Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1997 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist in den Streitjahren gewerbesteuerpflichtig, weil keine der gesetzlichen Befreiungen von der Gewerbesteuer einschlägig ist. Nach § 3 Nr. 20 b GewStG sind Krankenhäuser von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Nach § 67 Abs. 1 AO ist ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26 der Bundespflegesatzverordnung - BPflV -) berechnet werden. Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird, § 67 Abs. 2 AO . Unter welchen Voraussetzungen eine Einrichtung, die medizinische Leistungen erbringt, als Krankenhaus anzusehen ist, ist den zitierten Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen. Sie setzen den Inhalt des Krankenhausbegriffs vielmehr voraus. Regelmäßig wird daher auf die Begriffsbestimmungen des Sozialrechts zurückgegriffen (so z.B. BFH, Urteil vom 02.03.1989 IV R 83/86, Bundessteuerblatt - BStBl - II, 1989, 506; BFH, Beschluss vom 01.03.1995 IV B 43/94, BStBl II 1995, 418 ). Im Sozialrecht war der Krankenhausbegriff bis 1989 lediglich in § 2 Nr. 1 KHG (vom 29.06.1972, Bundesgesetzblatt -BGBl- I, 1009) legaldefiniert. Danach sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Rehabilitationseinrichtungen können danach ebenfalls Krankenhäuser sein, wenn sie die Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen erfüllen (so auch R 82 Abs. 3 Nr. 9 EStR 1995; FG München, Beschluss vom 05.05.1993 15 V 383/93, EFG 1994, 177 unter Hinweis auf § 5 Nr. 7 KHG). Im Gegensatz dazu wurden mit der Legaldefinition des am 01.01.1989 in Kraft getretenen § 107 SGB V Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (Abs. 2) ausdrücklich aus dem Krankenhausbegriff (Abs. 1) ausgeklammert. Krankenhäuser sind nach dieser Regelung Einrichtungen, - die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, - fachlich, medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, - über ausreichende ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und the- rapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Metho- den arbeiten, - mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch- technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pfle- gerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen und ihre Ver- schlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und - in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Rehabilitationseinrichtungen gem. § 107 Abs. 2 SGB V dagegen sind Einrichtungen, - die der stationären Behandlung der Patienten dienen, - um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbe- schwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei er- zielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel einer dro- henden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu be- seitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten (Rehabilitation), - wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernom- men werden dürfen ( § 107 Abs. 2 Nr. 1 SGB V ) und - fachlich medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von fachlich geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschl. Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, (§ 107 Abs. 2 Nr. 2) und - in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können, (§ 107 Abs. 2 Nr. 3). Nach Auffassung des Senats ist für die Auslegung des Krankenhausbegriffs i.S.d. § 3 Nr. 20 b GewSt die Definition des § 107 SGB V maßgeblich. Der Begriff ist steuerrechtlich einheitlich zu definieren, weil die steuerrechtlichen Vorschriften identische Förderzwecke verfolgen (BFH, Beschluss vom 01.03.1995 IV B 43/94, BStBl II 1995, 418 ; FG München, 15 V 383/93, a.a.O.). Dafür spricht auch der übereinstimmende Verweis auf § 67 AO (BFH, IV B 43/94, a.a.O.). Maßgeblich ist dabei die detaillierte Definition in § 107 SGB V . Denn diese ermöglicht mit ihren für den Bereich des sozialrechtlichen Fachgebiets