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OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2002 - Az. 25 U 66/01

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. November 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D

§ 1des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen; 2.

die Beklagte zu 2) abändernd zu verurteilen, an sie 26.048,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.05.1998 bis 30.04.2000 und ab 01.05.2000 nebst 5 %

§ 1des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen; 3.

die Beklagten zu 1) bis 3) abändernd als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.726,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.05.1998 bis 30.04.2000 und ab 01.05.2000 nebst 5 %

§ 1des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 6 OH 3/97 LG Hagen lagen vor und waren Gegensand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die Berufung ist unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus positiver Vertragsverletzung der Werkverträge bzw. wegen Werkmangels gemäß § 635 BGB oder § 13 Ziffer 7 VOB/B ist schon dem Grunde nach nicht gegeben. Da die Ausschreibung der Klägerin weder einen Hinweis auf Asbest enthielt noch irgendwelche Vorsorgemaßnahmen gegen Asbestkontaminationen vorsah - was nach den Feststellungen des Sachverständigen S2 von vornherein zu kostspieligen Mehraufwendungen geführt hätte - beruht die Art der Ausführung der Abbrucharbeiten auf der Anordnung der Klägerin, für die sie als Auftraggeberin grundsätzlich selbst verantwortlich ist, § 4 Nr. 3,

