← Deutschland

LG Düsseldorf, Schlussurteil vom 19.01.2016 - 4b O 123/14

Tenor I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 18.01.2014 mobile Endgeräte zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen umfasst, in welchem eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung übertragen werden, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, wobei die Endgeräte eine Steuerung für die Kommunikation mit einer Funkbasisstation umfassen, die eine erste Kommunikationszelle versorgt, wobei die Steuerung als Reaktion auf einen Empfang einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle betreibbar ist zum Erkennen eindeutiger Zellenkennungsinformationen für eine zweite Kommunikationszelle und Melden der eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle; wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegenüber der Klägerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe

  1. a)der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
  2. b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
  3. c)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
  4. d)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;
  5. e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei die Beklagte zu 2) die Richtigkeit ihrer Angaben nach
  6. a)und
  7. b)belegen muss, indem sie Belegkopien wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorlegt; wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sein muss, mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der A durch die vom 18.01.2014 bis zum 26.02.2014 begangenen und der Klägerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die GPP htskosten und die außergPP htlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 2) zu 20 % zu tragen. Die außergPP htlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergPP htlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 60%. Die Kosten der Streithilfe hat die Beklagte zu 2) zu 25 % zu tragen, zu 75 % trägt die Streithelferin die Kosten selbst. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 400.000,00 vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten und die Streithelferin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP B (Anlagen C ET1, C ET1a; im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde von der Streithelferin am 28.02.2007 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 08.08.2012 veröffentlicht. Am 18.12.2013 erfolgte die Veröffentlichung und Bekanntmachung seiner Erteilung. Am 17.09.2014 legten unter anderem die Beklagten Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents beim Europäischen Patentamt ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft. Das in englischer Sprache erteilte Klagepatent betrifft die Selbstkonfiguration und Optimierung von Zellennachbarn in drahtlosen Telekommunikationsnetzwerken. Die geschützte Technik dient zur Vereinfachung der Architekturverwaltung und beschäftigt sich mit der Identifizierung von Funkzellen, die für einen reibungslosen Weiterleitungsvorgang (sog. handover) der Mobilfunkverbindung zwischen Nachbarzellen des Telekommunikationsnetzes notwendig ist. Die Klägerin stützt den Verletzungsvorwurf auf eine Kombination der Klagepatentansprüche 1 und 6 und den Anspruch 17. Anspruch 6 in Kombination mit Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung: "Mobiles Endgerät

(4)zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen umfasst, in welchem eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung übertragen werden, wobei das Endgerät eine Steuerung
(42)für die Kommunikation mit einer Funkbasisstation umfasst, die eine erste Kommunikationszelle versorgt, wobei die Steuerung als Reaktion auf einen Empfang einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle betreibbar ist zum: Erkennen
(115)eindeutiger Zellenkennungsinformationen für eine zweite Kommunikationszelle; und Melden
(117)der eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle." Anspruch 17 des Klagepatents lautet: "Drahtloses Telekommunikationsnetz, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definiert, in welchem eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung übertragen werden, wobei das Netz Netzressourcen umfasst, die betreibbar sind zum: Kommunizieren mit einem in einer ersten Kommunikationszelle betriebenen mobilen Endgerät; Stellen einer Anforderung
(111)an das mobile Endgerät zum Abrufen der eindeutigen Zellenkennung einer zweiten Kommunikationszelle; Empfangen
(119)einer eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät; Herstellen einer Transportverbindung durch Finden in einer Nachschlagetabelle einer Übereinstimmung der eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle mit einer Netzadresse der Funkbasisstation, die die zweite Kommunikationszelle versorgt." Die Streithelferin besitzt eines der stärksten Portfolios essentieller Patente in der Telekommunikationsindustrie. Am 10.01.2013 schloss sie mit der D ("E Sub"), der E ("Q "), deren Tochtergesellschaften F ("Q Sub1") und G ("Q Sub 2") sowie der A ("Q LLC") das sogenannte Master Sales Agreement ("MSA"), das die weitere Verwertung eines Teils ihrer Patente zum Gegenstand hat. Betroffen war ein Patentportfolio, das über 2000 Patente umfasste. Hinsichtlich der Regelungen des MSA im Einzelnen wird auf den in Auszügen von den Parteien zur Akte gereichten Vertragstext Bezug genommen. Bei der Streithelferin handelt es sich um eine Gesellschaft, die nach schwedischem Recht gegründet wurde. Die E Sub, Q , Q Sub 1 und Q Sub 2 sind sämtlich Gesellschaften, die nach dem Recht des Staates Delaware gegründet wurden. Die Q LLC wurde nach dem Recht des Staates Nevada gegründet. Die Klägerin wurde nach irischem Recht gegründet. Sie gehört zur H GrQ pe und ist mit der Verwaltung und Lizensierung von Patenten befasst. Sie ist dem MSA nachträglich beigetreten. Im MSA findet sich in Ziffer 6.14 unter anderem die Regelung, dass die Q LLC die FRAND-Verpflichtung der Streithelferin übernimmt und innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Vertrages gegenüber der ETSI eine eigene FRAND-Erklärung abgeben wird. Dieser Verpflichtung ist die Q LLC durch Erklärung vom 14.06.2013 nachgekommen. In einer weiteren Vereinbarung vom 13.02.2013 (Patent Sale and Grant-Back Licence Agreement - "PSA") findet sich in Klausel 5.4 die Verpflichtung der Q LLC, bei einer Übertragung von Patenten auf Dritte sicherzustellen, dass die FRAND-Verpflichtung übernommen wird. Dies wurde bei der Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin umgesetzt und die Klägerin gab am 6.3.2014 gegenüber der ETSI eine eigene FRAND-Verpflichtungserklärung ab. In Umsetzung des MSA schlossen dessen Vertragsparteien in der Folgezeit drei Übertragungsverträge, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien im Streit steht. Die Klägerin bietet öffentlich die Lizensierung der übertragenen Patente zu einheitlichen Konditionen an ("License Proposal"). Hierin ist unter anderem eine Lizenzgebühr von 0,75 USD pro Mobilfunkendgerät vorgesehen. Die Beklagten unterbreiteten der Klägerin ein Gegenangebot. Zu dem Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Klägerin kam es nicht. Die Beklagten gehören zur I -GrQ pe, die sowohl im Bereich der Infrastruktur als auch im Bereich der Mobilfunkendgeräte im Markt für Telekommunikationsnetzwerke tätig ist. Zu ihrem Produktsortiment gehören unter anderem Basisstationen (sog. eNodeBs oder eNB) für den Aus- und Aufbau von Long Term Evolution (LTE)-Netzwerken bzw. sog. 4G-Netzwerken (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) und LTE-fähige Mobilgeräte (sog. UEs; nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II). Die Architektur der LTE-Netzwerke ebenso wie die LTE-Fähigkeit der Mobilgeräte ist standardisiert. Daher kommunizieren die eNBs mit den LTE-Mobilgeräten über Funksignale nach den LTE-Standards. Die streitgegenständliche Technik wird in dem Telekommunikationsstandard 3GPP TS 36.300 Version 8.9.0 (nachfolgend LTE-Standard I), dem Telekommunikationsstandard 3GPP TS 36.331 Version 8.7.0 (nachfolgend LTE-Standard II) und dem Dokument 3GPP TS 36.523-1 Version 12.3.0 (nachfolgend LTE Standard III) behandelt. Die früheste Version des LTE-Standards I, welche sich mit der streitgegenständlichen Technik befasst, ist die Version 8.5.0, die im Juni 2008 veröffentlicht wurde. Bei der frühesten Version des LTE-Standards II, welche die streitgegenständliche Technik betrifft, handelt es sich um die Version 8.3.0, deren Veröffentlichung im September 2008 erfolgte. Die definierten und standardisierten Konformitätstests im LTE-Standard III sind gültig für alle Endgeräte, die 3GPP Releases ab Release 8 umsetzen. Der LTE-Standard beschreibt den hier streitgegenständlichen Betrieb der automatischen Nachbarbeziehungen (Automatic Neighbour Relation Function = sog. ANR-Funktion). Hierbei handelt es sich um eine einseitige Beziehung zwischen der Ausgangs- bzw. Versorgungszelle (serving cell) und einem oder mehreren Zielzellen. Diese Zielzellen stellen Nachbarzellen dar, die Signale übermitteln, die vom LTE-Mobilgerät empfangen werden können. Die Beklagte zu 2) bietet die angegriffene Ausführungsform II in Deutschland an und bringt sie in Verkehr. Die Beklagte zu 1) stellt die angegriffene Ausführungsform I her. Die Beklagte zu 1) schloss unter dem 01.02.2014 einen Lizenzvertrag mit der Streithelferin. Darin räumte die Streithelferin ihr und allen mit ihr verbundenen Unternehmen eine weltweite, nichtausschließliche Lizenz an ihren - der Streithelferin - lizensierten Patenten ein (Anlage E1 Ziffer 2.1, in deutscher Übersetzung als Anlage E1a überreicht). Unter Ziffer 1.5. des Vertrages findet sich folgende Regelung, die in die deutsche Sprache übersetzt lautet: "W Lizensierte Patente soll bedeuten alle SEPs [Standard Essentielle Patente] und Implemetierungspatente, die sich am Tag des Inkrafttretens oder während eines beliebigen Zeitpunkts während der Laufzeit des vorliegenden Vertrags im Eigentum von W oder seiner verbundenen Unternehmen befinden oder von diesen kontrolliert werden." Bezüglich des weiteren Inhalts des geschlossenen Vertrages wird auf die Anlage E1a Bezug genommen. Die Klägerin behaQ tet, die Streithelferin habe durch Übertragungsvertrag vom 11.02.2013 (nachfolgend ÜV I) einen Teil ihres Patentportfolios - darunter das Klagepatent bzw. die diesem vorausgegangene Patentanmeldung - auf die D übertragen. Der Vertrag sei auf Seiten der Streithelferin von den Damen J und K , auf Seiten der D von Herrn X für die AB L unterschrieben worden. Sämtliche Personen seien vertretungsbefugt gewesen. Für die Damen J und K ergebe sich dies aus der Registrierungsurkunde der Streithelferin. Die AB L sei ausweislich des Limited Liability Company Agreement of D die Geschäftsführerin der D gewesen. Diese wiederum habe Herrn X zur Vertretung bevollmächtigt. Die Vollmacht sei von Frau J und Herrn M unterzeichnet worden. Beide seien ausweislich der Registrierungsurkunde der AB L Mitglieder des Vorstandes und gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Vertretungsregelungen seien nach schwedischem Recht wirksam. Hierzu verweist die Klägerin auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten der Rechtsanwälte N . Einer besonderen Form habe der Vertrag nicht bedurft. Im Übrigen sei die Schriftform aber auch gewahrt. Am 13.02.2013 habe die D die von der Streithelferin erlangten Patente - darunter das Klagepatent bzw. die diesem vorausgegangene Patentanmeldung - auf die Q LLC weiter übertragen (nachfolgend ÜV II). Der Vertrag sei auf Seiten der D von Herrn Han unterzeichnet worden, der aus den vorgenannten Gründen Vertretungsmacht für die AB L , diese wiederum für die D gehabt habe. Für die Q LLC habe den Übertragungsvertrag Herr O unterzeichnet. Dieser sei CEO der Q . Das ergebe sich aus Pressemitteilungen und Proxy Statements. Die Q wiederum sei Geschäftsführerin der Q IP Manager LLC. Diese sei gemeinsam mit der P Gesellschafterin der Q LLC, nachdem die Q IP Manager LLC durch das Interest Assignment Agreement vom 10.01.2013 die Anteile der Q an der Q LLC übernommen habe. Das Interest Assignment Agreement habe auf beiden Seiten Herr O unterzeichnet. Seine Vertretungsbefugnis ergebe sich aus seiner Position als CEO der Q . Die Geschäftsführung der Q LLC sei durch das Amended And Restated Operating Agreement vom 13.02.2013 auf die Q IP Manager LLC übertragen worden. Auch diese Vereinbarung habe Herr O auf beiden Seiten unterzeichnet, wobei er als CEO der Q über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt habe. Die dargestellten Vertretungsregelungen seien nach dem Recht des Staates Delaware sämtlich zulässig. Die Klägerin verweist insofern auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten des Herrn Professor Lawrence A. II . Auch im Übrigen begegne der Übertragungsvertrag nach dem Recht des Staates Delaware keinen Bedenken. Infolge dieses Vertrages habe die Q LLC am 03.09.2013 die Änderung des Patentregisters beantragt, die - insoweit unstreitig - am 24.10.2013 antragsgemäß erfolgt sei. Am 27.02.2014 habe die Q LLC die Patente - darunter das Klagepatent - auf die Klägerin weiter übertragen (nachfolgend: ÜV III). Die Vereinbarung sei auf Seiten der Q LLC von Herrn R , auf Seiten der Klägerin von Herrn S unterzeichnet worden. Herr R sei CFO der Q und durch das Amended And Restated Operating Agreement vom 13.02.2013 bevollmächtigt worden, die Q LLC bei der Ausführung des MSA zu vertreten. Im Übrigen ergebe sich die Vertretungsbefugnis des Herrn R für die Q LLC auch aus einem Board Meeting der Q vom 10.01.2013. Herr S sei im Rahmen des Board Meetings der Klägerin am 27.02.2014 zum Managing Director ernannt worden und als solcher zur Vertretung der Klägerin befugt. Die dargestellten Vertretungsregelungen seien nach dem Recht des Staates Nevada zulässig. Dies werde durch das von ihr eingeholte Privatgutachten der Kanzlei T bestätigt. Auch im Übrigen begegne der ÜV III nach dem Recht des Staates Nevada keinen Bedenken. Die Klägerin habe am 07.03.2014 die Änderung des Patentregisters beantragt, die - insoweit unstreitig - am 03.07.2014 erfolgt sei. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Beklagten seien passiv legitimiert. Von der Internetseite der Beklagten zu 2) U gelange man über die Reiter "Geschäftskunden" und "Telekommunikationssysteme" auf die englischsprachige Internetseite der Beklagten zu 1) V , wo man wiederum über den Reiter "Product" durch Klick auf den Standard "LTE" zu den Angeboten der eNBs gelange So würden ausdrücklich die eNodeBs als Produkte aufgezählt. Die Beklagten sprächen auf ihren Internetseiten stets in der "Wir"-Form. Es handele sich daher um ein einheitliches Angebot der angegriffenen Ausführungsform I. Auch nach der Umgestaltung der Internetseite der Beklagten zu 2) könne der Nutzer nach "eNodeB" suchen, wobei er über den HaQ tbegriff "Other" die Suchergebnisse "eNodeB", "Stackable eNodeB" und "LTE eNodeB" erhalte. Nach Anklicken des Ergebnisses "eNodeB" gelange man auf eine Seite der Beklagten zu 1), auf welcher die eNodeBs umfangreich und auch mit ausdrücklichem bildlichen Hinweis auf die Verwendbarkeit für den LTE-Standard beworben würden. Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Hierzu behaQ tet sie, dass die angegriffenen Ausführungsformen den Vorgaben des LTE-Standards entsprechen würden. Das Klagepatent erfasse mit der Übertragung einer nichteindeutigen Zellenkennungsinformation auch ein Versenden von einzelnen Signalen, die erst zusammengesetzt einen "Sinn" ergeben würden. So weise das Klagepatent bereits in der Beschreibung für die eindeutige Zellenkennung - wobei hieraus eine Auslegung für beide Verfahrensschritte entnommen werden könne - darauf hin, dass das mobile Endgerät diese Information empfange und dekodiere. Vorher werde die eindeutige Zellenkennung übertragen. Für den Fachmann sei der Dekodierungsvorgang eine Selbstverständlichkeit mit der Folge, dass sodann auch das an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle übertragen werde, was das mobile Endgerät erkannt/entdeckt habe. Gleiches gelte auch für die nichteindeutigen Zelleninformationen. Weiterhin verstehe das Klagepatent den Zusammenschluss von zwei eNBs als drahtloses Telekommunikationsnetzwerk. Die Netzressourcen müssten lediglich geeignet und eingPP htet sein, um die beanspruchten Verfahrensschritte ausführen zu können. Dabei genüge es, wenn die Netzressourcen betreibbar seien, mit einer Nachschlagetabelle zusammenzuwirken. Unter dem Finden einer Übereinstimmung der eindeutigen Zellenkennung mit der Netzadresse verstehe das Klagepatent bloß eine Zuordnung, wobei keine spezifischen Anforderungen hieran zu stellen seien. Sie könne auch durch einen Teil der eindeutigen Zellenkennung erfolgen. Die funktionale Einheit der Nachschlagetabelle könne durch den Zusammenschluss mehrerer Geräte verwirklicht werden. Die Lehre des Klagepatents werde standardgemäß durch die ANR-Funktion verwirklicht, die auch die angegriffenen Ausführungsformen hätten. Die UnternehmensgrQ pe der Beklagten habe die ANR-Funktion ihrer eNBs beworben. Die ANR-Funktion als solche sei darüber hinaus im LTE-Standard zwingend vorgesehen. Dies ergebe sich abgesehen von der eindeutig definierten Wortwahl im Standard zusätzlich durch "Feature GroQ Indicators", die zwingende LTE-Funktionen listeten und die ANR-Funktion enthielten. Insbesondere der relevante FGI 17 sei bei einer angegriffenen Ausführungsform - dem I BB - positiv getestet und nachgewiesen worden. Aus dem LTE-Standard I ergebe sich ausdrücklich, dass die eNB jedes UE anweise, Messungen durchzuführen. Dabei handele es sich um eine dezidierte, an eine ganz bestimmte Mobilstation gPP htete Anweisung. Dies ergebe sich wiederum aus dem LTE-Standard II. Ferner zeige insbesondere der Standard 3GPP TS 36.523-1 V12.3.0, dass ein mobiles LTE-Endgerät als Reaktion auf eine Anweisung einmalig eine eindeutige Kennung melde. Das Abrufen möge zwar über den periodischen BPP htstyp implementiert sein, die Periode sei aber so konfiguriert, dass die ECGI dabei höchstens immer nur ein einziges Mal abgerufen und bPP htet werde. Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform I sehe der Standard auch das Herstellen einer Transportverbindung durch das Finden in einer Nachschlagetabelle vor. Es genüge hierbei, dass die Netzressource betreibbar sei, mit einer Nachschlagetabelle zusammenzuwirken. Die Nachschlagetabelle könne hierbei in der funktionalen Einheit aus MME und TNL-Adresse speichernder ZieleNB gesehen werden. Bei dem Frage-Antwortmechanismus zwischen eNB und MME sende die AusgangseNB zunächst eine eNB-configurationtransfer-Nachricht, die eine GlobaleNB-ID enthalte. Die Global eNB-ID sei entweder komplett identisch mit der ECGI oder jedenfalls vollständig von dieser als Unterabschnitt erfasst. Hilfsweise sei das Merkmal der Nachschlagetabelle mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Für den Fall, dass die Nachschlagetabelle als Teil des Telekommunikationsnetzes anzusehen sei, sei den Beklagten jedenfalls eine mittelbare Verletzung des Klagepatents vorzuwerfen. Die Klägerin hat ursprünglich die Urteilsveröffentlichung verlangt und ihren Auskunftsanspruch ebenfalls auf die Verletzung des in den Ansprüchen 1 und 11 geschützten Verfahrens gestützt. Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch, I. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 18.01.2014 1. mobile Endgeräte zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen umfasst, in welchen eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung übertragen werden, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, wobei die Endgeräte eine Steuerung für die Kommunikation mit einer Funkbasisstation umfassen, die eine erste Kommunikationszelle versorgt, wobei die Steuerung als Reaktion auf einen Empfang einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle betreibbar ist: Zum Erkennen eindeutiger Zellenkennungsinformationen für eine zweite Kommunikationszelle; und Melden der eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle; insbesondere wenn die mobilen Endgeräte betreibbar sind zum Abrufen der nichteindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle und zum Melden der nichteindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle an die Basisstation, die die erste Kommunikationszelle versorgt; und/oder wenn die zweite Kommunikationszelle der ersten Kommunikationszelle benachbart ist; und/oder wenn die Steuerung zum Erkennen eindeutiger Zellenkennungen für eine Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen und zum Melden der eindeutigen Zellenkennungen, wie sie erkannt worden sind, an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle betreibbar ist; 2. drahtlose Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, die eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definieren, in welchem eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung übertragen werden, wobei das Netz Netzressourcen umfasst, die betreibbar sind zum: Kommunizieren mit einem in einer ersten Kommunikationszelle betriebenen mobilen Endgerät; Stellen einer Anforderung an das mobile Endgerät zum Abrufen der eindeutigen Zellenkennung einer zweiten Kommunikationszelle; Empfangen einer eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät; Herstellen einer Transportverbindung durch Finden in einer Nachschlagetabelle einer Übereinstimmung der eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle mit einer Netzadresse der Funkbasisstation, die die zweite Kommunikationszelle versorgt; insbesondere wenn die Netzressourcen weiterhin betreibbar sind zum Empfange der nichteindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät; und/oder wenn die Netzressourcen betreibbar sind zum Empfangen eindeutiger Zellenkennungen für eine Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen von dem mobilen Endgerät; und/oder wenn die Netzadresse eine IP-Adresse ist; und/oder wenn die Netzressourcen durch eine Funkbasisstation bereitgestellt werden; wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegenüber der Klägerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe
  1. a)der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
  2. b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
  3. c)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
  4. d)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;
  5. e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach
  6. a)und
  7. b)belegen müssen, indem sie Belegkopien wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorlegen; wobei den jeweiligen Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sein muss, mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; II. festzustellen, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der A durch die vom 18.01.2014 bis zum 26.02.2014 begangenen und der Klägerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden. hilfsweise III. die Beklagten zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 18.01.2014 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Funkbasisstationen angeboten und/oder geliefert haben, welche dazu geeignet sind, in einem drahtlosen Telekommunikationsnetz, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definiert, in welchem eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung übertragen werden, verwendet zu werden, wobei das Netz Netzressourcen umfasst, die betreibbar sind zum Kommunizieren mit einem in einer ersten Kommunikationszelle betriebenen mobilen Endgerät; Stellen einer Anforderung an das mobile Endgerät zum Abrufen der eindeutigen Zellenkennung einer zweiten Kommunikationszelle; Empfangen einer eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät; Herstellen einer Transportverbindung durch Finden in einer Nachschlagetabelle einer Übereinstimmung der eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle mit einer Netzadresse der Funkbasisstation, die die zweite Kommunikationszelle versorgt; wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegenüber der Klägerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe
  8. a)der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preise, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
  9. b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
  10. c)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
  11. d)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;
  12. e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach
  13. a)und
  14. b)belegen müssen, indem sie Belegkopien wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheine vorlegen; wobei den jeweiligen Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sein muss, mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; IV. festzustellen, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der A durch die vom 18.01.2014 bis zum 26.02.2014 begangenen und der Klägerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer III. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes über die Einsprüche gegen das Klagepatent EP B auszusetzen. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen. Die mit Schriftsatz vom 16.03.2015 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretene Streithelferin beantragt, den Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen. Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen. Die zum ausländischen Recht vorgelegten Privatgutachten seien schon deshalb unbrauchbar, weil der Verweis auf Normen teilweise gänzlich fehle, die zitierten Normen und Entscheidungen nicht beigefügt seien und unklar sei, welche Unterlagen den Gutachtern vorgelegen hätten. Die Registereintragung der Klägerin begründe keine Indizwirkung für die materiellrechtliche Inhaberschaft der Klägerin am Klagepatent. Denn ausweislich des klägerischen Vortrags sei die D zwischenzeitlich Inhaberin des Klagepatents gewesen; diese sei hingegen nicht im Patentregister eingetragen gewesen. Auch im Übrigen weise der Vortrag der Klägerin zu den behaQ teten Patentübertragungen Unschlüssigkeiten auf. Insofern sei der Erfahrungssatz, das die Registerlage regelmäßig die materielle Rechtslage widergebe, erschüttert. Die Eintragung des Klagepatents im Patentregister habe keine konstitutive Wirkung. Die Wirksamkeit der Abtretungen der Patentanmeldung sei vielmehr Voraussetzung für die materiell rechtliche Inhaberschaft der Klägerin am Klagepatent. Im Übrigen sind die Beklagten der Auffassung, die Streithelferin habe bei der Umsetzung des MSA sowohl gegen die Vorschriften der Fusionskontrolle (§§ 35 -42 GWB) als auch gegen das Verbot der Wettbewerbsbeschränkung (Art. 101 , 102 AEUV) verstoßen. Bei der mit dem MSA vereinbarten Transaktion handele es sich um einen Zusammenschluss im Sinne von § 37 GWB, der beim Bundeskartellamt hätte angemeldet werden müssen. Dies ist - insoweit unstreitig - nicht geschehen. Die Übertragung des Patentportfolios von der W UnternehmensgrQ pe an die Q UnternehmensgrQ pe stelle einen Vermögenserwerb im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB dar. Denn bei den übertragenen Patenten handele es sich um einen wesentlichen Teil des Vermögens von W . Sie seien die wesentliche Grundlage für die Stellung von W auf dem relevanten Markt. Ihre Übertragung sei geeignet, die Marktstellung von W auf Q zu übertragen. Insofern stelle jedes SEP einen selbständigen, relevanten Produktmarkt dar, auf dem der Patentinhaber Lizenzen zur Nutzung seiner geschützten Technologie durch Lizenznehmer vergebe. Jedes der nach dem MSA zu übertragenden Patente habe W eine marktbeherrschende Stellung und einen Marktanteil von 100% auf jedem der relevanten Märkte für die Lizensierung der einzelnen SEPs verschafft. Durch die Übertragung der Patente habe Q in die Monopolstellung von W eintreten sollen. Zudem hätten W und Q durch den MSA die gemeinsame Kontrolle im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2
  15. b)GWB über Q LLC erlangt. Denn W und Q hätten bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Organe von Q LLC gehabt. Dies ergebe sich aus Ziffer 6.1 (
  16. y)des MSA, wonach Q LLC nicht ohne die Zustimmung von W jemand anderen als die Q IP Manager LLC zum Geschäftsführer bestimmen dürfe. Weitere Vetorechte in den Ziffern 6.1 (
  17. a)bis (