geschaffenen, ins Einzelne gehenden Regelungen und Abgrenzungen auch für den Bereich des Steuerrechts die hier notwendige zuverlässige Unterscheidung, z.B. in § 4 Nr. 16 c Umsatzsteuergesetz - UStG -, zwischen einem Krankenhaus und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, (so auch FG München, 15 V 383/93, a.a.O.; offen gelassen in BFH, Beschluss vom 01.03.1995 IV B 43/94, BStBl II 1995, 418 ). Gleiches trifft auf § 3 Nr. 20 d GewStG bei der Frage, ob eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme oder zur ambulanten Pflege kranker oder pflegebedürftiger Personen vorliegt, zu. Auch dort ist zwischen (teil-) stationären und ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für die Gewerbesteuerbefreiung zu differenzieren (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.02.2001 II 279/00, EFG 2001, 645). Auch für diese Zuordnung wird auf die Voraussetzungen des § 107 SGB V zurückgegriffen (Schleswig-Holsteinisches FG, II 279/00, a.a.O.). Eine derart sichere Differenzierung kann dagegen der Regelung des § 2 Nr. 1 KHG nicht entnommen werden. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Einrichtung der Klägerin nicht als Krankenhaus i.S.d. § 3 Nr. 20 b GewStG zu werten. Denn die Klägerin betreibt kein Krankenhaus gem. § 107 Abs. 1 SGB V , sondern eine Rehabilitationseinrichtung. Hierfür spricht schon die eigene Bezeichnung der Einrichtung als "Reha-Zentrum"; dies folgt aber davon abgesehen bereits aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin, mit dem sie ihre Leistung bei der Behandlung von Patienten beschreibt. Denn darin legt sie im Einzeln dar, dass Inhalt ihrer Leistungen ist, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschl. Krankengymnastik, Bewegungstherapie und andere geeignete Hilfen zu verbessern. Das Vorliegen rehabilitativer Leistungen der Klägerin folgert der Senat zudem aus den vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit den Sozialversicherungsträgern, nach denen gerade keine Leistungen für Krankenhausbehandlung gem. § 39 SGB V , sondern ausdrücklich Leistungen zur Rehabilitation gem. §§ 27 Abs. 1 Nr. 6, 40 Abs. 1, 43 Nr. 2 SGB V vereinbart gewesen sind. Diese Vereinbarungen geben die von der Klägerin tatsächlich erbrachten Leistungen zutreffend wider, wie aus den vorgelegten beispielhaften Abrechnungen (Anlagen 6 - 8 zum Schriftsatz vom 05.04.2001, Bl. 37 GA) und der Bestätigung der Vertreter der Klägerin auf die ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung folgt. Aber auch ohne Berücksichtigung des neueren, auf § 107 SGB V basierenden sozialrechtlichen Begriffs des Krankenhauses erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Denn auch dann, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Begriff des Krankenhauses in Anlehnung an § 2 Nr. 1 KHG definiert hat, als Maßstab zu Grunde gelegt wird, ist der Betrieb der Klägerin nicht als Krankenhaus zu qualifizieren. Nach den schon von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (RFH) entwickelten Voraussetzungen für die Feststellung der Krankenhauseigenschaft (Urteile vom 29.2.1940 III 267/39, Reichssteuerblatt (RStBl) 1940, 349; vom 25.2.1943 III 167/42, RStBl 1943, 342; vom 16.4.1943 III 120/42, RStBl 1943, 452; vgl. BFH, Urteil vom 21.12.1955, V 258/54 U BStBl III 1956, 56), die auch mit § 2 Nr. 1 KHG übereinstimmen (vgl. BFH, Urteil vom 02.03.1989 IV R 83/86, BStBl II 1989, 506
