Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Es wird festgestellt, daß dem Beklagten aus dem beendeten Mietverhältnis mit dem Kläger über Apothekenräume und eine Wohnung im Hause I-, I-Straße e, kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 07.02.2001 bis 31.03.2001 zusteht. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 46 % und der Beklagte 54 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,00 EUR. Tatbestand Die Parteien streitigen um Nutzungsentschädigungsansprüche nach verspäteter Rückgabe der Mietsache. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 31.10.1990 mietete der Kläger vom Beklagten im Objekt I-Straße e in I- eine Wohnung und zum Betrieb einer Apotheke Erdgeschoß- und Untergeschoßflächen an. Nach § 13 des Vertrages kann der Vermieter eine Bankbürgschaft in Höhe von 8.000,00 DM verlangen. Eine solche Bankbürgschaft der Sparkasse I brachte der Kläger bei. Das Mietverhältnis endete zum 31.01.2001. Am 27.01.2001 rief der Kläger im Büro des Sohnes des Beklagten, der die Hausverwaltung des Objektes ausschließlich innehatte, an. Da der Sohn des Beklagten urlaubsabwesend war, sprach der Kläger mit dessen Bürokraft, der Zeugin O. Der Inhalt des Gesprächs ist streitig. Am 29.01.2001 fand im Objekt ein Termin statt, an dem der Kläger, seine Ehefrau, sein Prozeßbevollmächtigter, der vom Kläger zu Beweiszwecken hinzugezogene Zeuge N und der Zeuge S vom Immobilienbüro Q2 teilnahmen. Das Immobilienbüro Q2 hatte der Beklagte damit beauftragt, einen Nachmieter für die Apotheke und die Wohnung zu suchen. Dem Kläger war dies bekannt, weil mehrfach Mietinteressenten vom Immobilienbüro Q2 bei ihm vorgesprochen hatten. Der Zeuge S brachte zum Termin am 29.01.2001 vorbereitete "Abnahmeprotokolle" mit, die in der Folge aber von keinem der Anwesenden unterzeichnet wurden. Der Kläger übergab bei dem Termin dem Zeugen S sämtliche Schlüssel zum Objekt, was dieser in den "Abnahmeprotokollen" für die Apotheke und die Wohnung jeweils bemerkte. Die so gefertigten "Abnahmeprotokolle" sandte das Immobilienbüro Q2 an den Sohn des Beklagten, der diese am 06.02.2001 erhielt. Die Schlüssel verblieben beim Immobilienbüro. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 09.02.2001 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers stellte der Beklagte unter Bezugnahme auf diese "Abnahmeprotokolle" klar, daß er diese "Abnahme" und diese "Übergabe" nicht gegen sich gelten lasse und wies darauf hin, daß er sich nach wie vor nicht im Besitz des Mietobjektes oder auch nur der Schlüssel befinde. Mit Schreiben vom 12.02.2001 forderte der Kläger den Beklagten zur Rückgabe der Mietbürgschaft auf. Es folgte weiterer Schriftverkehr zwischen den Prozeßbevollmächtigten der Parteien, in dem der Beklagte Nutzungsentschädigung für die Monate Februar und März 2001 forderte, was der Kläger wiederum ablehnte. In Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 02.03.2001 und 09.03.2001 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers forderte dieser den Kläger zur unverzüglichen Rückgabe des Mietobjektes auf. Mit Schreiben vom 21.03.2001 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, daß das Objekt zum 01.04.2001 neu vermietet sei und der Beklagte deshalb die offensichtlich nach wie vor beim Maklerbüro Q2 befindlichen Schlüssel des Objekts nun abholen lasse und daß dies nur geschehe, um dem neuen Mieter die Räumlichkeiten fristgerecht übergeben zu können. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 28.03.2001 forderte der Beklagte unter Berufung auf Nutzungsentschädigungsansprüche gegen den Kläger für Februar 2001 und März 2001 in Höhe von je 6.249,99 DM die Sparkasse I zur Zahlung der Bürgschaftssumme von 8.000,00 DM auf. Der Kläger hat behauptet, bei dem Anruf im Büro des Sohnes des Beklagten habe die Bürokraft ihn wegen der Übergabe an das Immobilienbüro Q2 verwiesen. Dort habe man Bescheid gewußt und mit ihm den Übergabetermin 29.01.2001 vereinbart. Das Immobilienbüro Q2 habe ihm telefonisch erklärt, vom Sohn des Beklagten den Auftrag zur Durchführung der Übergabe und der Abnahme erhalten zu haben. Entsprechend habe der Mitarbeiter des Immobilienbüros Q2, der Zeuge S, auch bei der Übergabe erklärt, er führe diese auftragsgemäß durch. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage ursprünglich neben der Feststellung, daß dem Beklagten für Februar und März 2001 eine Nutzungsentschädigung zustehe, die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde über die Mietkaution verlangt. Nach einer - unstreitigen - Zahlung von 8.000,00 DM durch die Sparkasse I an den Beklagten, die nach Zustellung der Klage erfolgte, hat der Kläger beantragt, 1. festzustellen, daß dem Beklagten aus dem beendeten Mietverhältnis mit dem Kläger über Apothekenräume und eine Wohnung im Hause I-, I-Straße e, kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Monate Februar und März 2001 zusteht; 2. den Beklagten zu verurteilen, 8.