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LG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2002 - 2a O 312/01

Tenor In dem Rechtsstreit hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht x und die Richterinnen am

§§ 185St

GB dar. Im einzelnen gilt folgendes:

  1. aa)Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält der Satz über die Zusendung des "explodierers" in dem Eintrag Nr. 160 keine Aufforderung zu Begehung einer Straftat bzw. einen Mordaufruf. Er ist im Konjunktiv gehalten und äußert daher lediglich eine Wunschvorstellung des Autors. Dass er diese Wunschvorstellung in die Tat umzusetzen gedenkt, ist dem Beitrag ebenso wenig zu entnehmen wie eine Aufforderung an Dritte, dieses zu tun. Aus der Gegenüberstellung der Begriffe "andere version des explorers" - "explodierer" ergibt sich vielmehr, dass der Autor durch das Wortspiel die Leser zum Lachen bewegen möchte. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinerseits schon einem Sprengstoffanschlag ausgesetzt war und dies verständlicherweise wenig erheiternd empfindet, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als "Arschloch" verletzt diesen jedoch in seinem Persönlichkeitsrecht. Die Äußerung "er ist und bleibt ein A.... achwas ein ARSCHLOCH halt." stellt ein Werturteil dar. Der Begriff "Arschloch" ist bekanntermaßen ein Schimpfwort, in dem ohne Zweifel eine ehrverletzende Kundgabe der Missachtung iSd § 185 StGB liegt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung ist auch rechtswidrig. Grundsätzlich genießen Werturteile als Meinungsäußerung zwar den Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht unbegrenzt gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung zwischen zwei hochrangigen Rechtsgütern ist vorliegend einerseits zu Lasten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sich der Beitrag auf das Abmahnverhalten bezieht, so dass grundsätzlich lediglich eine Ehrverletzung in der Sozialsphäre, d.h. im Bereich seiner beruflichen Beziehung zur Umwelt vorliegt, welche keinen absoluten Schutz genießt. Vielmehr muss in diesem Bereich eher Kritik hingenommen werden als wenn der Intimbereich einer Person betroffen ist (Palandt-Thomas, BGB, 61.Aufl. § 823 RN 185). Grundsätzlich ist bei der erforderlichen Abwägung auch das eigene Verhalten des Verletzten, das dem Eingriff vorausgeht, mit zu berücksichtigen. Davon dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die scharfe Äußerung des Autors durch Einmischung in die Diskussion selbst provoziert hat, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die dahingehende - von der Klägerin bestrittene - Behauptung der Beklagten ist gänzlich unsubstantiiert. Es werden keinerlei Tatsachen - wann, wo, in welcher Weise hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich geäußert - vorgetragen, die diesen Schluss rechtfertigen. Zu Gunsten des Autors ist zu berücksichtigen, dass er mit seiner Äußerung einen Beitrag zur Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit berührende Frage, nämlich das Abmahnverhalten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, leisten wollte. Dies ergibt sich aus dem Kontext der zu beanstandenden Äußerung "kohle verdienen auf anderer Leute kosten". Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (BVerfG NJW 1992, 2013 ). Dies rechtfertigt grundsätzlich auch scharfe Kritik. Die Bezeichnung als "Arschloch" ist jedoch insoweit unverhältnismäßig, als sie mit einer Abwertung des Charakters des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verbunden ist, die zur Erreichung des Zwecks, die Auseinandersetzung mit dem Abmahnverhalten, nicht erforderlich ist. Denn bei dem kritisierten Abmahnverhalten handelt es sich zwar möglicherweise um eine ärgerliche, die Öffentlichkeit jedoch nicht fundamental berührende Streitfrage. Eine derart drastische Ausdrucksweise ist damit nicht mehr sachbezogen und unangemessen. Davon geht auch die Beklagte aus, wenn sie vorträgt, dass diese Äußerung "sicherlich zu weit" gehe.
  2. bb)Der Beitrag Nr. 168 stellt ebenfalls keinen Mordaufruf dar. Der Autor äußert lediglich, dass er eine Methode entwickelt habe, solche Parasiten sehr schnell zum Schweigen zu bringen. Dass damit zwingend die Tötung des Prozessbevollmächtigten gemeint ist, kann daraus nicht gefolgert werden. Er fordert auch nicht Dritte zur Tötung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf. Die Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als "Parasit" stellt jedoch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs.