  18. z)würden den bestimmenden Einfluss von W auf Q LLC verstärken. Die Umsatzschwellen des § 35 GWB seien überschritten. Der weltweite Umsatz allein von W habe im Jahr 2012 etwa 26,17 Mrd. EUR betragen Davon entfalle ein Betrag von mehr als 25 Mio. EUR auf Deutschland Mit den übertragenen Patenten seien im Jahr 2012 Umsatzerlöse in Deutschland in Höhe von mehr als 5 Mio. EUR erzielt worden. Hierbei seien auch die Patente zu berücksichtigen, die noch nicht abgetreten worden seien, nach dem MSA aber in den nächsten Jahren abgetreten werden sollen (vgl. Ziffer 6.3 des MSA). Das MSA belege, dass die Vertragsparteien selbst den Wert der von der Vereinbarung umfassten Patente auf mindestens 1,05 Milliarden USD geschätzt hätten (vgl. Ziffern 3.3 und 8.13 des MSA). Der tatsächliche Wert sei sogar höher. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die übertragenen Patente in bis zu acht Jahren ab Übertragung auslaufen würden und dass der deutsche Mobilfunkmarkt etwa fünf Prozent des weltweiten Marktes ausmache, werde deutlich, dass mit der Lizensierung des übertragenden Patentportfolios im Jahr 2012 in Deutschland ein Umsatz von mindestens 6,56 Mio. USD erzielt worden sei (5 % von 1,05 Milliarden USD geteilt durch 8 Jahre). Dies entspreche einem Betrag von 5,1 Mio. EUR. Ähnliches ergebe sich auch unter Berücksichtigung des "License Proposal" der Klägerin. Hiernach sei pro Mobilfunkendgerät ein Betrag von 0,75 USD zu zahlen. Im Jahr 2012 seien nach den von der Streithelferin vorgelegten Marktstudien in Deutschland 30,4 Mio. Endgeräte abgesetzt worden. Hieraus würden sich Lizenzeinnahmen im Jahr 2012 von 22,8 Mio. USD errechnen. Der Klägerin obliege insofern eine sekundäre Beweislast, da den Beklagten mangels Kenntnis der konkreten Umsatzzahlen der Streithelferin näherer Vortrag nicht möglich sei. Im Übrigen stelle das MSA eine wettbewerbswidrige Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. W und Q hätten bezweckt, durch die Aufspaltung des Patentportfolios die ETSI-Regeln zu umgehen und die Lizenzeinnahmen auf ein oberhalb von FRAND liegendes ("SQ ra-FRAND") Niveau anzuheben. Dies werde durch die künstliche Schaffung eines zusätzlichen Handelspartners erreicht, der zudem als reine Patentverwertungsgesellschaft nicht durch die Notwendigkeit, Kreuzlizenzen an standardessentiellen Patenten anderer Wettbewerber zu nehmen, eingeschränkt sei. Hierdurch entstehe ein Verhandlungsungleichgewicht zu Gunsten von W und Q , das zu höheren Lizenzgebühren am Markt führen werde. Zudem sehe das MSA in Ziffer 3.4 wettbewerbswidrige Mindestlizenzgebühren vor und enthalte daher eine unzulässige Preisbindung. Für die Übertragung der Patente sei - insoweit unstreitig - nicht etwa ein fester Kaufpreis vereinbart worden, sondern der "Kaufpreis" sei gemäß Ziffer 3.2 des MSA als Anteil an den Bruttolizenzeinnahmen von Q LLC zu zahlen. Dabei werde durch die einzelnen Regelungen des MSA erheblicher Druck auf Q LLC ausgeübt, die zu vereinbarenden Lizenzen möglichst zu maximieren. Dies ergebe sich zum einen aus Ziffer 3.4., wonach Q LLC verpflichtet sei, von seinen Lizenznehmern bestimmte Mindestlizenzgebühren (sog. Applicable Royalty Rate) zu verlangen. Andernfalls werde eine Strafzahlung fällig. Eine solche werde nach den Ziffern 3.3 und 8.13 (
  19. c)des MSA auch fällig, wenn Q LLC ohne Zustimmung von W seine Kontrollstrukturen ändere. Die Drohung mit einer erheblichen Zahlungsverpflichtung begründe für Q LLC einen Anreiz, bei potenziellen Lizenznehmern die höchstmöglichen Lizenzgebühren zu erzielen. Q LLC sei dadurch massiv in seiner Preissetzungsfreiheit beschränkt. Hierin liege eine "Kernbeschränkung", die ungeachtet der Tatsache, ob sie in horizontalen oder vertikalen Vereinbarungen enthalten sei, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle. Desweiteren bewirke das MSA einen unzulässigen Informationsaustausch, zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin. Diese seien Wettbewerber in der Vergabe von Lizenzen. Das MSA gewähre der Nebenintervenientin Einblicke in wesentliche, auch wettbewerblich sensible Geschäftsvorfälle der Klägerin, die die Nebenintervenientin dazu ausnutzen könne, ihr eigenes Marktverhalten entsprechend anzQ assen. Aufgrund des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV sei das MSA gemäß Art. 102 Abs. 2 AEUV insgesamt nichtig. Die Unwirksamkeit des MSA erstrecke sich auch auf die nachfolgenden Vollzughandlungen - d.h. die Übertragungsverträge - da diese unmittelbar mit der Beschränkung des Wettbewerbs verbunden seien. Die in Ziffer 8.9 des MSA enthaltene salvatorische Klausel stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Beschränkung der Preisgestaltung könne vernünftigerweise nicht vom MSA im Übrigen getrennt werden; das MSA wäre ohne die Art. 101 AEUV verletzenden Bestimmungen nicht geschlossen und vollzogen worden. Das MSA und sein Vollzug würden zudem gegen Art. 102 AEUV verstoßen. Die Streithelferin habe ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie ihr Patentportfolio künstlich aufgespalten habe. Dies habe der Umgehung der FRAND-Verpflichtung gedient mit dem Ziel, die Lizenzeinnahmen auf ein über FRAND liegendes Niveau anzuheben. Rechtsfolge sei die Nichtigkeit des MSA und der Übertragungsverträge gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 102 AEUV. Die Beklagten behaupten ferner, die Beklagte zu 2) habe die angegriffene Ausführungsform I auf dem deutschen Markt weder vertrieben, angeboten noch in Verkehr gebracht. Sie habe keinen Besitz an eNB und liefere diese nicht. Die seitens der Klägerin vorgelegten Ausdrucke der Webseite belegten kein Anbieten drahtloser Telekommunikationsnetze. Die Verlinkung "Geschäftskunden" und "Telekommunikationssysteme" führe - unstreitig - auf die Webseite der Beklagten zu 1). Dabei handele es sich nur um das Aufzeigen bloßer Bezugsmöglichkeiten. Durch das "Durchklicken" durch diverse Untermenüs und spätestens, wenn sich das neue Fenster mit geänderter Sprache öffne, sei für den Nutzer offensichtlich, dass er das Internetangebot der Beklagten zu 2) verlassen habe. Bei der neugestalten Internetseite sei das Ergebnis der Suche nach "eNodeB" allenfalls ein Hinweis auf die Leistungen des ausländischen Mutterkonzerns. Zudem biete die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform II nicht an. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. In diesem Zusammenhang bestreiten sie die mit dem I BB durchgeführten Tests mit Nichtwissen. In Anspruch 6 gehe das Klagepatent von einem Verständnis aus, nach dem die Kennung als solche im Telekommunikationssystem übertragen werde. Bereits im Stand der Technik sei es bekannt gewesen, einen Cell Global Identifier (CGI; zusammengesetzt aus der Cell Identity (Cl) und der Location Area Identity (LAI)) zu übertragen. Allein die Cl hätte eine sehr hohe Anzahl möglicher Werte (65.535), was bedeute, dass für viele Netzwerkbetreiber jeder Wert nur einmal innerhalb ihres eigenen Netzes auftauchen werde. Unter Einbeziehung des Location Area Code (LAC), des Mobile Country Code (MCC) und Mobile Network Code (MNC) ergebe sich eine Gesamtbitzahl für die CGI in GSM von 38, was zu 238 verschiedenen Werten führe. Ähnliches gelte für UMTS, bei dem man letztlich auf 252 Werte gekommen sei. Das seitens des Klagepatents geschilderte Problem sei daher nicht aufgetreten. Das zu lösende Problem bestehe nur noch in der vollständig automatischen Erstellung und Aktualisierung einer Nachbarzellenliste, weil es dafür menschlicher Eingriffe bedurfte. Unter einer eindeutigen Zellenkennung verstehe der Fachmann immer einen relativen, zweckbezogenen Zusammenhang: Sie sei dann eindeutig, wenn sie die in dem fraglichen Kontext erforderliche zweifelsfreie Erkennung der Zelle ermögliche. Dieses allgemeine Verständnis sei aus dem Stand der Technik geprägt. Dass das Klagepatent sich hiervon habe entfernen wollen hin zu einer absolut verstandenen Eindeutigkeit, sei nicht ersichtlich. Anspruch 17 beanspruche ein drahtloses Telekommunikationsnetz, welches lediglich aus Funknetzwerk und Mobilbasisstationen bestehe. Relevant für das Finden der Übereinstimmung sei die Zellenkennung selbst, nicht nur ein relevanter Teil. Dabei müsse die Netzressource selbst die entsprechende Fähigkeit der Herstellung einer Transportverbindung durch Finden einer Übereinstimmung in der Nachschlagetabelle aufweisen. Vor diesem Hintergrund würden die beiden angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent nicht verletzen. Nach dem LTE-Standard gebe es keine nichteindeutige Kennung einer Zelle, die direkt als solche vom Netzwerk übertragen werde. Sie sei vielmehr das Ergebnis einer Rechenoperation, jedoch nicht in den Signalen, die die Mobilstation auswerte, existent. Nach dem LTE-Standard komme den Signalen PSS und SSS die primäre Bedeutung zu, dass die Mobilstation auf das Signal der Basisstation synchronisiere. Beide Signale müssten zuvor demoduliert und decodiert werden. Anders als im GSM- und UMTS-Standard, wo die Zellenkennung auf der BSIC bzw. auf dem CPICH empfangenen Signal erkannt werde, werde die PCI im LTE-Standard errechnet. Ferner sehe der LTE-Standard keine anspruchsgemäße Anweisung vor, die vom Netzwerk an eine Mobilstation gesendet werde. Es gebe nur eine Konfiguration von Messungen, indem Messobjekte (measurement objects) und BPP htsanforderungen (reporting configurations) konfiguriert würden. Objekt und BPP ht würden verknüpft und diese Verknüpfung einer measurement identity zugewiesen. Die reporting configurations würden durch den Parameter, der die BPP htspflicht (reporting criterion) auslöst, und zum anderen durch das Format definiert. Das reporting criterion könne vorgangsbasiert oder periodisch sein. Nur für periodische BPP hte sei vorgesehen, dass der Zweck des MessbPP htes entweder auf reportStrongestCells oder auf reportCGI festgelegt sein könne. An die Durchführung der Messung schließe sich eine Prüfung an, ob für die betreffende measurement identity der MessbPP ht ausgelöst worden sei. Ein solches auslösendes Ereignis sei, wenn die verknüpfte reporting criteria auf periodische BPP hte eingestellt sei, und einen Zweck enthalte, der auf reportCGI gesetzt sei und, dass die Mobilstation tatsächlich Informationen über die globale Zellenkennung habe erlangen können. Nach der Prüfung des auslösenden Ereignisses folge der Versand des MessbPP hts für all diejenigen measurementidentities, für die ein BPP ht ausgelöst worden sei. Standardgemäß sei es nicht vorgesehen, dass ein eNB die Netzadresse eines benachbarten eNB anhand einer Nachschlagetabelle bestimme. Der LTE-Standard sehe einen Abfragemechanismus vor, bei dem die Netzadresse erfragt werde. Es werde keine eindeutige Zellenkennung verwendet, um die Netzadresse des benachbarten eNBs zu ermitteln. Die TNL-Adresse werde durch einen Frage-Antwort-Mechanismus festgestellt, wobei die KandidateneNB eine "eNB ID" verwende. Beteiligt hierbei sei die MME, die jedoch kein Bestandteil des Funkzugangsnetzes darstelle und somit nicht Bestandteil des drahtlosen Telekommunikationsnetzes sei. Die eNB-ID sei im Übrigen keine ECGI. Das MME übernehme lediglich eine Relay-Funktion. Diese Weiterleitungsfunktion mache die MME mit der ZieleNB nicht zu einer funktionalen Einheit. Die MME bearbeite die vom UrsprungseNB gesendete Information dementsprechend nicht, sondern reiche diese transparent an die ZieleNB durch. Gleiches gelte auch für die Antwort der ZieleNB an die UrsprungseNB. Ferner werde auch keine Nachschlagetabelle verwendet, sondern die Netzadresse des zweiten eNB werde über Vermittlung der MME bei diesem abgefragt. Eine etwaige äquivalente Benutzung scheide mangels Gleichwirkung eines Abfragemechanismus mit einem bloßen Nachschlagen aus. Ebenso fehle es an der Gleichwertigkeit. Auch eine mittelbare Verletzung scheide aus. Bei der angegriffenen Ausführungsform I handele es sich nicht um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, da sich im gesamten LTE-Standard keine patentgemäße Nachschlagetabelle finden lasse. Die Beklagte zu 2. meint, ihr stehe jedenfalls ein vertraglich begründetes Nutzungsrecht an der erfindungsgemäßen Lehre zu. Sie sei seit dem Jahr 2001 durchgehend Inhaberin von Lizenzen an dem Patentportfolio der Streithelferin. Der unter dem 01.02.2014 geschlossene Lizenzvertrag mit der Streithelferin entfalte Wirkungen in Bezug auf das Klagepatent. Denn aufgrund der Unwirksamkeit der Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin sei die Streithelferin weiterhin Inhaberin des Klagepatents geblieben, so dass sich der geschlossene Lizenzvertrag auch hierauf beziehe. Selbst wenn von einer wirksamen Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin ausgegangen würde, handele es sich bei dem Klagepatent jedenfalls um ein von der Streithelferin kontrolliertes Patent im Sinne der Ziffer 1.5 des Lizenzvertrages, so dass sich daraus ergebe, dass das Klagepatent von der vertraglichen Regelung umfasst werde. Denn die Streithelferin übe Kontrolle über die A aus. Dies folge aus den Regelungen unter Ziffer 6.1 (b), (c), (
  20. f)und (
  21. g)des Master Sale Agreements. Eine Durchsetzung des Klagepatents durch die Klägerin sei daher gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin sei aufgrund des geschlossenen Vertrages vielmehr verpflichtet, den Beklagten die Nutzung des Klagepatents zu gestatten. Aus Ziffer 5. Absatz 1 des Lizenzvertrages ergebe sich überdies auch ein wechselseitiger Verzicht beider Vertragsparteien für sämtliche Ansprüche, die durch vor dem Vertragsschluss vorgenommene Handlungen entstanden seien. Im Übrigen stehe der Durchsetzung der mit der Klage verfolgten Ansprüche der Lizenzeinwand aus Art. 102 AEUV entgegen. Die Beklagten würden sich in ernsthaften Verhandlungen mit der Klägerin über eine Lizenz am Klagepatent befinden. Zu diesem Zweck hätten mehrfach Treffen stattgefunden und es sei detailliert die mögliche Gestaltung eines solchen Lizenzvertrags diskutiert worden. Soweit die Klägerin öffentlich die Lizensierung der übertragenen Patente zu einheitlichen Konditionen anbiete ("License Proposal"), enthalte das Angebot nicht die erforderlichen Grundlagen zur Berechnung der Lizenzgebühr und stelle zudem eine Diskriminierung der Beklagten dar, weil nicht berücksichtigt werde, dass diese bereits in der Vergangenheit über eine Lizenz verfügt hätten. Sie - die Beklagten - hätten der Klägerin ein Gegenangebot unterbreitet, das FRAND-Bedingungen entspreche. Aufgrund vertraglicher Geheimhaltungsverpflichtungen könnten hierzu allerdings keine näheren Angaben gemacht werden. Jedenfalls aber sei das Verfahren auszusetzen. Das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbeständig erweisen. Sowohl die Beklagten als auch die Beklagten aus den Parallelverfahren 4b O 52/14 und 4b O 157/14 sind der Ansicht, der Gegenstand des Klagepatents sei unzulässig erweitert bzw. die geschützte technische Lehre nicht ausführbar und werde überdies neuheitsschädlich von diversen Entgegenhaltungen offenbart. Jedenfalls fehle es ihm an der nötigen Erfindungshöhe. Die Klägerin und die Streithelferin treten den kartellrechtlichen Einwänden der Beklagten entgegen. Die Nebenintervenientin behauptet, sie habe für ihr umfangreiches Patentportfolio auf dem Markt keine angemessenen Lizenzgebühren mehr erzielen können. Dies sei der Grund für den Abschluss des MSA gewesen. Es sei ihr legitimes Ziel gewesen, durch die Aufspaltung des Portfolios einen faireren Ausgleich für die von ihr geleistete Forschungs- und Entwicklungsarbeit zu erlangen. Diese sei immens. Sie investiere jährlich etwa 4 Milliarden USD in diesen Bereich und beschäftige dort mehr als 25.000 Mitarbeiter. Ein großer Teil der Aktivitäten sei dabei der Entwicklung von offenen Mobilfunkstandards gewidmet. Etwa 40 % des weltweiten mobilen Datenverkehrs verlaufe durch Netzwerke, die von ihr bereitgestellt würden. Als Ergebnis ihrer umfangreichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit halte sie mittlerweile ein Portfolio von über 37.000 erteilten Patenten. Hinzu komme die jährliche Erteilung von weiteren etwa 2.000 Patenten. Eine Vielzahl dieser Patente sei wesentlich für die bedeutenden Standards, die von modernen Mobilkommunikationsgeräten und