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 12.10.2001 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, die Zeugin O habe den Kläger bei seinem Anruf im Büro des Sohnes der Beklagten auf den Beklagten selbst verwiesen, der erreichbar gewesen sei. Der Kläger habe sich aber an das Maklerbüro Q2 gewandt und gebeten, daß jemand zum Mietobjekt rauskomme. Dieser Bitte sei das Immobilienbüro nachgekommen, weil man dort davon ausging, daß der Beklagte am Objekt anwesend sein werde. Einen Auftrag, die Übergabe durchzuführen, hätten weder der Beklagte selbst noch sein Sohn dem Immobilienbüro Q2 erteilt. Der Kläger habe die Übergabe nicht mit dem Beklagten oder dessen Sohn durchführen wollen, weil er Schwierigkeiten im Hinblick auf den Zustand des Mietobjekts erwartet habe. So seien die Bodenbeläge und Fußleisten nicht vollständig gewesen, die Wände seien mit Bohrlöchern versehen gewesen, die Schönheitsreparaturen seien nicht durchgeführt worden und aus einigen Stellen hätten stromführende Kabel ohne Isolierung aus der Wand herausgeragt. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er habe die tatsächliche Gewalt an den Räumen erst mit dem Rückgehalt der vom Kläger an das Immobilienbüro weitergegebenen Schlüssel erlangt. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Q2, O, Dr. N, S und Q jun. die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei nicht begründet, weil dem Beklagten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 557 BGB zustehe. Der Kläger habe die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.01.2001 nicht rechtzeitig zurückgegeben. Eine Schlüsselübergabe und damit eine Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Beklagten oder eine von ihm beauftragte Person sei nicht erfolgt. Eine dahingehende Beauftragung des Immobilienbüros Q2 durch den Beklagten habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht stattgefunden. Vielmehr habe sich ergeben, daß der Kläger mit dem Immobilienbüro Kontakt aufgenommen und um eine Abnahme gebeten habe. Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht käme damit nicht in Betracht, weil der Kläger dadurch die Handlung des "Vertreters" selbst provoziert habe und damit nicht gutgläubig gewesen sei. Eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung des vollmachtlosen Handelns des Immobilienbüros komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte unmittelbar nach Erhalt des Abnahmeprotokolls vom 06.10.2001 mit Schreiben vom 09.02.2001 mitgeteilt habe, daß das Immobilienbüro Q2 nicht seitens des Beklagten mit der Abnahme betraut gewesen sei. Der letztlich gestellte Zahlungsantrag zu 2) sei ebenfalls nicht begründet. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil der Bürgschaftsbetrag nicht ohne Rechtsgrund an den Beklagten gezahlt worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Kläger greift die einzelnen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht an. Er ist aber der Auffassung, daß das Immobilienbüro Q2 aufgrund des Vermittlungsauftrages Besitzdiener des Beklagten gewesen sei und dieser daher mit Rückgabe der Schlüssel an den Zeugen S am 29.01.2001 unmittelbaren Besitz an den Mieträumen erlangt habe. Der Kläger ist ferner der Ansicht, daß es gegen Treu und Glauben verstoße, vom Kläger zu verlangen, die Schlüssel vom Immobilienbüro abzuholen, um sie dem Beklagten persönlich auszuhändigen, weil diese Schlüssel letztlich ohnehin wieder zum Maklerbüro gelangt wären. Der Kläger beantragt abändernd, 1. festzustellen, daß dem Beklagten aus dem beendeten Mietverhältnis mit dem Kläger über Apothekenräume und eine Wohnung im Hause I-, I-Straße e, kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Monate Februar und März 2001 zusteht, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2001 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, daß eine Besitzdienerschaft nicht in Betracht käme, weil es an einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Immobilienbüro Q2 und dem Beklagten fehle. Der Kläger habe die Räume auch nicht vollständig geräumt, weil er eine Telefonanlage zurückgelassen habe oder auch diverse Arbeiten (Entfernung Oberboden, Bohrlöcher, nicht isolierte Kabelenden, Schlieren an der Außenfassade) noch durchzuführen gehabt hätte. Gründe Die Berufung ist teilweise begründet. I. 1. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, weil der Beklagte sich eines Nutzungsentschädigungsanspruchs für die Zeit 01.02. bis 31.03.2001 gegen den Kläger berühmt und diesen durch die Inanspruchnahme der Bürgschaft auch schon teilweise aktiv geltend gemacht hat. Es ist daher naheliegend, daß er in Zukunft auch den Restbetrag beim Kläger einfordern wird. 2. Der negative Feststellungsantrag ist im Hinblick auf eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 07.02.2001 bis 31.03.2001 begründet und nur in Bezug auf die Zeit 01.02.2001 bis 06.02.2001 nicht begründet. Dem Beklagten steht im Ergebnis lediglich für die Zeit 01.02. bis 06.02.2001 ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 557 BGB a.F. zu.
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