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LG Bonn, Urteil vom 4. Juli 2002 - Az. 22 B 10/01

Tenor Der Angeklagte ist der Vorteilsannahme in 39 Fällen schuldig. Er wird deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 500 EUR verurteilt. Ihm wird gestattet, diese Strafe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. - §§ 331 Abs. 1 a. F. und n. F., 42 , 53 StGB -. Gründe A. (...) B. I. Stellung des Angeklagten als Klinikleiter und ordentlicher Professor Wie bereits ausgeführt, war der Angeklagte seit 1986 ordentlicher Professor und damit Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen. Seitdem ist er Direktor der Klinik für Nuklearmedizin der Medizinischen Einrichtungen der Universität B (MEB).

  1. In dieser Klinik wurden und werden sowohl Kassen- wie auch Privatpatienten behandelt. Hierfür stand im Tatzeitraum neben 14 Klinikbetten eine Ambulanz zur Verfügung, in welcher der Angeklagte im Falle seiner Anwesenheit täglich etwa 5 Stunden praktizierte. Personalmäßig ist die Klinik mit zwei Oberärzten, zwei Stationsärzten und acht Krankenschwestern ausgestattet. Von den ambulant behandelten Patienten sind etwa 50 % bis 75 % Privatpatienten. Bei den stationär aufgenommenen Patienten beläuft sich die Verteilung auf etwa 15 % Privatpatienten und 85 % Kassenpatienten. Neben dem allgemeinen Klinikbetrieb leitet der Angeklagte das der Klinik für Nuklearmedizin seit deren Bestehen angeschlossene Labor, in welchem auch Proben anderer Kliniken der MEB untersucht werden. Hier sind drei Medizinisch-Technische-Assistenten (MTA) und ein für die Qualitätskontrolle zuständiger Arzt beschäftigt. Aufgrund einer allgemein erteilten Nebentätigkeitserlaubnis ist der Angeklagte hinsichtlich der Privatpatienten (inkl. entsprechender Laborarbeiten) liquidationsberechtigt. Die Labortätigkeit erfuhr etwa 1992 eine Ausweitung dadurch, dass die Bestimmung von Schilddrüsenhormonen seitens der MEB in das von dem Angeklagten geleitete Labor bzw. dasjenige der Biochemie zentralisiert wurde. Damit verlor der Zeuge Prof. Dr. L. als Direktor der Klinik für innere Medizin ein bis dahin in seiner eigenen Klinik bestehendes Tätigkeitsfeld, da er solche Untersuchungen, für die er bis dahin auch selbst liquidationsberechtigt gewesen war, fortan anderweitig in Auftrag geben mußte. Den Angeklagten und den Zeugen verbanden persönliche und gesellschaftliche Gemeinsamkeiten, so etwa die Mitgliedschaft im Senat des Festausschusses. Der Zeuge entschied sich dafür, die Schilddrüsenhormonbestimmungen im Labor des Angeklagten vornehmen zu lassen, so dass dieser - hinsichtlich Privatpatienten - weitere Liquidationsmöglichkeiten erhielt. Der Angeklagte und der Zeuge trafen vor diesem Hintergrund die - schriftlich nicht fixierte und standesrechtlich als "feesplitting" verbotene - Verabredung, die Liquidationserlöse aus an das Labor der Klinik für Nuklearmedizin gerichteten Untersuchungsaufträgen des Zeugen hälftig zu teilen. Dem entsprechend zahlte der Angeklagte an den Zeugen Prof. L. im Januar 1995: 18.139, 69 DM, im Juli 1995: 10.494,43 DM, im Januar 1996: 27.798,62 DM und im September 1996: 21.964,44 DM. Diese Mittelabflüsse gab er wiederum gegenüber dem Finanzamt als Werbungskosten an. Als ihm die gemeinsamen Einkünfte rückläufig erschienen, wandte der Angeklagte sich mit als "persönlich/vertraulich !!" gekennzeichnetem Schreiben vom 20.09.1996 wie folgt an den Zeugen Prof Dr. L.: "Lieber Berndt, in der Anlage erhältst Du eine Übersicht über die von Dir veranlaßten Schilddrüsenhormonuntersuchungen. Durch die neue GOÄ mit Obergrenze für die Vergütung von Schilddrüsenhormonen ist doch eine deutliche Abnahme der Einnahmen festzustellen. Ich darf Dich daher bitten, wenn möglich, auch noch Thyreoglobulin (TG), TAK/MAK (Schilddrüsenantikörper) und TRAK (TSH-Rezeptor-Autoantikörper) bestimmen zu lassen." Aufgrund seiner Stellung als Klinikleiter ist der Angeklagte auch der letztlich Entscheidende und Verantwortliche bezüglich des Einsatzes und der Auswahl medizinischer Produkte, insbesondere der Radiopharmaka. Während die verordneten Medikamente gänzlich von der zentralen Apotheke der Medizinischen Einrichtungen der Universität B. und Geräte über die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Universität B. bezogen werden, erhält man die benötigten Radiopharmaka nur teilweise über die Zentralapotheke. Zu einem Großteil werden sie von dem Angeklagten bzw. seinen Mitarbeitern unmittelbar von den herstellenden bzw. vertreibenden Firmen - meist telefonisch - bestellt. Der Angeklagte erhält die Lieferscheine und die Rechnungen, prüft diese auf Richtigkeit und leitet sie zwecks Bezahlung an die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Universität B. weiter. Hinsichtlich medizinisch gleichwertiger Produkte besteht die Weisung des Angeklagten, verschiedene Anbieter gleichmäßig mit Bestellungen zu bedenken. Da es sich insoweit jedoch zunächst um eine ärztliche Bewertung handelt, legt der Angeklagte solche Produkte selbst fest. Teilweise gibt er konkret die zu bestellenden Radiopharmaka vor und führt auch selbst Bestellungen aus. Generell werden nur Produkte bezogen, welche die Zustimmung des Angeklagten finden. Auch während des Tatzeitraumes waren die Organisationsstrukturen wie oben beschrieben.
  2. Die dienstrechtliche Stellung des Angeklagten wurde - wie er wußte - im Tatzeitraum u.a. von den nachfolgend dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt: Als ordentlicher Professor unterlag er den Regelungen des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NW). Dieses enthielt in der seit dem 29.05.1981 gültigen Fassung (GV NRW 1981, S. 234) in § 76 folgende Bestimmung: "Der Beamte darf... Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten annehmen. " Durch Gesetz vom 20.04.1999 (GV NRW 1999, S. 148) wurde die Vorschrift neu gefaßt und lautete: "Der Beamte darf... keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des gegenwärtigen oder des letzten Dienstvorgesetzten." Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat zudem mit Rechtsverordnung vom 04.01.1966 Verwaltungsvorschriften (VV) zum LBG NW erlassen (MBl. NW S. 190, SMBl. NW 2030), in welche im November 1967 auch solche zu § 76 LBG NW eingefügt wurden (MBl. NW S. 1964). Die im Tatzeitraum geltende Fassung der VV zu § 76 LBG traf neben ausdrücklichen Hinweisen auf die §§ 331 , 332 StGB u.a. folgende - dem Angeklagten bekannte - Bestimmungen: "1.
  3. Belohnungen und Geschenke im Sinne des § 76 sind Vorteile wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art, die vom Geber oder in seinem Auftrag von dritten Personen dem Beamten unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden, ohne daß der Beamte ein Anrecht hierauf hat. 1.
  4. .... auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es nicht an. 1.3.
  5. "In Bezug auf sein Amt" nimmt der Beamte einen Vorteil an, wenn der Geber ihn für eine bestimmte Amtshandlung oder deshalb gewährt, weil der Empfänger ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. 1.3.
  6. Zum Amt gehören auch jedes Nebenamt und jede sonstige...Nebentätigkeit. 2.
  7. Bei der Annahme von Einladungen ist äußerste Zurückhaltung zu üben; es ist schon der Anschein zu vermeiden, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden." Mit Verwaltungsverordnung vom 21.08.1998 (MBl. NW, S. 1014) trat eine präzisierende Verschärfung der Verwaltungsvorschriften zu § 76 LBG in Kraft. In der Neufassung heißt es u.a.: "
  8. Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die Annahme von Belohungen oder Geschenken ohne ausdrückliche oder allgemeine Zustimmung des Dienstvorgesetzten ist ein Dienstvergehen (§ 83)
  9. Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohungen und Geschenken kann dienst-, disziplinar- und strafrechtliche Folgen nebeneinander nach sich ziehen. 4.
  10. Ein Vorteil kann liegen in der Zahlung von Geld .... der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen, Bewirtungen .... sonstigen Zuwendungen jeder Art. Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es grundsätzlich nicht an 4.
  11. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. ... soziale Einrichtungen "rechtfertigt" nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung des Dienstvorgesetzten erforderlich." Der Angeklagte war zudem in seiner Eigenschaft als Hochschulprofessor ein unmittelbar mit Forschungsaufgaben betrautes Mitglied der Universität B. Gemäß den wörtlich übereinstimmenden Regelungen in § 25 des Hochschulrahmengesetzes vom 23.04.1987 (HRG; BGBl I, 1170) und § 98 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein Westfalen vom 03.08.1993 (UG NW; GV NRW, S. 532) war er berechtigt, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben auch Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert wurden. Die Beschaffung solcher Drittmittel war und ist indes gesetzlich nicht geregelt; sie war zwar allgemein erwünscht, gehörte aber nicht zu den Dienstpflichten des Angeklagten. Die Mittel für ein wissenschaftliches Vorhaben - welches gemäß §§ 25 Abs. 3 HRG, 98 Abs. 3 UG NW dem Rektorat der Universität anzuzeigen war - sollten durch die Hochschule verwaltet werden (§§ 25 Abs. 4 HRG, 98 Abs. 4 UG NW). Weiter heißt es dort: "Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes." Das Universitätsgesetz NW ist mit Verkündung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2000 (Hochschulgesetz - HG; GV NRW S. 190) zwar außer Kraft getreten. § 101 HG NW hat die Regelungen zur Drittmittelforschung aus dem UG jedoch in dem beschriebenen Sinn erhalten. Im übrigen war die Drittmittelforschung im Tatzeitraum durch den - noch darzustellenden - Runderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.1989 näher geregelt. Als Arzt war der Angeklagte zudem Zwangsmitglied der berufsständischen Vereinigung der Ärztekammer Nordrhein. Der Deutsche Ärztetag hatte 1988 eine - dann von der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein übernommene - Berufsordnung für die deutschen Ärzte beschlossen und veröffentlicht (DÄBl. 1988, 3601 ff.). Nach § 24 Abs. 1 der - dem Angeklagten bekannten - Berufsordnung war es dem Arzt nicht gestattet, "...für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen." § 25 a der Berufsordnung bestimmte zudem: "Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil-, Hilfsmitteln oder medizinischtechnischen Geräten erbringen (zum Beispiel bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung), darf das hierfür bestimmte Honorar einen angemessenen Umfang nicht überschreiten und muß der erbrachten Leistung entsprechen. Dem Arzt ist es untersagt, Werbegaben aller Art von solchen Herstellern entgegen zu nehmen Bei Informationsveranstaltungen solcher Hersteller hat der Arzt zu beachten, dass alleine der Informationszweck im Vordergrund bleibt und ihm keine unangemessenen Aufwendungen für Bewirtung und vergleichbare Vorteile (zum Beispiel Reiseaufwendungen) gewährt werden." Die Berufsordnung wurde in der Folgezeit den geänderten wissenschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen angepaßt. So wurde mit der Berufsordnung in der Fassung vom 23.10.1993 (§ 25) Ärzten verboten, "...über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel...Werbevorträge zu halten, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die zur Werbung verwendet werden sollen. Der Arzt hat eine solche Verwendung seiner Gutachten und Zeugnisse dem Empfänger ausdrücklich zu untersagen." Die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom
  12. November 1998 (MBl. 1999, S. 350) traf schließlich in § 31 folgende Regelung: "Es ist unzulässig, sich von... Dritten Geschenke oder andere Vorteile, welche das übliche Maß Kl. Anerkennungen übersteigen, versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden kann, dass die Ärztin oder der Arzt in der ärztlichen Entscheidung beeinflusst sein könnte." Allgemeine Mittelbeschaffung durch den Angeklagten:
  13. Wie bereits erwähnt, kam der Angeklagte im Jahre 1975 in die Klinik für Nuklearmedizin. Hier wuchs er in das System einer Verflechtung von Mittelbeschaffung und Bestellpraxis hinein, wie es nun Gegenstand des Verfahrens ist. Bei der Nuklearmedizin handelt es sich um ein relativ junges medizinisches Fachgebiet, in dem sich erst ab etwa 1970 auf Industrieseite echte Konkurrenzstrukturen entwickelt haben. Diese führten dazu, dass insbesondere die Leiter von Universitätskliniken umworben wurden und dass sich seitens der Industrie ein System von Maßnahmen zur Steuerung des Umsatzes herausbildete. Dazu gehörten neben dem Einsatz zahlreicher Außendienstmitarbeiter: Einladungen zu Kongressen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, wie etwa dem Oktoberfest in München oder zu Karnevalsveranstaltungen, die Übernahme von Kosten für Reisen, Literatur, teils auch für persönliche Dinge wie Schmuck, Kleidung oder Reparaturen, insbesondere aber die versteckte Zahlung von Rabatten als sog. "Bonuszahlungen", die in der Regel auf "Drittmittelkonten" der Professoren erfolgten. Die Universitäten standen im Zentrum der industriellen "Kundenpflege". Niedergelassene Ärzte oder Privatkliniken drückten die Einkaufspreise, woran man in den Universitäten wenig Interesse zeigte. Daher waren die Klinikleiter nur über ein System von Belohnungen zu erreichen, zumal sie durch ihre Bestellpraxis bestimmenden Einfluss auf die Zuwendungshöhe nehmen konnten. Die Position als Teil dieses Systems übernahm der Angeklagte mit dem Ausscheiden seines Amtsvorgängers. Er entfaltete als Direktor der Klinik erhebliche Anstrengungen zum Erhalt von "Drittmitteln", also Geldern von insbesondere Pharmaunternehmen. Vornehmlich handelte es sich dabei um solche Unternehmen, mit denen seine Klinik in Geschäftsverbindung stand. Mit den - im einzelnen noch aufzuführenden - Geldgebern führte er Gespräche über die Möglichkeit und ggfls. die Höhe finanzieller Zuwendungen. Für die buchungstechnische Verwaltung der eingehenden Gelder stand ihm ein sog. Drittmittelkonto zur Verfügung, welches die Bezeichnung NU 55-04 trug und von Mitarbeitern der Universitätsverwaltung - insbesondere der Zeugin K. als Leiterin der Drittmittelstelle - geführt wurde. Dieses Konto war zwar als Drittmittelkonto eingerichtet worden, wobei bis 1997 als Verwendungszweck eine Studie "Erprobung von Jod-123-Hippuran" und ab 1998 "Schilddrüsenhormone unter Jod-Prophylaxe" sowie "Radiochemie-RE-188 Radiopharmaka" angegeben war. Die "Erprobung von Jod-123-Hippuran" war jedoch bereits im Jahre 1987 beendet worden und auch die beiden ab 1998 genannten Studien existierten nicht als Drittmittelprojekte. Jedenfalls ab 1988 handelte es sich bei den auf dem Konto NU 55-04 verbuchten Mitteln um Gelder, die - teils in Absprache mit der Universitätsverwaltung - nach dem Belieben des Angeklagten und ganz überwiegend ohne konkreten wissenschaftlichen Bezug Verwendung fanden, wie noch im einzelnen darzustellen sein wird. Die Drittmittelstelle erhielt von einem Geldeingang in der Regel dadurch Kenntnis, dass ihr von der Zentralkasse ein Überweisungsbeleg mit dem Betreff "Konto NU 55-04" oder "Klinik für Nuklearmedizin, Prof. B." vorgelegt wurde. In Einzelfällen kündigte auch der Angeklagte Zahlungseingänge an oder überreichte bei ihm eingegangene Schecks zur Verrechnung. Tatsächlich verfügungsbefugt über die eingehenden Gelder war jedoch - wie noch darzustellen sein wird - allein der Angeklagte, dem auch das alleinige Bewirtschaftungsrecht zustand. Neben diesem allgemeinen Drittmittelkonto "NU 55-04" existierte jedenfalls im Jahre 1996 ein weiteres Konto mit der Bezeichnung "NU 55-02", welches für die Ausrichtung einer vom Angeklagten veranstalteten "Tumor-Targeting-Tagung" vom 29.
  14. bis 02.03.1996 in B. eingerichtet worden war. Auf dieses Konto zahlten aufgrund entsprechender Aufforderungen des Angeklagten neben der Fa. B. unter anderem auch die Firmen M. und A. Gelder ein. Eine wesentliche aus diesen Mitteln bestrittene Ausgabe bestand in der Erstattung von Kosten in Höhe von 4.278,81 DM, welche dem Angeklagten für die Reise zu einem Kongress nach Venedig entstanden waren.