(507)), ist zunächst erforderlich, dass die ärztliche und pflegerische Hilfeleistung und Betreuung in der Einrichtung gegenüber den zu versorgenden Personen planmäßig und regelmäßig erbracht wird. Auf diese Hilfeleistung und Betreuung muss die Einrichtung ferner durch entsprechenden Einsatz personeller, sächlicher oder/und organisatorischer Mittel, also durch jederzeit rufbereite Ärzte, qualifiziertes Pflegepersonal und die dazu notwendige medizinischtechnische Ausstattung eingerichtet sein, wobei auch eine teilstationäre und damit nicht ganztägige ärztliche und pflegerische Leistung ausreichend ist (BFH, IV R 83/86, a.a.O.; vgl. auch die entsprechenden Anforderungen in A 82 Abs. 2 EStR 1995, A 34c Abs. 3 S. 1 GewStR 1990). Zudem müssen in der Einrichtung die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können (BFH, IV R 83/86, a.a.O.). Im Sinne dieser Definition sind stets als Krankenhäuser anzusehen Einrichtungen, die in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen wurden oder die Versorgungsverträge gem. § 108 Nr. 3 SGB V mit Landesverbänden der Krankenkassen und Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin für die Streitjahre nicht. Sie war im Streitzeitraum 1995 bis 1997 weder in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen worden noch hat sie für diese Jahre Versorgungsverträge gem. § 108 Nr. 3 SGB V mit Landesverbänden der Krankenkassen oder Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen. Soweit die Klägerin auf die Vereinbarung mit der M-Krankenkasse und dem P-Kassen-Landesverband vom 02.05.1999 hinweist (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 02.05.2001, Bl. 37 GA), ist dies unerheblich. Denn der Vertrag erlaubt keine für die Klägerin günstigen Rückschlüsse auf die hier zu beurteilenden Veranlagungszeiträume, weil er nach dem Streitzeitraum geschlossen wurde. Er enthält überdies kein Krankenhausversorgungsvetrag gem. § 108 Nr. 3 SGB V , weil lediglich Maßnahmen gem. §§ 27 Abs. 1 Nr. 6, 40 Abs. 1 und 43 Nr. 2 SGB V, dagegen eine Krankenhausbehandlung gem. § 39 SGB V nicht vereinbart sind. Die Klägerin erfüllt darüber hinaus nicht alle die für die Qualifizierung als Krankenhaus notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen im oben dargestellten Sinne. Die Klägerin weist weder die für die Einrichtung eines Krankenhauses erforderlichen personellen, sächlichen noch organisatorischen Mittel auf. Nach der Auswertung des klägerischen Sachvortrags einschließlich der von der Klägerin in den Anlagen zum Schriftsatz vom 05.04.2001 (Bl. 37 GA) vorgelegten Vereinbarungen und Muster-Abrechnungen sowie der ergänzenden informatorischen Befragung des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, des ärztlichen Leiters der Einrichtung der Klägerin, Dr. A, geht der Senat davon aus, dass die räumliche und apparative Ausstattung der Klägerin in den Streitjahren den Anlagen 2 und 3 der Vereinbarungen mit der M-Kassen-Regionaldirektion B und der N-Krankenkasse in B vom 29.10.1996 und vom 20.06.1996 entspricht (Anlagen 2 und 3 zum Schriftsatz vom 05.04.2001, Bl. 34 GA). Die personelle Ausstattung folgt zur Überzeugung des Senats, die sich auf die Auswertung der vertraglichen Vereinbarungen für die Streitjahre sowie den Einlassungen des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung stützt, aus den Anlagen 1 der Vereinbarungen mit der M-Krankenkasse B und der N-Krankenkasse (a.a.O.). Mit Hilfe dieser Ausstattung hat die Klägerin ihre Patienten einem typisierten Behandlungsablauf unterzogen, der sich ebenfalls aus der Analyse der vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit der M-Krankenkasse und der N-Krankenkasse, der schriftsätzlichen Darlegungen der Klägerin und der ergänzenden Darstellung in der mündlichen Verhandlung ergibt. Danach hat die Klägerin nach einer Aufnahmeuntersuchung und der Erstellung eines Rehabilitationsplanes Basis- und erweiterte Leistungen zur Rehabilitation - mit einer Zwischenuntersuchung i.d.R. nach jeweils zehn Reha-Einheiten - und eine Abschlussuntersuchung durchgeführt (§ 6 Nr. 6 der Verträge, a.a.O.; Schriftsatz vom 05.04.2001, Bl. 38 GA). In einem typischen Regelbehandlungsfall führte dies nach Schilderung des Dr. A dazu, dass sich die Patienten durchschnittlich rund vier Stunden etwa zwei- bis drei Mal in der Woche in der Einrichtung zur Durchführung der Behandlungsmaßnahmen aufhielten. Auf der Grundlage dieser Ausstattung und Organisation