Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.10.2001 - 1 Ca 1657/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagten den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie Annahmeverzugslohnansprüche geltend. Die im November 1964 geborene Klägerin schloss unter dem 21.09.1999 mit der im Rat der Stadt H1xx vertretenen Fraktion der Freien Wählergemeinschaft H1xx (im Folgenden: F5x) einen Anstellungsvertrag, auf dessen Grundlage sie - wie bereits in der vorangegangenen Legislaturperiode - als Assistentin der Fraktion zum Einsatz kam. Die Klägerin hatte zuvor
einem ohne Examensabschluss absolvierten Jurastudium im Betrieb ihres Vaters, des Beklagten zu 2), Büroarbeiten verrichtet. Der Anstellungsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 14 d.A. verwiesen wird, wurde für die Legislaturperiode von 1999 bis 2004 geschlossen. Die Klägerin sollte danach als Vollzeitkraft mit 38,5 Wochenstunden "entsprechend den Arbeitsrichtlinien der Stadt H1xx (Personalamt)" beschäftigt werden. Sie bezog ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt 5.090,18 DM (= 2.602,57 EUR). Für die F5x hat die damalige Fraktionsgeschäftsführerin, die Beklagte zu 3), den Anstellungsvertrag unterzeichnet. Auf die F5x sind bei den Kommunalwahlen vom 12.09.1999 vier von insgesamt 58 Sitzen für den Rat der Stadt H1xx entfallen, womit ihr Fraktionsstatus zukam. Neben den Beklagten zu 1) bis 3) gehörte auch der zum Fraktionsvorsitzenden gewählte P1xxx R4xxxxxxxxx der Fraktion an. Letzterer trat am 20.10.1999 aus der F5x-Fraktion aus. Fraktionsvorsitzender wurde der Beklagte zu 2), der auch Vorsitzender der F5x ist. Am 15.05.2001 er- klärte die Beklagte zu 3) ihren Austritt aus Fraktion (Bl. 70 d.A.) und Partei (Bl. 71 d.A.). Beide Ratsmitglieder behielten ihr Mandat. Die F5x verlor aufgrund der unter drei Personen gesunkenen Fraktionsstärke mit dem Austritt der Beklagten zu 3) ihren Fraktionsstatus. Mit Schreiben vom 18.05.2001 (Bl. 16, 17 d.A.) teilte die Stadt H1xx den Beklagten zu 1) bis 3) mit, dass
Wegfall des Fraktionsstatus unverzüglich eine Abwicklung der als nicht rechtsfähiger Verein zu betrachtenden Ratsfraktion erfolgen müsse. Dazu zähle insbesondere die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin, da weitere Personalkosten nicht erstattet würden. Die Beklagte zu 3) fertigte unter dem 18.05.2001 ein Schreiben (Bl. 18 d.A.), in dem sie den mit der Klägerin und der F5x-Fraktion geschlossenen Arbeitsvertrag außerordentlich (fristlos), hilfsweise ordentlich (fristgerecht zum nächsten Termin) kündigte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin das Kündigungsschreiben im Original zugegangen ist. Mit Schreiben vom 05.06.2001 (Bl. 15 d.A.) kündigten die Beklagten zu 1) und 2) das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Dieses Schreiben erhielt die Klägerin am 05.06.2001 ausgehändigt. Sie hat ab diesem Tag Arbeitslosengeld bezogen (Bl. 213 d.A.). Das Gehalt der Klägerin ist bis zum 31.05.2001 abgerechnet und gezahlt worden.