  15. Neben Zuwendungen zugunsten dieser universitätsinternen Konten erhielt der Angeklagte - insbesondere von Lieferfirmen - in Einzelfällen auch Zahlungen auf sein Privatkonto bei der Sparkasse B. (Kto.-Nr.: 114920291), die er seinem Dienstherren ebenso wenig anzeigte, wie die den Zahlungen zugrundeliegenden Vereinbarungen. So übersandte etwa die in England ansässige Konzernmutter der Firma A. dem Angeklagten am 24.05.1993 einen Scheck über 1.000 US-$ als Honorar für seine "Participation in the joint councils round table ", welchen der Angeklagte zugunsten seines Privatkontos einlöste. Bei dem "joint councils round table " hatte es sich um eine Veranstaltung gehandelt, bei der - so der Angeklagte - "die Perspektiven der Firma" diskutiert worden waren. Mit Schreiben vom 23.09.1996 forderte der Angeklagte A. zur Auszahlung zugesagter Reisekosten auf, die ihm aus Anlass seiner Teilnahme an einem insbesondere von D. und A. gesponserten Kongress in Neapel im September 1995 entstanden waren. A. übersandte ihm daraufhin einen Verrechnungsscheck über 2.000 DM mit dem Vermerk "Übernahme der Reisekosten für H. Prof. B., Oncology-Congress Neapel", den der Angeklagte zugunsten seines Privatkontos einlöste. Im Mai 1993 erhielt er von der B. AG für die Veranstaltung "Aktuelles aus der Nuklearmedizin" einen Betrag von 2.000 DM auf sein Privatkonto. Im Juli 1995 ließ er sich von der Firma D. Kosten in Höhe von 2.460 DM erstatten, die er für ein Funktelefon aufgewendet hatte. Zunächst hatte der Angeklagte versucht, dieses Funktelefon durch die MEB finanzieren zu lassen, war jedoch an Bedenken des Landesrechnungshofes gescheitert. Nachdem er die Anschaffung aus eigenen Mitteln vollzogen hatte, wandte er sich zur Umgehung dieser Absage mit Schreiben vom 03.07.1995 u.a. wie folgt an D. bzw. deren Geschäftsführer : "...s.Zt. hatte ich Ihnen mitgeteilt, daß die Verwaltung wegen Bedenken des Landesrechnungshofes die direkte Bezahlung der Funktelefonkosten inklusive Anschaffung nicht übernehmen konnte, da eine strikte Trennung zwischen privater und dienstlicher Inanspruchnahme nicht möglich sei. ... Wie sie wissen, erhalten wir jährlich einen Forschungsbetrag von Ihrer Firma, der uns in Anerkennung unserer wissenschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Ich darf sie daher bitten, bei der nächsten Überweisung den Betrag von DM 2.460,46 DM von der Überweisung an das Land abzuziehen und diesen Betrag direkt auf mein Konto zu überweisen....Entsprechende Kopien der Monatsabrechnungen sowie der Anschaffung des Telefons sind beigefügt...." Wunschgemäß übernahm D. die angegebenen Kosten. Von der Firma E. GmbH bekam er im Mai 1995 einen Betrag von 624,20 DM auf sein Privatkonto überwiesen. Der in Berlin ansässigen Fa. H. stellte der Angeklagte im Oktober 1996 für "die Durchführung eines Referats vom 08.10.96 in St. Augustin" - einer Veranstaltung des örtlichen Ärztevereins mit Buffet - 1.500 DM sowie 26 DM an Fahrtkosten in Rechnung, die von dem Unternehmen zugunsten seines Privatkontos gezahlt wurden. Im September 1996 ließ er sich von der Firma M. Kosten für die Reise zu einem Internistenkongress nach Pörtschach in Höhe von 2.317 DM auf sein Privatkonto erstatten. Bereits im Jahre 1993 hatte diese Firma rund 1.500 DM auf das Privatkonto des Angeklagten überwiesen. Mit Schreiben vom 03.03.1997 bat der Angeklagte die Firma M. ferner um Erstattung von Kosten, die ihm aus Anlass eines Kolloquiums in Rostock vom 26.
  16. 1997 entstanden waren. Zugleich reichte er zwei Quittungen über insgesamt 31 DM in B. entstandener Taxikosten, Rechnungen über 5 DM für eine Tasse Kaffee, über 2,60 DM für ein "Plundergebäck", über 42,30 DM an weiteren Speisen und Getränken, über 10 DM für eine Taxifahrt in Rostock sowie über 266 DM an Bahnkosten ein. Diese Beträge wurden insgesamt wunschgemäß von M. auf das Privatkonto des Angeklagten überwiesen. Gleiches galt für die in Rostock entstandenen Hotelkosten in Höhe von 140 DM. Diese Kostenübernahme war dem Angeklagten von M. im Februar 1997 mit der Begründung zugesagt worden, dass er für dieses Kolloquium "als Referent" zur Verfügung stehe. Von der Firma Me. erhielt der Angeklagte im November 1995 einen Scheck über 1.725 DM als Honorar für einen Vortrag, den er auf einer Firmenveranstaltung gehalten hatte. In den Jahren 1996 und 1997 erhielt er auf dem selben Wege jeweils 1.500 DM Vortragshonorar für einen "Workshop" des Unternehmens. Die entsprechenden Schecks löste er zugunsten seines Privatkontos ein. Die Fa. P., Gesellschaft für Pharmamarketing und Kommunikation mbH in Neuss und Organisatorin für Veranstaltungen der Fa. D., zahlte im Oktober 1992 und im Juni 1994 jeweils 1.000 DM "Honorar" auf das Privatkonto des Angeklagten. In dem ersten Fall handelte es sich um Honorar für den Auftritt des Angeklagten bei einem Firmensymposium von D., im anderen Fall um Honorar für einen Vortrag bei einer von D. gesponserten Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin. Die S. AG zahlte im September 1994 1.380 DM als "Skontozahlung" auf das Privatkonto des Angeklagten. Hiermit sollten Kosten gedeckt werden, die ihm durch ein Abendessen mit ausländischen Kollegen entstanden waren. Die So. GmbH in Frankfurt bezahlte dem Angeklagten in 1994 und 1995 über dessen Privatkonto zwei Flüge nach Japan.
  17. Schließlich veranlaßte der Angeklagte Industrieunternehmen auch, einzelne von ihm eingegangene Verbindlichkeiten unmittelbar gegenüber seinen Gläubigern zu begleichen. So führte er alljährlich für seine Mitarbeiter sowie ausgewählte Firmenvertreter eine Weihnachtsfeier durch, die üblicherweise in der von dem Zeugen Kr. betriebenen Gastronomie eines Ruderclubs in B. stattfand. Hinsichtlich der dadurch entstehenden Kosten bat er jedenfalls bis zum Jahre 2000 einzelne Firmen vorab um "Zuschüsse", die ihm nach regelmäßig telefonischer Zusage auch gewährt wurden. Die Sekretärin des Angeklagten vereinbarte in dessen Auftrag gegen Jahresende den Termin mit dem Zeugen Kr. und teilte ihm die Anzahl der Gäste sowie die Namen der Sponsoren mit. Im Rahmen dieser von etwa 18 Uhr bis 23 Uhr dauernden und in weihnachtlich geschmückten Räumen durchgeführten Feiern referierte der Angeklagte zunächst über die klinikinternen Ereignisse des abgelaufenen Jahres und überreichte Urkunden oder "Institutsmedaillen". Sodann wurde - für die Teilnehmer kostenfrei - ein Buffet gereicht und gefeiert. Über seine Kosten erstellte der Zeuge Kr. auf Wunsch des Angeklagten entsprechend der ihm mitgeteilten "Sponsorenquoten" Teilrechnungen, die er diesem dann übersandte. Von der Klinik aus wurden diese Teilrechnungen an die einzelnen Firmen weitergeleitet und von dort aus beglichen. Lediglich im Jahre 1998 wurden auch die Kosten der Weihnachtsfeier komplett über das Konto NU 55-04 abgewickelt und im Nachhinein von Pharmaunternehmen erstattet. Durch diese Art der Finanzierung entstanden weder dem Angeklagten als Veranstalter und Einladendem der jeweiligen Weihnachtsfeier, noch den von ihm eingeladenen Mitarbeitern irgendwelche Kosten für die konsumierten Speisen und Getränke. Auch ihm oder seinen Mitarbeitern entstandene Reisekosten ließ er überwiegend durch unmittelbare Zahlung an das von ihm beauftragte Reisebüro begleichen. Während er für sich selbst seitens der Verwaltung der MEB bzw. der Universität keine Genehmigung für Reisen einzuholen brauchte, bedurften seine angestellten Mitarbeiter jeweils einer Dienstbefreiung. Zuwendungen auf das Drittmittelkonto NU 55-04:
  18. Neben der DFG (für Gerätefinanzierungen) und - ganz überwiegend - Industrieunternehmen zahlte der Zeuge R., ein ehemaliger Assistenzarzt in der Klinik des Angeklagten, zwischen Mai 1996 und November 1999 in Teilbeträgen insgesamt 361.000 DM auf das Konto NU 55-04 ein. Hiermit hatte es folgende Bewandtnis: Im Jahre 1993 beabsichtigte der Zeuge R. für seine inzwischen gegründete Privatpraxis die Anschaffung eines Positronenemissionscomputertomographen ("PET"). Die DFG hatte einen Antrag auf Unterstützung abgelehnt und auch der seinerzeit zuständige Großgeräteausschuss - dem wiederum der Zeuge F. als kaufmännischer Direktor der MEB angehörte - beabsichtigte, den entsprechenden Antrag des Zeugen abzulehnen. In Absprache mit dem Angeklagten setzte sich der Zeuge F. daher für eine Genehmigung des Antrages ein, wobei ihm klar war, dass R. - so der Zeuge F. - "damit Geld verdienen", aber auch forschen wollte, um sich zu habilitieren. Der Zeuge R. sah sich vor dem Problem, dass mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung das Gerät bei Kassenpatienten nur aufgrund von Einzelfallentscheidungen des gesetzlichen Versicherers Anwendung finden konnte. Er wollte den "PET" - so der Zeuge - u.a. durch Veröffentlichungen "abrechnungsfähig" machen. Nachdem sich dank des Einsatzes des Zeugen F. herauskristallisiert hatte, dass der Großgeräteausschuß im Falle einer wissenschaftlichen Kooperation mit den MEB die begehrte Standortgenehmigung für den "PET" - wie dann später auch geschehen - erteilen würde und der Zeuge R. das von der Firma S. hergestellte Gerät angeschafft hatte, schlossen die Zeugen F. (für die MEB) und R. unter dem 14.06.1994 einen "Kooperationsvertrag". Dieser gestattete die Untersuchung und Befundung von seitens der MEB zugewiesenen Kassenpatienten durch den Zeugen R., sah alternativ aber auch die Untersuchung von Patienten der MEB durch eigenes Personal vor. Für Untersuchungen durch den Zeugen selbst konnte dieser den Kassensatz gegenüber den MEB abrechnen; im Falle der Untersuchung durch eigenes Personal der MEB waren ihm 75 % dieses Betrages zu zahlen. Das Interesse der MEB bestand darin, mit dem "PET" auch eigene Patienten untersuchen zu können; ihr stand insoweit ein jährliches Budget der gesetzlichen Krankenversicherungen in Höhe von 825.000 DM zur Verfügung. Für die Betreuung der klinikeigenen Patienten stellte sie einen Arzt und eine MTA in die Privatpraxis des Zeugen ab, deren Gehälter über den allgemeinen Klinikhaushalt finanziert wurden. Der "PET" war in der Folgezeit mit etwa 70 % Klinikpatienten und 30 % Patienten des R. ausgelastet. Das Gerät stand in der Regel Montags, Mittwochs und Freitags für Untersuchungen durch eigene Mitarbeiter der MEB zur Verfügung; der Regelfall war die Untersuchung der MEB-Patienten durch klinikeigenes Personal. Eine Liquidationsbefugnis des Angeklagten bestand nicht. Allerdings untersuchte der Zeuge R. auch Privatpatienten des Angeklagten, bei denen er dann selbst liquidierte. Ab etwa 1997 führte auch der Angeklagte unter Einsatz des Klinikpersonals mit dem "PET" an seinen Privatpatienten jährlich 100 bis 120 Untersuchungen durch, die er dann selbst in Rechnung stellte. Etwa 2/3 dieser Einnahmen führte er an den Zeugen R. ab. Anfang 1996 kamen der Angeklagte, der Zeuge F. und R. überein, eine Ärztestelle in der Klinik des Angeklagten über Zahlungen des Zeugen R. zu finanzieren. Als wirtschaftlicher Ausgleich wurden dem Zeugen Betriebszeiten überlassen, die ursprünglich für die MEB reserviert waren. Zudem überließ man ihm auf seinen Wunsch hin die beiden Klinikmitarbeiter auch an den Tagen, an welchen er nur eigene Patienten untersuchte. Vor diesem Hintergrund zahlte der Zeuge R. in Teilbeträgen von 23.000 DM bzw. (in zwei Fällen) 31.000 DM bis November 1999 den Gesamtbetrag von 361.000 DM auf das Konto NU 55-04 und nicht etwa zugunsten des allgemeinen Klinkhaushaltes, aus dem die korrespondierenden Personalkosten der MEB bestritten wurden.
  19. Im Wesentlichen wurde das Konto NU 55-04 jedoch auf Betreiben des Angeklagten von Industrieunternehmen gespeist, welche überwiegend zugleich Lieferanten der von ihm geleiteten Klinik waren. Neben den Firmen A., M., S. und De. - deren Zuwendungen den Gegenstand der Anklage bilden - vereinnahmte der Angeklagte auf dem Konto NU 55-04 die Zahlungen folgender Firmen: Von der Fa. Ab. GmbH, einer Lieferantin für Tumormarker in Wiesbaden, erhielt er als "Gutschrift" für zuvor bestellte Waren im April 1996 einen Betrag von 12.000 DM. Zu der A. Laboratories GmbH, der Herstellerfirma eines von ihm verwendeten Kamerasystems in Düsseldorf, stand der Angeklagte jedenfalls ab 1992 in Verbindung. Nachdem er sich mehrfach mit Firmenvertretern getroffen hatte, zahlte A. Laboratories GmbH 1.500 DM mit dem Betreff "Geb. Prof. W.", die im Januar 1995 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Dieser Betrag diente der Finanzierung einer Festveranstaltung zu Ehren von Prof. Dr. W., dem Vorgänger des Angeklagten im Amt des Klinikchefs. Im Dezember 1995 überwies die Firma weitere 3.000 DM auf das Konto NU 55-
  20. Mit Schreiben vom 16.06.1996 bat der Angeklagte zudem um teilweise Übernahme von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung im "Journal of N. Medicine" entstanden waren. Da im Rahmen der Publikation ein von der A. Laboratories GmbH vertriebenes Produkt Erwähnung gefunden hatte, untermauerte er sein Begehren mit der Erklärung: "Verglichen mit den Kosten einer professionellen Anzeigenwerbung dürfte die Summe moderat sein". Tatsächlich kam die A. Laboratories GmbH der Bitte des Angeklagten nach. Im Rahmen des beschrieben Systems zur Finanzierung der Weihnachtsfeier beteiligte man sich ferner an derjenigen des Jahres 1997 mit 900 DM. Mit der Y AG in Leverkusen stand der Angeklagte zwischen 1993 und 1996 aufgrund einzelvertraglicher Beauftragung in geschäftlicher Verbindung. So stellte er unter dem 01.09.1992 für die "klinische Prüfung BAY x 5747" eine Rechnung über 42.840 DM, die im Oktober 1993 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Die Kosten für diese Studie, die innerhalb der Klinik von dem Priv.Doz. Dr. Kp. durchgeführt wurde, wurden aus dem allgemeinen Klinikhaushalt bestritten. Weitere 1.000 DM zahlte Y im März
  21. Mit den Firmen Bx. und Tr. (beides Vorgängerfirmen der verfahrensgegenständlichen Fa. S.), welche die Klinik für Nuklearmedizin mit Test-Kits für Schilddrüsenhormone belieferten, stand der Angeklagte jedenfalls ab 1986 in Verbindung. In diesem Jahr zahlte die Fa. Tr. 23.000 DM, mit denen der Angeklagte eine Halbtags-MTA-Stelle für die Routinearbeit in seinem Labor finanzierte. Darüber hinaus sagte die Fa. Bx. dem Angeklagten aufgrund einer persönlichen Unterredung zwischen diesem und ihrem Bereichsdirektor Diagnostik für 1990 die Zahlung von 85.000 DM für eine "Klinische Feldstudie Diagnostik" zu. Dieser tatsächlich im wesentlichen zur Finanzierung einer MTA-Stelle verwendete Betrag wurde in 1990 auch gezahlt. Die B.AG war seit den 50'er Jahren Lieferantin der Klinik für Nuklearmedizin. Mit ihr bzw. deren Niederlassungen in Köln, Frankfurt und Liederbach stand der Angeklagte auch zwischen 1989 und 1994 in geschäftlicher Verbindung. So hatte er mit der Niederlassung in Frankfurt die Erstellung von "Kongressberichten" vereinbart. Für zwei solcher Berichte über Kongresse in Montreal und Washington wurden ihm in 1990 jeweils 4.000 DM zugesagt. Mit Schreiben vom 07.06.1990 bestätigte die Firma zudem eine telefonische Besprechung über die "wissenschaftliche Zusammenarbeit" im Jahre
  22. Danach sollte der Angeklagte für die Erstellung eines "Produktvergleichs" 3.000 DM, für die Fertigung einer "Vergleichsstudie" 5.000 DM sowie für die Weiterführung einer "Fallstudie" 4.000 DM erhalten. Vor diesem Hintergrund stellte der Angeklagte im September 1990 seine beiden Kongressberichte (mit 8.000 DM "für Reisekosten") sowie die genannten drei Arbeiten mit insgesamt 20.000 DM in Rechnung. Dieser Betrag wurde zugunsten des Kontos NU 55-04 angewiesen. Über die Vergleichsstudie veröffentlichte der Angeklagte einen Artikel im "Journal of N. Medicine". Nachdem der Angeklagte im Juli 1991 unter Bezugnahme auf einen Besuch des Geschäftsführers Dr. Si. weitere insgesamt 12.000 DM für zwei Publikationen und eine Vergleichsstudie in Rechnung gestellt hatte, beteiligte sich die B.AG auch an der Weihnachtsfeier 1991 mit rund 700 DM. Sie überwies zudem im Februar 1992 als "Mehraufwandsvergütung" für die Teilnahme an einer klinischen Prüfung 600 DM auf das Drittmittelkonto. Im Mai 1992 stellte der Angeklagte der Firma - zu Händen deren Geschäftsführer, mit dem er sich im Februar 1992 getroffen hatte - einen Betrag von 15.000 DM für "einige wissenschaftliche Aktivitäten" in Rechnung, "bei denen Testpräparate Ihrer Firma zur Anwendung gekommen sind." Über die entsprechenden Untersuchungen hatte er Veröffentlichungen gefertigt. Im August 1992 bat er die B.AG zudem um die Überweisung von 1.200 DM "zur Deckung der Reisekosten", weil man im Rahmen "mehrerer Vorträge auf dem Europäischen Nuklearmedizinischen Kongreß in Lissabon" auch über Untersuchungen unter Verwendung eines Produkts dieser Firma berichtet habe. Im Juni 1993 stellte er der B.AG insgesamt 16.000 DM für "Sonderdrucke" über "unsere Arbeiten zur Appendicitis" und "Entzündungsszintigraphie des Skelettsystems" sowie für zwei Berichte über Tagungen in Toronto und Fort Lauderdale in Rechnung. Dieser Betrag wurde - als Zahlung der Ho.AG - im August 1993 auf dem Konto NU 55-04 verbucht. Nachdem er sich mit Mitarbeitern der Behringwerke getroffen hatte, sagte ihm die Niederlassung Liederbach im Mai 1994 die Zahlung von 23.300 DM als "Forschungsbeihilfe" zu. Die Fa. B. M. GmbH beteiligte sich auf Wunsch des Angeklagten im Jahre 1995 an der von diesem mit organisierten Veranstaltung "Palliative Schmerztherapie von Knochenmetatstasen", die in dem Restaurant Waldau in B. am 21.