  1. Hs VOB/B. Eine Haftung der Beklagten käme danach nur in Betracht, wenn ihr eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3
  2. Hs. VOB/B vorzuwerfen wäre. (Die VOB/B ist in sämtlichen Verträgen wirksam vereinbart worden.) Dies vermag der Senat nicht festzustellen: Rechtlich nicht haltbar ist dabei zunächst die Auffassung der Klägerin, daß die Beklagten eine eigene Untersuchungs- und Prüfungpflicht im Hinblick auf mögliche Asbestbelastungen des Isoliermaterials gehabt hätten. Dazu ist unbestritten, daß das Vorhandensein von Asbest nur durch ein spezielles Analyseverfahren hätte festgestellt werden können - wie dies später durch den RW-TÜV geschehen ist - und, daß die Beklagten insoweit nicht über eigene Untersuchungsinstrumente verfügten, sondern die Untersuchung extern hätten in Auftrag geben müssen. Hierzu waren die Beklagten keinesfalls verpflichtet. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, beschränkt sich die Prüfungspflicht des Unternehmers nach § 4 Abs. 2 VOB/B auf die technischen und handwerklichen Überprüfungen, die ihm möglich und zumutbar sind. Hätte die Klägerin auf eine solche kostspielige Untersuchung Wert gelegt, so hätte es ihr bzw. ihren erstinstanzlichen Streithelfern oblegen, diese schon mit der Ausschreibung in Auftrag zu geben. - Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagten zu 1) und 3) mit der Firma J als Subunternehmerin ein Unternehmen eingeschaltet haben, das als Fachunternehmen für Asbestsanierung firmiert (Bl. 41). Dadurch wird der Umfang der Prüfungspflicht der Beklagten grundsätzlich nicht erweitert. Daß die Firma J ihrerseits über eigene Analysegeräte zur Asbestfeststellung verfügt hätte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Firmierung als Unternehmen für Asbestsanierung besagt auch nur, daß das Unternehmen im Stande ist, eine Sanierung asbestkontaminierter Bereiche ordnungsgemäß durchzuführen, wenn eine solche in Auftrag gegeben wird, was hier nach der Ausschreibung der Klägerin gerade nicht der Fall war. Es kann daher allenfalls darum gehen, ob die Beklagten verpflichtet gewesen wären, einen allgemein gehaltenen Hinweis auf eine mögliche Asbestbelastung der Rohrleitungen und Leichtbauplatten zu erteilen, der die Klägerin möglicherweise veranlaßt hätte, vor Durchführung der Arbeiten eine entsprechende Analyse in Auftrag zu geben. Dies würde jedoch voraussetzen, daß für die Beklagten konkrete Anhaltspunkte bestanden hätten, aufgrund derer mit der Verwendung von Asbest in den Isoliermaterialien hätte gerechnet werden müssen. Hierzu konnte auch in der Berufungsinstanz nichts Konkretes vorgetragen werden. Es steht nur fest, daß das Gebäude im Jahre 1904 errichtet worden ist, also zu einer Zeit, als Asbest noch nicht verwendet wurde. Zur Frage, wann die früheren Rohrleitungen und Leichtbauplatten installiert worden sind, konnten keine konkreten Angaben gemacht werden, so daß auch nicht unterstellt werden kann, daß die Rohrleitungen in einer Zeitphase erstellt wurden, als die Verwendung von Asbestisoliermaterial üblich und gebäuchlich war und dies auch für die Beklagten zu erkennen gewesen wäre. Etwas anderes mag insoweit gelten für die Brandschutzwände, die nach den Angaben der Klägerin im Jahre 1975 errichtet worden sein sollen und üblicherweise mit Asbest versehen sind. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß nicht festgestellt werden kann, daß die Entfernung der Brandschutzwände für die eingetretenen Kontaminierungen überhaupt ursächlich geworden sind. Denn ausweislich des von der Beklagten zu 2) vorgelegten Bautagebuches (Anlage zum Schriftsatz vom 28.03.2002) waren in der ersten Abbruchphase, in der die Rohrleitungen entfernt worden waren, noch keine Arbeiten ausgeführt worden, die asbestberührte Bauteile betrafen. Die Beklagte zu 2) hat vielmehr zunächst ab dem 08.10.1996 nur das erste Obergeschoß "entkernt". Der Ausbau der abgehängten Decken im ersten Obergeschoß ist erst ab dem 16.10.1996, also kurz vor der Einschaltung der Bauberufsgenossenschaft und dem Stop der Arbeiten durch diese erfolgt. Die Entfernung der Brandschutztüren spielte nach den Feststellungen des Sachverständigen S2 (S. 16) keine wesentliche Rolle, da das darin enthaltene Asbest sich nicht freisetzt und keine aufwendigen Sanierungsarbeiten erfordert hätte. Dies gilt auch für eine Trennwand aus Hartasbest, deren Abbruch nach Angaben der Beklagten zu 2) kurz vor der Einstellung der Arbeiten erfolgt ist. Von daher ist nicht festzustellen, daß die Arbeiten an den Wänden und abgehängten Decken für die eingetretene Kontaminierung noch ursächlich geworden sind. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die maßgebliche Asbestverseuchung schon durch die früher begonnene Entfernung der Rohrleitungen erfolgt ist, die mit Material isoliert waren, welches leicht lösliches Weichasbest enthielt. Dafür, daß die Beklagten in diesem Bereich mit dem Vorhandensein von Asbest rechnen mußten, ist, wie ausgeführt, nicht substantiiertes vorgetragen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte jedenfalls alsbald nach Beginn der Abbrucharbeiten das Vorhandensein von Asbestfasern hätten feststellen können. Es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, anhand welcher äußerlich erkennbarer Merkmale des abgebrochenen Materials dies erstmals hätte erkannt werden können. Da ein positiver Asbestbefund tatsächlich nur durch Untersuchungen mittels eines Rasterelektronenmikroskopes festgestellt werden konnte (vgl. dazu die Berichte des RW-TÜV), kann es in diesem Zusammenhang nur darum gehen, ob und wann sich den Arbeitnehmern der Beklagten bzw. ihrer Subunternehmerin erstmals der Verdacht einer Asbestbelastung hätte aufdrängen müssen. Welche konkreten Verdachtsmomente die Asbestbelastung für die Arbeitnehmer der Beklagten - unter Berücksichtigung des von ihnen zu erwartenden Kenntnisstandes - hätte nahelegen müssen, wird von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin nicht vorgetragen. Es spricht im übrigen einiges dafür - und ist zumindest nicht widerlegt -, daß die Einschaltung der Bauberufsgenossenschaft durch die Leute der Firma J selbst erfolgt ist, die daraufhin auch ihre Arbeiten eingestellt haben (vgl. den Vermerk auf der Rechnung vom 31.10.1996, Bl. 383). Soweit die Klägerin vorträgt, daß "aus ihrer Sicht" die Berufsgenossenschaft selbständig im Rahmen einer Routineüberprüfung tätig geworden ist, äußerst sie nur Vermutungen. Gerade die mit der Arbeit mit asbesthaltigen Materialien verbundene Gefährdung, von der in erster Linie die Leute der Beklagten und der Subunternehmerin selbst betroffen waren, spricht dafür, daß man entsprechend früher reagiert und die Einstellung der Arbeiten veranlaßt hätte, wenn sich objektivierbare Verdachtsmomente schon zu einem früheren Zeitpunkt ergeben hätten. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Asbestbelastung der abzubrechenden und zu entsorgenden Materialien konnten sich die Beklagten darauf verlassen, daß die Klägerin und die mit der Ausschreibung beauftragten Streitverkündeten die Frage einer etwaigen Asbestbelastung vorab geklärt hatten. Immerhin hat die Klägerin neben einem Architekten zusätzlich ein Fachunternehmen für Gebäudetechnik eingeschaltet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß sich die aus § 3 Abs. 1 BauO NW ergebende Verpflichtung, bauliche Anlagen so instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden - wobei diese Verpflichtung bei Sanierung von Gebäuden durch die sogenannte "Asbest-Richtlinie" konkretisiert wird -, an den Grundstückseigentümer richtet. Es war daher Sache der Klägerin als Grundstückseigentümerin, selbst dafür zu sorgen, daß von den von ihr veranlaßten Umbau- und Abbrucharbeiten keine Gesundheitsgefahren für Dritte, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Asbestbelastungen der Materialien ausgingen. Dementsprechend war es ihre Sache bzw. Sache der von ihr eingeschalteten Sonderfachleute, sich über die Beschaffenheit der früher eingebauten Materialien, etwa durch Rückfragen bei Unternehmen, die früher die Rohrleitungen eingebaut haben, zu informieren oder, wenn dies nicht möglich war, entsprechende Untersuchungen und Prüfungen des Baukörpers auf etwaige schadstoffhaltige Baustoffe in Auftrag zu geben. Die Beklagten durften davon ausgehen, daß dies geschehen ist. - Die Schutzbestimmungen nach der Gefahrstoffverordnung bzw. der TRGS 519 spielen für die Frage einer Hinweispflicht der Beklagten keine Rolle. Es handelt sich dabei um arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen, die dem Schutz der Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens selbst dienen (vgl. dazu Büge/Tünnesen-Harmes, Baurecht 1997, 373 ff, 378) und bestimmen, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, wenn der Auftrag auf eine Asbestsanierung von Gebäuden gerichtet ist, was hier, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall war. Da mithin eine Verletzung der Hinweispflicht schon dem Grunde nach nicht festzustellen ist, kommt es auf die Frage einer Anrechnung eines Mitverschuldens der Streitverkündeten nach §§ 254 , 278 BGB und dessen Gewichtung letztlich nicht an. Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen, wobei sich die Nebenentscheidungen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO ergeben. Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/91472.html Kommentare

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