deren Infrastruktur genutzt würden. Sie habe in der Vergangenheit eine Vielzahl von Lizenzverträgen abgeschlossen. Die Einnahmen aus diesen Verträgen seien ein notwendiger Anreiz, um weiterhin in Forschung und Entwicklung zu investieren. Dabei setze sie - die Streithelferin - sich vehement für die Implementierung der FRAND-Prinzipien ein. Ihr uneingeschränktes Bekenntnis zu der Einhaltung und Umsetzung der FRAND-Prinzipien habe auch beim Abschluss des MSA eine wesentliche Rolle gespielt. Dies zeige sich an verschiedenen Stellen des Vertrages, etwa in den Ziffern 6.1 (x), 6.7 (a), 6.7 (b), 6.12, 6.14 (a), 6.14 (b). Auch im PSA sei in Ziffer 5.4 eine entsprechende Regelung getroffen worden. Immer mehr potenzielle Lizenznehmer würden demgegenüber die Möglichkeit des "Holdout" nutzen, d.h. die geschützte Technologie ohne bestehenden Lizenzvertrag nutzen und darauf warten, vom Patentinhaber verklagt zu werden. Dies geschehe in dem Wissen, dass solche Verfahren nur Patent für Patent und Land für Land durchgeführt werden könnten und entsprechend lange Zeit benötigten. An ernsthaften Lizenzvertragsverhandlungen seien diese Marktteilnehmer nicht interessiert. Das MSA verstoße nicht gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften. Es sei schon kein Zusammenschlusstatbestand erfüllt. Die übertragenen Patente würden keinen wesentlichen Vermögensteil darstellen. Denn der Erwerb des Patentportfolios sei nicht geeignet gewesen, eine vorhandene Marktstellung auf Q LLC zu übertragen. Vielmehr müsse Q LLC bzw. die Klägerin sich ihre Marktstellung von Grund auf selbst erarbeiten. Die Übernahme bestehender Lizenzverträge an den übertragenen Patenten sei - insoweit unstreitig - gerade nicht Gegenstand des MSA gewesen. Q LLC habe vielmehr "nackte" Vermögenswerte und gerade keinen Geschäftsbereich erworben. Auch ein Kontrollerwerb über Q LLC sei nicht gegeben. Hintergrund der beanstandeten Regelungen sei es gewesen, den Kaufpreis zu sichern und zugleich sicherzustellen, dass sich Q LLC bzw. deren Rechtsnachfolger an die FRAND-Verpflichtung halte. Ein Einfluss auf das Wettbewerbspotential von Q LLC sei weder bezweckt gewesen noch durch das MSA erreicht worden. Im Übrigen seien die Umsatzschwellen des § 35 GWB nicht überschritten. Für die Annahme, die Umsätze von Q LLC in Deutschland im Jahr 2012 hätten 5 Millionen Euro überschritten, gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Nur hilfsweise weist die Streithelferin außerdem darauf hin, dass ein Verstoß gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften jedenfalls nicht die Unwirksamkeit der Patentübertragungen zur Folge hätte. § 41 Abs. 1 S. 2 GWB beschränke die Nichtigkeitsfolge vielmehr auf dasjenige Rechtsgeschäft, das gegen das Vollzugsverbot verstoße. Im Übrigen bleibe das MSA und erst Recht die nachfolgenden Patentübertragungen wirksam. Das MSA enthalte auch keine unzulässige Preisbindung. Die Vereinbarung einer "Applicable Royalty Rate" stelle nicht die Festlegung einer Mindestlizenzgebühr dar, sondern sei lediglich Hilfsmittel, um die Zahlung eines angemessenen Kaufpreises für die übertragenen Patente sicherzustellen. Die Klägerin sei frei, mit ihren potentiellen Lizenznehmern jedwede Lizenzgebühr auszuhandeln. Dabei sei sie allein kaufmännischen Erwägungen unterworfen. Der Anreiz für die Klägerin, die "Applicable Royalty Rate" nicht zu unterschreiten, sei vergleichbar mit dem Anreiz für jeden Großhändler, bei einem Weiterverkauf der Waren nicht deren Einkaufspreis zu unterschreiten. Hierin liege keine kartellrechtswidrige Preisfestsetzung. Schließlich verstoße das MSA nicht gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV. Es sei - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - keineswegs Sinn und Zweck des MSA gewesen, die Lizenzgebühren auf ein über FRAND liegendes Niveau zu erhöhen. Vielmehr hätten sowohl Q LLC als auch die Klägerin - insoweit unstreitig - entsprechend den Regelungen im MSA und PSA eigene FRAND-Erklärungen abgegeben, um sicherzustellen, dass die FRAND-Prinzipien eingehalten würden. Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine Patentverwertungsgesellschaft handele, könne keinen Unterschied machen. Ein Recht auf einen bestimmten Lizenzgeber gewähre das Kartellrecht nicht. Der Kartellrechtseinwand der Beklagten könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil mit der Klage keine Unterlassung, sondern ausschließlich Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend gemacht werde. Auf diese Ansprüche finde Art. 102 AEUV keine Anwendung. Insofern sei auch keine Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf eine angemessene Lizenzgebühr gerechtfertigt. Die Beklagten hätten nämlich gerade kein annahmefähiges Angebot abgegeben, geschweige denn Sicherheit geleistet. Mit Zwischenurteil vom 29.07.2014 hat die Kammer den Antrag der Beklagten zu 2) auf Leistung der Prozesskostensicherheit durch die Klägerin zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das GPP ht hat Beweis erhoben unter anderem durch die Vernehmung der Zeugen J , M , X , K , O , R , Y und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015, 03.12.2015 und 10.12.2015 Bezug genommen. Die Akten 4b O 52/14 , 4b O 51/14 , 4b O 122/14 , 4b O 156/14 , 4b O 157/14 , 4b O 49/14 , 4b O 154/14 und 4b O 120/14 wurden beigezogen und waren ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2015, 01.12.2015, 03.12.2015 und 10.12.2015 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242 , 259 BGB, allerdings nur soweit Klagepatentanspruch 6 betroffen ist. Hinsichtlich des Klagepatentanspruchs 17 lässt sich eine Verletzung des Klagepatents nicht feststellen. Die Beklagte zu 1) ist nicht passiv legitimiert. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits sieht die Kammer nicht . I. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung aktiv legitimiert. Für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit maßgeblich ist nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (BGH, GRUR 2013, 713 ff. - Fräsverfahren; OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 1781; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 18737 ). Soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung gegenüber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH, GRUR 2013, 713 ff. - Fräsverfahren; vgl. auch Pitz, GRUR 2010, 688, 689). Soweit allerdings - wie im Streitfall - Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, stehen diese nur dem jeweils materiell berechtigten Patentrechtsinhaber zu. 1. Die Erteilung des Patents und dessen Eintragung im Register zugunsten eines bestimmten Inhabers lässt das Recht aus dem Patent originär in der Person des eingetragenen Inhabers entstehen. Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) unterscheidet in einer dem nationalen Recht (vgl. die Aufzählung in § 15 Abs. 1 Satz 1 PatG) grundsätzlich vergleichbaren Weise zwischen drei Kategorien von Rechten, die aus einer Erfindung resultieren können. Das im deutschen Recht in der Vorschrift des § 6 PatG geregelte "Recht auf das Patent” beschreibt in materieller Hinsicht die Gesamtheit der aus der Erfindung herrührenden Rechte. Diese erste Kategorie erfindungsbezogener Rechte kennt auch das EPÜ, indem es in seinem Art.60 Abs. 1 Satz 1 das "Recht auf das europäische Patent” dem Erfinder (bzw. seinem Rechtsnachfolger) zuweist. Die zweite Kategorie beschreibt das "Recht aus der Patentanmeldung” (den "Anspruch auf Erteilung des Patents”, wie § 15 Abs. 1 Satz 1 PatG es nennt), mithin die durch die Anmeldung begründete und damit formale Rechtsposition des Anmelders eines Patents. In Bezug auf dieses Recht aus der Patentanmeldung fingiert Art. 60 Abs. 3 EPÜ im Verfahren vor dem EPA, dass der Anmelder berechtigt ist, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen. Die dritte Kategorie schließlich betrifft das Recht aus dem Patent, das in seinen Rechtswirkungen im nationalen Recht in den §§ 9 und 10 PatG geregelt und im EPÜ in Art. 64 genannt ist (vgl. hierzu: LG Düsseldorf, GRUR Int. 2007, 347 ff.). Die in Art. 60 Abs. 3 EPÜ normierte Fiktion hinsichtlich des Rechts aus der Patentanmeldung, die im nationalen Recht in § 7 Abs. 1 PatG geregelt ist, bewirkt in der dritten Kategorie das Entstehen des Rechts aus dem Patent in der Person des Anmeldenden (vgl. hierzu auch: Benkard/Mellulis, Europäisches Patentübereinkommen, 2. Auflage 2012, Art. 60 Rn 28; eindeutiger: Benkard/Mellulis, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 7 Rn 2). Dieser wird originärer Inhaber des Rechts aus dem Patent und insofern nicht nur formell, sondern auch materiell Berechtigter hinsichtlich sämtlicher Rechte aus dem Patent (OLG Düsseldorf, BB 1970, 1110; kürzlich bestätigt durch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015, Az.: I-2 U 25/10 ; Benkard/Mellulis, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 7 Rn 2). Ist der Anmeldende weder der Erfinder noch dessen (unmittelbarer oder mittelbarer) Rechtsnachfolger, ist er gemäß Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜ bzw. § 8 S. 2 PatG dem sachlich Berechtigten gegenüber zur Übertragung des Patents verpflichtet. Bis dahin jedoch hat er gegenüber Dritten die Stellung des materiell berechtigten Inhabers am Patent und kann sämtliche Ansprüche aus dem Patent geltend machen. Durch die Erteilung des Klagepatents am 13.11.2013 ist das Recht aus dem Patent formell und materiell in der Person der Q LLC entstanden. Aus der Entscheidung "Magazinbildwerfer" des BundesgPP htshofs vom 23.06.1992 (GRUR 1993, 69) ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung hat sich der BGH nicht mit der Frage befasst, welche Rechtswirkungen die Erteilung eines Patents durch das Europäische Patentamt hat. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der BGH trotz der zwischenzeitlichen Erteilung des Patents die Wirksamkeit der Übertragung der vorausgehenden Patentanmeldung geprüft hat, hergeleitet werden, dass der Anmelder mit der Erteilung des Patents nicht originär Inhaber des Schutzrechts wird. Denn der vom BGH zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich vom Streitfall dadurch, dass die vom Patentinhaber beklagte Partei - die dortige Beklagte zu 1) - eingewandt hat, selbst Inhaberin der Patentanmeldung gewesen zu sein, so dass sie den vom eingetragenen Inhaber geltend gemachten Ansprüchen unter Umständen entsprechende Gegenrechte entgegenhalten konnte (doloagit-Einwand). Dies steht im Streitfall hingegen nicht in Rede. 2. Hinsichtlich der (wirksamen) Übertragung des Klagepatents von der Q LLC an die Klägerin mit Übertragungsvertrag vom 27.04.2014 begründet die Eintragung der Klägerin im Register eine tatsächliche Vermutung. Insofern ist anerkannt, dass für die Beurteilung der Frage, wer materiellrechtlich Inhaber des Patents ist, dem Patentregister in aller Regel eine erhebliche Indizwirkung zukommt (BGH, GRUR 2013, 713 ff. - Fräsverfahren). Nach § 30 Abs. 3 S. 1 PatG darf das Patentamt eine Änderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem Übergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist. Gemäß § 28 Abs. 2 DPMAV muss der bisherige Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreiben oder der Rechtsnachfolger muss eine Zustimmungserklärung des zuvor eingetragenen Inhabers vorlegen. Dies begründet eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Eintragung im Patentregister die materielle Rechtslage zuverlässig wiedergibt (BGH, GRUR 2013, 713 , 717 - Fräsverfahren). Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - annehmen wollte, dass die Erteilung des Patents in der Person der Q LLC keine konstitutive Wirkung hatte, würde die Indizwirkung des Registers für die Klägerin streiten. Insbesondere steht der Indizwirkung nicht entgegen, dass im Rahmen der Übertragung der dem Klagepatent vorausgegangenen Patentanmeldung ein Zwischenerwerber in der von der Klägerin vorgetragenen Übertragungskette, nämlich die Z , nicht im Patentregister eingetragen war. Die Kammer folgt zwar nicht der Auffassung des LG Mannheim, wonach die Nichteintragung eines Zwischenerwerbers im Patentregister generell unbeachtlich sein soll (vgl.: LG Mannheim, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 2 O 103/14 , BeckRS 2015, 15918 für den Zwischenerwerb an einem Patent), im vorliegenden Fall reichen die von der Klägerin zur Übertragungskette vorgetragenen Details - im Hinblick auf den nichteingetragenen Zwischenerwerb der D - aber jedenfalls nicht aus, die Vermutungswirkung des Patentregisters zu erschüttern. Denn die Übertragungskette war nach dem Vortrag der Klägerin zwischen sämtlichen Parteien von vornherein abgestimmt und die D gerade einmal für einen Zeitraum von zwei Tagen Inhaberin der dem Klagepatent vorausgegangenen Patentanmeldung. Die Eintragung der Z , die von vornherein nur als Zwischenerwerberin fungieren sollte, wäre reine Förmelei gewesen. Insofern genügt die Eintragung der Q LLC im Patentregister, um dessen Indizwirkung zu erhalten. 3. Die insoweit bestehende Vermutung hinsichtlich der Inhaberschaft der Klägerin am Klagepatent wird bestätigt durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und die aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 27.11.2015 und 01.12.2015 durchgeführte Zeugenvernehmung. Hiernach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Q LLC das Klagepatent durch Patentübertragungsvertrag vom 27.02.2014 an die Klägerin übertragen hat (nachfolgend: ÜV III). Nur äußerst hilfsweise für den Fall, dass man der Erteilung des Patents im Hinblick auf die materielle Berechtigung keine rechtsbegründende Wirkung beimessen wollte, stellt die Kammer fest, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch zu ihrer Überzeugung feststeht, dass die Streithelferin die das Klagepatent betreffende Anmeldung durch Übertragungsvertrag vom 11.02.2013 an die D übertragen hat (nachfolgend: ÜV I), die diese sodann durch Übertragungsvertrag vom 13.02.2013 an die Q LLC weiter übertragen hat (nachfolgend: ÜV II).
  22. a)Grundsätze Für die Entstehung, die Rechteinhaberschaft, den Bestand und die Übertragung des Patents gilt das Schutzlandprinzip (lex loci protectionis). Dieses ist zwingend und einer abweichenden Rechtswahl der Parteien nicht zugänglich. Die Anknüpfung an das Schutzlandprinzip bedeutet, dass für die Anforderungen an die Übertragung eines Patents das Recht desjenigen Staates heranzuziehen ist, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfaltet (vgl.: Kühnen, GRUR 2014, 137, 142 f.). Entsprechend ist vorliegend, da der deutsche Teil eines europäischen Patents im Streit steht, die Wirksamkeit der vorgetragenen Patentübertragungen nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass von den Übertragungsverträgen zugleich weitere ausländische Schutzrechte umfasst waren (vgl.: OLG München, GRUR-RR 2006, 130 ).