  23. stattfand. Für Bewirtung, Druckkosten u.a. fielen insgesamt 8.874,13 DM an, zu denen B.M. - als "Skontobetrag" bezeichnete - 2.000 DM beisteuerte. Die Differenz zu den Gesamtkosten wurde von den Firmen GPD, M. und G. GmbH getragen. Die Br. GmbH in Berlin zahlte als Nachfolgeunternehmen der H. Berlin GmbH (Sparte Diagnostica) und Lieferantin der Klinik für Nuklearmedizin im Juni 1995 1.500 DM auf das Konto NU 55-04 und beteiligte sich mit 1.987 DM an der Weihnachtsfeier des Angeklagten vom 15.12.
  24. Mit Schreiben vom 09.12.1996 wandte sich der Angeklagte mit dem Vermerk "persönlich/vertraulich" an Br., um den zu versiegen drohenden Geldfluß aufrecht zu erhalten. In diesem Schreiben heißt es u.a.: "...wie Sie wissen, hat die Firma H. seit vielen Jahren unsere Forschungen unterstützt. Diese Förderung hielt auch nach dem Verkauf der Firma H. an. Nun teilt mir Frau Dr. Niederstadt mit, daß sich die Firma Br. als Nachfolge-Firma nicht mehr in der Lage sieht, diese Unterstützung fortzusetzen. Ähnliches teilt mir Professor Sch. in Köln mit. Wir dürfen Sie daher gemeinsam darum bitten, sich mit uns zur Absprache des weiteren Vorgehens in Verbindung zu setzen." Daraufhin fand eine Unterredung zwischen dem Angeklagten, Herrn Dr. We. - Mitarbeiter von Br. - und Professor Sch. aus Köln statt. Da - so der Angeklagte - Br. "weiterhin Therapeutika verkaufen wollte", konnte man im Ergebnis die Bereitschaft zu weiteren Zahlungen des Unternehmens erwirken. Nachdem sich Br. mit 1.200 DM auch an der Weihnachtsfeier der von dem Angeklagten geleiteten Klinik vom 20.12.1996 beteiligt hatte, kündigte man ihm gegenüber mit Schreiben vom 09.01.1997 unter Hinweis auf "langjährige sehr gute wissenschaftliche Kontakte zu der Universität B., insbesondere deren Klinik für Nuklearmedizin unter Ihrer Leitung" die Zahlung einer "Spende" von 34.000 DM an. Dieser Betrag ging am 28.01.1997 auf dem Drittmittelkonto ein. Der Angeklagte bedankte sich mit Schreiben vom 18.02.1997 und übersandte zwei seiner Publikationen, die sich teilweise mit einem Produkt von H./Br. befaßten und bemerkte, die darin enthaltenen Daten könnten "zu Werbezwecken" Verwendung finden. Br. zahlte ferner 900 DM zur Finanzierung der Weihnachtsfeier vom 12.
  25. 1997, für welche dem Angeklagten seitens des Zeugen Kr. insgesamt 6.697,50 DM in Rechnung gestellt worden waren. Von den zunächst aus dem Konto NU 55-04 beglichenen Gesamtkosten der Weihnachtsfeier 1998 (6.766 DM) übernahm Br. 1.000 DM. Am 19.05.1999 wurden diesem Konto nochmals von Br. stammende 20.000 DM gutgeschrieben. Von der Fa. By., einer Lieferantin für Tumormarker in Dietzenbach, erhielt der Angeklagte jedenfalls ab 1994 in Abhängigkeit vom Umsatz finanzielle Zuwendungen. Nachdem er sich im Dezember dieses Jahres formal mit der Bitte um Finanzierung einer halben BAT II a Stelle für den Diplombiologen Ri. an dieses Unternehmen gewandt hatte, erhielt er ab Januar 1995 regelmäßige Zahlungen. So gingen mit dem Betreff "Honorar 94" am 31.01.1995 3.500 DM auf dem Konto NU 55-04 ein. Im Mai 1995 folgten 1.667,70 DM und im August 1995 aufgrund einer "Gutschrift-Nr. 990917 vom 14.07.95" weitere 1.660 DM. Nachdem By. im Oktober 1995 1.073 DM gezahlt hatte, erhielt der Angeklagte als "Vergütung für Ihre Tätigkeiten zur Evaluierung von Tumormarkern...für das IV. Quartal 1995" 1.351,40 DM, die dem Drittmittelkonto am 26.01.1996 gutgeschrieben wurden. Darüber hinaus gingen folgende Zahlungen von By. auf diesem Konto ein, die teils annähernd, teils exakt einem Betrag von 10 % des vorangegangenen Quartalsumsatzes im Analysebereich entsprachen: Umsatz:/Zahlungen:
  26. Quartal 1996: 14.561 DM / 21.05.1996: 1.456 DM;
  27. Quartal 1996: 11.127 DM/ 15.07.1996: 2.570 DM;
  28. Quartal 1997: 11.589 DM / 28.04.1997: 1.160 DM;
  29. Quartal 1997: 6.082 DM/ 02.10.1997: 798 DM;
  30. Quartal 1997: 5.782 DM/ 27.01.1998: 600 DM;
  31. Quartal 1998: 6.852 DM / 26.01.1999: 700 DM;
  32. Quartal 1999: 7.540 DM / 19.04.1999: 700 DM;
  33. Quartal 1999: 6.154 DM/ 26.07.1999: 900 DM;
  34. Quartal 1999: 5.466 DM/ 11/1999: 500 DM. Mit der C. Diagnostik GmbH in Dreieich (einem Tochterunternehmen der Französischen Firma "C. international"), ebenfalls einer Lieferantin der Klinik für Nuklearmedizin für Tumormarker und Labordiagnostik, stand der Angeklagte seit Beginn seiner Tätigkeit in den MEB in Verbindung. So unterstützte dieses Unternehmen seine klinikinterne Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 mit 940,50 DM. Nachdem er ein Produkt von C. getestet hatte, beteiligte man sich auch an der Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 mit 900 DM. Im Januar 1995 traf sich der Angeklagte mit Mitarbeitern der Firma und bat mit Schreiben vom 28.03.1995 um finanzielle Unterstützung für ein im Februar 1996 in B. stattfindendes und von ihm veranstaltetes Symposium. Im August 1995 sagte C. "zur weiteren Unterstützung Ihrer Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Tumormarker" die Zahlung von 10.000 DM mit dem Bemerken zu, man "hoffe auch weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit". Dieser Betrag wurde noch im August dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben. Dabei gab es neben Umsatzgeschäften keinerlei "Zusammenarbeit". Mit Schreiben vom 20.11.1995 wandte sich der Angeklagte hinsichtlich der anstehenden Weihnachtsfeier auch an C.. Der erbetene Betrag von 1.200 DM zur teilweisen Deckung der Gesamtkosten von 7.691 DM ging - in Abweichung von der üblichen Finanzierung - auf einem als "Dienstkonto" bezeichneten Privatkonto des Angeklagten bei der Sparkasse B. am 13.12.1995 ein. Vom
  35. bis zum 21.07.1996 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit dem Geschäftsführer des deutschen Tochterunternehmens - der C. Deutschland GmbH - und dessen Gattin bei den Produktionsstätten von C. in Avignon auf, wo man u.a. mit dem Französischen Geschäftsführer auf einem Boot zusammentraf. Hierfür und insbesondere "für den schönen Aufenthalt auf dem bateau C." bedankte er sich bei dem Geschäftsführer des deutschen Tochterunternehmens unter Beifügung von einigen Fotos und mit Grüßen auch an dessen Gattin unter dem 30.08.
  36. C. beteiligte sich wiederum an der Weihnachtsfeier des Angeklagten vom 20.12.1996, diesmal mit 1.000 DM. Am 19.02.1997 traf sich der Angeklagte u.a. mit dem Geschäftsführer von C. in München. Die Flugkosten in Höhe von 595 DM ließ er von C. unmittelbar an das von ihm beauftragte Reisebüro V. GmbH in Düren überweisen. Aufgrund dieser Unterredung sagte C. ihm unter dem 25.02.1997 die Zahlung weiterer 10.500 DM zu, welche am 13.03.1997 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Darüber hinaus beteiligte sich C. mit 900 DM an der Weihnachtsfeier 1997 und mit 1.000 DM an derjenigen des Jahres
  37. Im Oktober 1999 zahlte das Unternehmen nochmals 13.000 DM auf das Konto NU 55-
  38. Die D.s. GmbH, ein Nachfolgeunternehmen der Firma S., zahlte im November 1998 einen Betrag von 50.000 DM auf das Konto NU 55-
  39. Intensive Kontakte pflegte der Angeklagte zu der D. (Deutschland) GmbH mit Sitz in Bad Homburg sowie zu deren Mutterfirma in den USA. Von letzterer erhielt er einmal eine "Reisekostenunterstützung" von 3.000 US-$ und zwar vor dem Hintergrund, dass er von 1992 bis 1995 dem "Beirat" der amerikanischen Mutterfirma angehörte. Dieser wiederum beriet das Unternehmen u.a. hinsichtlich der Produktpalette. Im Dezember 1991 übersandte D. Deutschland dem Angeklagten mit dem Betreff "Rechnungsregulierug Neurolite" als "Skonto-Betrag" einen Verrechnungsscheck über 7.380 DM, den dieser zugunsten des Kontos NU 55-04 einlöste. Bei Neurolite handelte es sich um ein bereits zugelassenes Produkt des Unternehmens. Nachdem D. sich an der Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 mit 850 DM beteiligt hatte, schickte man dem Angeklagten im Januar 1992 einen Scheck über 595 DM, den dieser an das Berghotel Klein zur Deckung von Kosten weiterreichte, die durch Übernachtungen eines Dr. Yü. entstanden waren. Bei diesem handelte es sich um einen von dem Angeklagten eingeladenen Wissenschaftler aus der Türkei. Im August 1992 erhielt der Angeklagte von D. mit dem Betreff "Rechnungsregulierung" als "Skonto-Betrag" einen Scheck über 7.000 DM, die ebenfalls dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. An der Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 beteiligte man sich mit der Überweisung von 950 DM, deren Betreff zwecks Verschleierung mit "Skonto-Betrag Fortbild." angegeben wurde. Nachdem das Unternehmen im März und April 1993 insgesamt 8.000 DM zugunsten des Drittmittelkontos überwiesen und der Angeklagte am 16.09.1993 den Firmensitz aufgesucht hatte, gingen am 24.09.1993 weitere 7.000 DM mit dem Betreff "RG. Cardiolite" sowie im Dezember 1993 nochmals 5.500 DM ein. Vom 30.
  40. bis zum 01.06.1994 war der Angeklagte von D. nach Bari/Italien eingeladen. Dieser Einladung konnte er jedoch nicht Folge leisten, da er - von Athen kommend - keinen Anschlußflug erhielt. Im August 1994 erhielt er per Verrechnungsscheck 1.000 DM als "Reisekostenbeteiligung für Herrn Carsten Po.", einen Medizinisch-Technischen-Assistenten seiner Klinik. Dieser Betrag wurde dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben, aus welchem wiederum Herrn Po. im Oktober 1994 ein "Reisekostenvorschuß" von 2.300 DM gewährt wurde. Dem Beitrag von D. war eine mündliche Anfrage des Angeklagten vorausgegangen, der - so der Angeklagte - aus "Kundenfreundlichkeit" stattgegeben worden war. Unter dem 16.12.1994 stellte der Angeklagte 20.000 DM "für unsere retrospektive Auswertung von Cardioloite Untersuchungen" in Rechnung, die im Januar des Folgejahres auf dem Konto eingingen. Tatsächlich diente dieser Betrag der teilweisen Finanzierung einer Assistentenstelle. Im September 1995 ließ der Angeklagte durch D. Kosten in Höhe von 8.999 DM durch unmittelbare Zahlung an das Reisebüro V. begleichen, die ihm für einen Flug nach Sao Paulo entstanden waren, wo er einen Vortrag über Produkte dieses Unternehmens hielt. An der Weihnachtsfeier des Angeklagten vom 15.
