauberstadt, damit ist auch die hohe Fußgängerzonenfrequenz zu erklären...Auch x ist zweimal vertreten, davon befinden sich ein Store und die Handelskammer X ca. 30-40m links vom Objekt entfernt....Man hat den Eindruck, als würde X nur aus Geschäften und Gastronomien bestehen". Demgegenüber ist der gesamte Vortrag der Klägerin so pauschal oder in sich widersprüchlich, dass er es dem Gericht nicht erlaubt, ihm durch eine Beweisaufnahme - wenn tauglicher Beweis angeboten wird - nachzugehen. Soweit die Klägerin vorträgt, der Zeuge x, der damalige Expansionsleiter der Beklagten zu 2), habe im Jahr 1993 aufgrund eigener Recherchen den Standort X für einen Franchisenehmer abgelehnt, weil dort ein Höchstumsatz vom 1,26 Mio. DM zu erwarten sei, weshalb ein x Restaurant bei den hohen Mieten nicht wirtschaftlich zu führen sei, ist dieser auch unter Beweis gestellte Vortrag an sich geeignet, den Tatbestand des fraudulent concealments zu erfüllen. Die Klägerin äußert sich jedoch in ihren sämtlichen Schriftsätzen nicht zu dem - unstreitigen - Umstand, dass Herr x anhand der von ihm selbst an zwei Tagen durchgeführten Passantenzählung zu ganz anderen Zahlen kam, die sich offenbar von denen, welche der Zeuge x nach dem Vortrag der Klägerin für ein benachbartes Objekt ermittelt hatte, unterschieden. Herr x hat unstreitig am
- und
- Mai 1995 selbständig eine erneute Passatenzählung vorgenommen, auf welche dann, nach einem Sicherheitsabschlag, wie die Beklagte zu 2) unwidersprochen vorgetragen hat, die neue Wirtschaftlichkeitsberechnung gestützt wurde. Die Dokumentationsbögen dieser Passantenzählungen finden sich als Anlagen B 6 zum Schriftsatz vom 16.07.1999 bei den Akten (Bl. 207f). Auch der weitere Vortrag der Klägerin hierzu ist auffallend widersprüchlich. Denn im Schriftsatz vom 16.08.1999 hat die Klägerin folgendes vorgetragen und unter Beweis gestellt: Der von der Beklagten zu 2) mit der Erstellung der Analyse beauftragte Zeuge x sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Interessent bei Anmietung des Geschäftslokals mit einem Jahresumsatz von 2,5 bis 2,7 Mio. DM mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechnen könne, sich aber ein x-Restaurant im Hinblick auf die hohe Miete nicht rechne. Dabei ging es nach dem Vortrag der Klägerin um ein benachbartes Gebäude zu dem später von der Klägerin angemieteten. Dieser Vortrag steht in diametralem Gegensatz zu dem späteren Vortrag, wonach der Zeuge x zu dem Schluss gekommen sei, in X sei ein höherer Umsatz als 1,2 Mio. DM nicht zu erzielen. Die Klägerin hat nicht ein "material fact" widerspruchsfrei und substantiiert vorgetragen, hinsichtlich dessen die Beklagte zu 2) überlegenes Wissen gehabt hätte, von dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen die Beklagte wusste, welches sie aber dennoch der Klägerin nicht offenbarte und auf dessen Offenbarung die Klägerin gerechtfertigterweise vertrauen durfte, weil die Beklagte zu 2) positive Tatsachenkenntnis hatte. Auch der entscheidende Vortrag der Klägerin, sie beziehungsweise ihre Vertreter hätten nie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, schon gar nicht die vom 11.05.1995, Anlage B 7, Bl. 217 d.A. erhalten, ist widersprüchlich. Denn in der Klageschrift, Bl. 35 d.A., trägt die Klägerin vor, sie habe eine individuell auf den jetzigen Standort zugeschnittene Wirtschaftlichkeitsberechnung von der Beklagten zu 2) einige Monate vor Unterzeichnung des Franchisevertrags erhalten. Die Klägerin hat weiter in der Klageschrift vorgetragen, ihr sei eine Standortanalyse durch die Beklagte zu 2) übergeben worden, welche einen Umatz von 1,9 Mio. ausgewiesen habe. Auf Seite 5 ihrer Klageschrift vom 04.10.1998 schreibt sie wörtlich: "Aufgrund der von der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten sogenannten Wirtschaftlichkeitsberechnung eröffnete dann die Klägerin das Restaurant...". Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2002, ob die Klägerin die von der Beklagten zu 2) vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Standort X bekommen habe, hat diese durch Herrn x vorgetragen, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung habe sie niemals bekommen. Gegen diesen Vortrag spricht zum einen der eigene, frühere Vortrag der Klägerin, zum anderen aber auch der Vortrag der Beklagten zu 2), welche im einzelnen dargelegt hat, dass und wie der Klägerin beziehungsweise dem für sie handelnden die Wirtschaftlichkeitsberechnung/Standortanalyse für den Standort X übergeben wurde. Die angerufene Kammer hat sich angesichts dieser massiven Widersprüchlichkeit des Vertrags, die auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin nicht ausgeräumt wurde, außer Stande gesehen, dem Beweisanerbieten der Klägerin nachzugehen. Das Gericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in