  23. aa)Mangels besonderer gesetzlicher Vorgaben kann die Übertragung eines Patents im deutschen Recht durch schlichte Übereinkunft zwischen dem bisherigen Inhaber und dem in Aussicht genommenen Patenterwerber erfolgen. Der Einhaltung einer besonderen Form bedarf es gemäß Art. 72 EPÜ nur für europäische Patentanmeldungen (LG Düsseldorf, GRUR Int. 2007, 347 , 350 - Medizinisches Instrument). Für die Übertragung dieser Patentanmeldungen erfordert Art. 72 EPÜ aus Gründen der Rechtsklarheit die Schriftform. Für das EPA soll aus lediglich einer einheitlichen Urkunde nachvollziehbar sein, dass und an wen eine Übertragung der europäischen Patentanmeldung stattgefunden hat und ob diese Übertragung - etwa im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis der tatsächlich handelnden Personen - wirksam zustande gekommen ist. Durch die Schriftform soll ermöglicht werden, die materielle Berechtigung an der Patentanmeldung vertragsweit auf einfache und zugleich sichere Weise feststellen zu können (vgl. BGH, GRUR 1992, 692 , 693 - Magazinbildwerfer). Die Schriftform steht im Zusammenhang mit der auch im Übrigen vorgesehenen Schriftlichkeit im Verfahren gegenüber dem EPA (vgl. etwa Art. 99 Abs. 1 Satz 2, Art. 108 Satz 1, Art. 121 Abs. 2 EPÜ). Das Erfordernis der Schriftform nach Art. 72 EPÜ geht Formerfordernissen des nationalen Rechtsvor, da Art. 72 EPÜ die Frage der Form der Übertragung der europäischen Patentanmeldung abschließend regelt. Die schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. 72 EPÜ muss das Schutzrecht bezeichnen, den Willen zu dessen Übertragung wiedergeben und jedenfalls auch insoweit die Unterschrift der beiden Vertragsparteien tragen (BGH, GRUR Int. 1993, 548 ff. - Magazinbildwerfer). Für die Einhaltung der Schriftform des Art. 72 EPÜ ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Unterschrift auf jeder Seite eines mehrseitigen Dokuments steht. Erforderlich ist nur, dass der auf mehreren Seiten stehende Text den Willen der unterzeichnenden Personen darstellt und entsprechend von der Unterschrift gedeckt ist (Fitzner/Lutz/Bodewig/Heinrich, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, Art. 72 EPÜ Rn 6). Dies kann nicht nur durch eine Unterschrift/Paraphierung auf jeder Seite des Vertrages oder eine Heftung oder ähnlich feste Verbindung der einzelnen Vertragsseiten deutlich gemacht werden, sondern auch mittels einer Beweiserhebung - etwa durch die Vernehmung von Zeugen - geklärt werden.
  24. bb)Ob ein bestimmter über das Klagepatent abgeschlossener Vertrag dessen materielle Übertragung zum Gegenstand hat, ist im Streitfall durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung ist nach denjenigen gesetzlichen Regeln vorzunehmen, die das Vertragsstatut vorgibt. Haben für die Parteien des Übertragungsvertrages Bevollmächtigte gehandelt, entscheidet das Vertragsstatut auch darüber, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung gegeben sind. Wird nach erfolgter, ggf. ausländischem Vertragsrecht folgender Auslegung und Beurteilung der Vertretungsverhältnisse eine den Geschäftsherrn bindende Übertragungsabsprache bejaht, entscheidet deutsches Recht darüber, ob die verabredete Patentübertragung den Anforderungen an ein solches Verfügungsgeschäft genügt (vgl.: Kühnen, GRUR 2014, 137, 142 f.).
  25. b)Übertragungsvertrag Streithelferin - Z Die Klägerin hat schlüssig dargetan und bewiesen, dass die Streithelferin die dem Klagepatent vorausgehende Patentanmeldung als Teil eines Portfolios mit Vertrag vom 11.02.2013 an die D (E-Sub) übertragen hat.
  26. aa)Die Klägerin hat die Übertragungsvereinbarung zwischen der Streithelferin und der D vom 11.02.2013 mit Schriftsatz vom 17.11.2015 im Original vorgelegt. Dass dieses Original nicht vollständig mit dem zuvor von der Klägerin als Kopie eingereichten Exemplar des ÜV I übereinstimmt, heißt nicht, dass die darin enthaltene Vereinbarung zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen ist. Die Zeugen J , K und Han haben übereinstimmend ausgesagt, dass sowohl das Original als auch die Kopie ihre Unterschriften aufweisen und die Unterschiede auf den Unterschriftsseiten daher rühren können, dass sie den Vertrag mehrfach unterzeichnet haben. Die Zeugen haben zudem gegenseitig ihre Unterschriften verifiziert. Die Unterzeichnung des Vertrages kam nach übereinstimmender Aussage der drei Zeugen in Schweden zu Stande und zwar im Rahmen eines Leadership-Meetings, das am 7. Februar 2013 am HaQ tsitz von W in der Nähe von Stockholm stattfand. Aus Anlass dieses Leadership-Meetings befand sich auch der Zeuge Han zu diesem Zeitpunkt in Schweden. Die Zeugen stimmten darin überein, dass die Unterschriften von dem In-House Anwalt der Streithelferin, Herrn Sven CC , gesammelt wurden, da es sich bei dem ÜV I um einen internen Vorgang innerhalb der W Unternehmensgruppe gehandelt habe. Zugleich wiesen alle drei Zeugen darauf hin, dass der ÜV I nur ein Teil einer größeren Transaktion gewesen sei und die spätere Übertragung der Patente an die H Unternehmensgruppe vorbereitet habe. Die Zeugin K schilderte detailliert, wie üblicherweise die Unterzeichnung von Verträgen bei transkontinentalen Vereinbarungen ablaufe. Die Dokumente würden per email ausgetauscht, wobei im Regelfall der Vertragstext und die Unterschriftsseite als separate pdf-Dokumente verschickt würden. Die Unterschriftsseite werde ausgedruckt, unterzeichnet, eingescannt und zurückgesandt. Die beauftragte Anwaltskanzlei sammele die Unterschriftsseiten, füge diese mit dem Vertragstext zusammen und stelle sicher, dass die korrekten Anlagen beiliegen. Mittlerweile werde häufig vereinbart, dass die pdf-Dokumente als Originale gelten sollen, weshalb auf die Originale nicht mehr so viel Wert gelegt werde. Die Üblichkeit dieses Vorgehens wurde von den Zeugen J und M dem Grunde nach bestätigt. Der Zeuge Y ergänzte dies im Rahmen seiner Vernehmung dahingehend, dass die beteiligten Kanzleien die Unterschriftsseiten austauschen und deren Erhalt bestätigen würden. Die Zeugen J , K und X haben weiter übereinstimmend ausgesagt, dass vorliegend die Gesamttransaktion von der amerikanischen Rechtsanwaltskanzlei AA begleitet worden sei, die die Verträge ausgearbeitet, bei sich gesammelt und sichergestellt habe, dass alles ordnungsgemäß unterzeichnet gewesen sei. Für den ÜV I habe, da sämtliche der unterzeichnenden Personen in Schweden gewesen seien, Herr CC die Unterschriften gesammelt. Der Umstand, dass die Verträge durch die amerikanische Kanzlei AA vorbereitet wurden, erklärt, warum der ÜV I verschiedene Papierformate aufweist. Denn europäische und amerikanische Formate unterscheiden sich geringfügig und es erscheint vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen durchaus möglich, dass einzelne Seiten in den USA und andere in Schweden ausgedruckt wurden. Soweit es im Rahmen der Unterzeichnung des ÜV I eine Änderung im Vertragsinhalt gegeben hat, an die sich die Zeugen im einzelnen nicht mehr erinnern konnten, stimmten sie sämtlich darin überein, dass es sich allenfalls um ein Detail gehandelt habe, um dass sich die Rechts- bzw. Patentabteilung gekümmert habe. Die drei vorgenannten Zeugen waren sich bei der Unterzeichnung des Vertrages darüber im Klaren, dass mit dem ihnen zur Unterschrift vorgelegten Vertrag eine Reihe von Patenten und Patentanmeldungen der Streithelferin auf deren hundertprozentige Tochtergesellschaft, die Z , übertragen werden sollten. Dass die Zeugen hierbei nicht im Einzelnen wussten, welche Patente und Patentanmeldungen - insbesondere mit welchen Patentnummern - übertragen werden sollten, hindert die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Insofern haben sich alle drei Zeugen in der konkreten Ausgestaltung des Vertrages auf ihre Anwälte verlassen; ihr Vertragsbindungswille bezog sich auf die grundsätzliche Übertragung von Patenten von der Streithelferin auf die Z , wobei die Details durch die hierfür bevollmächtigten Anwälte geregelt werden sollten. Dass sich die Kenntnis und damit der Wille der Zeugen nicht auf jedes Detail des Vertrages bezog, steht der Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses nicht entgegen. Dies entspricht vielmehr der üblichen Arbeitsteilung innerhalb größerer Unternehmen. Die eingeschalteten Anwälte handelten als Vertreter der Unterzeichnenden. Dies gilt auch für den gegenseitigen Empfang der Willenserklärungen.
  27. bb)Die Kammer ist davon überzeugt, dass der ÜV I die Übertragung der dem Klagepatent vorausgehenden Patentanmeldung von der Streithelferin an die D umfasste. Die gemäß Ziffer 1 des ÜV I übertragenen Patente und Patentanmeldungen sind in Anhang A aufgelistet. Zu den dort genannten Patenten gehört u.a. das Klagepatent bzw. die diesem vorausgehende Anmeldung. Insofern ist der Vertrag hinreichend bestimmt. Es ist zwar richtig, dass die fehlende feste Verbindung der Seiten und die fehlende Paraphierung die Feststellung erschwert, mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde, es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent nicht Gegenstand des Vertrages sein sollte. Im Gegenteil, das Klagepatent ist in beiden der in diesem Rechtsstreit vorgelegten Listen von Patenten enthalten. Soweit es hier also verschiedene Versionen von Patentlisten gegeben hat, ist dies jedenfalls im Hinblick auf das Klagepatent unschädlich. Des Weiteren kann der Umstand, dass die Rechteinhaberschaft an dem Patent im Register geändert wurde, zumindest als ein Indiz dafür gelten, dass das Klagepatent von den Übertragungen umfasst sein sollte. Schließlich zeigt auch die Stellung von W als Streithelferin der Klägerin in diesem Rechtsstreit, dass der Wille des Vorstandes von W dahin ging, das Klagepatent an die D und von dieser an den H Unternehmenskonzern zu übertragen. Dieser Wille des Vorstandes wurde durch die den ÜV I unterzeichnenden Personen ausgeführt. Insofern konnte die Zeugin K bestätigen, dass Patente aus dem Bereich des Mobilfunks betreffend 2G, 3G und 4G ausgewählt wurden.
  28. cc)Vor diesem Hintergrund genügt der ÜV I auch den Anforderungen an die Schriftform im Sinne des Art. 72 EPÜ. Durch die durchgeführte Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Unterschriften unter dem Vertrag sich auf den darüber stehenden Vertragstext bezogen. Die Vereinbarung gibt den Willen der Streithelferin wieder, die im Anhang aufgelisteten Patente an die D zu übertragen, die wiederum diese Abtretung angenommen hat. Zugleich ist die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen J , K , X, M und Y davon überzeugt, dass der Vereinbarung eine Liste mit Patenten beigefügt war, die jedenfalls das Klagepatent bzw. die diesem vorausgehende Anmeldung umfasste. Sofern nicht sicher festgestellt werden konnte, ob diese Liste jedem der Unterzeichnenden vor oder bei der Unterzeichnung des Vertrages vorlag, ist dies im Rahmen des Art. 72 EPÜ unschädlich. Denn angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, gegenüber dem EPA Rechtsklarheit zu schaffen, ist es ausreichend, dass die Liste jedenfalls im Rahmen des Closings dem Vertrag hinzugefügt wurde und dies von dem Willen der unterzeichnenden Personen gedeckt war. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung fest.
  29. dd)Soweit die Beklagten die Existenz der D bestreiten, sieht die Kammer hierfür keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2015 in Kopie das Limited Liability Company Agreement of D vom 11.12.2012 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die D durch ihre Gesellschafter, die Aktiebolaget DD und die Aktiebolaget L , gegründet wurde. Dass zu diesem Dokument kein Original vorgelegt werden konnte, bedeutet nicht, dass die D in Wirklichkeit nicht existiert. Vielmehr haben die Zeugen J und M bestätigt, das Limited Liability Company Agreement of D vom 11.12.2012 für die AB L unterzeichnet zu haben. Dass sie an den Vertragsinhalt im Einzelnen keine Erinnerung mehr hatten, ist unschädlich. Die Zeugin J konnte sich jedenfalls daran erinnern, dass die D eigens zur Durchführung der Patentübertragung von der Streithelferin auf die H Unternehmensgruppe gegründet wurde. Auch der Zeuge M konnte dies bestätigen, wobei er sich zu erinnern meinte, dass die D gegründet worden sei, weil die Streithelferin keine eigenständige Niederlassung in den USA haben wollte. Beide Zeugen konnten mit Sicherheit bestätigen, dass das vorgelegte Agreement of D ihre Unterschrift trägt. Der Zeuge M hatte sogar noch eine konkrete Erinnerung an die Unterzeichnung des Dokuments, da er zu dem Zeitpunkt, als seine Unterschrift angefordert wurde, krank war, und erst zwei Tage später wieder im Büro war, um das Dokument zu unterzeichnen. Seine zeitliche Angabe "vor Weihnachten 2012" stimmt überein mit dem in dem Agreement angegebenen Datum, dem 11.12.2012. Soweit er das Dokument erst einige Tage nach dem 11.12.2012 unterzeichnet haben sollte, ist dies für die rechtswirksame Gründung der D unerheblich. Die Zeichnungsbefugnis der Zeugen J und M ergibt sich aus der Gründungsurkunde der AB L . Beide Zeugen konnten bestätigen, im Dezember 2012 für die AB L zeichnungsbefugt gewesen zu sein. Der Zeuge M hat dies dahingehend konkretisiert, dass zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zeichnungsbefugt gewesen seien. Desweiteren konnte er bestätigen, dass die Vertretungsverhältnisse bei der AB L über längere Zeit gleich geblieben sind. Die Zeugen J und M , beides Vorstandsmitglieder der AB L , waren daher für die Unterzeichnung des Limited Liability Company Agreement of D im Dezember 2012 gemeinsam zeichnungsbefugt. Für die AB DD hat die Zeugin X den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet. Auch sie hat ihre Unterschrift - und die Unterschriften der Zeugen J und M - eindeutig erkannt. Ihre Vertretungsbefugnis für die AB DD ergibt sich aus deren Registrierungszertifikat. Insofern hat die Zeugin X bestätigt, im Dezember 2012 Vorstandsmitglied der AB DD und für diese allein zeichnungsberechtigt gewesen zu sein Die Kammer sieht - auch wenn die Zeugen nicht mit den Details des Limited Liability Company Agreement of D vertraut waren - vor diesem Hintergrund keinerlei Anlass, die Existenz der D ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Dokumentennummern nicht auf allen Seiten des vorgelegten Agreements übereinstimmen. Dies lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass die Verträge durch die amerikanische Kanzlei AA vorbereitet wurden und einen Abstimmungsprozess zwischen den beteiligten Unternehmen durchlaufen haben. Die Unterschriftenseite weist einen eindeutigen Bezug zu dem übrigen Teil des Agreements auf, da sie einen Verweis auf das LLC Agreement enthält und die Gesellschaften aufführt, die auch auf der ersten Seite des Vertrages genannt werden.