  41. 1995 beteiligte sich die Firma mit 1.200 DM. Im Juli 1996 zahlte sie wiederum unmittelbar an das Reisebüro 1.264 DM für den Flug des Angeklagten zu einem "Rezeptor-Meeting" in Helsinki. Mit Schreiben vom 20.12.1996 bat er neben den Firmen By., C., M. und Ab. GmbH auch die Firma D. um weitere Unterstützung "unserer wissenschaftlichen Tätigkeit". Da u.a. Personaleinsparungen von 4 % vorgesehen seien, könne "praktisch die gesamte Forschung nur durch Drittmittel aus der Industrie finanziert werden". An der am selben Tage stattfindenden Weihnachtsfeier für die Klinikmitarbeiter und den Angeklagten beteiligte sich D. mit 1.200 DM, an derjenigen vom 12.12.1997 mit 900 DM und - durch Zahlung auf das Konto NU 55-04 - an derjenigen im Jahre 1998 mit 1.000 DM. Die Umsätze von D. mit der von dem Angeklagten geleiteten Klinik entwickelten sich wie folgt: 1992: 155.264,17 DM 1993: 188.553,94 DM 1994: 232.874,04 DM 1995: 202.588,42 DM 1996: 229.303,65 DM 1997: 267.640,09 DM 1998: 217.238,80 DM 1999: 102.420,66 DM. (bis Ende Juli): Die D. B. GmbH in Bad Nauheim, eine Lieferantin für Testkits zur Bestimmung der Schilddrüsenhormone, nahm in 1992 im Zusammenhang mit ihren Produkten zur Tumordiagnostik erstmals Kontakt zu dem Angeklagten auf. Nachdem es ab 1993 auch zu Umsatzgeschäften gekommen war, gingen im November 1994 5.000 DM auf dem Drittmittelkonto ein. Im Februar 1995 folgten weitere 3.000 DM für "wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der Tumordiagnostik". Für die Eu. GmbH in Frankfurt, ebenfalls eine Lieferantin der Klinik für Nuklearmedizin hinsichtlich Radiopharmaka, führte der Angeklagte in 1992 eine klinische Zulassungsstudie durch. Das Unternehmen übersandte ihm im September 1992 einen Verrechnungsscheck über 3.500 DM als "vereinbartes Honorar" "für die Übersendung der Ergebnisse Ihrer Untersuchungen mit Oncoscrint an Herrn Be. aus Amsterdam". Dieser Betrag wurde im Oktober 1992 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben. Im Juli 1993 gingen dort weitere 6.000 DM von Eu. ein, für die eine Spendenbescheinigung mit der Zweckbestimmung "Wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran" ausgestellt wurde. Die Fa. G. GmbH, einer Lieferantin der Apotheke der MEB mit Sitz in Köln, wurde von dem Angeklagten im Mai 1995 schriftlich gebeten, eine "Veranstaltung zur Schmerztherapie von Knochenmetastasen ...inkl. Buffet" in dem B.er Restaurant "Waldau" finanziell zu unterstützen. An dieser Veranstaltung beteiligte sich auch die Fa. GPD mit 2.000 DM. Zu der H. GmbH (im folgenden H.) bestanden bereits seit 1973 Kontakte. Sie belieferte die Klinik für Nuklearmedizin jedenfalls von 1991 bis 1995 und im Jahre
  42. Mit Schreiben vom 23.08.1984 bestätigte H. dem Angeklagten, dessen Institut sei "seit Mitte 1983....für uns als externes Qualitätskontrollabor tätig". In 1983 und 1984 erhielt er zugunsten des Drittmittelkontos zumindest 8.000 DM. Im November 1987 bestätigte H. eine Vereinbarung mit dem Angeklagten, wonach dieser gegen Vergütung ein Produkt des Unternehmens erproben sollte. Im Januar 1990 und März 1991 zahlte H. "aufgrund der langjährigen sehr guten wissenschaftlichen Kontakte" und unter Hinweis auf die Erprobung zweier ihrer Produkte sowie "verschiedene eingereichte Publikationen" als "Spende" insgesamt 33.500 DM auf das Konto NU 55-
  43. An der vom Angeklagten veranstalteten Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 beteiligte man sich mit 1.001 DM. Nachdem sich der Angeklagte im Juni 1992 mit dem zuständigen Außendienstmitarbeiter des Unternehmens getroffen hatte, zahlte H. im Juli 1992 "in Erwartung einer weiterhin angenehmen Zusammenarbeit" und unter Hinweis auf die Anwendung dreier ihrer Produkte in der Klinik des Angeklagten weitere 20.000 DM als "Spende", die im August dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Für die Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 zahlte man 900 DM. Im März 1993 erstattete H. dem Angeklagten 600 DM, die dieser zuvor an den Festausschuß B.er Karneval e.V. gespendet hatte. Firmenintern wurde diese Zahlung als "Unterstützung des Rahmenprogramms einer Fortbildungsveranstaltung" verbucht. Im Juni 1993 übersandte sie dem Angeklagten als Dank "für Ihre rasche und unbürokratische Hilfe als Gutachter bei unseren klinischen Studien zu Prothyreo" einen Scheck über 4.000 DM, der zugunsten des Drittmittelkontos eingelöst wurde. Nachdem der Angeklagte sich am 14.09.1993 mit einem Dr. Le. von der Fa. H. getroffen hatte, suchte er deren Abteilung Marketing und Vertrieb für den Bereich Diagnostika am 24.09.1993 in Berlin auf, wo man u.a. die zukünftige Firmenpolitik besprach. Als "Dank für den dabei gewährten Rat und für die offene Atmosphäre" zahlte H. ihm ein Honorar von 600 DM und erstattete ihm Reisekosten von 863 DM. Im Oktober 1993 übernahm das Unternehmen im Hinblick auf dessen Teilnahme an einer Tagung in Heidelberg die Kosten für ein Zimmer im Hotel Holiday Inn. Im selben Monat zahlte es "in Erwartung einer weiterhin angenehmen Zusammenarbeit" und unter Hinweis auf die "klinische Validierung" seiner - zugelassenen - Produkte "DYNOtest" und "LUMItest" 20.000 DM, die dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Angemeldete Studien insoweit existierten nicht. Die Weihnachtsfeier 1993 unterstützte H. mit 800 DM. Im August 1994 zahlte das Unternehmen, wiederum unter Hinweis auf die "Validierung" eines seiner Produkte ("DYNOtest") 20.000 DM zugunsten des Kontos NU 55-
  44. Vom
  45. bis 20.11.1994 nahm der Angeklagte an einem "Struma-Symposium" des Unternehmens in Berlin teil. Im Juli 1995 zahlte H. mit dem Betreff "Your Account...RG.V.06.07." 500 DM, die dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. An der Weihnachtsfeier vom 15.12.1995 beteiligte man sich mit 1.200 DM. Zur Weihnachtsfeier des Angeklagten vom 20.12.1996 steuerte man 1.200 DM bei, 900 DM zu derjenigen vom 12.12.1997 und 1.000 DM zu der im Jahre
  46. Im Juli 1999 gingen nochmals 10.000 DM von H. auf dem Drittmittelkonto ein. Die Ho. AG, seit etwa 1970 Lieferantin für radioaktiv markierte Antikörper, zahlte in 1987 in vier Teilbeträgen insgesamt 17.000 DM mit dem Betreff "Wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran". Im Zusammenhang mit diesen Zahlungen wurde der Angeklagte vom Verwaltungsdirektor der MEB unter dem 09.12.1987 gebeten, die Voraussetzungen der Richtlinien für drittfinanzierte Forschungsvorhaben darzulegen. Der Angeklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 15.12.1987, in dem er u.a. ausführte: "...bezugnehmend auf Ihr Schreiben darf ich mitteilen, daß die ... zur Verfügung gestellten Summen u.a. zur Finanzierung von zwei Halbtags-MTA-Stellen verwendet wurden. Diese MTA's verrichten nur zu einem kleinen Teil wissenschaftliche Tätigkeiten, vielmehr werden sie - wie bereits mehrfach mitgeteilt - fast ausschließlich im Rahmen der Routineversorgung eingesetzt, um personelle Engpässe auszugleichen. Zudem wurden aus den Beträgen Reisekosten für mehrere Mitarbeiter, die anläßlich europäischer und amerikanischer Kongresse entstanden, bestritten. Die Spenden der Firma Ho. AG wurden fast ausschließlich für Untersuchungen im Rahmen der Immunszintigraphie zugewendet, es handelt sich hierbei um Untersuchungen, die auch routinemäßig bei der Patientenversorgung anfallen. ...Das Projekt "Erprobung von Jod-123-Hippuran" wurde mittlerweile zum Abschluß gebracht." Auf Seiten der Verwaltung begnügte man sich mit diesen Angaben. In der Folgezeit gingen zwischen 1992 und 1994 von Ho. in sieben Teilbeträgen insgesamt 58.300 DM auf dem Drittmittelkonto ein. Die Fa. I. Diagnostik, ein Vorgängerunternehmen der Firma C. und Lieferantin von Tumormarkern, zahlte auf dieses Konto zwischen Juli 1993 und November 1994 in vier Einzelbeträgen insgesamt 39.000 DM. Die Mp. Diagnostica GmbH mit Sitz in Selchow, eine Ausgründung der Fa. Br. und Lieferantin von Testkits, sagte dem Angeklagten unter dem 05.08.1994 mit dem Zusatz, dass man "auf eine weiterhin angenehme Zusammenarbeit" hoffe, die Zahlung von 6.000 DM für seine Bemühungen bei der "Erprobung" eines ihrer Produkte gegen Erstellung einer Spendenbescheinigung zu. Dieser Betrag ging im August 1994 auf dem Konto NU 55-04 ein. Weitere 15.000 DM zahlte man auf der Grundlage eines Gespräches zwischen dem Angeklagten und einem Mitarbeiter des Unternehmens Ende
  47. Die Mg. Group Deutschland GmbH (Mg. Diagnostics) mit Sitz in Ratingen belieferte die Klinik des Angeklagten mit Radiopharmaka. Sie zahlte im Juli 1991 "für die gute Zusammenarbeit" 5.000 DM auf besagtes Konto. Nachdem sich der Angeklagte Mitte Oktober 1992 mit Firmenvertretern zur - so der Angeklagte - "Vorstellung neuer Produkte" am Sitz des Mutterunternehmens in Brüssel getroffen hatte, sagte das Unternehmen mit Schreiben vom 23.11.1992 weitere 2.000 DM zu. Dort heißt es nach der Zahlungszusage auszugsweise: "Diesbezüglich nehmen wir Bezug auf den Besuch unseres Herrn ... am 20.10.1992 in Ihrem Institut. Wir möchten uns auf diesem Wege für die gute Zusammenarbeit bedanken. Zur Klärung, in welchem Umfang Sie im kommenden Jahr Radiopharmaka von uns beziehen möchten, wird sie Herr ... in den nächsten Tagen anrufen, und Sie um einen Gesprächstermin bitten." Die zugesagten 2.000 DM gingen im Dezember bei dem Angeklagten ein. Zudem beteiligte sich Mg. an dessen Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 mit 500 DM. Nachdem der Angeklagte sich im August 1993 mit Herrn Dr. Kr.e von der Fa. M., einer Herstellerfirma für Schilddrüsenhormone und Lieferantin der Apotheke der MEB sowie der Klinik für Nuklearmedizin, getroffen und mit diesem mögliche "Projekte" besprochen hatte, gingen von diesem Unternehmen im April 1994 30.000 DM auf dem Drittmittelkonto ein. Im November 1997 folgten 1.500 DM als Honorar für einen "Schilddrüsen-Workshop" des Unternehmens. Darüber hinaus beteiligte sich M. jedenfalls in den Jahren 1996 und 1997 an dem klinikinternen Grillfest des Angeklagten, indem man im Rahmen des - so der Angeklagte - "do ut des" das benötigte Fleisch und den Grill unentgeltlich zur Verfügung stellte. Die N. GmbH, eine Lieferantin für Testkits, zahlte im Jahre 1987 5.000 DM auf das Drittmittelkonto, die O. GmbH (das deutsche Tochterunternehmen von J. ) 14.970 DM im Juli
  48. Die Fa. Pi., mit der die Klinik für Nuklearmedizin bezüglich Kamerasystemen seit 1973 in laufender Geschäftsbeziehung stand, beteiligte sich auf Wunsch des Angeklagten mit 400 DM an der Weihnachtsfeier vom 12.12.
  49. Mit der Rh. GmbH in Köln schloß er im April 1997 einen Vertrag zur Prüfung eines Produkts dieses Unternehmens, wonach ihm je Patient 2.200 DM zu zahlen waren. Der Vertrag gelangte letztlich nicht zur Durchführung, weil sich keine geeigneten Patienten fanden. Die Fa. Rh. Inc. mit Sitz in den USA zahlte im Oktober 1995 3.065 DM - so der Angeklagte - "für Pharmaka die wir gekauft haben" auf das Konto NU 55-
  50. Zudem arbeitete ein "Gastchemiker" des Unternehmens eine zeitlang unentgeltlich in der von dem Angeklagten geleiteten Klinik. Mit der S. AG, ebenfalls einer Lieferantin von Kamerasystemen und Herstellerin des bereits erwähnten "PET", stand der Angeklagte seit 1991 in Verbindung. Im Februar 1997 bat er erfolgreich um Erstattung von Kosten (Flug und Unterbringung) in Höhe von insgesamt rund 1.300 DM, die seiner Mitarbeiterin Dr. Willkomm für eine Vortragstätigkeit in Wien entstanden waren. Seine eigenen Reisekosten für die Teilnahme an dieser Veranstaltung waren ebenfalls von dritter Seite getragen worden. Die So. GmbH, eine Kameraherstellerin in Frankfurt, zahlte im August sowie im Dezember 1994 jeweils 1.500 DM auf das Drittmittelkonto und übernahm - wie bereits erwähnt - durch Zahlungen auf dessen Privatkonto in 1994 und 1995 Kosten, die dem Angeklagten für zwei Flüge zu Kongressen nach Japan entstanden waren. C. Kontakte des Angeklagten zu der A. GmbH & Co. KG in Braunschweig: Rahmenbedingungen des Tatgeschehens: 1.1 Mit der Firma A. GmbH & Co. KG (im folgenden: A.), einem Großunternehmen mit eigener Forschungsabteilung, stand der Angeklagte seit Beginn seiner Tätigkeit in den MEB in Verbindung. Die Klinik für Nuklearmedizin bezog von A. Radiodiagnostika, deren Preise mit dem jeweiligen Außendienstmitarbeiter oder dem Verkaufsleiter zu verhandeln waren. Hinsichtlich der einzelnen Produkte bestanden firmenintern unterschiedliche Margen für Preisverhandlungen, so dass es - auch je nach Anzahl der verkauften Produkte - unterschiedliche Rabatte gab. A. Deutschland legte zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für umsatzfördernde Maßnahmen ein vom Gesamtumsatz abhängiges Budget in der Größenordnung von etwa 500.000 DM fest, über dessen Verwendung der Verkaufsleiter und der Außendienst allein unter Marketing-Gesichtspunkten zu befinden hatten. Aus diesem Budget erbrachte man Leistungen an einen kleinen Kreis von 25 bis 30 der insgesamt etwa 1.000 deutschen Kunden. In der Regel handelte es sich dabei um die Leiter von Universitätskliniken. Diesen wurden aufgrund mündlicher Absprachen mit den Außendienstmitarbeitern bzw. dem Verkaufsleiter vom individuellen Vorjahresumsatz abhängige Beträge als - so die Zeugen Hß. und Kl. - "verkaufsfördernde Maßnahmen" gezahlt. Dabei betrugen die Zahlungen zwischen 5 % und - wie im Fall des Angeklagten - 10 % des Vorjahresumsatzes bei invivo-Diagnostika. Produkte mit internen Festpreisen flossen allerdings nicht in diese Umsatzberechnung ein. Die so errechneten "Guthaben" konnten von den Zuwendungsempfängern, bei denen es sich zudem regelmäßig um Großkunden handelte, unter Vorgabe einer wissenschaftlichen Projektförderung abgerufen, aber auch in Folgejahre übertragen werden. Tatsächlich lag den Zahlungen weder ein wissenschaftliches Interesse zugrunde, noch fand ein wissenschaftlicher Transfer in das Unternehmen statt; es handelte sich bei den Zuwendungen - wie dargestellt - allein um eine verdeckte Rabattgewährung. Nachdem zu Anfang des Geschäftsjahres das Gesamtbudget auf die ausgewählten Kunden firmenintern verteilt worden war, erhielten diese jeweils - bis 1993 von dem Zeugen Kl. - ein Formschreiben, in welchem ihnen für die "gute Zusammenarbeit" gedankt und der (gerundete) Jahresbetrag zur Verwendung "für wissenschaftliche Zwecke" mitgeteilt wurde. Tatsächlich war dem Unternehmen die Verwendung der Mittel gleichgültig; man wusste allerdings, dass die Gelder auf "Drittmittelkonten" flossen. Betreffend A. hatte der Angeklagte ab 1985 insbesondere zu der Zeugin Vo. persönlichen Kontakt. Die Zeugin war als Vertreterin des Geschäftsführers bzw. des Verkaufsleiters im Verkauf für die - so ihre Bezeichnung - "besondere Betreuung der Ordinarien" zuständig. Neben dem allgemeinen Gedankenaustausch hatte sie mit den Professoren der von ihr betreuten Universitätskliniken über die Zahlung von Drittmitteln zu sprechen. Insoweit hatte sie jedenfalls bis zu einer Höhe von 10 % des maßgeblichen individuellen Vorjahresumsatzes eine eigene Entscheidungskompetenz. Bei solchen Gelegenheiten wurde dann auch die konkrete Umsatzentwicklung erörtert. Der Angeklagte war aber auch mit dem seinerzeit zuständigen Verkaufsleiter, dem Zeugen Sd., privat bekannt. 1.2 Vor diesem Hintergrund erhielt der Angeklagte auch von A. umsatzabhängige finanzielle Zuwendungen, auf die er - was er wußte - keinen Rechtsanspruch hatte: Im Januar 1986 zahlte das Unternehmen 9.000 DM, die zur Begleichung von Kosten für Versuchstiere Verwendung fanden, die ein Mitarbeiter des Angeklagten im Rahmen seiner Habilitationsarbeit benötigt hatte. Im April 1986 erhielt er weitere 15.000 DM, welche er für die Bezahlung des Dr. Kn., eines amerikanischen Gastwissenschaftlers einsetzte, nachdem dessen Bemühungen um ein Stipendium gescheitert waren. Nachdem der Angeklagte mit A. eine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen hatte, dass ihm gemäß dem vorbeschriebenen System 10 % des maßgeblichen Umsatzes - formal als "Spende" - gezahlt würden, erfolgte im April 1990 die Überweisung von 17.000 DM für die "wissenschaftliche Erprobung von Jod 123 Hippuran", einem bereits zugelassenen Produkt von A.. Wie bereits ausgeführt, existierte eine entsprechende wissenschaftliche Studie nicht mehr, da sie bereits im Jahre 1987 abgeschlossen worden war. Nachdem A. im März 1991 nochmals - als "Gutschrift" bzw. "Spende" tituliert - 20.000 DM zugunsten des Kontos NU 55-04 gezahlt hatte, traf sich der Angeklagte im Mai 1991 mit einer Außendienstmitarbeiterin der Firma, Frau Lz.. Im September 1991 zahlte A. weitere 8.000 DM, diesmal als "Reisekostenzuschuss Prof. Fm., Vortragsreise nach Europa". Prof. Fm., Direktor eines nuklearmedizinischen Instituts in New York, hielt 1991 zu Werbezwecken in Europa Vorträge über ein Produkt von A.. Bei einigen Gelegenheiten trat er hierbei zusammen mit dem Angeklagten auf, der auch Kosten von Prof. Fm. vorstreckte und sich aus dem Drittmittelkonto erstatten ließ. Für die 8.000 DM wurde der Firma eine Spendenbescheinigung der Universität B. ausgestellt. Unter dem 24.03.1992 wies A. weitere 23.500 DM zugunsten des Kontos NU 55-04 an. Zur Begründung wurde firmenintern von dem Zeugen Kl. ausdrücklich vermerkt: "Es besteht unsererseits eine Zusage, dass die nuklearmedizinische Klinik B. eine Spende für ihre Umsätze mit Radiopharmazeutika und Immundiagnostica in Höhe von 10 % erhält." Dieser Betrag von 23.500 DM ging am 06.04.1992 auf dem Drittmittelkonto ein. Am 23.06.1992 traf sich der Angeklagte erneut mit einem Mitarbeiter der Firma A., die sich im Dezember 1992 im Rahmen der bereits dargestellten Finanzierungsmodalitäten mit 900 DM an der von ihm veranstalteten Weihnachtsfeier beteiligte. Im April 1993 reichte der Angeklagte bei der Verwaltung der MEB einen Scheck über 21.000 DM "zur Gutschrift auf unserem Drittmittelkonto NU 55-04" ein, welcher ihm unmittelbar von A. übersandt worden war. Zugleich bat er hinsichtlich dieses Betrages sowie der in 1992 gezahlten 23.500 DM um Ausstellung einer Spendenbescheinigung. Unter dem 20.04.1993 sagte A. dem Angeklagten einen Betrag von 2.000 DM "für die am 27.03.1993 im Hotel Bristol B. durchgeführte Veranstaltung Aktuelles aus der Nuklearmedizin" zu, um sich in der "Hoffnung auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit" "auf diesem Wege recht herzlich für den Besuch auf unserem Messestand und das aufschlußreiche Gespräch in Köln" zu bedanken. Am 12.05.1993 wurde der Betrag von 2.000 DM dem Drittmittelkonto gutgeschrieben. Inhaltlich handelte es sich um Honorar für den Auftritt des Angeklagten bei einer Veranstaltung des Unternehmens für niedergelassene Ärzte mit Buffet. Die Universität B. stellte auf Bitten des Angeklagten hierfür eine Spendenbescheinigung mit der Bestätigung aus, der Betrag werde nur für die "wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran" mit dem "Forschungsleiter Prof. Dr. B." verwendet. Im Mai 1993 zahlte A. weitere 21.000 DM zugunsten des Kontos NU 55-04 und am 23.07.1993 2.000 DM, deren Verbleib nicht sicher geklärt werden konnte; jedenfalls wurde dieser Betrag nicht auf dem Konto NU 55-04 verbucht. Dort gingen jedoch im Oktober und November 1993 nochmals 600 DM bzw. 300 DM von A. ein. Mit Schreiben vom 28.03.1994 sagte man "in der Hoffnung auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit" die Zahlung von 21.500 DM zu, die am 12.04.1994 eingingen. Wie gehabt wurde auf Vermittlung des Angeklagten eine Spendenbescheinigung ausgestellt, welche bestätigte, dass dieser Betrag nur für die "wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran" Verwendung finde. Im März 1995 übersandte A. dem Angeklagten - ohne nähere Verwendungsbestimmung - einen Verrechnungsscheck über 27.000 DM, welchen dieser an die Verwaltung der MEB mit der Bitte um Gutschrift auf dem Drittmittelkonto und Ausstellung einer Spendenbescheinigung weiterreichte. Der Betrag wurde am 05.04.1995 dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben. Im Juli 1995 wandte sich der Angeklagte - nachdem am 21.05.1997 seine Wohnung sowie seine Räumlichkeiten in der Universitätsklinik B. wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit durchsucht worden waren - an die Firma A. mit der Bitte um Zahlung von 1.500 DM zur Unterstützung eines Symposiums in B.. Im Dezember 1995 zahlte A. auf Wunsch des Angeklagten wiederum 800 DM für die Weihnachtsfeier der Klinik für Nuklearmedizin. Am 21.12.1995 überwies man weitere 4.000 DM zugunsten des Kontos NU 55-
  51. Nachdem am 09.04.1996 von A. stammende 34.500 DM dem Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben worden waren, übersandte die Firma ihm am 28.06.1996 einen Verrechnungsscheck über 1.500 DM zwecks der im Juli 1995 erbetenen Unterstützung der von ihm veranstalteten "Tumor-Targeting-Tagung" vom 29.
