H mit Löschung beendet. Schließlich wird noch die Ansicht vertreten (Scholz/Schmidt, 8. Auflage,
18 ff.; Rowedder/Rasner, 3. Auflage,
H ein Doppeltatbestand, bestehend aus Vermögenslosigkeit der Gesellschaft und Eintragung der Löschung im Register erforderlich sei. Nach dieser Auffassung ist die GmbH lediglich ausgelöst und nicht beendet, weil - wie bereits dargestellt - die Liquidation wegen vorhandenen Vermögens nicht beendet wurde und damit ein Teil des Doppeltatbestandes nicht erfüllt ist. Die dargestellte zweite Auffassung ist abzulehnen. Dem Versuch, das Manko der Theorie auszugleichen und das Vermögen als "Sondervermögen" einer Gesamthand von Gesellschaftern als Nachgesellschaft zu behandeln (Hachenburg/Ulmer, 8. Auflage,
37), stehen mehrere Unklarheiten entgegen. Zum einen ist dies eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter und andererseits kann der Vollzug des Übergangs des Vermögens auf die Gesamthand nicht plausibel erklärt werden (Rowedder/Rasner, 3. Auflage,
H-Gesetz im Falle der Löschung nach § 141 a FGG gerade die Auflösung der Gesellschaft vor und nicht deren Beendigung. Zudem kann die zweite Meinung der Forderung des § 66 Abs. 5 GmbH-Gesetz, daß nach Auffinden von Vermögen nach Löschung eine Liquidation durchzuführen sei, nicht gerecht werden. Denn dies ist nur bei Weiterbestehen der Gesellschaft möglich. Im Ergebnis wurde danach die GmbH durch Eintragung der Löschung nicht beendet, sondern lediglich aufgelöst. Sie bleibt als aufgelöste Gesellschaft bis zur Beendigung als juristische Person nach § 13 Abs. 1 GmbH-Gesetz bestehen und ist dementsprechend weiterhin rechtsfähig. Die GmbH hat durch die Löschung ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmerin der Kapitaldirektversicherung nicht verloren. Wie der bereits benannte § 66 Abs. 5 GmbH-Gesetz zeigt, ist eine Liquidation der Gesellschaft dann durchzuführen, wenn nach Löschung Vermögen aufgefunden wird. Die Durchführung der Liquidation geht der Durchführung von weiteren Abwicklungsmaßnahmen nach § 273 Abs. 4 Aktiengesetz analog vor (Baumbach/Poik/Schulze-Osterloh, 17. Auflage, § 66 Rn. 37). Die Erforderlichkeit der Liquidation sieht die (Wieder-)Eintragung der Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft im Handelsregister vor genauso wie die Eintragung der Liquidatoren. Diese Liquidatoren sind gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbH-Gesetz auf vorigen Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen. Daraus folgt im Umkehrschluß, daß die gelöschte (aber nur aufgelöste) Gesellschaft im Zeitpunkt der erforderlich gewordenen Liquidation über keine aktuellen vertretungsberechtigten Organe mehr verfügt. Dem steht nicht entgegen, daß die noch im Amt befindlichen Liquidatoren als letztem Vertretungsorgan beschwerdebefugt sind. Unabhängig davon, ob der frühere Liquidator - der Beklagte - sein Amt niedergelegt oder beendet hat, was jedenfalls nicht im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 17.01.2001 geschah, benötigt die Gesellschaft neue Vertreter. Diese Vertreter benötigt sie ab dem Zeitpunkt der Erforderlichkeit der Liquidation, also ab Kenntnis vom Vorhandensein von Vermögen. Jedoch sind die neuen Vertreter vom Gericht erst noch zu bestellen, so daß der Beklagte als vorheriger Liquidator die Gesellschaft zur Zeit nicht vertreten oder für handeln kann. Daraus folgt, daß die GmbH weiterhin Versicherungsnehmerin der Kapitaldirektversicherung ist und eines neuen Liquidators als Organ oder zumindest als Vertreter bedarf. Ob nun dieser neue Liquidator der Beklagte sein kann oder ein Dritter wird, ist offen. Jedenfalls ist die GmbH Versicherungsnehmerin und passivlegitimiert. Der Beklagte ist weder als Privatperson oder ehemaliger Gesellschafter noch als aktuelles vertretungsberechtigtes Organ der GmbH in irgendeiner Weise passivlegitimiert. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 14.03.2002 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Nach dem Vorhergesagten ist der Beklagte für das vorliegende Verfahren nicht passivlegitimiert. Ob er im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht H als Liquidator bestellt wird, ist völlig offen. Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig. Das angerufene Landgericht Aachen ist nämlich nicht unzuständig nach § 281 ZPO. Aus der fehlenden Passivlegitimation ergibt sich eine solche Unzuständigkeit des Gerichtes nicht. Es ist weiterhin nach §§ 12 , 13 ZPO örtlich zuständig, weil der Wohnsitz des Beklagten in Û zum Landgerichtsbezirk gehört. Das Gericht ist auch nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig, weil der Streitwert über 5.000,00 EUR liegt. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 , 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: 10.943,18 EUR Mähr Permalink: https://openjur.de/u/89826.html ( https://oj.is/89826 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.