  30. ee)Die Zeuginnen J und K verfügten bei der Unterzeichnung des ÜV I für die Streithelferin über die hierzu erforderliche Vertretungsmacht. Bei der Streithelferin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die nach schwedischem Recht gegründet wurde. Die Vertretungsbefugnis der Zeuginnen J und K ergibt sich aus der Registrierungsurkunde der Streithelferin. Darin sind die Zeuginnen J und K als besonders autorisierte Personen ("specially authorized signatories") aufgeführt. Unter dem Punkt "signatory power" ist die Vertretungsmacht für die Streithelferin dergestalt geregelt, dass Frau J die Streithelferin gemeinsam mit Frau K vertreten kann. Dies haben die Zeuginnen so auch im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt. Die Zeugin J hat ergänzend ausgeführt, bereits seit etwa zehn Jahren für die Streithelferin zeichnungsbefugt zu sein. Ausweislich der Stellungnahme der schwedischen Rechtsanwälte EE aus der Kanzlei FF vom 28.07.2015 ist eine solche Regelung nach schwedischem Recht möglich (s. S. 14-16 des Gutachtens). Hiernach wird eine schwedische Gesellschaft nach dem Aktiengesetz grundsätzlich durch ihren Vorstand vertreten. Es ist allerdings möglich, die Vertretungsmacht auf einzelne "Sonderunterzeichner der Gesellschaft" zu übertragen. Die Befugnisse eines solchen Sonderunterzeichners entsprechen denjenigen des Vorstands. Diese Grundsätze belegen die Rechtsanwälte N durch den Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des schwedischen Aktiengesetzes. Konkrete Einwände gegen die Ausführungen der beiden Anwälte tragen die Beklagten nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass die Zeuginnen J und K nach schwedischem Recht über die erforderliche Vertretungsbefugnis verfügten, um den ÜV I zu unterzeichnen.
  31. ff)Die D wurde beim Abschluss des ÜV I wirksam durch die AB L , diese wiederum durch Herrn X, vertreten. Bei der D handelt es sich um eine nach dem Recht des US-Staates Delaware gegründete Gesellschaft. Auf eine solche Gesellschaft findet der GG (DLLCA) Anwendung. Gemäß § 18-402 DLLCA sind bei einer LLC nach dem Recht des Staates Delaware grundsätzlich alle Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Die Geschäftsführung kann jedoch durch ein sog. Operating Agreement auf einen oder mehrere Geschäftsführer übertragen werden. In einem solchen Fall bezeichnet man die Gesellschaft auch als eine "Manager Managed LLC". Dies wird beschrieben in dem Handbuch "Drafting Delaware Limited Liability Company Agreements: Forms and Practise Manual" des US-Rechtsanwaltes HH , 3. Auflage 2014. Aus § 18-101
(10)und § 18-101
(12)DLLCA ergibt sich zudem, dass Geschäftsführer nicht nur eine natürliche, sondern auch eine juristische Person sein kann. Bestätigt wird dies durch die Stellungnahme des Herrn Professor II (s. das Gutachten vom 23.07.2015, S. 2, vorletzter Absatz). Gemäß Ziffer 5 des "JJ " handelt es sich bei der D um eine Manager Managed LLC, deren Geschäftsführer die AB L ist. In dieser Zifffer findet sich weiter die Regelung, dass der Geschäftsführer berechtigt ist, alle Handlungen vorzunehmen, die für Vertragsschlüsse und deren Durchführung notwendig sind. Außerdem sollte die AB L berechtigt sein, jegliche Verantwortung oder Berechtigung an einen leitenden Mitarbeiter, Angestellten oder Beauftragten zu delegieren. Hierin liegt die Gestattung zur Erteilung von Untervollmachten. Dies ist nach schwedischem Recht möglich. Ausweislich der Stellungnahme der Rechtsanwälte N (Gutachten vom 28.07.2015, S. 14) können Aktiengesellschaften nach schwedischem Recht neben dem Vorstand und dem Geschäftsführer durch "Sonderunterzeichner der Gesellschaft" oder besonders bevollmächtigte Personen vertreten werden. Von dieser Möglichkeit hat die AB L durch Erteilung der Vollmacht vom 11.02.2013 Gebrauch gemacht. Die Vollmachtsurkunde hat die Klägerin im Original zur Akte gereicht. Die zuvor eingereichte Kopie stimmt mit dem Original überein. Unterschrieben ist die Vollmacht von den Zeugen J und M . Diese gehören ausweislich der Registrierungsurkunde der AB L dem Vorstand der Gesellschaft an und verfügen gemeinsam über die erforderliche Vertretungsmacht für die AB L (s.o.). In ihrer Vernehmung haben sie bestätigt, die entsprechende Vollmacht für Herrn X und Herrn KK ausgestellt zu haben. Dabei hatte der Zeuge M aufgrund eines Scherzes zwischen ihm und Herrn CC sogar noch eine konkrete Erinnerung an die Unterzeichnung des Dokumentes. Er wusste außerdem noch, dass Herr KK und Herr X aus bestimmten Gründen bevollmächtigt wurden. Insbesondere an Herrn KK konnte er sich als besonders zuverlässigen Mitarbeiter erinnern. Die Vollmacht gewährt den Herren LL X und LL KK jeweils Einzelvertretungsmacht für sämtliche Vereinbarungen und Erklärungen, die die D in Bezug auf die Durchführung des Master Sales Agreement zu schließen bzw. abzugeben hat. Entsprechend hatte Herr Han die erforderliche Vertretungsmacht, um die D bei der Übertragung des Klagepatents wirksam vertreten zu können. Sofern Herr X den ÜV I bereits vor dem "effektive date" am 11.02.2013 unterzeichnet hat, wofür seine Aussage spricht, den Vertrag am 07.02.2013 im Rahmen des Leadership-Meetings in Schweden unterschrieben zu haben, deutet die Aussage der Zeugin J darauf hin, dass auch die Vollmacht einige Tage vor dem 11.02.2013 unterzeichnet und dann vorgehalten wurde. Denn die Zeugin J hat ausgesagt, dass alle Dokumente zur selben Zeit vorbereitet worden seien. Selbst wenn aber die Vollmacht tatsächlich erst nach dem 11.02.2013 unterzeichnet worden wäre, wäre dies unschädlich, da jedenfalls zum "effective date" und damit zum Inkrafttreten des ÜV I die erforderliche Vollmacht vorlag. Dies ist ausreichend, um eine wirksame Stellvertretung anzunehmen.
  1. gg)Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit der Zeugen J , K , X und M anzuzweifeln. Ihre Aussagen erscheinen der Kammer glaubhaft, da sie frei von Widersprüchen sind und die Zeugen sich erkennbar bemüht haben, kenntlich zu machen, an welchen Punkten sie über eine konkrete Erinnerung verfügen und hinsichtlich welcher Umstände sie sich unsicher sind. Der Vergleich der Aussagen der Zeuginnen J und K ließ dabei erkennen, dass die Detailkenntnis bei der Zeugin K , die als Leiterin der Rechtsabteilung mit den Vorgängen im Einzelnen näher befasst war als die Zeugin J , ausgeprägter war, was der Lebenswirklichkeit entsprechen dürfte und darauf hindeutet, dass die Zeugen sich im Vorfeld der Beweisaufnahme nicht detailliert abgesprochen haben. Die Zeugin J hat im Rahmen ihrer Vernehmung wiederholt darauf hingewiesen, mit den Details der Transaktion nicht vertraut gewesen zu sein, hatte aber durchaus Kenntnis von der Gesamtkonzeption der Transaktion. Der Zeuge M hat der Kammer den Eindruck vermittelt, sehr genau zu arbeiten und seine Unterschrift keinesfalls unbedacht zu leisten. Entsprechend hatte er teilweise eine sehr genaue Erinnerung an die Umstände der Unterzeichnung. Dies gilt auch für den Zeugen X, der sich noch daran erinnern konnte, seine Unterschriften in einer Pause eines am 7.2.2013 im Hauptquartier von W abgehaltenen Leadership-Meetings geleistet zu haben. Insofern stimmt seine Aussage mit der der Zeugin K überein. Soweit die Zeugen im Vorfeld ihrer Vernehmung mit den Anwälten der Streithelferin Kontakt hatten, hielt sich dieser Kontakt nach der Überzeugung der Kammer im üblichen Rahmen einer Information ausländischer Zeugen über den Ablauf, den Inhalt und den Grund ihrer Vernehmung. Eine Beeinflussung der Zeugen vermochte die Kammer nicht zu erkennen.
  2. c)Übertragungsvertrag D - H LLC Die Klägerin hat schlüssig dargelegt und bewiesen, dass die D die dem Klagepatent vorausgehende Patentanmeldung mit Vertrag vom 13.02.2013 an die Q LLC abgetreten hat.
  3. aa)Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2015 das Original des ÜV II vorgelegt. Dass dieses Original nicht vollständig mit dem zuvor von der Klägerin als Kopie eingereichten Exemplar des ÜV II übereinstimmt, ist insofern unschädlich, als die Unterzeichner des Vertrages im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt haben, eine Vereinbarung mit dem wiedergegebenen Inhalt abgeschlossen zu haben. Beide Zeugen haben ihre Unterschrift verifiziert. Soweit sich die Unterschrift des Herrn X auf dem als Original zur Akte gereichten ÜV II von der Unterschrift auf der Kopie unterscheidet, kann dies seine Ursache darin haben, dass die Verträge ggf. zweifach unterzeichnet wurden. Dies ist nach den Aussagen der Zeugen durchaus nicht unüblich. Auch der Zeuge O hielt dies für denkbar und hat bestätigt, üblicherweise bei derartigen Verträgen zwei Exemplare zu unterzeichnen. Der Zeuge X hatte hieran zwar keine konkrete Erinnerung mehr, wusste aber noch, "viele" Unterschriften geleistet zu haben. Soweit der Vertrag unterschiedliche Papierformate aufweist, lässt sich dies damit erklären, dass ggf. einzelne Seiten in den USA auf dem dort gängigen Papierformat und einzelne Seiten in Schweden auf dem dort üblichen Papierformat ausgedruckt wurden. Der Zeuge O hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt, dass die Verträge von der amerikanischen Kanzlei MM ausgehandelt worden seien. Diese Kanzlei sei im Rahmen der Transaktion vorbereitend rechtsberatend tätig geworden und habe dann ganz konkret die Transaktion begleitet, indem sie die Verträge ausgearbeitet und die Unterzeichnung koordiniert habe. Er selbst habe die Verträge zur Unterschrift von MM vorgelegt bekommen. Dabei habe ein enger Austausch mit dem Zeugen Y stattgefunden, der die Transaktion als In-House Anwalt begleitet habe und insofern über Detailkenntnisse verfügte. Dies wurde von dem Zeugen Y so bestätigt. Der Zeuge O erklärte weiter, er sei nicht für die rechtlichen Details zuständig gewesen. Er habe vielmehr das Unternehmensziel festgelegt, das dann von den Anwälten konkret umgesetzt worden sei. Die Gegenseite, d.h. W , sei bei der Transaktion von der Kanzlei AA vertreten worden. Über diese beiden Kanzleien seien die Verträge ausgetauscht worden. Dies hat der Zeuge X im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Auch er hat ausgesagt, über die wesentlichen Grundzüge der Transaktion informiert gewesen zu sein, die Details aber seinen Anwälten überlassen zu haben. Dies sei zum einen Herr Sven CC als In-House Anwalt, zum anderen die Kanzlei AA als externer Berater gewesen. Beide Zeugen konnten sich zwar an die Details des ÜV II nicht erinnern, wussten aber, dass es um eine strukturierte Übertragung von W -Patenten aus dem Bereich Mobilfunk auf die Q LLC ging. Dass sie hierbei keine Kenntnis von den konkreten Patenten, insbesondere den einzelnen Patentnummern, hatten, hindert die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Denn die Details haben beide Zeugen ihren Anwälten überlassen, die als ihre Vertreter gehandelt haben und in dieser Eigenschaft auch die Willenserklärung der Gegenseite entgegennehmen konnten.
  4. bb)Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der ÜV II die Übertragung der dem Klagepatent vorausgehenden Patentanmeldung von der D auf die Q LLC umfasste. Die gemäß Ziffer 1 des ÜV II übertragenen Patente und Patentanmeldungen sind in Anhang A aufgelistet. Zu den dort genannten Patenten gehört u.a. das Klagepatent bzw. die diesem zugrunde liegende Patentanmeldung. Insofern ist der Vertrag hinreichend bestimmt. Es ist zwar richtig, dass die fehlende feste Verbindung der Seiten und die fehlende Paraphierung die Feststellung erschwert, mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde, es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die dem Klagepatent vorausgehende Patentanmeldung nicht Gegenstand des Vertrages sein sollte. Im Gegenteil, die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist in beiden der in diesem Rechtsstreit vorgelegten Listen von Patenten und Patentanmeldungen enthalten. Soweit es hier also verschiedene Versionen von Patentlisten gegeben hat, ist dies jedenfalls im Hinblick auf das Klagepatent und die diesem vorausgehende Anmeldung unschädlich. Des Weiteren kann der Umstand, dass die Q LLC als Inhaberin im Patentregister eingetragen wurde, zumindest als ein Indiz dafür gelten, dass die dem Klagepatent zugrunde liegende Patentanmeldung von den Übertragungen umfasst sein sollte.