  52. bis 02.03.
  53. Dieser Betrag wurde am 16.08.1996 auf dem Konto "NU 55-02" verbucht, aus welchem u.a. eine Reise des Angeklagten nach Venedig finanziert wurde. Mit Schreiben vom 02.07.1996 bat der Angeklagte um Zahlung von 8.000 DM zur Unterstützung des "EANM-Postcongress Meeting Breast Imaging vom
  54. bis 22.09.1996 in B.". Nachdem A. am 18.07.1996 900 DM zugunsten des Drittmittelkontos gezahlt hatte, forderte der Angeklagte mit Schreiben vom 09.09.1996 zur "Unterstützung" der Weihnachtsfeier 1996 auf. In dem Schreiben heißt es u.a.: "Wie Ihnen inzwischen bekannt ist, feiern wir, wie jedes Jahr, im Kreise der Mitarbeiter, der inzwischen ausgeschiedenen Mitarbeiter sowie auch der Vertreter der Firmen, mit denen wir seit vielen Jahren zusammenarbeiten, unser Weihnachtsfest. Es soll diesmal am Freitag, dem 20.12.1996, stattfinden. Ich möchte anfragen, ob Sie auch in diesem Jahr wieder bereit sind, diese Feier mit einem Geldbetrag zu unterstützen. Falls Sie sich dazu entschließen könnten, wäre es sehr freundlich, wenn Sie den vorgesehenen Betrag auf das Konto..., Inhaber Herr I. Kr., B.er Ruderverein 1882, unter dem Kennwort "Nuklearmedizin" überweisen könnten." Tatsächlich bedurfte man in diesem Jahr dank der Finanzierung durch andere Firmen der Unterstützung durch A. nicht. Mit Schreiben vom 14.05.1997 bat er das Unternehmen um weitere "Unterstützung der Forschungsaktivitäten". Zur Begründung führte er u.a. aus: "... Des weiteren werden Therapiestudien vor und nach Gabe von Neuroleptika durchgeführt. Diese Untersuchungen erfordern die Gabe des von Ihrer Firma vertriebenen stabilisierten HMPAO. Ich wäre Ihnen deshalb sehr dankbar, wenn Sie weiterhin unsere Forschungen unterstützen, da diese nur durch Einwerbung von Drittmittelpersonal möglich sind." Formal als Reaktion auf dieses Schreiben überwies A. am 26.06.1997 einen Betrag in Höhe von 45.000 DM, der auf dem Drittmittelkonto am 16.07.1997 verbucht wurde. Mit einer Spendenbescheinigung vom 24.07.1997 bestätigte die B.er Universität, dass dieser Betrag "nur zu wissenschaftlichen Zwecken" Verwendung finden würde. Im Dezember 1997 beteiligte A. sich mit 900 DM auch wieder an der von dem Angeklagten veranstalteten Weihnachtsfeier. Im Jahre 1998 schloss der Angeklagte als Organisator des in diesem Jahr in Berlin stattfindenden Kongresses des Weltverbandes der Nuklearmediziner, dessen Präsident er zu diesem Zeitpunkt war, mit A. einen Vertrag, in dem es u.a. heißt: "A. vertreibt Kontrastmittel und Produkte für die Nuklearmedizin und ist daran interessiert, im Rahmen des geplanten Kongresses ihre Kompetenz in den oben genannten Bereichen gegenüber den Teilnehmern des Kongresses darzustellen." Vor diesem Hintergrund verpflichtete sich der Angeklagte, der Firma für die gesamte Laufzeit des Kongresses am Veranstaltungsort einen "bevorzugten Platz für einen Kongressstand zur Verfügung" zu stellen sowie in den von ihm herausgegebenen Kongressunterlagen einschließlich der Einladungen "unter Nennung und Fettdruck des Firmennamens" darauf hinzuweisen, dass A. "Sponsor des Kongresses ist". Darüber hinaus räumte er der Firma das Recht ein, "Vortragsthemen zu benennen". Im Gegenzug verpflichtete sich A. zur Zahlung von 30.000 DM an den Angeklagten. Nachdem A. am 05.02.1998 2.000 DM auf das Drittmittelkonto überwiesen hatte, traf sich der Angeklagte am 05.05.1998 mit der Zeugin Vo. zur Abklärung weiterer finanzieller Unterstützung. Auf der Basis der Umsatzzahlen mit der Klinik für Nuklearmedizin im Zeitraum von Juli 1997 bis März 1998 wurden ihm 30.000 DM zugesagt. Die Zeugin fertigte hierüber folgenden firmeninternen Bericht: "Gespräch mit Prof. B. 5.5.
  55. Inhalt: "Forschungsprojekt"
  56. Prof. B. wird in nächster Zeit mit einem Brief auf uns zukommen, in dem er um Unterstützung bittet. Auf Basis von 9 Monaten/GJ 97 wurden 30TDM zugesagt." Wie von dem Angeklagten anlässlich des Gesprächs vom 05.05.1998 angekündigt, übersandte er am 06.05.1998 an A. ein - die tatsächlichen Hintergründe verschleierndes - Schreiben mit der Bitte um "Unterstützung der wissenschaftlichen Aktivitäten". Unter Hinweis auf die Fortführung der "Aktivitäten auf dem Gebiet der Szintigraphie des Mamma-Karzinoms mit Tetrofosmin" - einem Produkt von A. - bat er darum, "den von Ihnen festzusetzenden Forschungsbeitrag" auf das Konto der medizinischen Einrichtungen B. mit dem Verwendungszweck "Forschungskonto NU 4/55 " zu zahlen. Tatsächlich war die Zahlung der aus den Umsatzzahlen abgeleiteten 30.000 DM bereits fest vereinbart; sie wurden am 17.06.1998 dem Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben. Im Dezember 1998 beteiligte sich A. wiederum mit 1.000 DM an der Weihnachtsfeier der Klinik für Nuklearmedizin, im Juli 1999 und im September 1999 zahlte man jeweils nochmals 30.000 DM zugunsten des Drittmittelkontos des Angeklagten. Allerdings hatte A. Ende 1998 die Formalien hinsichtlich der Zahlungen geändert. Im Jahre 1996 war man von Prof. Dr. Ms. (Direktor der Abteilung für Nuklearmedizin der Universität in F.) telefonisch dahingehend informiert und vorgewarnt worden, dass bei diesem eine Durchsuchung stattgefunden habe und auch Unterlagen von A. beschlagnahmt worden seien. Obwohl man daraufhin alle Zahlungen an Kliniken zunächst hatte stoppen wollen, kam es noch zu den festgestellten Zuwendungen an den Angeklagten. Nachdem man anwaltlichen Rat eingeholt hatte, schrieb man in der Folge - ohne inhaltliche Änderung in der Zuwendungspraxis und allein zur Vermeidung möglicher strafrechtlicher Folgen - vor der Auszahlung die jeweilige Universitätsverwaltung an, wies auf angeblich mangelnde Umsatzbezogenheit hin und ließ sich die Zahlung von dieser vorab genehmigen. Im Jahre 2000 schaffte man die "Budgetlösung" gänzlich ab. Seitdem werden von dem Unternehmen nur noch einzelne Forschungsvorhaben aufgrund schriftlicher Vereinbarungen gefördert. Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma A.: Wie bereits ausgeführt, erhielt der Angeklagte von der Firma A. im Rahmen der dargestellten wirtschaftlichen Verflechtungen auch die folgenden - der Anklage zugrundeliegenden - Zahlungen (bis auf diejenige vom 16.08.1996 mit Eingangsdaten auf dem Konto NU 55-04): am 05.04.1995: 27.000 DM am 21.12.1995: 4.000 DM am 09.04.1996: 34.500 DM am 18.07.1996: 900 DM am 16.08.1996: 1.500 DM (auf das Konto NU 55-02). Nachdem am 21.05.1997 seine Büro- und Privaträume durchsucht worden waren, forderte er folgende weitere Zahlungen ab und nahm sie an: am 16.07.1997: 45.000 DM am 05.02.1998: 2.000 DM am 17.06.1998: 30.000 DM am 22.12.1998: 1.000 DM am 26.07.1999: 30.000 DM am 06.09.1999: 30.000 DM insgesamt also: 205.900 DM. Anstelle des Angeklagten als Veranstalter zahlte A. gemäß dessen Aufforderungen zudem unmittelbar an den Zeugen Kr. für die Weihnachtsfeiern: am 15.12.1995: 800 DM am 12.12.1997: 900 DM und ferner per Verrechnungsscheck als vom Angeklagten angeforderten "Reisekostenersatz" für seine Kongressteilnahme in Neapel: am 22.11.1996: 2.000 DM. Auf sämtliche Zuwendungen hatte der Angeklagte - wie er wusste - keinen Anspruch. Er kannte die Umsatzbezogenheit der Zahlungen. Sowohl ihm wie auch der Firma A. bzw. den für diese handelnden Personen war bei den jeweiligen Zahlungen bewusst, dass sie dem Angeklagten allein aufgrund seiner Stellung als Direktor der Klinik für Nuklearmedizin gewährt wurden, weil er Kraft seines Amtes entsprechenden Einfluss auf die Bestellungen seiner Klinik bei der Firma A. ausüben konnte und ausübte. Die Gesamtumsätze zwischen der Klinik für Nuklearmedizin und der Firma A. betrugen im Jahre 1991:343.758,19 DM im Jahre 1992:340.091,21 DM im Jahre 1993:332.624,70 DM im Jahre 1994:418.458,11 DM im Jahre 1995:469.620,74 DM im Jahre 1996:603.992,77 DM im Jahre 1997:576.444,23 DM im Jahre 1998:493.508,49 DM sowie von Januar bis Juli 1999:205.040,44 DM. Kontakte des Angeklagten zu der M. Radiopharma GmbH in Hennef/Sieg: Rahmenbedingungen des Tatgeschehens 1.1 Der Angeklagte unterhielt seit seinem Amtsantritt in der Klinik für Nuklearmedizin auch intensive Beziehungen zu der Firma M. Radiopharma GmbH (im folgenden M.), ebenfalls einem pharmazeutischen Industrieunternehmen und Lieferantin der MEB für Diagnostika und Therapeutika. Hier hatte er insbesondere Kontakt zu den Zeugen Hk. und Rt. (Geschäftsführer bzw. "business director"), dem Außendienstmitarbeiter Fß. sowie zu der Zeugin Dr. Hd., die aus seiner Klinik zu M. gewechselt war. Zu den Zeugen Hk. und Dr. Hd. bestanden auch private Verbindungen. Zur Strategie dieses Unternehmens gehörte neben direkten Zahlungen die finanzielle Unterstützung geeignet erscheinender Kunden u.a. bei Kongressreisen, Seminaren oder Workshops, um diese so an das Unternehmen zu binden. Für derartige wirtschaftliche Zuwendungen bildete man zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ein internes Budget, welches etwa 1% bis 2 % des Gesamtumsatzes in Deutschland betrug. Die Abteilung Verkauf und Marketing verteilte dieses Budget unter Berücksichtigung des jeweiligen individuellen Vorjahresumsatzes und der dem Kunden zugeschriebenen - so der Zeuge Hk. - "Meinungsführerschaft" auf den ausgewählten Personenkreis, zu welchem auch der Angeklagte gehörte. Bezugspunkt waren 10 % des jeweiligen Vorjahresumsatzes bei Produkten, hinsichtlich derer man sich Konkurrenz ausgesetzt sah. Zweck der Zuwendungen war es, hierdurch die Beschaffungsentscheidungen der begünstigten Ärzte und Kliniken im Sinne stabiler oder steigender Umsätze zu beeinflussen. Für die wenigen ausgewählten Kunden wurde bei der Firma M. ein sog. "Bonuskonto" geführt. Auf dieses wurde zu Beginn des Geschäftsjahres (30.06., später 30.09.) der jeweils zugewiesene Anteil an dem internen Budget gebucht. Die Gelder waren dann von dem Zuwendungsempfänger schriftlich und unter Angabe eines bestimmten Verwendungszweckes abzurufen. Was mit den gezahlten Beträgen tatsächlich geschah, wurde - da dem Unternehmen gleichgültig - nicht nachvollzogen oder kontrolliert. Waren zum Ende des Geschäftsjahres noch unverbrauchte Mittel auf dem "Bonuskonto", so wurde nach Betrachtung des vorangegangenen Umsatzes von M. entschieden, ob das Konto zugunsten des Firmengewinns auf "Null" gestellt oder der "Bonus" in das folgende Jahr übertragen werden sollte. Die Zahlung fester Prozentsätze vermied man bewusst, weil zu befürchten war, dies könne anhand eines Vergleiches zwischen den Umsatzzahlen und den Zuwendungen bei den betroffenen Kliniken auffallen. Aus dem selben Grund traf man mit den Zuwendungsempfängern auch keine schriftlichen Vereinbarungen über die tatsächlichen Hintergründe der Zahlungen. Neben dieser Art finanzieller Zuwendungen organisierte das Unternehmen sog. "nuklearmedizinische Gespräche", zu denen es Ärzte einlud. Hierbei handelte es sich um - so der Zeuge Hk. - "Kundenpflege ohne wissenschaftlichen Hintergrund". Diese Veranstaltungen dienten neben gesellschaftlichem Vergnügen - so der Zeuge Rt. - dazu, "das Ohr am Kunden" zu haben. "Kundenpflege" betrieb man schließlich durch Überreichung kleiner Präsente, Einladungen zu Karnevalsveranstaltungen oder durch die Beteiligung an betriebsinternen Feiern. Die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen der Deutschen Niederlassung von M. waren jeweils zwischen ihm und (bis November 1995) dem Zeugen Hk. abgesprochen. Da die Beziehungen zu der Klinik des Angeklagten - so der Zeuge Hk. - "gut und eingefahren" waren, bedurfte es jeweils keiner größeren Verhandlungen. Für beide Seiten war es - so der Zeuge - "selbstverständliche Geschäftsgrundlage", dass M. entsprechenden Umsatz erwartete und voraussetzte. Beiläufig profitierte das Unternehmen von - so der Angeklagte - "Wissenschaftsreklame", also zahlreichen Veröffentlichungen, in denen seine Produkte lobend Erwähnung fanden. Ab 1994/1995 führte der Angeklagte auch regelmäßig Gespräche mit dem Zeugen Rt., dem damaligen Leiter des Außendienstes. Die Einzelheiten des Tagesgeschäfts überließ der Zeuge zwar seinem Außendienstmitarbeiter Fß., er besprach aber mit dem Angeklagten, über welchen "Bonus" er verfügen könne und dass es zur Auszahlung jeweils eines formalen Anforderungsschreibens bedurfte. Bei solchen Gelegenheiten erbat der Zeuge gelegentlich auch die Zustimmung des Angeklagten, dass der Zeuge Fß. bei den MTA's - so der Zeuge Rt. - "räubern", "eigene Produkte aufschwätzen" gehen dürfe. Der Angeklagte gestattete daraufhin, seine Mitarbeiter - so der Zeuge Rt. - "auf Produkte von M. scharf zu machen". 1.2 Im April 1991 bestätigte M. Diagnostica (Holland) gegenüber dem Angeklagten eine Vereinbarung dahingehend, dass sie sich zur Zahlung von 9.000 DM für "Untersuchungen mit Rhenium-HEDP bei Patienten mit Knochenmetastasen" ihm gegenüber verpflichtet hatte. Der Angeklagte hatte sich im Gegenzug verpflichtet, "Forschungsaufzeichnungen und -unterlagen" für ein Jahr aufzubewahren und "autorisierten Vertretern von M. zugänglich" zu machen. Tatsächlich handelte es sich bei "Rhenium-HEDP" um ein bereits zugelassenes Präparat des Unternehmens und bei der Studie zum Einsatz bei Knochenmetastasen um die Habilitationsarbeit des Dr. Pl., des heutigen Stellvertreters des Angeklagten. Im Jahre 1991 ließ sich der Angeklagte zudem von M. zum Oktoberfest nach München einladen. Zumindest sein Hotel und die Bewirtung ließ er sich von der Firma bezahlen. Diese hatte ihn mit Schreiben vom 31.07.1991 zur Teilnahme an "klinisch nuklearmedizinischen Gesprächen" in München eingeladen und in dem Einladungsschreiben ausgeführt: "Es ist vorgesehen, dass wir uns am 30.