dem der Ratsherr R4xxxxxxxxx seit September 2002 mit den Beklagten zu 1) und 2) erneut eine Fraktion bildet, wird die Klägerin seit 01.10.2002 auf der Basis eines neuen Arbeitsvertrages (Bl. 222 d.A.) als Fraktionsangestellte weiterbeschäftigt. Mit der am 18.05.2001 beim Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage hat die Klägerin den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses gemäß dem Anstellungsvertrag vom 21.09.1999 geltend gemacht und die Ansicht vertreten, die Auflösung der F5x-Ratsfraktion habe auf den Anstellungsvertrag keinen Einfluss, denn in diesem sei keine auflösende Bedingung vorgesehen. Selbst wenn man aber von der konkludenten Vereinbarung einer solchen Bedingung ausgehe, sei deren Eintritt jedenfalls rechtsmissbräuchlich herbeigeführt worden und damit unbeachtlich. Entsprechendes gelte für die etwaige Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Klägerin hat sich unter Erweiterung ihrer Klage außerdem gegen die Kündigung vom 05.06.2001 und eine etwaige Kündigung vom 18.05.2001 gewandt und von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von Verzugslohn für die Monate Juni 2001 bis September 2001 (4 x 5.090,18 DM zuzüglich 500,00 DM Urlaubsgeld) verlangt. Sie hat behauptet, das Kündigungsschreiben vom 18.05.2001 habe sie in der Fassung des Entwurfs erstmals im Gütetermin vom 12.06.2001 zu Gesicht bekommen. Sie habe
ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit ab 17.05.2001 am 03.06.2001 lediglich einen Benachrichtigungsschein der D1xxxxxxx P2xx AG vorgefunden. Am 05.06.2001 habe ihr das Schreiben wegen Ablaufs der Lagerfrist nicht mehr ausgehändigt werden können. Die Beklagte zu 3) habe, so hat die Klägerin gemeint, ohnehin
ihrem Austritt aus der Fraktion am 18.05.2001 keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mehr erklären können. Die Fraktion sei nicht ihr Arbeitgeber, sondern die Beklagten persönlich, denn die Fraktion habe mangels Außenrechtsfähigkeit keinen Arbeitsvertrag abschließen können. Die Klägerin hat beantragt,
G aus. Gegen das ihr am 15.11.2001 zugestellte und wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin mit am 12.12.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie am 11.01.2002 begründet hat. Die Klägerin trägt vor, da sämtliche Beklagte durch entsprechende Kündigungserklärungen für sich persönlich in Anspruch genommen hätten, das Arbeitsverhältnis auflösen zu können, seien sie auch die richtigen Beklagten. Die Beklagte zu 3) habe
ihrem Austritt aus der Fraktion das Arbeitsverhältnis - abgesehen vom fehlenden Kündigungszugang - nicht mehr kündigen können. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt, wenn man der Ansicht folge, das Arbeitsverhältnis habe zur Fraktion der F5x bestanden, denn sie hätten die Kündigung im eigenen Namen ausgesprochen. Das Arbeitsverhältnis zur Fraktion habe aber nur von allen drei Beklagten einheitlich und gemeinschaftlich gekündigt werden können. Bei der F5x-Fraktion handele es sich nicht um einen nicht rechtsfähigen Verein, sondern um eine BGB-Gesellschaft mit Haftung der Mitglieder
Die Gegen- meinung führe dazu, dass sich die Mitglieder der F5x-Fraktion willkürlich allen vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber entziehen könnten. Zudem sei die F5x-Fraktion im Zeitpunkt des Kammertermins vor dem Arbeitsgericht bereits vollständig liquidiert gewesen. Zumindest hafte die Beklagte zu 3)
Das Parteiengesetz komme weder direkt noch analog zur Anwendung. Zudem sei der Verlust des Fraktionsstatus und damit der Entzug der Mittel der Stadt H1xx für die Assistentenstelle allein der Beklagten zu 3) anzulasten, die ihr Ratsmandat nicht der F5x zurückgegeben habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht, 2. die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.665,32 Euro brutto nebst % 5 Zinsen über dem Basiszinssatz
dem DÜG seit dem 30.09.2001 bis 31.12.2001 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Insbesondere handele es sich, so meinen sie, bei der F5x-Fraktion um einen nicht rechtsfähigen Verein. Die Geschäftsordnung der Fraktion (Bl. 140 ff. d.A.) sei einer Vereinssatzung gleichzusetzen. Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, allenfalls komme eine Handelndenhaftung der Beklagten zu 3) in Betracht. Diese habe sowohl - unstreitig - den Arbeitsvertrag unterzeichnet als auch persönlich, als Privatperson, das Arbeitsverhältnis gekündigt. Diese Kündigung sei nicht mehr im Rahmen der Abwicklung als Noch-Fraktionsgeschäftsführerin erfolgt. Es habe keine Einigung aller drei Beteiligten bestanden, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden. Vielmehr seien sie, die Beklagten zu 1) und 2), durch den Fraktionsaustritt der Beklagten zu 3) dazu gezwungen worden. Die Beklagte zu 3) meint, der Vergütungsanspruch der Klägerin entfalle zwangsläufig mit dem Ausbleiben der Mittelbereitstellung durch die Stadt H1xx. Zumindest sei das Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte Kündigung beendet worden. Der Aufgabenbereich der Klägerin sei mit dem Verlust des Fraktionsstatus ersatzlos entfallen. Die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten sei unmöglich geworden, so dass auch kein Annahmeverzug vorliege. Sie sei berechtigt gewesen, im Rahmen des Abwicklungsverfahrens eine Kündigung auszusprechen. Außerdem hätten die Beklagten zu 1) und 2) die von ihr erklärte Kündigung genehmigt. Die Beklagte zu 3) hat
der letzten mündlichen Verhandlung der im Rat der Stadt H1xx vertreten gewesenen Fraktion der F5x, vertreten durch die Beklagten zu 1) bis 3), den Streit verkündet. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. 1. Das Begehren der Klägerin, die Feststellung des Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses zu den Beklagten zu erreichen, scheitert, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, daran, dass der Anstellungsvertrag vom 21.09.1999 kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) bis 3), sondern ausschließlich zu der F5x-Fraktion begründet hat. a) Der Anstellungsvertrag wurde schon
seinem Wortlaut zwischen der Klägerin und der Ratsfraktion F5x H1xx geschlossen. Der Fraktion war es auch
ihrer Rechtsstellung möglich, als Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin einzugehen. Gemäß § 56 GO NW sind Fraktionen freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Rates und einer Bezirksvertretung, die sich ein Statut zum Abstimmungsverfahren sowie zu Aufnahme und Ausschluss aus der Fraktion, also über ihre inneren Rechtsbeziehungen, geben. Sie wirken als Einrichtungen des kommunalen Verfassungsrechts (Held/Becker/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Erl. zu § 56 GO S. 2) bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit. Über die Rechtsstellung von Fraktionen in Gemeindevertretungen im Übrigen fehlen allerdings nähere Regelungen, wie sie etwa in Fraktionsgesetzen des Bundes und der Länder für die jeweiligen Parlamente verankert sind. So misst § 46 FraktG den Fraktionen des Bundestages die Rechtsstellung rechtsfähiger Vereinigungen von Abgeordneten zu, die klagen und verklagt werden können. Art. 1 Abs. 2 BayFraktG bestimmt, dass Fraktionen des bayrischen Landtags am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können. Die Rechtsstellung von Fraktionen hat aber sowohl in den Parlamenten als auch in den Gemeindevertretungen die Ausübung des freien Mandats als wesensmäßiges Kernstück der repräsentativen Demokratie (Art. 28 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 GG) zum Hintergrund (vgl. BVerfG v. 16.07.1991 - BVerfGE 84, 304 ). Ihre Bedeutung haben die Fraktionen sowohl in den Parlamenten wie in den Gemeindevertretungen in ihrer Aufgabe, die Abläufe der parlamentarischen Tätigkeit zu steuern und zu erleichtern, sowie die Willensbildung vorzuklären und zu bündeln. Deshalb lassen sich aus den für Parlamentsfraktionen geltenden Regelungen übertragbare Grundsätze für Fraktionen in Gemeinvertretungen herleiten (vgl. VG Köln v. 08.05.1991 - 4 K 2279/90 -; zur Parteifähigkeit einer Kreistagsfraktion: Hess. LAG v. 13.01.1997 - 11 Sa 838/96 -). Zur Wahrnehmung ihrer vielfältigen parlamentarischen Aufgaben entwickeln sie, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat, über den rein innerparlamentarischen Bereich hinausreichende Aktivitäten. Sie benötigen für ihre Funktionsfähigkeit sächliche und personelle Betriebsmittel (vgl. Held/Becker/Wansleben, a.a.O., S. 5). Insbesondere sind sie auf die Unterstützung durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter angewiesen (vgl. BAG v. 06.08.1998 - AP Nr. 202 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag ). Dem trägt § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NW Rechnung, wonach die Gemeinden den Fraktionen (nicht den einzelnen Ratsmitgliedern) Haushaltsmittel zu den sächlichen und persönlichen Aufwendungen für die Geschäftsführung zur Verfügung stellen. Mittelbar ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber von einer auch zivilrechtlichen Außenrechtsfähigkeit der Fraktion ausgeht (OLG Schleswig v. 03.05.1995 - NVwZ-RR 1996, 103 ).