  5. cc)Vor diesem Hintergrund genügt der ÜV II den Anforderungen an die Schriftform im Sinne des Art. 72 EPÜ. Durch die durchgeführte Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Unterschriften unter dem Vertrag sich auf den darüber stehenden Vertragstext bezogen. Die Vereinbarung gibt den Willen der D wieder, die im Anhang aufgelisteten Patente an die Q LLC zu übertragen, die wiederum diese Abtretung angenommen hat. Zugleich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Vereinbarung eine Liste mit Patenten beigefügt war, die jedenfalls das Klagepatent bzw. die diesem vorausgehende Anmeldung umfasste. Sofern nicht sicher festgestellt werden konnte, ob diese Liste den Unterzeichnenden vor oder bei der Unterzeichnung des Vertrages vorlag, ist dies im Rahmen des Art. 72 EPÜ unschädlich. Denn angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, gegenüber dem EPA Rechtsklarheit zu schaffen, ist es ausreichend, dass die Liste jedenfalls im Rahmen des Closings dem Vertrag hinzugefügt wurde und dies von dem Willen der unterzeichnenden Personen gedeckt war. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung fest.
  6. dd)Hinsichtlich der wirksamen Vertretung der D durch Herrn X wird auf die Ausführungen zum ÜV I verwiesen, die im Rahmen des ÜV II entsprechend gelten.
  7. ee)Die Q LLC ist im Rahmen des ÜV II wirksam von dem Zeugen O vertreten worden. Der Zeuge O hat ausgesagt, im Februar 2013 President und Chief Executive Officer der Q LLC und Chief Executive Officer der Q Inc. gewesen zu sein. Diese Aussage haben die Zeugen R und Y im Rahmen ihrer Vernehmung gestützt. Die Position des Zeugen O als CEO der Q Inc. wird außerdem durch die von der Klägerin vorgelegten Proxy Statements der E vom 27.09.2012 und 01.10.2013 und eine Pressemitteilung der E vom 19.02.2013 bestätigt. Das Protokoll des Board Meetings der Q Inc. vom 10.01.2013 enthält den Beschluss des Vorstandes der Q Inc. zur Umsetzung des MSA und der nachfolgenden Patentübertragungsverträge. In diesem Zusammenhang wurde der Zeuge O als CEO der Q Inc. autorisiert, für die Q Inc. und deren Tochtergesellschaften die "transaction documents" zu unterzeichnen. Die Zeugen O , R und Y haben im Rahmen ihrer Vernehmung übereinstimmend ausgesagt, dass das Board Meeting der Q Inc. am 10.01.2013 stattgefunden hat und dort die vorstehend bezeichneten Entscheidungen getroffen wurden. Ausweislich Seite 1 des Protokolls waren die Zeugen O und R bei dem "Meeting of the board of directors of H Inc." anwesend. In Umsetzung der im Rahmen des Board Meetings getroffenen Vorstandsbeschlüsse wurde der Zeuge O durch das Amended And Restated Operating Agreement der Q LLC vom 13.02.2013 zum "Initial Officer" der Q LLC ernannt (Ziffer 6.(b)) und im Anhang 1 als "President and Chief Executive Officer" der Q LLC bezeichnet. Unterzeichnet ist dieses Agreement von dem Zeugen O sowohl für die Q IP Manager LLC als auch für die Q IP Holdings Inc., jeweils in seiner Funktion als CEO für beide Gesellschaften. Die Q IP Manager LLC und die P waren die Gesellschafter der Q LLC, wobei es sich in beiden Fällen um hundertprozentige Tochtergesellschaften der Q Inc. handelt. Die Q Holdings Inc. verfügte ausweislich des "Written Consent in Lieu Of A Special Meeting Of Stockholders Of H Holdings Inc." vom 07.10.2011 über nur einen Director, nämlich Herrn NN O , der daher für die Gesellschaft allein vertretungsbefugt war. Die Geschäftsführung der Q LLC wurde der Q IP Manager LLC übertragen (vgl. Ziffern 1.(
  8. k)und 6.(
  9. a)des Amended And Restated Operating Agreement). Dies ist nach dem Recht des US-Staates Nevada möglich. Maßgeblich ist insofern der Nevada Limited Liability Company Act. In Ziffer 86 der Nevada Revised Statutes (NRS) ist die Vertretung einer nach dem Recht des US-Staates Nevada gegründeten LLC im Einzelnen geregelt. NRS 86.291 bestimmt, dass die LLC durch ihre Gesellschafter oder ihre Manager vertreten werden kann. Die Q LLC wurde ursprünglich als member managed LLC gegründet. Am 12.02.2013 wurden die "Articles of Organisation" allerdings dahingehend geändert, dass die Q LLC manager managed wurde. Als Manager kann auch eine juristische Person eingesetzt werden, wie im vorliegenden Fall die Q IP Manager LLC (vgl. hierzu das Gutachten des US-Anwalts NN Rounds vom 09.11.2015, S. 2). Die Q IP Manager LLC hat die Gesellschaftsanteile an der Q LLC durch das Interest Assignment Agreement vom 10.01.2013 von der Q Inc. erworben. Eine solche Anteilsübertragung ist nach NRS 86.351 möglich. Manager der Q IP Manager LLC war wiederum die Q Inc. (vgl. § 7 des Company Agreement der G vom 09.01.2013). Unterzeichnet wurde das Interest Assignment Agreement auf beiden Seiten von dem Zeugen O , jeweils in seiner Funktion als Chief Executive Officer. Dies ist nach dem maßgeblichen Recht des US-Staates Delaware zulässig (vgl. das Gutachten des Herrn Prof. II vom 13.11.2015, S. 3-4). Gleiches gilt im Übrigen auch für das Recht des US-Staates Nevada (vgl. das Gutachten des US-Rechtsanwaltes NN Rounds vom 09.11.2015, S. 2-3). Die Echtheit sämtlicher vorgenannten Unterschriften hat der Zeuge O im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Die Existenz des Amended And Restated Operating Agreements der Q LLC konnte im Übrigen auch der Zeuge R bestätigen, da er dieses Dokument nach seiner Aussage im Rahmen der Verträge, die Gegenstand der gesamten Transaktion waren, gesehen hat. Er hat hierzu weiter ausgesagt, dass diese Vereinbarung für W von besonderer Bedeutung gewesen sei, da sie die rechtliche Struktur wiedergebe, die W als Insolvenzsicherheit dienen sollte. Der Zeuge Y hat dies ergänzend dahingehend erläutert, dass es W gerade darauf angekommen sei, die Q IP Manager LLC als Geschäftsführer der Q LLC einzusetzen. Die Q IP Manager LLC habe 5 % der Anteile an Q LLC gehalten, die P 95 % der Anteile. Vor diesem Hintergrund steht die Vertretungsbefugnis des Zeugen O im Rahmen des ÜV II zur Überzeugung der Kammer fest.
  10. ff)Die Kammer sieht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen O , R und Han zu zweifeln. Soweit Herr O noch als Chairman bei der Q Inc. tätig ist, handelt es sich lediglich um eine beratende Tätigkeit für die Erfinder, die in der Vorgängergesellschaft der Q Inc. gearbeitet und dort Erfindungen getätigt haben. Der Zeuge R steht in keinem Arbeitsverhältnis mehr zur Q . Dass er noch Anteile an dieser hält, reicht für sich genommen nicht aus, seine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln. Die Aussagen der Zeugen O , R und Han sind glaubhaft. Sie stimmen in ihrem grundsätzlichen Gehalt überein. Wesentliche Widersprüche konnte die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge O hat an diversen Stellen in seiner Vernehmung zu verstehen gegeben, dass er in die Details der Transaktion nicht involviert war. Er hat aber überzeugend ein Bild von dem Gesamtkonzept der Transaktion gezeichnet, das mit der Aussage des Zeugen X übereinstimmt. Soweit die Zeugen O , R und Han im Vorfeld ihrer Vernehmung mit den Anwälten der Klägerin Kontakt hatten, hielt sich dieser Kontakt nach der Überzeugung der Kammer im üblichen Rahmen einer Information ausländischer Zeugen über den Ablauf, den Inhalt und den Grund ihrer Vernehmung. Eine Beeinflussung der Zeugen vermochte die Kammer auch hier nicht zu erkennen. Soweit die Kammer in den vorstehenden Ausführungen Bezug genommen hat auf Aussagen des Zeugen Y , hat sie hierbei berücksichtigt, dass dieser offenbar in einer sehr engen Beziehung zu den anwaltlichen Vertretern der Klägerin steht und sich mit diesen schon im Vorfeld dieses Rechtsstreits detailliert über die streitgegenständlichen Vorgänge ausgetauscht bzw. ihnen Informationen und Unterlagen verschafft hat. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer zwar keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, hat aber im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage berücksichtigt, dass bei ihm ein gewisses Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits vorhanden sein mag bzw. gewisse Bestandteile seiner Aussage von den Interessen der Klägerin beeinflusst gewesen sein mögen. Die Kammer hat die Aussage des Zeugen Y daher lediglich insoweit herangezogen, wie sie geeignet war, die Aussagen anderer Zeugen zu bestätigen.
  11. d)Übertragungsvertrag A - Klägerin Schließlich hat die Klägerin substantiiert vorgetragen und bewiesen, dass die Q LLC das Klagepatent mit Vertrag vom 27.02.2014 an die Klägerin abgetreten hat.
  12. aa)Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2015 das Original des ÜV III vorgelegt. Dass dieses Original nicht vollständig mit dem zuvor von der Klägerin eingereichten Exemplar des ÜV III übereinstimmt, beeinträchtigt zwar den Beweiswert der als Original vorgelegten Urkunde, das Zustandekommen einer Vereinbarung mit dem im ÜV III festgehaltenen Inhalt steht aber zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung fest. Der Zeuge R hat, nachdem ihm im Rahmen seiner Zeugenvernehmung das von der Klägerin als Original eingereichte Exemplar des ÜV III vorgehalten worden ist, nicht nur die Echtheit seiner eigenen Unterschrift, sondern auch die des Herrn OO S bestätigt. Hierzu hat er ausgesagt, mit der Unterschrift des Herrn S vertraut zu sein und diese zu erkennen. Dass der Zeuge R sich an Ort und Zeit seiner Unterschriftsleistung nicht mehr genau erinnern konnte, unterstreicht nur die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, hindert aber nicht die Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses. Der Zeuge konnte sich nämlich noch genau daran erinnern, den gesamten Vertrag gelesen zu haben, wobei ihm auch eine Liste mit Patenten vorgelegt wurde. Hierzu wusste er noch, dass er Herrn Y gefragt hat, ob er diese Liste durcharbeiten müsse. Dass er sich an die Details dieser Liste - etwa ob sie in schwarzweiß oder Farbe gedruckt war - nicht mehr erinnern konnte, ist unschädlich. Der Zeuge hatte jedenfalls eine klare Vorstellung davon, dass mit dem zu unterzeichnenden Vertrag ein Patentportfolio von der Q LLC auf die Klägerin übertragen werden sollte. Der Zeuge wusste auch, dass aufgrund steuerlicher Gesichtspunkte gerade die europäischen und koreanischen Patente auf die Klägerin übertragen werden sollten. Dies hat auch der Zeuge Y so bestätigt. Soweit in diesem Rechtsstreit zwei Versionen des ÜV III vorgelegt wurden, hielt der Zeuge R es nicht für ausgeschlossen, den Vertrag zweimal unterzeichnet zu haben. Hierdurch lassen sich Unterschiede in den vorgelegten Unterschriftsseiten erklären. Der Zeuge R hat weiter ausgesagt, dass die Unterzeichnung des Vertrages von dem Zeugen Y koordiniert wurde, zugleich aber für die Transaktion auch die Rechtsanwaltskanzlei MM beauftragt war. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen O . Insofern ist den Zeugenaussagen auch zu entnehmen, dass die hinzugezogenen Anwälte bevollmächtigt waren, die Willenserklärungen der Vertragsparteien weiterzuleiten und entgegenzunehmen. Der Zeuge Y hat zudem ausgesagt, dass beide Vertragsparteien eine elektronische Version der Unterschriftenseite der jeweils anderen Partei erhalten hätten. Insofern ist von einem wirksamen Zugang der Willenserklärungen bei der jeweils anderen Vertragspartei auszugehen.
  13. bb)Die Kammer ist außerdem davon überzeugt, dass der ÜV III die Abtretung des Klagepatents von der Q LLC an die Klägerin umfasste. Die gemäß Ziffer 1 des ÜV III übertragenen Patente sind in Anhang A aufgelistet. Zu den dort genannten Patenten gehört unter anderem das Klagepatent. Der Vertrag ist damit hinreichend bestimmt. Die fehlende feste Verbindung der einzelnen Seiten des Vertrages und die fehlende Paraphierung der Seiten erschweren zwar die Feststellung, mit welchem Inhalt der Vertrag im Einzelnen geschlossen wurde, es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent nicht von dem ÜV III umfasst sein sollte. Im Gegenteil, das Klagepatent ist in der vorgelegten Liste von Patenten enthalten und es handelt sich um ein europäisches Patent. Eben die europäischen Patente sollten nach der Aussage des Zeugen R Gegenstand der Übertragung sein. Zudem kann der Umstand, dass die Rechteinhaberschaft an dem Klagepatent - mit Zustimmung der Q LLC - im Patentregister geändert wurde und die Klägerin nunmehr als Inhaberin des Klagepatents im Register genannt ist, als ein Indiz dafür herangezogen werden, dass der Wille der Vertragsparteien dahin ging, das Klagepatent mit dem ÜV III von der Q LLC auf die Klägerin zu übertragen.
  14. cc)Hinsichtlich des ÜV III findet Art. 72 EPÜ keine Anwendung. Denn das Klagepatent wurde am 18.12.2013 erteilt. Übertragen wurde damit im Rahmen des ÜV III nicht eine europäische Patentanmeldung, sondern ein europäisches Patent. Ungeachtet dessen genügt aber auch der ÜV III den Anforderungen an die Schriftform im Sinne des Art. 72 EPÜ. Durch die durchgeführte Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Unterschriften unter dem Vertrag sich auf den darüber stehenden Vertragstext bezogen. Die Vereinbarung gibt den Willen der Q LLC wieder, die im Anhang aufgelisteten Patente an die Klägerin zu übertragen, die wiederum diese Abtretung angenommen hat. Zugleich ist die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen R und Y davon überzeugt, dass der Vereinbarung eine Liste mit Patenten beigefügt war, die jedenfalls das Klagepatent umfasste. Sofern nicht sicher festgestellt werden konnte, ob diese Liste den Unterzeichnenden vor oder bei der Unterzeichnung des Vertrages vorlag, ist dies im Rahmen des Art. 72 EPÜ unschädlich. Denn angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, gegenüber dem EPA Rechtsklarheit zu schaffen, ist es ausreichend, dass die Liste jedenfalls im Rahmen des Closings dem Vertrag hinzugefügt wurde und dies von dem Willen der unterzeichnenden Personen gedeckt war. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung fest.