dem nunmehr anderweitigen Vortrag der Klägerin - sie habe eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nie erhalten - eine Berichtigung ihres früheren Vorbringens zu sehen ist oder aber dieses insgesamt wegen eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht, § 138 Abs. 1 ZPO als unbeachtlich anzusehen ist (Thomas-Putzo, ZPO, 21, Auflage 1998, § 138 Rn. 6), da hier die Klägerin jedenfalls ihr Vorbringen nicht in das Verhältnis Haupt- und Hilfsvorbringen gestellt hat. Der auffällige Wechsel im Parteivortrag gerade hinsichtlich dieses wesentlichen Umstandes - Erhalt der Wirtschaftlichkeitsberechnung -, an dem ja ein maßgebliches Argument der Klägerin hängt, nämlich dass sie von einem Umsatz von 2,5 bis 2,7 Mio. DM bei Vertragsschluss aufgrund der mündlichen Äußerungen des Zeugen Dr. Buddee ausgegangen sei, kann vom Gericht gewürdigt werden (BAG NZA 1986, 289 ; OLG Gelle r + s 1988, 29 ). Einander widersprechende Aussagen, die nicht in einem Eventualverhältnis stehen, heben einander grundsätzlich auf (Schneider, Beweis und Beweiswürdigung,
- Auflage 1994, Rn. 101; Wieczorek, ZPO, § 282 Anm. A II b 3), so dass der klägerische Vortrag zur Frage der Übergabe der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesichts des substantiierten Beklagtenvortrags hierzu wegen seiner inneren Widersprüchlichkeit als unbeachtlich angesehen werden muss. Das Gericht geht nach Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2002 nicht von einer bloßen Berichtigung des früheren klägerischen Vertrags aus. Denn angesichts des eindeutigen Vertrags der Klägerin, welche auch nicht etwa vorgetragen hat, sich hinsichtlich ihres früheren Vertrags geirrt zu haben, dass sie gerade aufgrund der erhaltenen Wirtschaftlichkeitsberechnung das Restaurant eröffnet habe, erscheint die spätere Behauptung der Klägerin, überhaupt nie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erhalten zu haben, auch angesichts der von der Beklagten zu 2) vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung, als aus der Luft gegriffen. Dasselbe gilt hinsichtlich des klägerischen Vertrags zu der Analyse durch den Zeugen x. Das von der Klägerin auch in diesem Verfahren vorgelegte Privatgutachten von Prof. x in der Sache x et al. leidet an verschiedenen Mängeln, die es insgesamt ungeeignet zur Substantiierung oder gar Beweis des klägerischen Vertrags machen. Zunächst befasst sich das Gutachten, da es auf dem Beweisbeschluss des LG Duisburg im Fall x beruht, mit einer Beweisfrage, welche mit der im vorliegenden Fall zu entscheidenden Beweisfrage - fraudulent concealment, fraudulent misrepresentation - nichts zu tun hat. Desweiteren geht der Gutachter, abweichend von der Rechtsansicht der Kammer, von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus und damit von der Anspruchsgrundlage culpa in contrahendo. Es ist offensichtlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den quasivertraglichen Anspruch aus culpa in contrahendo gänzlich andere sind als die für einen deliktischen aus fraudulent concealment fraudulent misrepresentation, zumal der Klägerin nach Recht von Kansas die Beweiserleichterung gemäß § 282 BGB analog nicht zugute kommt, die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast mithin andere sind als nach deutschem Recht. Weiterhin geht das Gutachten, da es in einem anderen Rechtsstreit erstellt wurde, von einem anderen als dem hier vorliegenden Sachverhalt aus. Schließlich ist das Gutachten generell nicht zum Beweis im vorliegenden Verfahren geeignet. Privatgutachten sind häufig wichtige Erkenntnisquellen des Gerichts und daher mindestens bei der Beweiswürdigung im Rahmen von § 287 ZPO zu berücksichtigen. Das Gericht kann das Gutachten nicht als Sachverständigenbeweis, sondern allenfalls als urkundlich belegtes Parteivorbringen würdigen, wenn es dieses gemäß § 286 ZPO für ausreichend hält, um die Beweisfrage zuverlässig zu beantworten (Zöller-Greger, ZPO,
- Auflage 1997, § 402, Rn. 2). Dies ist aber, wie dargelegt, nicht der Fall. Im übrigen hat die Klägerin keinen Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten, hierfür fehlt es aber auch, wie dargelegt, an substantiiertem Tatsachenvortrag. Die oben dargelegten Erwägungen gelten in gleicher Weise für den Tatbestand der negligent misrepresentation. Dabei kann dahinstehen, ob bei bloß fahrlässiger Schädigung das Recht von Kansas in der Auslegung durch die dortigen Gerichte einen Schadenersatzanspruch für reine Vermögensschäden vorsieht. Denn die Klägerin hat auch die Tatbestandsvoraussetzungen dieses Tatbestandes nicht schlüssig vorgetragen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Satz 1, 108 ZPO. Streitwert: 1.500.000,- EUR (§§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/89823.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English