  57. um 16.00 Uhr in der Lobby des Hotels treffen und uns nach einem gemeinsamen Wies'n-Bummel ab 19.00 Uhr im überdachten Freisitz der Firma Käfer zusammensetzen". Bei diesen "nuklearmedizinischen Gesprächen" handelte es sich - wie ausgeführt - tatsächlich um einen organisierten Besuch des Oktoberfestes auf Kosten der Firma M.. M. beteiligte sich im Jahre 1991 darüber hinaus an der von dem Angeklagten veranstalteten Weihnachtsfeier. Die Gesamtrechnung für die Veranstaltung vom 20.12.1991 über 4.886,30 DM ging zunächst an die Klinik für Nuklearmedizin. Im Auftrag des Angeklagten wurden dem Zeugen Kr. daraufhin die einzelnen Anteile der unterstützenden Firmen mitgeteilt. Der Zeuge stellte sodann der Firma M. eine Einzelrechnung für Speisen und Getränke in Höhe von 901,40 DM, welche der Angeklagte über seine Sekretärin am 03.01.1992 an M. mit der Bitte um Begleichung übersandte. Der Rechnungsbetrag wurde später von M. gezahlt. Am 11.01.1992 besuchte der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau auf Kosten der Firma M. eine Karnevalsveranstaltung der Gesellschaft "Treuer Husar" in Köln, deren "Elferrat" (einem rein karnevalistischen Gremium) wiederum der Zeuge Hk. angehörte. Um eine buchhaltungsmäßige Grundlage für umsatzbezogene Rückzahlungen an den Angeklagten zu schaffen, fertigte der Zeuge Hk. unter dem 01.07.1992 ein Schriftstück, in welchem es heißt: "Bonusvereinbarung: zwischen M. Radiopharma GmbH und Universität B. Klinik für Nuklearmedizin .... Es wird ein Jahresbonus von 10 % vereinbart. Berechnungsgrundlage ist der Nettoumsatz eines Geschäftsjahres. Der Bonus wird nach Ablauf des Geschäftsjahres gezahlt. Die erste Zahlung erfolgt für das Geschäftsjahr 1992/1993 im Juli
  58. Die Abführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben einschließlich aller maßgeblichen Steuern etc. liegt in Ihrer Verantwortung. Diese Vereinbarung kann jederzeit nach Ablauf eines Geschäftsjahres von beiden Seiten gekündigt werden." Tatsächlich erhielt der Angeklagte zwar - wie er wußte - umsatzabhängige Rückvergütungen, diese orientierten sich aber nicht an einem starren Prozentwert. So zahlte M. Radiopharma GmbH im August 1992 6.000 DM auf das Drittmittelkonto des Angeklagten. Dieser bat im Dezember 1992 - entsprechend den bereits dargestellten Finanzierungsmodalitäten - auch die Firma M. schriftlich um Unterstützung der Weihnachtsfeier 1992, die er allerdings zur Verschleierung als "Fortbildungsveranstaltung vom 17.12.1992" bezeichnete. Für diese Feier erstellte der Zeuge Kr. eine Gesamtrechnung über 5.523,70 DM, welche an die Klinik für Nuklearmedizin gesandt wurde. Von hier aus wurde wiederum eine Quotelung der Rechnung veranlasst, was für die Firma M. einen Anteil von 900 DM bedeutete, der auch gezahlt wurde. Im Januar 1993 zahlte M. an Prof. Dr. Ms. 416,90 DM, die dieser an Hotel- und Bewirtungskosten für den Angeklagten aus Anlass eines "klinischnuklearmedizinischen Gesprächs" in F. verauslagt hatte. Im Februar 1993 zahlte M. aus demselben Anlaß 304,10 DM sowie weitere - hinsichtlich der Veranlassung ungeklärt gebliebene - 1.261,20 DM unmittelbar auf das Privatkonto des Angeklagten. Am 12.05.1993 gingen 2.000 DM von der Firma M. auf dem Drittmittelkonto ein, wofür eine Spendenbescheinigung mit dem Verwendungszweck "wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran" erteilt wurde. Nachdem der Angeklagte am 22.02.1994 mit dem Zeugen Hk. zusammengetroffen und ihm die Zahlung von 20.000 DM zugesagt worden war, fertigte man betreffend den Angeklagten - wiederum für die Buchhaltung - unter dem 03.05.1994 zwei Gutschriften. In derjenigen mit der Nummer 494081 heißt es u.a.: "Gemäß Bonusvereinbarung vom 01.07.92 beträgt der Jahresbonus 10 % vom Nettoumsatz. Hieraus erhalten Sie für das erste Halbjahr 1993/1994 7.391,30 DM 1.108,70 DM entspr.15 % MwSt. 8.500,00 DM gesamt" In der Gutschrift mit der Nummer 494080 heißt es: "Gemäß Bonusvereinbarung vom 01.07.92 beträgt der Jahresbonus 10 % vom Nettoumsatz. Hieraus erhalten Sie für 1992/1993 10.000,00 DM 1.500,00 DM 15% MWSt 11.500,00 DM (Gesamt)" Der Gesamtbetrag aus beiden Gutschriften von 20.000 DM wurde am 11.05.1994 dem Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben. Unter dem 29.06.1994 veranlasste der Zeuge Hk. betreffend die Klinik für Nuklearmedizin der MEB zudem firmenintern eine "Rückstellung Kundenboni per 30.06.94" in Höhe von 15.000 DM, formal errechnet als 10 % eines Umsatzes von 150.000 DM. Anfang April 1995 bat der Angeklagte den Zeugen unter Bezugnahme auf ein vorab geführtes Telefongespräch, bei welchem die Höhe weiterer Zahlungen besprochen worden war, um Überweisung des Betrages von 15.000 DM auf das "Forschungskonto NU 4/55 ". In diesem Schreiben war zur Verschleierung angegeben, das Geld werde "für die Rezeptorforschung" verwendet. Zudem ließ er sich 15.000 DM als Druckkostenzuschuss zu einem Buch zusagen, welches er gemeinsam mit dem Privatdozenten Dr. Gr., einem seiner damaligen Oberärzte, herausgab. Sämtliche Autoren dieses Buches waren Mitarbeiter seiner Klinik. Ziel des Angeklagten war die Einwerbung von Druckkostenzuschüssen bei 8 bis 10 Firmen. Aufgrund verlagsinterner Entscheidungen wurden die Druckkostenzuschüsse im Ergebnis jedoch nicht benötigt. Gleichwohl gingen am 15.05.1995 14.975 DM von M. auf dem Drittmittelkonto des Angeklagten ein. Nachdem der Angeklagte für die Zeit vom 29.
  59. bis zum 05.06.1995 gemeinsam mit der Zeugin Dr. Hd., mit der er zu dieser Zeit eine intime Beziehung unterhielt, nach New York geflogen war, bat er im Juni 1995 um einen Beitrag in Höhe von 2.000 DM für eine Veranstaltung in dem B.er Restaurant "Waldau", deren Mitveranstalter er war. Dieser Betrag wurde ebenfalls zugunsten des Kontos NU 55-04 gezahlt. Im Juni 1995 verfügte der Zeuge Hk. firmenintern in Bezug auf die Umsätze mit der Klinik des Angeklagten eine "Rückstellung Kundenbonus 1993/94" in Höhe von 15.000 DM auf "1995/96". Im Juli 1995 zahlte M. zur Unterstützung zweier vom Angeklagten veranstalteter Symposien insgesamt 6.000 DM (die erst im Dezember gebucht wurden) und weitere 2.000 DM für die Veranstaltung in dem Restaurant "Waldau" auf das Konto NU 55-
  60. Am 01.08.1995 bat der Angeklagte um Zahlung von 15.000 DM zur Fortsetzung der "Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der palliativen Schmerztherapie von Knochenmetastasen mit Re-186 HEDP". Hierbei handelte es sich um ein bereits zugelassenes Therapeutikum des Unternehmens. Bereits am 04.08.1995 erteilte M. die "Gutschrift Nr. 496008" mit folgendem Inhalt: "Vereinbarungsgemäß erhalten Sie aus 1993/94 einen Bonus in Höhe von DM 13.043,48 15 % MwSt. DM 1.956,52 Gesamt: DM 15.000,-" Dieser Betrag ging am 22.08.1995 auf dem Drittmittelkonto des Angeklagten ein. Nachdem M. ihm im August 1995 eine Flasche Bordeaux im Wert von netto 69,13 DM geschenkt und der Angeklagte im November an der firmeninternen Verabschiedung des Zeugen Hk. in den Ruhestand teilgenommen hatte, bat er Ende November 1995 um einen Zuschuß in Höhe von 1.200 DM zu der anstehenden Weihnachtsfeier. In diesem - mit den alljährlichen Aufforderungen auch an andere Firmen inhaltsgleichen - Schreiben heißt es u.a.: "...wie Sie bereits wissen, feiern wir jedes Jahr im Kreis der jetzigen und ehemaligen Mitarbeiter das Weihnachtsfest. Da in B. durch meine Übernahme des Lehrstuhls als "Hausberufener" eine jahrzehntelange und nahtlose Beziehung auch zu den schon vor vielen Jahren ausgeschiedenen Ehemaligen besteht, findet sich doch ein recht großer Kreis zusammen. Zudem laden wir auch immer wieder Vertreter der mit uns zusammenarbeitenden Industrie ein, um auf diese Weise die Verbundenheit mit Ihrer Firma zu dokumentieren. Ich darf daher anfragen, ob Sie auch in diesem Jahr wieder bereit sind, unsere Weihnachtsfeier mit einem Betrag von ca. 1.200 DM zu unterstützen.... Im Falle einer Zusage würden wir Ihnen jeweils Einzelrechnungen für eine bestimmte Anzahl unserer Mitarbeiter zusenden." Der erbetene Zuschuss zu den Gesamtkosten von 7.987 DM wurde ihm in der gewünschten Höhe im Wege des unmittelbaren Kostenausgleichs gegenüber dem Zeugen Kr. gewährt. Auf Betreiben des Angeklagten wurde zur Verschleierung der tatsächlichen Umstände als Betreff der für die Firma M. bestimmten Teilrechnung "Speisen und Getränke anlässlich der Fortbildungsveranstaltung der Klinik für Nuklearmedizin der Universität B." angegeben. Nachdem sich der Angeklagte im Januar mit dem Zeugen Hk. (privat) in Köln getroffen hatte und firmenintern die "Rückstellung Kondenbonus" aus 1993/1994 in Höhe von 15.000 DM als "verbraucht" gebucht und damit auf "Null" gestellt worden war, bat der Angeklagte mit Schreiben vom 06.05.1996 um finanzielle Unterstützung zweier Seminare, die er "anlässlich des Kongresses des Berufsverbandes Deutscher Internisten" im September 1996 in Pörtschach zu halten gedenke. Inhaltlich handelte es sich um Werbeveranstaltungen für ein Produkt von M.. Da das Unternehmen sich zur Kostenübernahme bereit erklärt hatte, rechnete der Angeklagte im September 1996 seine Kosten für Flug und Hotel mit insgesamt 2.317 DM ab, die ihm - wie eingangs erwähnt - auf sein Privatkonto bei der Sparkasse B. überwiesen wurden. Im Juni 1996 traf die Firma M. Medical (Holland) mit dem Angeklagten eine Vereinbarung, wonach das Unternehmen sich zur Zahlung von 15.000 DM für "von Ihnen geplante Forschungsarbeiten" bereit erklärte. Der Angeklagte verpflichtete sich im Gegenzug, "Forschungsaufzeichnungen und -unterlagen" aufzubewahren und "nach Absprache autorisierten Vertretern" von M. Medical B.V. zugänglich zu machen. Mit Rundbrief vom 02.07.1996 erbat er von M. - wie auch von der Firma A. - eine Förderung des von ihm in B. veranstalteten "EANM-Postcongress Meeting" vom
  61. bis 22.09.1996 mit 8.000 DM. Diese Unterstützung wurde dem Angeklagten dergestalt gewährt, dass M. Kosten in Höhe von 8.000 DM netto übernahm, welche durch die Einschaltung der Firma P., Gesellschaft für Pharmamarketing und Kommunikation mbH in Neuss, für die Ausrichtung dieses "Meetings" entstanden waren. Mit Schreiben vom 17.07.1996 wandte sich der Angeklagte "persönlich/vertraulich" an den Zeugen Rt. und bat um Prüfung, "ob noch ein Forschungsbetrag aus dem Zeitraum 1995 - 1996 zur Verfügung steht". Aus seinen Unterlagen sei ersichtlich, daß ein solcher von dem Zeugen Hk. zur Verfügung gestellt worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 05.12.1996 bat er die M. Radiopharma GmbH um weitere Unterstützung "unserer Forschungsaktivitäten", insbesondere von "Publikationen" sowie einer "Studie zum Vergleich des Tcmarkierten CEA-Antikörpers mit der PET". Nachdem man sich zur Unterstützung der anstehenden Weihnachtsfeier bereit erklärt hatte, veranlaßte der Angeklagte den Zeugen Kr., eine auf den 09.12.1996 vordatierte Rechnung für Speisen und Getränke über 1.200 DM auf die Firma M. auszustellen, um auf diese Weise die Feier vorzufinanzieren. Tatsächlich unterstützte das Unternehmen in der bereits beschriebenen Art und Weise auch die vom Angeklagten ausgerichtete Weihnachtsfeier der Klinik für Nuklearmedizin vom 20.12.1996 mit 1.200 DM. Im Januar 1997 besuchte der Angeklagte auf Kosten der Firma M. gemeinsam mit seiner Ehefrau wieder die Karnevalsveranstaltung der Vereinigung "Treuer Husar" in Köln, wobei der Preis der Eintrittskarte 80 DM betrug und auch die Kosten für Speisen und Getränke übernommen wurden. Darüber hinaus zahlte M. weitere 22.466,25 DM, welche im Februar 1997 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Am 24.03.1997 nahm der Angeklagte an einem "Workshop" der Firma M. teil, die ihm unter dem 20.05.1997 weitere 15.000 DM für "Forschungsaktivitäten" zusagte. Dieser Betrag ging am 15.07.1997 auf dem Drittmittelkonto ein. Am 15.09.1997 folgten weitere 2.875 DM. Auch im Dezember 1997 beteiligte man sich - nachdem am 21.05.1997 dessen Räumlichkeiten von der Staatsanwaltschaft durchsucht worden waren - auf Bitten des Angeklagten in der bereits beschriebenen Art und Weise an der Weihnachtsfeier der Klinik für Nuklearmedizin. Von den für Blumenschmuck, Buffet und Getränke entstandenen Gesamtkosten in Höhe von 6.691,50 DM übernahm man als eine von neun finanzierenden Firmen einen Teilbetrag von 900 DM. Nachdem M. weitere 3.600 DM und 32.000 DM gezahlt hatte, die am 20.