  15. dd)Die Q LLC wurde bei der Unterzeichnung des ÜV III wirksam von dem Zeugen R vertreten. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, zum damaligen Zeitpunkt Chief Financial Officer der Q Inc. und der Q LLC gewesen zu sein. Dies wird bestätigt durch das von der Klägerin vorgelegte Protokoll eines Board Meetings der Q Inc. vom 10.01.2013, in dem der Zeuge R als CFO der Q Inc. benannt ist. Darüber hinaus hat auch der Zeuge O angegeben, dass der Zeuge R in den Jahren 2013 und 2014 CFO der Q Inc. und der Q LLC gewesen sei. Entsprechend findet sich in dem Amended And Restated Operating Agreement der Q LLC vom 13.02.2013 im Anhang 1 der Name des Zeugen R . Gemäß Ziffer 6.(
  16. b)des Agreements in Verbindung mit dem Anhang 1 wurde er zum "Initial Officer" der Q LLC ernannt, wobei ihm ausweislich des Anhangs 1 die Funktion des CFO zukam. Gemäß Ziffer 6. (
  17. b)des Agreements verfügte der Zeuge R damit über die entsprechende Befugnis, die Q LLC im Rahmen des ÜV III zu vertreten.
  18. ee)Die Klägerin wurde beim Abschluss des ÜV III wirksam durch Herrn OO S vertreten. Die Klägerin ist im irischen Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach irischem Recht eingetragen. Der Vorstand der Klägerin bestand im Jahr 2014 aus den beiden Vorstandsmitgliedern Herrn PP R und Herrn OO S . Dass Herr S bereits am 27.02.2014 - dem Tag des Inkrafttretens des ÜV III "Managing Director" der Klägerin und damit für diese vertretungsberechtigt war, ergibt sich aus dem Protokoll des Board Meetings der Klägerin vom 27.02.2014. Ausweislich dieses Protokolls wurde Herrn OO S die Vollmacht erteilt, alle notwendigen Dokumente zur Umsetzung der Patentübertragungen im Rahmen des MSA zu unterzeichnen. Die Zeugen R und Y haben bestätigt, dass ein entsprechendes Board Meeting der Klägerin stattgefunden hat und dort die vorgenannte Entscheidung getroffen wurde. Dass es zwei unterschiedliche Versionen des Protokolls gibt, erklärte der Zeuge R nachvollziehbar damit, dass das Protokoll von seiner Assistentin während der Telefonkonferenz angefertigt worden sei. Die hinzugezogenen irischen Anwälte hätten dann darum gebeten, das Protokoll mehr aus der Sicht der in Irland ansässigen Klägerin zu fertigen. Dies sei so umgesetzt worden und er habe das Protokoll dann nochmals unterzeichnet. Diese Aussage passt zu den in den beiden Protokollversionen angegebenen Daten und der Änderung der im Kopf angegebenen Anschrift in Reno in die Anschrift der Klägerin in Irland. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass das Board Meeting der Klägerin tatsächlich am 27.02.2014 stattgefunden hat und darin Herr OO S die erforderliche Vertretungsmacht erhielt, den ÜV III zu unterzeichnen.
  19. ff)Die Aussage des Zeugen R ist glaubhaft. Sie weist keine erkennbaren Widersprüche auf und der Zeuge hat sich darum bemüht, deutlich zu machen, an welche Details er keine konkrete Erinnerung mehr hat. Auf der anderen Seite hatte er ein sehr genaues Bild von den Gesamtumständen der Transaktion, das mit den Aussagen der anderen Zeugen übereinstimmt. Soweit die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung Aussagen des Zeugen Y herangezogen hat, gilt das zum ÜV II Gesagte entsprechend. 4. Die von der Klägerin im Wege der Abtretung geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz für die Zeit vor dem 27.02.2014 unterliegen nicht der Indizwirkung des Patentregisters. Denn über etwaige Abtretungen solcher Ansprüche sagt das Patentregister grundsätzlich nichts aus. Eine Indizwirkung könnte allenfalls insofern bestehen, als dass derjenige, der berechtigt das Patent übertragen durfte, auch berechtigt war, die in der Vergangenheit liegenden Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche abzutreten. Ob eine solche Indizwirkung angenommen werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass das Klagepatent wie von der Klägerin vorgetragen am 27.04.2014 von der Q LLC auf die Klägerin übertragen wurde und dabei die in der Vergangenheit entstandenen Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche der Q LLC mit abgetreten wurden. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Übertragungsvertrages wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3. verwiesen. Der ÜV III umfasste neben der Abtretung des Patents auch die Abtretung von in der Vergangenheit entstandenen Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüchen der Q LLC. So heißt es in Ziffer 1 des ÜV III, dass die Übertragung das Recht umfasst, hinsichtlich vergangener, gegenwärtiger oder zukünftiger Verletzungen der Patente Schadensersatz oder andere Formen der Entschädigung einzuklagen und zu erhalten. Die Klägerin soll in allen Angelegenheiten, die die übertragenen Patente betreffen, vollständig und uneingeschränkt an die Stelle der Q LLC treten. Dies ist dahingehend auszulegen, dass der ÜV III neben der Abtretung des Klagepatents selbst auch eine Abtretung der in diesem Rechtsstreit streitgegenständlichen Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche der Q LLC an die Klägerin enthält. Die Anwendung des Rechts des Staates Nevada führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Die Abtretung europäischer Patente und der aus ihrer Verletzung resultierenden Schadensersatzansprüche ist ausweislich der Stellungnahme der Kanzlei T (Gutachten vom 28.07.2015, S. 6) nach dem Recht des Staates Nevada möglich. Ist dies der Fall, müssen auch die korrespondierenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche abtretbar sein, da andernfalls der Schadensersatz nicht beziffert werden könnte. Die Beklagten haben gegen das dargelegte Verständnis des ausländischen Rechts keine substantiierten Einwände erhoben. 5. Soweit nach dem Vorstehenden festgestellt werden kann, dass die von der Klägerin vorgetragenen Abtretungen des Klagepatents und der dieses betreffenden Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche rechtswirksam erfolgt sind, stehen dem kartellrechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen. Das MSA bzw. die nachfolgenden Patentübertragungen verstoßen weder gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften (§§ 35 -43 GWB) noch kann eine Unwirksamkeit der Patentübertragungen infolge eines kartellrechtlich verbotenen Eingriffs in den Wettbewerb im Sinne der Art. 101 , 102 AEUV angenommen werden. Das europäische Kartellrecht findet in den Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung und ist Bestandteil der in den Mitgliedstaaten - und damit auch in Deutschland - geltenden Rechtsordnungen. Das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht finden nebeneinander Anwendung, wobei in Kollisionsfällen dem Gemeinschaftsrecht der Anwendungsvorrang zukommt (Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 11. Auflage 2011, Einführung Rn 102 ff.).
  20. a)Verstoß gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften, §§ 35 -43 GWB Zusammenschlüsse, die entgegen einer nach § 39 GWB bestehenden Verpflichtung nicht beim Bundeskartellamt angemeldet werden, sind gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 GWB (schwebend) unwirksam. Dies setzt voraus, dass die Transaktion erstens einen Zusammenschluss nach § 37 GWB beinhaltet, zweitens die beteiligten Unternehmen die Umsatzschwellen des § 35 GWB überschreiten und drittens der Zusammenschluss Inlandswirkung hat, § 130 Abs. 2 GWB. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann nicht festgestellt werden. Es kann dahinstehen, ob die Übertragung des Patentportfolios der Streithelferin an den Q Unternehmenskonzern nach Maßgabe des MSA einen Vermögenserwerb im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB darstellt oder ob die insbesondere in Artikel 6 des MSA enthaltenen Regelungen einen Kontrollerwerb im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB begründen. Denn ungeachtet dessen haben die Beklagten jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die in § 35 GWB genannten Umsatzschwellen überschritten werden. § 35 Abs. 1 GWB verlangt für das Bestehen einer fusionskontrollrechtlichen Anmeldepflicht im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss (kumulativ) die folgenden Umsatzerlöse: - Weltweite Umsatzerlöse aller beteiligten Unternehmen von insgesamt mehr als 500 Mio. EUR - Umsatzerlöse mindestens eines beteiligten Unternehmens in Deutschland von mehr als 25 Mio. EUR (erste Inlandsumsatzschwelle) - Umsatzerlöse mindestens eines anderen beteiligten Unternehmens in Deutschland von mehr als 5 Mio. EUR (zweite Inlandsumsatzschwelle) Als Beteiligte im Sinne des § 35 Abs. 1 GWB sind diejenigen Unternehmen zu identifizieren, zwischen denen der Zusammenschluss nach § 37 Abs. 1 GWB erfolgt. Dies sind diejenigen Unternehmen, zwischen denen nach dem Vollzug eine relevante Unternehmensverbindung im Sinne des § 37 Abs. 1 GWB besteht, welche vorher noch nicht bestanden hat. Konkret lässt sich diese Frage nur nach Klärung der jeweils verwirklichten Zusammenschlusstatbestände im Sinne des § 37 Abs. 1 GWB beantworten (Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 35 GWB Rn 50). Nach § 36 Abs. 2 GWB gilt hierbei eine Verbundbetrachtung. Materiell zusammenschlussbeteiligt ist immer die gesamte UnternehmensgrQ pe,welcher der unmittelbar zusammenschlussbeteiligte Rechtsträger angehört (Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 35 GWB Rn 51).
  21. aa)Zusammenschlussbeteiligt sind beim Vermögenserwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB neben dem Erwerber (hier: Q LLC) der Veräußerer (hier die Streithelferin) bzw. das übertragene Vermögen. Der Streit, ob auf Seiten des Veräußerers der Veräußerer selbst oder das übertragene Vermögen als Beteiligter anzusehen ist, hat aufgrund der Regelung des § 38 Abs. 5 S. 1 GWB keine praktischen Auswirkungen. Im Fall des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist auf der Seite des Veräußerers stets nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf den veräußerten Vermögensteil entfällt (vgl. zum Streitstand: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 37 GWB Rn 68). Dass der Umsatz von Q LLC bzw. der Q Unternehmensgruppe im Geschäftsjahr 2012 in Deutschland über 25 Mio. EUR betrug, behaupten die Beklagten selbst nicht. Aber auch hinsichtlich der übertragenen Patente behaupten die Beklagten lediglich Umsätze von über 5 Mio. EUR im Geschäftsjahr 2012. Damit fehlt es im Rahmen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB jedenfalls an Sachvortrag zu der Überschreitung der ersten Inlandsumsatzschwelle.
  22. bb)Beteiligt an einem Zusammenschluss im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB durch den Erwerb von (Mit-)Kontrolle sind immer alle Unternehmen, die nach Durchführung des Vorhabens durch Kontrolle im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB miteinander in Verbindung stehen. Das sind das gemeinsam kontrollierte Gemeinschaftsunternehmen und alle künftig mitkontrollierenden Unternehmen (Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 37 GWB Rn 235), im vorliegenden Fall also Q LLC, Q Inc. und die Streithelferin. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass Q LLC, Q Inc. oder auch die gesamte Q UnternehmensgrQ pe im Geschäftsjahr 2012 Umsätze in Höhe von mehr als 5 Mio. EUR erzielt hätten. Damit fehlt es im Rahmen des § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB jedenfalls an der Überschreitung der zweiten Inlandsumsatzschwelle.
  23. cc)Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die beiden vorgenannten Zusammenschlusstatbestände nebeneinander erfüllt wären, und damit im Rahmen eines einheitlichen Zusammenschlusses den Kreis der beteiligten Personen auf die Streithelferin, den Q Unternehmensverbund (einschließlich Q LLC) sowie die übertragenen Patente erweitern wollte, reicht der Vortrag der Beklagten nicht aus, um das Überschreiten der zweiten Inlandsumsatzschwelle von 5 Mio. EUR zu begründen. Soweit die Beklagten versuchen, aus einem im MSA angenommenen Wert der übertragenen Patente von mindestens 1,05 Milliarden USD auf angebliche Umsätze mit den übertragenen Patenten in Deutschland rückzurechnen, geht dies schon vom Ansatz her fehl, weil Anlass für den Abschluss des MSA nach Auskunft der Streithelferin gerade der Umstand war, dass die Streithelferin mit den übertragenen Patenten zuvor keine dem Wert der übertragenen Patente entsprechenden Lizenzeinnahmen erzielen konnte. Jedenfalls ihre Einschätzung des Werts der übertragenen Patente - die im MSA zum Ausdruck kommt - dürfte daher nicht mit den im Jahr 2012 mit diesen Patenten erzielten Lizenzeinnahmen korrespondieren. Es steht nicht einmal fest, dass die Streithelferin mit den übertragenen Patenten im Geschäftsjahr 2012 überhaQ t irgendwelche Lizenzeinnahmen in Deutschland erzielt hat. Diese sollten vielmehr nach dem Willen der Vertragsparteien des MSA gerade durch Q generiert werden. Insofern sind auch etwaige Anhaltspunkte im MSA, mit welchen Lizenzeinnahmen die Vertragsparteien ggf. in der Zukunft rechneten, nicht aussagekräftig im Hinblick auf die tatsächlich im Geschäftsjahr 2012 von der Streithelferin erzielten Umsätze mit den übertragenen Patenten in Deutschland. Soweit die Beklagten diesbezüglich auf eine Stellungnahme der Streithelferin gegenüber der United States Securities and Exchange Commission abstellen, betrifft diese das gesamte Patentportfolio der Streithelferin weltweit. Eine Aussage gerade im Hinblick auf die übertragenen Patente und die mit diesen in Deutschland erzielten Umsätze kann ihr nicht entnommen werden.
  24. dd)Soweit die Beklagten meinen, die Klägerin bzw. die Streithelferin treffe im Rahmen des § 35 GWB eine sekundäre Darlegungslast, folgt die Kammer dem nicht. Das BehaQ ten des Überschreitens der Umsatzschwellen durch die Beklagten erfolgt ins Blaue hinein; konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Vor diesem Hintergrund ist kein Anlass ersichtlich, der Klägerin, noch weniger der Streithelferin, eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen, die letztlich der Ausforschung des Sachverhalts durch die Beklagten dienen würde. Dies gilt umso mehr, als die Vorschriften der Fusionskontrolle grundsätzlich nicht den Interessen Dritter dienen. § 41 Abs. 1 GWB soll vielmehr ein geordnetes Fusionskontrollverfahren sicherstellen. Er gilt für alle tatbestandsmäßigen Zusammenschlüsse, die die Umsatzschwellen des § 35 erfüllen, unabhängig von deren materiellrechtlicher Bewertung. Auch freizugebende Zusammenschlüsse unterliegen (zunächst) dem Vollzugsverbot. Daher kann sich kein Wettbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter darauf berufen, dass § 41 GWB ihn vor den wirtschaftlichen Folgen eines Zusamme

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.