§ 185St

GB dar. Bei dieser Äußerung handelt es sich ebenfalls um ein Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Dieses bezieht sich durch die Bezugnahme auf die Information der Beklagten bezüglich "Abmahnverein/Anwalt" erkennbar auf den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Der Begriff Parasit bedeutet "Schmarotzer" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989). Soweit der Begriff im Rahmen der NS-Propaganda auch gegenüber Juden gebraucht wurde oder auch in der Tier- und Pflanzenwelt Anwendung findet, kommt ihm inhaltlich keine andere Bedeutung zu. Auch in der Biologie bezeichnet er ein Lebewesen, das aus dem Zusammenleben mit anderen Lebewesen einseitig Nutzen zieht, das es oft auch schädigt und bei denen es Krankheiten hervorrufen kann. Der Begriff "Parasit" wird darüber hinaus zwar in der antiken Komödie zur Bezeichnung einer Typenfigur, nämlich eines gefräßigen, komischsympathischen Schmarotzers, der sich durch kleine Dienste in reiche Häuser einschmeichelt sowie in der Geologie als Bezeichnung für einen kleinen, am Hang eines Vulkans auftretenden Kraters verwendet (Duden, aaO.). Aus dem Sachzusammenhang ergibt sich aber, dass der Autor den Begriff nicht in den beiden zuletzt genannten Bedeutungen verwendet hat. Insbesondere wollte er ihn auch nicht als komischsympathischen Schmarotzer titulieren, da er ansonsten kaum Überlegungen angestrengt hätte, an diesem eine strafbare Handlung ausführen zu wollen ("Methode.., die... sehr schnell zum Schweigen bringt", "könnte sonst....verklagt werden".) Eine Person, die als Schmarotzer auf Kosten anderer lebt, selbst also nichts leistet oder bereit ist, selbst zu geben, wird als nicht wertvoll oder Schädling angesehen. Die Äußerung ist daher geeignet, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem Ansehen in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Die Äußerung ist auch rechtswidrig, da sie nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Die Meinungsfreiheit muss stets zurücktreten, wenn sich eine herabsetzende Äußerung als Schmähkritik darstellt (BGH NJW 2000, 3421 , 3422). Eine solche liegt vor, wenn bei einer Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht ( BVerfG NJW 1995, 3303 , 3304, BGH aaO, S. 3422). Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Autor des Eintrags Nr. 168 reagiert zwar auf die Informationen der Beklagten über das Abmahnverhalten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wie sich aus dem Einleitungssatz ergibt. Der Beitrag setzt sich aber inhaltlich gar nicht mit dem Abmahnverhalten auseinander, sondern erschöpft sich ausschließlich in der Mitteilung der Kenntnis einer Methode, die den Prozessbevollmächtigten zum Schweigen bringt bzw. mit der Frage, wie dieser heißt und wo er wohnt. Es handelt sich demnach nicht um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf, sondern im Vordergrund steht die Herabwürdigung der Person des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Da die Einträge demnach das Persönlichkeitsrecht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs.

§ 185St

GB verletzen und die Beklagte sich diese durch Duldung zu eigen gemacht hat, ist das Aufforderungsschreiben vom 3.3.2001 grundsätzlich zu Recht und damit im Interesse der Beklagten erfolgt. d) Gemäß § 670 BGB hat die Beklagte die zur Geschäftsführung erforderlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu erstatten. Die Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt sich selbst vertritt (Palandt-Heinrichs, aaO., § 249 RN 21). Vorliegend handelte es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2002 auch um die erste Abmahnung, so dass kein Massengeschäft vorlag, das die Einschaltung eines Anwaltes entbehrlich machte. Etwas anderes mag allerdings für weitere Abmahnungen wegen rechtswidriger Gästebucheintragungen gelten. Entgegen der Angaben im Schreiben vom 24.10.2001 ist jedoch bei der Berechnung der Abmahnkosten nicht ein Streitwert von DM 30.000,--, sondern lediglich ein solcher in Höhe von DM 10.000,-- zugrunde zu legen. Dies entspricht dem Interesse des Verletzten, § 3 ZPO. Eine weitere Reduzierung kam hingegen nicht in Betracht. Insoweit war bei der Bemessung zu berücksichtigen, dass es sich um zwei beleidigende Äußerungen und damit um zwei Angriffe handelte und Herr X zumindest in der Computerszene nicht gänzlich unbekannt ist. Darüber hinaus sind die Äußerungen durch die Einstellung ins Internet einer unbegrenzten Vielzahl von Internetbesuchern zugänglich gemacht worden. Schließlich fällt streitwerterhöhend ins Gewicht, dass die rechtsverletzenden Beiträge jeweils mehrere Monate im Gästebuch standen. Als erforderliche Kosten sind eine 7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO zu erstatten. Mehrwertsteuer macht die Klägerin hingegen nach entsprechendem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2002 nicht mehr geltend. Danach errechnet sich eine Forderung von DM 486,25 (DM 446,25 + DM 40,--). In dieser Höhe ist die Forderung der Beklagten auf Kostenerstattung in Höhe von DM 855,12 gemäß § 387 ,389 BGB entfallen, so dass eine Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nur noch in Höhe von DM 368,87 zulässig ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO. III. Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs.2 Nr.2 ZPO zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen, § 511 Abs. 3 Nr.1,2 ZPO. IV. Streitwert: bis zum 9.7.2002 EUR 437,23 (DM 855,12), ab dem 10.7.2002 EUR 248,62 (DM 486,25). Permalink: https://openjur.de/u/91850.html ( https://oj.is/91850 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 2 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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