  62. bzw. 07.04.1998 dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben worden waren, unterstützte das Unternehmen wunschgemäß auch die Weihnachtsfeier im Dezember 1998 mit 1.000 DM. Am 05.07.1999 wurden nochmals von M. gezahlte 19.475,55 DM und am 06.09.1999 weitere 30.000 DM dem Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben. Im November 1999 traf sich der Angeklagte mit den Zeugen Dr. Hd. und Fß., um zu klären, welche Zahlungen erfolgt waren und um mit ihnen die entstandene "Problematik" des bisherigen Geldflusses zu besprechen. Aufgrund anwaltlicher Beratung forderte das Management des Unternehmens nämlich nunmehr den wirtschaftlichen Nutzen von unterstützten Untersuchungen und den Abschluß schriftlicher Verträge als Grundlage für weitere Zahlungen. Firmennützige Projekte ließen sich indes nicht finden. Zum Abschluß entsprechender Verträge mit der vom Angeklagten geleiteten Klinik kam es daher in der Folgezeit nicht, so dass auch keine weiteren Zahlungen mehr geleistet wurden. Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma M.: Wie bereits erwähnt, erhielt der Angeklagte zugunsten seines Drittmittelkontos von der Firma M. u. a. auch folgende Zahlungen, die Gegenstand der Anklage sind: am 15.05.1995: 14.975,00 DM am 31.07.1995: 2.000,00 DM am 22.08.1995: 15.000,00 DM am 28.12.1995: 6.000,00 DM am 21.02.1997: 22.466,25 DM am 15.07.1997: 15.000,00 DM am 15.09.1997: 2.875,00 DM am 20.03.1998: 3.600,00 DM am 07.04.1998: 32.000,00 DM am 03.12.1998: 1.000,00 DM am 05.07.1999: 19.475,55 DM insgesamt also 134.391,80 DM. Darüber hinaus leistete M. anstelle des Angeklagten als Veranstalter der jeweiligen Weihnachtsfeier auf dessen Aufforderung hin folgende Zahlungen unmittelbar an den Zeugen Kr.: Feier vom 15.12.1995: 1.200 DM Feier vom 20.12.1996: 1.200 DM Feier vom 12.12.1997: 900 DM Schließlich zahlte das Unternehmen aufgrund entsprechender Absprachen an den Angeklagten - wie ausgeführt - für Veranstaltungen, bei denen Produkte der Firma vorgestellt wurden: am 18.09.1996: 2.317,00 DM für das Kolloquium in Pörtschach und am 03.03.1997 weitere: 495,70 DM für ein Kolloquium in Rostock. Sämtliche Zahlungen erfolgten - wie beiden Seiten bewusst war - allein wegen der Amtsstellung des Angeklagten, insbesondere seines Einflusses auf Bestellungen bei der Firma M. und der daraus resultierenden Umsätze. Dieser gelang es, die Umsätze mit der Klinik für Nuklearmedizin ab 1991 erheblich zu steigern. Die Umsätze der Firmen M. Radiopharma GmbH und M. Medical GmbH mit der Klinik betrugen: in 1991: 158.505,21 DM in 1992: 221.170,98 DM in 1993: 268.036,55 DM in 1994: 363.744,72 DM in 1995: 446.814,77 DM in 1996: 398.127,36 DM in 1997: 553.305,40 DM in 1998: 576.292,54 DM in 1999 (bis Ende Juli): 344.345,11 DM. Kontakte zu der S. AG mit Sitz in Düsseldorf: Rahmenbedingungen des Tatgeschehens 1.1 Nachdem der Angeklagte - wie bereits ausgeführt - zu den Vorgängerfirmen (Bx./Tr.) finanziellen Kontakt gehabt hatte, führte er ab 1990 die Beziehung zu der Firma S. AG (im folgenden: S.) fort, bei der seine Klinik zuvor von Bx. bezogene Schilddrüsentests bestellte. Hierbei stand er insbesondere in persönlichem Kontakt zu dem Regionalverkaufsleiter Nn., der ihn zumindest zweimal im Jahr besuchte, dem Zeugen Z. als Marketing- und Verkaufsleiter für den Bereich Diagnostika, sowie zu dem Außendienstmitarbeiter Ts.. Innerhalb der Fa. S., die in Italien ein eigenes Labor für Qualitätskontrollen unterhielt, bestand ein differenziertes System der Verkaufsförderung. So gab es - nach einem internen Strategiepapier "zur Belohnung oder zur Bearbeitung" - Einladungen an Kunden zu Kongressreisen, die Finanzierung von Geräten, Feiern oder Fachliteratur, die Vergabe von für das Unternehmen wertlosen "Studienaufträgen", die Bewirtung von Entscheidungsträgern und - vor allem - auf den Umsatz bezogene sog. "Bonuszahlungen". Letztere wurden teils, etwa bei dem Zeugen Dr. Ae., in Anwendung eines festen Prozentsatzes, teils aufgrund freier Absprachen gewährt. Zur Verkaufsförderung wurden auch ausgewählte Kunden in kleinen Gruppen für einen mehrtägigen Aufenthalt nach Italien zum Sitz der Konzernmutter eingeladen. Zu Beginn des Geschäftsjahres legten die Zeugen Nn. und Z. für - so die Zeugen - "verkaufsfördernde Maßnahmen" in Absprache mit der italienischen Konzernmutter ein Gesamtbudget fest, welches sich nach dem Vorjahresumsatz und dem für die Zukunft projektierten Umsatz richtete. Aus diesem Budget erfuhren einzelne Kunden finanzielle Zuwendungen, wobei sich deren Einzelbudget (neben mit dem Vorgängerunternehmen getroffenen Vereinbarungen) zunächst nach dem tatsächlichen individuellen Umsatz oder dem "Umsatzpotential" richtete. Weiteres Kriterium war, ob dem Zuwendungsempfänger eine Meinungsführerschaft zugeschrieben wurde, inwieweit von ihm also aus Unternehmenssicht werbender Einfluss im Kollegenkreis erwartet werden konnte. Da die von dem Angeklagten geleitete Klinik umsatzmäßig zu den Großkunden zählte und man diesem selbst angesichts seiner unterschiedlichen Funktionen die Rolle eines solchen Meinungsbildners zuschrieb, gehörte auch der Angeklagte zu den Empfängern von "Bonuszahlungen", die sich in seinem Fall jedoch nicht an einem starren Rabattsatz orientierten. Etwa die Hälfte des dem Zeugen Nn. für seinen Bereich (nördliche Bundesrepublik) zur Verfügung stehenden Budgets von insgesamt etwa 200.000 DM/Jahr floß an den Angeklagten. Den Rest (10.000 DM bis 15.000 DM) erhielten Prof. Sch. von der Universität K. und (60.000 bis 80.000 DM) die Universitäts-Frauenklinik in Essen. Dabei wurden der Klinik für die gelieferten Waren Listenpreise in Rechnung gestellt. Um die tatsächlichen Hintergründe der Zahlungen nach außen zu verschleiern, tarnte man die - tatsächlich Rabatte darstellenden - Zahlungen bei Geldüberweisungen als "Forschungshilfe" oder "Spende". Da die tatsächliche Verwendung dieser Gelder für das Unternehmen gleichgültig war, beglich man unter Verrechnung mit dem Bonusguthaben auch private Verbindlichkeiten von Ärzten, etwa für Kleidung, Schmuck oder Reparaturen. Dem Angeklagten war der Hintergrund der an ihn erfolgten Zuwendungen der Fa. S. bekannt. Er wurde regelmäßig von dem Zeugen Nn. besucht, der die Schilddrüsentests schon für die Vorgängerfirma Bx. vertrieben hatte und ab 1990 (bis Januar 1998) für S. tätig war. Bei solchen Gesprächen kam man auch immer wieder auf Zuwendungen des Unternehmens zu sprechen. In diesem Zusammenhang erklärte dann der Zeuge, die Zahlungen erfolgten auf der Basis zumindest gleichbleibender Umsätze. Angesichts der Dauer der Geschäftsbeziehung entwickelte sich ein - so der Zeuge Nn. - "eingeschliffenes System" von Umsatz und in etwa konstanten Zuwendungen. Der Angeklagte schrieb zwar immer wieder Bittbriefe, bei denen es sich jedoch um reine Formschreiben für die Buchhaltung von S. handelte, da die Zahlungen bereits zuvor feststanden. Auch den im folgenden dargestellten Zahlungsankündigungen der Fa. S. kam nur formale Bedeutung bei. 1.2 Vor diesem Hintergrund entwickelten sich die finanziellen Verbindungen wie folgt: In Fortsetzung der auch zu Bx./Tr. bestehenden Kontakte zahlte S. im Rahmen der bereits dargelegten Finanzierungsmodalitäten als Anteil für die Weihnachtsfeier im Jahre 1990 einen Betrag von 965,50 DM an den Zeugen Kr.. Mit Schreiben vom 29.01.1991 erklärte sich der Zeuge Z. unter Bezugnahme auf eine zuvor mit dem Angeklagten getroffene Zahlungsvereinbarung bereit, "ein Forschungsvorhaben der Klinik für Nuklearmedizin der Universität B. mit einem nach Bedarf abzurufenden Beitrag in Höhe von 100.000 DM zu unterstützen, verbunden mit der Hoffnung auf eine Ausweitung der Zusammenarbeit im Bereich des Knochenstoffwechsels." Tatsächlich gab es - was der Angeklagte wusste - mit der Fa. S. keinerlei Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Knochenstoffwechsels. Diese Formulierung diente allein einer Verschleierung des Umstandes, dass es sich inhaltlich um eine Zahlung für getätigte und/oder erwartete Umsätze handelte. Mit Schreiben vom 08.02.1991 benannte der Angeklagte als Verwendungszweck für die angekündigten Mittel eine Fortführung des Projektes "Die Schilddrüsenhormone unter Medikation der Struma mit L-Thyroxin, L-Thyroxin plus Jod und Jodid". Im übrigen könne mit diesem Betrag auch "die Longitudinalstudie zum Verhalten der Schilddrüsenhormone in der Schwangerschaft" fortgesetzt werden. Die Gelder müssten jedoch jeweils zum 01.01., 01.04., 01.
  63. und 01.
  64. des Kalenderjahres zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend der am 29.01.1991 bestätigten Vereinbarung mit dem Angeklagten zahlte S. am 27.06.1991 50.000 DM sowie am 23.
  65. und am 11.11.1991 jeweils weitere 25.000 DM, die auf dem Drittmittelkonto des Angeklagten verbucht wurden. Mit Schreiben vom 12.12.1991 erklärte sich S. bereit, "wie besprochen" auch im Jahre 1992 100.000 DM für die "Zusammenarbeit im Bereich Immunoszintigraphie sowie andere invivo-Diagnostika" zur Verfügung zu stellen. Zugleich wurde der Angeklagte gebeten, den "gewünschten Auszahlungsmodus" mitzuteilen. In dem Schreiben heißt es u. a. : "Wir bedanken uns für die erfolgreiche Zusammenarbeit und freuen uns, diese auch in 1992 fortsetzen zu können." Tatsächlich bestand - auch in den Folgejahren - eine "Zusammenarbeit" nur in Gestalt der Lieferbeziehung. Nachdem S. von den Kosten der Weihnachtsfeier 1991 (insgesamt 5.049,66 DM) einen Teilbetrag von 1.000 DM übernommen hatte, forderte der Angeklagte die Firma mit Schreiben vom 03.07.1992 auf, die "Teilbeträge für das
  66. und
  67. Quartal 1992" zugunsten des Drittmittelkontos zu überweisen. Dem entsprechend zahlte S. 50.000 DM, die am 16.07.1992 auf dem Konto NU 55-04 eingingen. Im November 1992 bat er um Auszahlung des "Restbetrages in Höhe von 50.000 DM" mit der Begründung, "das Forschungsprojekt" laufe unverändert weiter. Das Unternehmen zahlte den Betrag daraufhin im Dezember
  68. Am 17.12.1992 veranstaltete der Angeklagte für seine Mitarbeiter wiederum eine Weihnachtsfeier. Mit Schreiben vom 07.12.1992 bat er S. unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Zusage um Übernahme eines Teilbetrages von 800 DM, wobei er zwecks Verschleierung des tatsächlichen Verwendungszwecks als Betreff "die Unterstützung unserer Fortbildungsveranstaltung am 17.12.1992" angab. Er veranlasste darüber hinaus, dass der Zeuge Kr. eine Rechnung über 800 DM für "Speisen und Getränke" an die Firma S. richtete, welche mit dem Betreff "Fortbildungsveranstaltung für die Mitarbeiter der Klinik für Nuklearmedizin in B. am 17.12.1992" versehen wurde. Den Teilbetrag von 800 DM zahlte die Firma unmittelbar an den Zeugen Kr. - wissend, dass es sich um eine Weihnachtsfeier gehandelt hatte. Angesichts einer positiven Geschäftsentwicklung sagte S. mit Schreiben vom 08.01.1993 die Zahlung weiterer 100.000 DM zur Fortsetzung der "Zusammenarbeit mit ihrem Institut im Bereich invivo Diagnostika auch in 1993" zu. In dem Schreiben heißt es weiter: "Bitte teilen Sie uns noch den gewünschten Auszahlungsmodus mit. Wir bedanken uns für die erfolgreiche Zusammenarbeit und hoffen, diese auch in 1993 fortsetzen zu können." Nach Erhalt dieses von dem Zeugen Z. unterzeichneten Schreibens bat der Angeklagte mit Schreiben vom 13.01.1993 um Auszahlung des ersten Teilbetrages in Höhe von 25.000 DM, formal zwecks "Fortsetzung der Langzeitstudien zur Evaluierung der Schilddrüsenhormonbehandlung". Weitere Raten in Höhe von jeweils 25.000 DM erbat er zum 01.04., 01.
  69. und 01.10.
  70. S. zahlte daraufhin im April 1993 zweimal 25.000 DM und im Oktober weitere 25.000 DM, welche dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Darüber hinaus zahlte S. im Mai 1993 5.400 DM zugunsten des Kontos NU 55-
  71. Dieser Betrag entsprach demjenigen, der firmenintern auf einer gesonderten "Rabattliste 1992" zugunsten des Angeklagten vermerkt war. Mit Schreiben vom 12.08.1993 bat der Angeklagte hinsichtlich der - zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden - "dritten Teilzahlung" "nach Durchsicht unseres Forschungskontos" um eine vorgezogene Zahlung. Zur Begründung führte er an, infolge "passager etwas höherer Personalkosten" sei die Finanzsituation angespannt. Im November 1993 lud er schriftlich für den 20.12.1993 "wieder zu unserer traditionellen Weihnachtsfeier" ein. Mit Schreiben vom 02.12.1993 bat er deshalb "persönlich/vertraulich" die Firma S. um Unterstützung auch dieser "Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter unserer Klinik". Hinsichtlich der finanziellen Regelung teilte er folgendes mit: "Die Abwicklung würde so erfolgen, dass ein Teilbetrag der Gesamtrechnung, der für die einzelne Firma in Höhe von etwa DM 800 bis DM 1.000 liegen wird, direkt an Sie geht, so dass Ihre Firma in der Lage ist, den Betrag als direkte Werbungskosten (z. B. Seminar, Bewirtungskosten) abzurechnen." Unter dem 04.01.1994 erklärte S. sich mit "Dank für die erfolgreiche Zusammenarbeit im Jahr 1993" bereit, auch in 1994 einen "finanziellen Beitrag in Höhe von 100.000,00 DM" zu leisten. Nachdem der Angeklagte zwecks Finanzierung einer "Pi. Prisma 2000 Kamera" um Zahlung der "finanziellen Unterstützung für die erste Jahreshälfte 1994 in Höhe von DM 50.000" bis Ende März gebeten hatte, konnten am 31.03.1994 - auf dem Überweisungsträger von der Firma S. als "Spende" bezeichnete - 50.000 DM dem Drittmittelkonto gutgeschrieben werden. Nachdem der Angeklagte im Juni 1994 durch den Außendienstmitarbeiter Ts. ein Gerät unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen hatte, bat er unter dem 25.07.1994 mit "Dank für die wissenschaftliche Unterstützung unserer Forschung zur Schilddrüsendiagnostik (Langzeitstudie)" um Auszahlung des "zweiten Teilbetrages für das Jahr 1994." Zur Begründung führte er an, dass "inzwischen wieder einige Personalkosten aufgelaufen sind". Weiter heißt es in diesem Schreiben: "Darüber hinaus darf ich Sie informieren, dass ich unsere römischen Fachkollegen (Prof... , Prof....) nach dem Europäischen Kongress in Düsseldorf mit ein oder zwei Ihrer Mitarbeiter nach B. eingeladen habe. Wir wollen hier in meinem italienischen "Stammlokal" einen schönen Abend bei der Küche aus dem Valtellina verbringen. Evtl. könnte man diesen Abend auch zu einem Treffpunkt für Mitarbeiter der Firma Rh. und S. selbst machen, die ja wohl eine Zusammenarbeit anstreben. Seinerzeit war ... mit ... schon in Italien. Ich möchte daher anfragen, ob die Firma S. diesen Abend unterstützen kann, zumal sehr preisgünstige Zimmer im Hotel Bristol für eine Nacht gebucht werden konnten. Falls noch Fragen offen sind, so können Sie sich jeder Zeit mit mir in Verbindung setzen." Auch diesem Wunsch des Angeklagten wurde seitens der Firma S. entsprochen, zumal - was der Angeklagte wußte - seine italienischen Kollegen Beraterverträge mit dem Unternehmen hatten. Mit Schreiben vom 30.08.1994 bat der Angeklagte deshalb um Erstattung eines Kostenanteils in Höhe von 1.380 DM. In dem an den Zeugen Z. gerichteten Schreiben des Angeklagten heißt es u. a.: "Wie Sie wissen, fand vom 24.