der Einrichtung ist die Klägerin nicht in einem Umfang apparativ, räumlich und personell ausgestattet, wie es für ein Krankenhaus erforderlich ist. Die apparative und räumliche Ausstattung der Klägerin beschränkte sich - entsprechend ihrer selbst formulierten Aufgabenstellung der "medizinischen Rehabilitation in ambulanter Form" (Präambel des Vertrags mit der M-Krankenkasse vom 29.10.1996, Anlage 2 zum Schriftsatz vom 05.04.2001, Bl. 37 GA) - im Wesentlichen auf die Möglichkeit zur Durchführung von Physiotherapiemaßnahmen. Damit fehlen wesentliche, für ein Krankenhaus notwendige Einrichtungen. Es fehlt beispielsweise an einem Intensivzimmer mit entsprechender Ausstattung oder an einem klinischchemischen Labor. Diese Einrichtungen sind aber typisch für den Betrieb eines Krankenhauses und Bedingung für die Feststellung einer Einrichtung als Krankenhaus (FG München, Beschluss vom 15.06.1997 15 V 1677/96, EFG 1997, 1252). Es fehlt weiter an Einrichtungen für eine Übernachtungsmöglichkeit, wie sie auch bei Tageskliniken für Ausnahmefälle vorgesehen ist. Die Klägerin hat nämlich kein Bett mit dazugehöriger Räumlichkeit, das die Möglichkeit des Verweilens von Patienten in der Einrichtung über Nacht eröffnet, vorgehalten. Für eine solche Situation war die Klägerin auch personell nicht vorbereitet. In personeller Hinsicht fehlt es weiter an einer vollzeitbeschäftigten, examinierten Krankenschwester, wie die Anlagen 1 der Vereinbarungen mit der M-Krankenkasse B und der N-Krankenkasse (a.a.O.) ausweisen. Auch dies ist jedoch für die Annahme eines Krankenhauses erforderlich (FG München, 15 V 1677/96, a.a.O.). Die von der Klägerin betriebene Einrichtung ist auch deshalb kein Krankenhaus, weil die ärztliche Hilfeleistung bei einer Behandlung in der Einrichtung der Klägerin lediglich Unterstützungsfunktion gegenüber den sonstigen therapeutischen Maßnahmen hat. Bei Krankenhäusern muss die intensive, aktive und fortdauernde ärztliche Betreuung im Vordergrund des Heilgeschehens stehen; die Pflege ist in aller Regel der ärztlichen Betreuung untergeordnet (Schmidt in Peters, Kommentar zum Krankenversicherungsrecht,
- Aufl., Stand 07/01, § 39 Rz. 37 m.w.N.; BFH, Urteil vom 07.08.1959, V 89/57 U, BStBl 1959 III S. 457; FG München, Beschluss vom 15.06.1997 15 V 1677/96, EFG 1997, 1252, jeweils betr. einem Kneipp-Sanatorium). Dagegen liegt bei Rehabilitationseinrichtungen der Behandlungsschwerpunkt vorwiegend auf der Anwendung von Heilmitteln und anderen geeigneten Hilfen nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V (Schmidt in Peters, a.a.O., Rz. 90 a.E.). Die ärztliche Hilfeleistung hat hierbei lediglich unterstützende Funktion, wie z.B. bei Anordnung und Überwachung des Einsatzes therapeutischer Hilfsmittel. Dies reicht für eine für ein Krankenhaus typische Behandlung nicht aus (BFH, V 89/57 U, a.a.O.; FG München, 15 V 1677/96, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Einrichtung der Klägerin nicht um ein Krankenhaus, weil bei der von der Klägerin erbrachten medizinischen Leistung nicht die ärztliche, sondern die Heilhilfsmittelleistung im Vordergrund steht. Dies folgert der Senat aus dem typischen Behandlungsablauf. Danach besteht die ärztliche Leistung hauptsächlich in der Anordnung und Überwachung der einzusetzenden Hilfsmittel. Die zu diesem Zweck stattfindenden ärztlichen Aufnahme-, Zwischen- und Schlussuntersuchungen reichen auch dann nicht aus, Schwerpunkt der Behandlungsmaßnahme zu werden, wenn der Arzt im Einzelfall umfangreichere Untersuchungen und Ablaufänderungen vornimmt und so die ärztliche Hilfeleistung von erheblicher Bedeutung wird (so bereits BFH, V 89/57 U, a.a.O.). Denn im Vergleich zu einer typischen Krankenhausbehandlung, bei der eine tägliche Visite obligatorisch ist, ist die ärztliche Kontrolldichte bei der Klägerin durch die planmäßigen Intervalle von jeweils zehn Behandlungseinheiten, die bei typischem Verlauf zu einem etwa