Tenor Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das am 25. September 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen. Die Beschwer der Klägerin und des Drittwiderbeklagten übersteigt 20.000,00 €. Tatbestand Die Klägerin verlangt teilweise aus eigenem Recht und teilweise aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags. Mit durch den Notar C am 04.09.1990 zur UR-Nr. beurkundeten Kaufvertrag erwarben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte von der Beklagten je zur Hälfte 94,2/10.000stel Miteigentumsanteile an dem Grundstück Gemarkung I2, Flur X, Flurstück X, 4884 qm, Hof- und Gebäudefläche H-Straße, N-Straße verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss links Mitte im Haus H-Straße. Der Kaufpreis betrug 115.900 DM. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte finanzierten den Kaufpreis über ein durch eine Grundschuld abgesichertes Darlehn der Streitverkündeten. Der von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten geleistete Eigenkapitalanteil betrug 11.590 DM; zur Aufbringung dieses Betrags verwandten sie u.a. zwei Bausparverträge, die sie kündigten. Die Verhandlungen zwischen den Parteien waren im Juni/Juli 1990 aufgenommen worden. Zum Zwecke der Überprüfung der Finanzierungsmöglichkeiten hatten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am 15.08.1990 eine Selbstauskunft unterzeichnet, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 89 GA Bezug genommen wird. Am 27.08.1990 hatte die Streitverkündete ein Schreiben an die Klägerin und den Drittwiderbeklagten gesandt, in dem sie darauf hinwies, dass die Zins- bzw. Tilgungsleistung zusätzlich zu der Nettomiete aus dem laufenden Einkommen zu erbringen ist (Bl. 150 f. GA). Noch vor Beurkundung des Kaufvertrags unterzeichneten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am 04.09.1990 eine Belehrung der Streitverkündeten über das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 90 GA verwiesen. Der Drittwiderbeklagte unterzeichnete am 04.09.1990 ebenfalls vor dem Beurkundungstermin einen von der Zeugin Q, geborene C2, gegengezeichneten Besuchsauftrag; die Klägerin und der Drittwiderbeklagte sowie für die Beklagte deren Abschlussvertreter, der Zeuge I, unterzeichneten einen weiteren Besuchsauftrag, der ebenfalls vom 04.09.1990 datiert. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 105 und 104 GA Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.09.1999 verlangten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte unter Berufung auf Pflichtverletzungen der Beklagten von dieser Schadensersatz (Bl. 42-44 GA). Diese Forderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.1999 zurück (Bl. 18 f. GA). Mit Schreiben vom 01.09.2000 widerriefen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte den Darlehensvertrag mit der E-Bank nach den Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, sie und der Drittwiderbeklagte hätten sich nur deshalb zum Ankauf der Eigentumswohnung entschlossen, weil ihnen während der Vertragsverhandlungen zugesichert worden sei, dass der Kauf auch bei einer Vollfinanzierung mit keinen finanziellen Belastungen für sie verbunden sei, da sämtliche Kosten durch die Mieten und Steuerersparnisse gedeckt seien. Überdies könnten sie die Wohnung nach 5 Jahren mit einem Gewinn von mindestens 30% veräußern. Tatsächlich seien diese Erklärungen unzutreffend gewesen, da sich die monatlichen Zinsabschlagszahlungen gegenüber der E-Bank in den ersten Jahren auf 773,- DM und die Einnahmen auf lediglich 275 DM belaufen hätten. Im November 1990 habe sich die monatliche Darlehensrate noch auf 743 DM bei Mieteinnahmen von 275 DM belaufen. Von einer Maklerfirma hätten sie erfahren, dass ihre Wohnung nur noch einen Wert von 61.000 bis 65.000 DM habe; tatsächlich liege der Verkehrswert maximal bei 60.000 DM. Soweit sie und ihr Ehemann überhaupt Unterlagen unterschrieben hätten, seien diese ihnen jeweils kurz vor dem Beurkundungstermin zur Unterschrift vorgelegt worden. Zusätzlich hat die Klägerin behauptet, dass ihr und ihrem Ehemann von den Beratern erklärt worden sei, dass mit dem Kauf der Eigentumswohnung auch der von ihnen beabsichtigte Bau eines Hauses in Portugal finanziert werden könne. Für diese Planung hätten sie die zwei Bausparverträge abgeschlossen und insgesamt 20.000 DM angespart gehabt. Die Berater der Beklagten hätten ihnen erklärt, dass die Finanzierung der Maßnahme in Portugal so lange zurückgestellt werden müsse, bis die Finanzierung der Eigentumswohnung gesichert sei, dass aber gleichwohl eine Mitfinanzierung dieses Projekts im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung möglich sei. Sie und der Drittwiderbeklagte hätten darauf vertraut, dass all dies mit den Banken abgesprochen gewesen sei. Erst nach Unterzeichnung aller Verträge habe es geheißen, dass die Finanzierung der Baumaßnahme in Portugal nicht möglich sei. Die Klägerin ist der Meinung, aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags mit der E-Bank sei auch der Grundstückskaufvertrag unwirksam, da Darlehens- und Grundstückskaufvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellten. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie aus den Verpflichtungen des Kreditvertrags gegenüber der E-Bank, Konto-Nr. freizustellen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung der in der H-Straße in E im 2. Obergeschoss Mitte links gelegenen Wohnung, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von I2, Blatt ; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit dem Kauf vorbenannter Eigentumswohnung entstanden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Klageforderung mit der Begründung entgegengetreten, dass erstmals neun Jahre nach dem Kauf der Eigentumswohnung Ansprüche geltend gemacht worden seien. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte seien vollständig und richtig beraten worden. Unrichtige Zusicherungen seien nicht abgegeben worden. Dass der Wert der Eigentumswohnung erheblich gefallen sei, sei unrichtig. In einem Zwangsversteigerungsverfahren sei der Verkehrswert für die 78,70 qm große Wohnung 58, die in demselben Gebäude wie die streitgegenständliche Wohnung liege, von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen zutreffend mit 150.000 DM ermittelt worden, was einem Betrag von etwas mehr als 1.900 DM/qm entspreche. Im Wege der Drittwiderklage hat die Beklagte beantragt festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten gegen sie keine Schadensersatzansprüche aus dem Kaufvertrag vom 04.09.1990, Urkunde Nr. # des Notars C in I zustehen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe, weil der Drittwiderbeklagte sich in dem Anwaltsschreiben vom 08.09.1999 des Bestehens eigener Rechte berühmt habe und weil sich die Rechtskraft eines die Klage abweisenden Urteils nicht auf den Drittwiderbeklagten als Zedenten erstrecke. Der Drittwiderbeklagte beantragt, die Drittwiderklage abzuweisen. Er hält die Drittwiderklage wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Sie sei nur erhoben worden, um ihn als Zeugen auszuschalten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19.06.2001 der E-Bank AG den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 03.09.2001 auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben. Einen wirksamen Rücktritt von dem Darlehensvertrag hat das Landgericht ebenso wie Ansprüche aufgrund des Bestehens eines selbständigen Beratungsvertrags verneint. Das Landgericht geht von einer Pflichtverletzung der Beklagten aus, weil die Besuchsaufträge, die die Beratungsgespräche dokumentierten, direkt vor dem Abschluss des notariellen Vertrags unterzeichnet worden seien und auf diese Weise eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kläger und des Drittwiderbeklagten nicht habe erreicht werden können. Gleichwohl verneint das Landgericht Ansprüche, weil es der Ansicht ist, dass etwaige Ansprüche der Klägerin und des Drittwiderbeklagten verwirkt seien. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten. Der Drittwiderbeklagte hält die Drittwiderklage für unzulässig und wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Im Übrigen nehmen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte Bezug auf ihren Sachvortrag aus der 1. Instanz und tragen ergänzend wie folgt vor: Es seien Mitarbeiter der Beklagten gewesen, die ihnen davon abgeraten hätten, Geld über die seinerzeit vorhandenen Bausparverträge anzusparen. Vielmehr sei ihnen der Erwerb einer Immobilie als geeignetes Modell zur Kapitalansparung empfohlen worden. Tatsächlich habe ein Anspareffekt durch Steuervorteile aufgrund ihrer den Mitarbeitern der Beklagten bekannten engen finanziellen Verhältnisse nicht erzielt werden können. Im Gegenteil habe die Immobilie langfristig nur Verluste abgeworfen. Eine Steuerersparnis sei ohnehin nicht realisierbar gewesen. Weiter sind sie der Ansicht, dass von einer Verwirkung weder aufgrund des Zeitablaufs noch aufgrund des Umstandsmoments ausgegangen werden könne. Hinsichtlich des Zeitmoments sei zu berücksichtigen, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche aus culpa in contrahendo 30 Jahre betrage. Die Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil es sich bei ihr um ein großes Immobilienunternehmen handele. Die Klägerin beantragt unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Beklagte zu verurteilen, sie aus den Verpflichtungen des Kreditvertrags gegenüber der E-Bank, Konto-Nr. freizustellen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung der in der H-Straße in E im 2. Obergeschoss Mitte links gelegenen Wohnungseigentums und zwar 94,2/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung I2, Flur X, Flurstück X, 4884 qm, Hof- und Gebäudefläche H-Straße, N-Straße, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss links Mitte im Haus H-Straße, Nr. 14 des Aufteilungsplanes, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von I2, Blatt . Der Drittwiderbeklagte beantragt, die Drittwiderklage abzuweisen. Die Beklagte und Streitverkündete beantragen, die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zurückzuweisen. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung, soweit das Landgericht die Zulässigkeit der Drittwiderbeklagte und die Voraussetzungen der Verwirkung bejaht hat. Darüber hinaus beruft sich die Streitverkündete auf Verjährung. Ergänzend legt die Beklagte dar, dass sich bereits aus der Selbstauskunft vom 15.08.1990 wie auch aus dem Schreiben der E-Bank vom 27.08.1990 eindeutig ergeben habe, dass die Mieteinnahmen die monatlich anfallenden Belastungen für den Erwerb der Eigentumswohnung nicht decken würden. Von einer Überrumpelung der Klägerin und ihres Ehemannes könne keine Rede sein, weil es auf Wunsch der Klägerin und des Drittwiderbeklagten mehrere Gespräche gegeben habe, die sich über Monate hingezogen hätten. Bevor die Selbstauskunft ausgefüllt worden sei, seien von der Klägerin wie auch dem Drittwiderbeklagten auf Bitten der Vermittler alle finanzierungsrelevanten Unterlagen, wie z.B. Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide zusammengestellt worden. Auf der Basis dieser Unterlagen hätten sich die Vermittler um eine Finanzierung bemüht, die dann zustande gekommen sei. Anschließend hätten 2 verschiedene Personen die von ihr vorgegebenen Kontrollen durchgeführt und sich, wenn auch erst am Beurkundungstag, entsprechende Besuchsaufträge unterschreiben lassen. Der von der Zeugin Q abgezeichnete Besuchsauftrag sei nicht erst beim Notar mit der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten durchgegangen worden. Der zweite Besuchsauftrag sei dann in der Tat unmittelbar vor dem Beurkundungstermin in allen Einzelheiten von dem Zeugen I besprochen worden. Dabei habe der Zeuge I der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten erklärt, dass bei einem Verkauf der Eigentumswohnungen in den folgenden Jahren auch ein Verlust entstehen könne. Dies ergebe sich bereits aus dem Besuchsformular selbst. Keinesfalls sei es so, dass ihre Mitarbeiter der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten gegenüber als sachkundige und neutrale Anlageberater aufgetreten seien. Hinsichtlich der Bausparverträge hätten die Zeugen auf Wunsch der Klägerin und des Drittwiderbeklagten lediglich klären sollen, ob hierüber die Finanzierung des Projekts in Portugal in Betracht komme. Dies sei - wie unstreitig ist - nicht möglich gewesen. Es habe kein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Eigentumswohnung und dem Bau eines Hauses in Portugal gegeben; beides seien getrennte Vorhaben gewesen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte hätten lediglich darauf hingewiesen, möglicherweise in 15-20 Jahren den Ankauf einer Immobilie in Portugal zu erwägen. Im Übrigen sei es nach wie vor möglich, mit Immobilien Vermögen zu bilden, da deren Wert langfristig steige und die Belastungen mit zunehmender Tilgung immer geringer würden. Mit der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten seien durchaus bestehende Risiken besprochen worden. Wegen des weiteren Sachverhalts wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F und des Zeugen I2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Berichterstattervermerk vom 19.09.2002. Gründe Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Drittwiderklage ist dagegen begründet. A. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der von ihr aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des am 04.09.1990 abgeschlossen Kaufvertrags zu. I. Der Klägerin steht kein Rückabwicklungsanspruch gem. § 3 I HausTürWG a.F., §§ 139 , 607 BGB a.F. aufgrund des von ihr und dem Drittwiderbeklagten mit Schreiben vom 01.09.2000 erklärten Widerrufs des mit der Streitverkündeten abgeschlossenen Darlehensvertrags zu. Abgesehen davon, dass seitens der Klägerin jeglicher Sachvortrag zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 I HausTürWG sowie des § 9 I VerbrKrG a.F. fehlt, scheidet ein Widerruf schon deshalb aus, weil die Klägerin und der Drittwiderbeklagte eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Sinne des § 2 I 2 HausTürWG a.F. am 04.09.1990 unterschrieben haben. II. Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung eines besonderen Beratungsvertrages, der bereits bei einfacher Fahrlässigkeit gegeben sein kann, besteht nicht. Ein besonderer Beratungsvertrag liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers einen ausdrücklichen Rat erteilt hat. Dem steht es gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll (BGH NJW 2001, 2021 ; BGH NJW 1999, 638 ). Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Denn jedenfalls hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht führen können, dass sie und der Drittwiderbeklagte objektiv fehlerhaft beraten worden sind. 1. Nicht bewiesen ist die Behauptung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, dass ihnen zugesichert worden sei, dass der Erwerb für sie kostenneutral ausfallen würde, weil die Kosten durch die Mieteinnahmen und "Steuereinnahmen” gedeckt würden.
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