  72. bis 26.08.1994 ein Treffen zur Absprache weiterer gemeinsamer Aktivitäten unter Einschluss der Firmen Rh. und S. statt. ... Anlässlich dieses Treffens haben wir auch am 24.08.1994 ein gemeinsames Abendessen organisiert. An diesem haben insgesamt 15 Personen teilgenommen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Ihre Firma neben den Hotelkosten für die drei genannten italienischen Kollegen anteilmäßig die Kosten übernehmen könnte. Es handelt sich um einen Gesamtbetrag in Höhe von DM 1.380,00 DM für neun Personen (...). Entsprechende Belege sind in Kopie beigefügt. Für die übrigen sechs Personen, ebenfalls Mitarbeiter unserer Klinik, habe ich über mein Forschungskonto die Kosten übernommen. ... Die Hotelrechnung für die drei Kollegen aus Rom müsste direkt an das Hotel Bristol überwiesen werden." Wunschgemäß zahlte S. Ende September 1994 mit dem Betreff "Skontozahlung" 1.380 DM auf das Privatkonto des Angeklagten bei der Sparkasse B.. Mit Schreiben vom 08.11.1994 bat er mit dem Betreff "wissenschaftliche Unterstützung unserer Langzeitstudie" um Zahlung "der Restmittel für unser Forschungsvorhaben in Höhe von 50.000 DM". Die Mittel seien "für entstandene Personalkosten erforderlich". Der gewünschte Betrag wurde am 15.12.1994 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben. Unter dem 17.11.1994 lud der Angeklagte auch den Außendienstmitarbeiter Ts. zur - wie es in dem Schreiben heißt - "obligatorischen Weihnachtsfeier" für den 23.12.1994, diesmal in der "Trattoria de Paolo" in B., ein. Ebenfalls im Dezember 1994 kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Zeugen Z. und dem Angeklagten, bei welchem weitere Zahlungen vereinbart wurden. Absprachegemäß forderte der Angeklagte mit Schreiben vom 12.01.1995 "im Hinblick auf bevorstehende Vertragsverlängerung für wissenschaftliches Personal" die "Überweisung von Forschungsmitteln in Höhe von DM 50.000 auf das Ihnen bekannte Konto NU 4/55 ". In dem Schreiben heißt es weiter: "Es handelt sich um Zuwendungen für die ersten beiden Quartale
  73. Günstig wäre es auch, wenn der Restbetrag in Höhe von DM 10.000,00 aus 1994 ebenfalls zur Anweisung gebracht werden könnte. Wie Sie wissen, handelt es sich um Langzeituntersuchungen bei Patienten unter Schilddrüsenhormonbehandlung oder Jodidprophylaxe." Bezugnehmend auf die Unterredung von Dezember 1994 und das zitierte Schreiben des Angeklagten vom 12.01.1995 sagte S. unter dem 14.02.1995 die Zahlung weiterer Gelder zu. In diesem Schreiben heißt es u.a. (Hervorhebung durch die Kammer): "...möchten Ihnen hiermit bestätigen, dass wir unser Forschungsprojekt "Langzeituntersuchung der Patienten unter Schilddrüsenhormonbehandlung oder Jodidprophylaxe" verbunden mit auch weiterhin beidseitig gleichbleibenden Geschäftsbeziehungen in 1995 mit einem zusätzlichen Betrag von weiteren 10.000,00 DM unterstützen werden, d. h., es werden Ihnen in diesem Fall in 1995 Forschungsmittel in Höhe von insgesamt 110.000,00 DM zur Verfügung gestellt." Entsprechend dieser Übereinkunft gingen Beträge in Höhe von 50.000 DM am 28.02.1995 und von 60.000 DM am 22.
  74. 1995 auf dem Drittmittelkonto des Angeklagten ein. Neben diesen Zuwendungen bat der Angeklagte mit Schreiben vom 24.07.1995 um Unterstützung in Höhe von 1.500 DM für ein von ihm veranstaltetes Symposium in B., welches Ende Februar/Anfang März 1996 stattfinden sollte. S. zahlte daraufhin im September 1995 1.000 DM. Mit Schreiben vom 20.11.1995 bat der Angeklagte um Unterstützung der Weihnachtsfeier
  75. Nachdem man schriftlich zugesagt hatte, "auch in diesem Jahr die Weihnachtsfeier Ihres Hauses mit einem Betrag in Höhe 1.200,00 DM" zu unterstützen, wurde gemäß dem bereits geschilderten Zahlungsmodus verfahren. Die 1.200 DM zahlte S. zum teilweisen Ausgleich der Gesamtkosten in Höhe von 7.691,10 DM unmittelbar an den Zeugen Kr.. Nachdem der Angeklagte sich am 22.12.1995, 01.04., 28.
  76. und 20.06.1996 - teilweise unter Hinzuziehung des Dr. Gr. und des Zeugen Z. - mit dem Außendienstmitarbeiter Ts. getroffen hatte, forderte er mit Schreiben vom 01.07.1996 die Firma S. "wie bereits telefonisch besprochen" auf, 41.500 DM "auf unser Forschungskonto ... zur Deckung anfallender Personalkosten" zu überweisen. S. teilte in Gestalt des Zeugen Z. die Anweisung dieses Betrages "in der Hoffnung auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit" unter dem 27.08.1996 mit; die 41.500 DM gingen am 19.09.1996 auf dem Konto NU 55-04 ein. Auch im Jahre 1996 veranstaltete der Angeklagte für die Mitarbeiter seiner Klinik wieder eine Weihnachtsfeier. Mit Schreiben vom 11.11.1996 bat er auch S. um Unterstützung i.H.v. 800 DM, die ihm mit der Bitte zugesagt wurde, "uns zum gegebenen Zeitpunkt eine steuerlich abzugsfähige Bestätigung mit den Namen der Teilnehmer an der Weihnachtsfeier zukommen zu lassen". In der auch bereits in den Vorjahren praktizierten Art und Weise ging die Gesamtrechnung in Höhe von 6.771,50 DM für Speisen und Getränke zunächst an den Angeklagten, von wo aus eine Aufteilung auf die insgesamt sechs finanzierenden Firmen veranlasst wurde. S. zahlte in diesem Jahr den zugesagten Anteil von 800 DM. Am 02.12.1996 bat der Angeklagte unter Hinweis auf eine "Melanom-Studie" des weiteren um Überweisung der "anteiligen Forschungsmittel wie bisher". Er sei dankbar, wenn "der übliche Forschungsbeitrag für unsere invivo Diagnostik angewiesen werden könnte". In Beantwortung dieses Schreibens teilte man ihm unter dem 09.01.1997 mit, man habe "mit heutigem Datum unsere Buchhaltung angewiesen, die restlichen Forschungsmittel zur Unterstützung Ihrer Longitudinal-Studie zum Verlauf der Schilddrüsenhormone in der Schwangerschaft und nach Schilddrüsenoperation in Höhe von 42.000,00 DM auf das von Ihnen genannte Konto zu überweisen. Im Nachgang zu der Besprechung vom 16.12.1996 mit Ihnen, Herrn Z. und Herrn Ts. sowie zur Beantwortung Ihres Briefes vom 18.12.1996 teilen wir Ihnen mit, daß wir auch für 1997 die Fortführung des definierten Projekts in Höhe von 59.000, 00 DM unterstützen werden. Wir bitten Sie, die Mittel nach Fortführung und Bedarf der Studie abzurufen." Der Betrag von 42.000 DM wurde am 12.02.1997 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben. Auf Betreiben des Angeklagten wurde der Firma hierfür eine Spendenbescheinigung ausgestellt. Zu einer Auszahlung der weiteren 59.000 DM kam es nicht mehr. Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und S. endeten nämlich in 1997, nachdem die Sparte Diagnostik an eine amerikanische Firma verkauft worden war. Gleichwohl finanzierte S. auch im Jahre 1997 noch die von dem Angeklagten ausgerichtete Weihnachtsfeier. Von den Gesamtkosten in Höhe von 6.691,50 DM übernahm das Unternehmen einen Anteil von 900 DM. Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma S.: Wie bereits dargestellt, kam es im Rahmen der Verbindungen des Angeklagten zu der Firma S. auch zu den folgenden angeklagten Tathandlungen. Der Angeklagte nahm, ohne dass er insoweit rechtlich verbindliche Ansprüche gehabt hätte, folgende Gelder an: aufgrund seiner Anforderung vom 12.01.1995: 110.000 DM, die in Teilbeträgen von 50.000,00 DM bzw. 60.000,00 DM am 21.02.1995 bzw. 14.11.1995 gezahlt wurden und am 28.
  77. bzw. 22.11.1995 auf dem Konto NU 55-04 eingingen; aufgrund seiner Anforderung vom 01.07.1996: 41.500 DM, die am 27.08.1996 überwiesen wurden und am 19.09.1996 auf dem Konto eingingen; aufgrund seiner Anforderung vom 02.12.1996 und der Zusage vom 09.01.1997 über die Zahlung von insgesamt 101.000 DM: 42.000 DM, die am 30.01.1997 zur Auszahlung gelangten und am 12.02.1997 eingingen. Darüber hinaus finanzierte S. als eine von mehreren Firmen auf dessen Anforderungen hin die von dem Angeklagten veranstalteten Weihnachtsfeiern mit folgenden Teilbeträgen: Feier vom 15.12.1995: 1.200 DM Feier vom 20.12.1996: 800 DM Feier vom 02.12.1997: 900 DM. Wie dem Angeklagten und den für die Firma S. handelnden Mitarbeitern bekannt war, erfolgten sämtliche Zahlungen allein wegen der von dem Angeklagten verantworteten Bestellungen der Klinik für Nuklearmedizin. Die entsprechenden Umsätze beliefen sich auf folgende Beträge: in 1991: 355.019,99 DM, in 1992: 448.071,79 DM, in 1993: 452.098,34 DM, in 1994: 531.929,50 DM, in 1995: 507.615,75 DM, in 1996: 363.498,01 DM, in 1997: 165.982,54 DM. Kontakte des Angeklagten zu der Firma De. in Kiel: Rahmenbedingungen des Tatgeschehens: 1.1 Auch mit der in Kiel ansässigen De. GmbH, einer Lieferantin für Testbestecke zur Bestimmung von Schilddrüsenhormonen, stand der Angeklagte in geschäftlicher Verbindung. De. hatte zum 01.07.1996 den Vertrieb von - seit vielen Jahren zugelassenen - Produkten der Marke Ax. von der Fa. J und in diesem Zusammenhang auch die damit befaßten Außendienstmitarbeiter übernommen. Das entsprechende Produktmanagment war jedoch bei J verblieben. Auf diesem Wege war der Zeuge Kh. als für Ax. zuständiger Mitarbeiter in die Dienste von De. gelangt und nunmehr auch für die von dem Angeklagten geleitete Klinik zuständig, welche zuvor Ax.-Produkte von J bezogen hatte. Im Rahmen der Übernahme des Vertriebs war zwischen De. und J vereinbart worden, dass hinsichtlich der Preise und sonstigen Vereinbarungen im Verhältnis zu den Kunden keine Änderungen eintreten sollten. Dem Gründer und Geschäftsführer von De. - dem Zeugen Hn. - sowie dessen damaliger Prokuristin - der Zeugin Co. - war insoweit mitgeteilt worden, mit etwa vier bis fünf Abnehmern seien Sonderkonditionen dahingehend vereinbart, dass diese für einzelne Produkte aufgrund von hohen Rabatten (teils über 50 %) einen - so die Zeugin Co. - "Superniedrigpreis" erhalten sollten, der selbst unter dem Einkaufspreis liegen konnte. Für De. war dies wirtschaftlich unbedeutend, da es nur wenige der mehreren hundert Kunden betraf und diese Rabatte aufgrund der mit J vereinbarten Einkaufspreise die Gewinnmarge insgesamt nicht beeinflußten. Als zuständiger Außendienstmitarbeiter besuchte der Zeuge Kh. nach der Vertriebsübernahme den Angeklagten. Über finanzielle Dinge sprach man bei diesen Gelegenheiten jedoch nicht, da aus Sicht des Zeugen ohnehin alles so weiterzulaufen hatte, wie zuvor unter der Fa. J . Auch gab es von De. weder Spenden noch eine wissenschaftliche Förderung der Universität B.. Qualitätskontrollen waren mit dem Angeklagten ebenfalls nicht vereinbart, da De. allein mit dem Vertrieb der Produkte befaßt war. Hinsichtlich der von dem Angeklagten bezogenen Produkte "Ax.-M-T4 J125/ 1480 KBq" und "Ax.-M-T4 J125/370 KBq" war bereits mit J ein Kaufpreis von 1,10 DM je Teströhrchen vereinbart, so dass eine Einheit von 400 Stück 440 DM und eine solche von 100 Stück 110 DM kostete. Allerdings bestand die - von De. in der beschriebenen Art übernommene - Absprache mit dem Angeklagten, nicht diesen Preis in Rechnung zu stellen, sondern bei Lieferung von 400 "Ax.-M-T4 J125/1480 KBq"-Röhrchen 1.230 DM und bei Lieferung von 100 "Ax.-M-T4 J125/370 KBq"-Teströhrchen 310 DM netto zu berechnen. Der über den tatsächlichen Kaufpreis hinausgehende Betrag sollte sodann in Form von auszahlbaren Gutschriften an den Angeklagten zurückfließen. Eine derartige Rabattierung war - wie der Angeklagte wußte - nicht zulässig, da Rabatte, Skonti etc. dem allgemeinen Klinikhaushalt zur Verfügung zu stellen waren. Sie diente, wie die Zeugin Co. anläßlich einer Rückfrage bei J erfuhr, dazu, dem Empfänger über dessen Drittmittelkonto - so die Zeugin - "Extrageld" zur Verfügung zu stellen. 1.2 Entsprechend diesen Absprachen stellte De. für die Lieferungen an die Klinik für Nuklearmedizin überhöhte Rechnungen aus. Der Angeklagte reichte diese als "sachlich richtig" an die Klinikverwaltung weiter, von wo aus sie beglichen wurden. Nach Rechnungsausgleich übersandte De. dem Angeklagten auf der Grundlage vorangegangener Lieferungen unter dem 30.09.1996 eine "Gutschrift Nr. 002656" über insgesamt 20.907 DM. Unter dem 30.12.1996 erteilte sie ihm entsprechend weiterer Umsätze eine "Gutschrift Nr. 004998" über einen Gesamtbetrag von 17.951,50 DM. Zur Verschleierung dieser Gesamtumstände forderte der Angeklagte die Firma De. mit Schreiben vom 03.12.1996 auf, eine "Longitudinal-Studie Schilddrüsenhormone nach Umstellen von L-Thyroxin auf Jod" zu unterstützen und "die Forschungsmittel für das Jahr 1996 "auf unser Forschungskonto" zu überweisen. De. übersandte dem Angeklagten daraufhin einen Scheck über 38.858,50 DM, die Summe aus den beiden erwähnten Gutschriften. In dem von der Zeugin Co. unterzeichneten Begleitschreiben vom 10.01.1997 heißt es u.a.: "...beiliegend ...der Scheck für Ihre Bonusvereinbarung
  78. Halbjahr
  79. Wir bitten um Ausstellung einer Spendenbescheinigung in Höhe von 38.858,50 DM. Wir danken für die gute Zusammenarbeit." Die Aufforderung zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung entsprach - da man selbst keine Spenden gab - nicht den Firmengewohnheiten; sie war Folge der Vereinbarung mit J , sich gegenüber den Kunden exakt so zu gerieren, wie das Vorgängerunternehmen. Nachdem der Angeklagte diesen Scheck nebst Begleitschreiben persönlich erhalten hatte, leitete er mit Anschreiben vom 15.01.1997 den Scheck an die Verwaltung der MEB weiter. Der Betrag von 38.858,50 DM wurde daraufhin am 30.01.1997 seinem Drittmittelkonto gutgeschrieben. Mit Schreiben vom 25.11.1997, also nachdem am 21.05.1997 die bereits erwähnte Durchsuchung bei ihm stattgefunden hatte, bat er die Firma De. unter Hinweis auf "Langzeituntersuchungen der Schilddrüsenhormone in der Bevölkerung nach Zunahme der Jodsalzprophylaxe durch jodiertes Brot" um Unterstützung "unserer Forschungen in gewohntem Umfang". Bei der bis heute nicht fertiggestellten "Studie zur Jodprophylaxe in der Bevölkerung" handelte es sich ta

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