vierzehntägigem Arztkontrollturnus führt, derart herabgesetzt, dass er einer Ambulanz vergleichbar ist, jedenfalls nicht mehr von einer im Vordergrund stehenden ärztlichen Hilfeleistung ausgegangen werden kann. Der Qualifizierung der klägerischen Einrichtung als Krankenhaus steht weiterhin die fehlende Eingliederung der Patienten unter das medizinische Regime entgegen. Um die ärztliche und pflegerische Hilfeleistung erbringen zu können, ist es notwendig, dass mit der Aufnahme in die Einrichtung die Lebensweise der aufgenommenen Patienten den gezielten medizinisch begründeten Verhaltensregeln unterworfen ist (Schmidt in Peters, a.a.O., § 39 SGB V Rz. 130 für die vollstationäre und Rz. 137 für die teilstationäre Unterbringung; BFH, V 89/57 U, a.a.O.); hierzu muss die volle physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in den Krankenhausbetrieb, die wegen Bettlägerigkeit und Pflegebedürftigkeit des Patienten oder zur Ermöglichung bestimmter intensiver Behandlungsmaßnahmen erforderlich ist, festgestellt werden können (Schmidt in: Peters, a.a.O., Rz. 130). An diesem Merkmal fehlt es vorliegend. Denn es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Patienten, die bei der Klägerin in den Streitjahren behandelt wurden, in dieser Weise physisch und organisatorisch in die Einrichtung eingegliedert waren. Diesbezügliche Zweifel ergeben sich aus dem typischen Behandlungsablauf, wie er schriftsätzlich vorgetragen und vom Vertreter der Klägerin, Dr. A, dargestellt wurde. Dieser typische Ablauf ist nach Überzeugung des Senats weder in Folge der zeitlichen Verweildauer der einzelnen Behandlungsmaßnahme oder des Turnus der Behandlungsabfolge noch in Folge der Kombination beider Elemente ausreichend. Denn sowohl die tägliche Dauer des Aufenthalts als auch die Frequenz der Besuche ermöglichen für die Patienten ohne weiteres die Aufrechterhaltung ihrer gewöhnlichen Lebensgewohnheiten bis hin zur Möglichkeit, je nach Art der Beschwerden und der ausgeübten Tätigkeit die Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Dies schließt die für ein Krankenhaus typische und aus medizinischer Sicht zur Verbesserung der Heilungschancen erforderliche vollständige Eingliederung in das Versorgungssystem für die Patienten der Klägerin aus. Stattdessen begründen die zeitlichen Intervalle zwischen den einzelnen Behandlungsabschnitten im Gegensatz zu einer konzentrierten Blockbildung einer Krankenhausbehandlung typische Behandlungsschemata einer ambulanten Rehabilitation. Dieses Ergebnis wird auch durch die Analyse der vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit der M-Krankenkasse und der Q-Krankenkasse (a.a.O.) bestätigt. Denn Regelungsgegenstand dieser Vereinbarungen sind durchgängig und ausschließlich ambulante Rehabilitationsmaßnahmen der Klägerin. Davon gingen offensichtlich auch die Vertragspartner aus. Bereits nach der Formulierung in der Präambel erklärten die Vertragspartner ihre Absicht, medizinische Rehabilitation in ambulanter Form zu sichern. Diese Formulierung wurde in § 1 wiederholt und in § 5 Nr. 6 im Einzelnen näher aufgeschlüsselt. Stets wurde dabei jedoch von einer ambulanten medizinischen Rehabilitation ausgegangen. Auch die Einschränkung bei der Übernahme von Behandlungskosten, die nur in Betracht komme, wenn die ambulante Rehabilitationsmaßnahme geeignet sei, stationäre Krankenhausaufenthalte zu vermeiden oder zu verkürzen, bzw. ansonsten notwendige stationäre Rehabilitationsmaßnahmen zu ersetzen (§ 1 Nr. 2 der Verträge, a.a.O.), belegt die beiderseitige Vorstellung der Beteiligten, mit den vereinbarten Leistungen ambulante Rehabilitationsmaßnahmen zu verabreden. Daran vermag auch der Hinweis der Klägerin auf die vermeintlich zwingende gesetzliche Wortwahl des SGB V, nach der allein ambulante oder stationäre, nicht aber teilstationäre Rehabilitation vorgesehen gewesen sei und dies eine entsprechende Wortwahl in