Satz 2 BGB.
dieser Bestimmung haftet der Handelnde persönlich aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird. Dem Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins soll damit neben dem - eher unsicheren - Vereinsvermögen das Privatvermögen des für den Verein unmittelbar Handelnden als Haftungsmasse zugänglich gemacht werden (Soergel/Hadding, a.a.O., Rn. 26). Auch soll dem Geschäftspartner ein Ausgleich für den Ausfall der Vereinsregisterpublizität verschafft werden (MüKo-BGB/Reuter, a.a.O., Rn. 58). Die Voraussetzungen der Handelndenhaftung der Beklagten zu 3)
Ein ausdrücklicher Haftungsausschluss ist im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages nicht vereinbart worden. Dass bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts niemand eine persönliche Haftung des Handelnden gewollt oder auch nur erwogen hat, ergibt noch keinen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss (Soergel/Hadding, a.a.O., Rn. 30). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Klägerin über die Verhältnisse der Fraktion genauestens Bescheid wusste und für sie deshalb der hinter § 54 Satz 2 BGB stehende Sinn und Zweck des Ausgleichs für die fehlende Registerpublizität nicht greift (vgl. MüKo-BGB/Reuter, a.a.O., Rn. 67; OLG Schleswig v. 03.05.1995, a.a.O. ). Einer Haftung der Beklagten zu 3) steht aber vor allem der aus § 37 PartG auf die streitgegenständliche Fallkonstellation zu übertragende Rechtsgedanke entgegen, an der politischen Willensbildung unmittelbar Beteiligte von der Handelndenhaftung des § 54 Satz 2 BGB auszunehmen, um ihre Unabhängigkeit zu erhalten. Es trifft zwar zu, dass weder die F5x, und schon gar nicht die F5x-Fraktion eine Partei ist. § 37 PartG, wonach § 54 Satz 2 BGB bei Parteien nicht angewandt wird, ist damit unmittelbar nicht einschlägig. Auch für das Fraktionsmitglied einer in einer Gemeindevertretung vertretenen politischen Gruppierung, die keine Partei ist, gelten aber die Grundsätze des freien Mandats in gleicher Weise. Diese Unabhängigkeit des Ratsmitglieds wäre gefährdet, wenn es im Rahmen seiner Mitarbeit in der Fraktion, der es angehört, eine Haftung
OLG Schleswig v. 03.05.1995, a.a.O. ). Im Fall der Beklagten zu 3) wird dies daran offenkundig, dass sie einen Fraktionsaustritt unter Mitnahme ihres Mandats nicht mehr unbefangen in Erwägung hätte ziehen können, wenn sie sich damit den erheblichen persönlichen Risiken ausgesetzt hätte, die mit dem Verlust des Fraktionsstatus und den daraus resultierenden rechtlichen Unsicherheiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin verbunden sind. II Die Berufung der Klägerin war somit mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Berufungskammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Göhle-Sander Volz Manske Ri. Permalink: https://openjur.de/u/91075.html ( https://oj.is/91075 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
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