den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen habe, nichts zu ändern. Diese durch das Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Q-Krankenkasse vom 07.03.2001 (Bl. 48 ff GA) bekräftigte Darstellung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Hinweis der Klägerin auf die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur teilstationären Rehabilitation. Nach dem Urteil des BSG vom 05.07.2000 (B 3 KR 12/99 R, BSGE 87, 14 ) umfasst der Begriff der ambulanten Rehabilitation gem. § 40 Abs. 1 SGB V - anders als bei Krankenhäusern - auch die teilstationäre Leistungserbringung (BSG, B 3 KR 12/99 R, a.a.O.). Diese Rechtsprechung führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die dortigen Grundsätze keine Änderung in der Qualifizierung der Leistungen der Klägerin eröffnen. Denn die Frage, ob die klägerische Einrichtung teilstationäre Leistungen erbringt, ist auch unter Berücksichtigung, dass eine gesetzliche Möglichkeit zum Abschluss eines Versorgungsvertrages gem. § 111 SGB V für eine teilstationäre Reha-Einrichtung nicht bestand, allein nach den Kriterien zu beurteilen, ob teilstationäre Leistungen vorliegen und insoweit eine Qualifizierung als Krankenhaus erlauben. Diese Frage ist für die Klägerin, wie dargestellt, verneinend zu beantworten. Zudem bestätigen die Ausführungen des zitierten Urteils des BSG nach Auffassung des Senats die Wertung der klägerischen Einrichtung als Ambulanz. Denn der dort beschriebene Typus einer teilstationären Reha-Maßnahme eines Versicherten, der sich tagsüber in der Reha-Einrichtung zur Kur und nachts und an den kurfreien Tagen zu Hause oder Hotel aufhalte (BSG, B 3 KR 12/99 R, a.a.O.), entspricht nicht der typischen Behandlung eines Patienten in der Einrichtung der Klägerin, bei der die Blockbildung der Maßnahme in den Streitjahren gerade nicht feststellbar ist. Schließlich kommt keine Gewerbesteuerbefreiung nach einer anderen Vorschrift neben der strittigen des § 3 Nr. 20 b GewStG in Betracht. Insbesondere eine Anwendung des § 3 Nr. 20 d GewStG scheidet aus. Die Klägerin betreibt weder eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen noch eine solche zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Denn für den Betrieb erstgenannter Einrichtungen ist das Vorliegen einer teilstationären Reha-Klinik erforderlich (Schleswig-Holsteinisches FG, II 279/00, a.a.O.). Daran fehlt es, wie oben ausgeführt. Eine ambulante Pflegeeinrichtung unterhält die Klägerin nicht, weil diese nach § 3 Nr. 20 d GewStG nur die ambulante Pflege Kranker in deren Wohnung umfasst (Schleswig-Holsteinisches FG, II 279/00, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt und auch von der Klägerin nicht behauptet worden. Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gewerbesteuer sind Bedenken weder nach Aktenklage erkennbar noch von der Klägerin vorgebracht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO , wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH, Beschluss vom 27.6.1985 I B 23/85, BStBl II 1985, 605 ; BFH, Beschluss vom 17.10.2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217 betr. § 115 n.F.), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung,
- Aufl. 2002, § 115 Rz. 23). Nach diesen Maßstäben hat die Frage, ob Rehabilitationszentren der Art, wie sie die Klägerin betreibt, als Krankenhäuser gewerbesteuerbefreit sind, grundsätzliche Bedeutung. Denn diese Form der medizinischen Einrichtungen gewinnt nach der Neufassung des § 40 SGB V ab dem 01.01.2001 zunehmend an Bedeutung (vgl. die Ausführungen des BSG, B 3 KR 12/99 R, a.a.O., hierzu) und kann im Einzelfall eine teilstationäre Einrichtung darstellen, ohne dass höchstrichterlich geklärt ist, ob Reha-Zentren überhaupt und wenn ja, nach welchen Kriterien als Krankenhaus nach § 3 Nr. 20 b GewStG qualifiziert werden können. Permalink: http://openjur.de/u/91652.html Kommentare
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