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OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Az. 4 U 20/02

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. November 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt,

§ 1020Rdnr.

1). Der Verpflichtete muss alle Einschränkungen dulden, ohne die die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann (vgl.

§ 1020Rdnr.

2; Münchener Kommentar § 1020 Rdnr. 4). Andererseits ist der Berechtigte grundsätzlich dazu verpflichtet, Schutzvorkehrungen des Eigentümers gegen Eindringen, Beschädigen und Entwenden zu akzeptieren und die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen seines Ausübungsrechts hinzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Palandt § 1020 Rdnr. 2;

§ 1020Rdnr.

2.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die (nachträglich angebrachten) Absperrungen nur zu einer als geringfügig anzusehenden Erschwerung der Rechtsausübung führen und die Absperrungen und Tore Folge eines im Vergleich zum ursprünglichen Zustand gesteigerten Sicherheitsbedürfnisses sind (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). In einem solchen Fall haben es die Berechtigten grundsätzlich hinzunehmen, dass die - an beiden Grundstücksseiten gelegenen - Tore in der Nachtzeit und außerhalb der regulären Geschäftszeiten verschlossen gehalten werden, wenn die Ausgestaltung der Tore auf die berechtigten Interessen des Wegeberechtigten ausreichend Rücksicht nimmt und den Berechtigten die erforderliche Anzahl von Schlüsseln zu Verfügung gestellt wird (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), wozu sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung verpflichtet hat (GA 220). Dies bedeutet, dass der Kläger die Türe und Zäune, so wie sie am Schluss der mündlichen Verhandlung errichtet waren, in ihrer konkreten Ausführung hinzunehmen hat. Der Beklagte hat plausibel gemacht, dass zur Absicherung des nunmehr auf dem Grundstück tätigen Betriebs die Errichtung einer nachts verschlossenen Einfriedung erforderlich ist. Der Beklagte muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, lediglich den "außerhalb" des grundbuchlich abgesicherten Wegerechts liegenden Bereich des Grundstücks einzuzäunen, weil eine solche Einzäunung keinen hinreichenden Schutz bieten würde. Ein Teil der Betriebsgebäude ragt, wie aus dem "Lageplan" und den zu Akte gereichten Fotografien ersichtlich, in die Wegefläche hinein. Die Nachteile, die dem Kläger und seinen Mietern dadurch entstehen, dass sie außerhalb der Geschäftszeiten des Betriebs auf dem Grundstück des Beklagten die das Grundstück versperrenden Tore zu öffnen und zu schließen haben, haben diese nach § 1020 hinzunehmen, solange sie auch in den Nachtstunden über das Grundstück III ungehinderten Zugang zu einem öffentlichen Weg haben. Über ein übliches Türschloss hinausgehende zusätzliche Sperr- und Schließeinrichtungen, die mit weiteren Beschwernissen für den Kläger und seine Mieter verbunden sind, hat der Kläger dagegen nicht nach § 1020 BGB hinzunehmen. Solche Einrichtungen würden die Ausübung des Wegerechts unangemessen einschränken, ohne dass dies durch das berechtigte Sicherungsinteresse des Klägers gerechtfertigt wäre. In dem aufgezeigten Umfang hindern die vom Beklagten errichteten Absperreinrichtungen den Kläger und seine Mieter - dies entnimmt der Senat den zur Akte gereichten Lichtbildern - weder unzumutbar an der Nutzung der Ausfahrt, noch daran, in die vorderen Garagen einzuparken. Wie den mit Schriftsatz vom

  1. August 2002 zur Akte gereichten Lichtbildern zu entnehmen ist (Hülle GA 204), schließt die vordere Garage nicht unmittelbar an das Grundstück I an. Vielmehr befinden sich zwischen der Grundstücksgrenze und der ersten Garage noch ein oder zwei Eingangstüren. Der Abstand zwischen den ersten Garagen und der auf dem Grundstück IV errichteten Zaunanlage mit Tor ist - wie sich ebenfalls aus den Lichtbildern ergibt - so groß, dass genug Raum bleibt, ungestört in die Garagen einzufahren und auf dem Garagenvorplatz mit Personenkraftwagen zu wenden. Dass der zum Wenden verbliebene Raum eine erhebliche Breite aufweist, lassen die Mülltonnen erkennen, die im Bereich der Grundstücksgrenze aufgestellt ist. Die Müllbehälter nehmen nur wenig Raum der freien Fläche in Anspruch. Der dem Kläger und seinen Mietern uneingeschränkt zur Verfügung stehende Raum reicht daher zum Einparken und Wenden aus. Im Hinblick darauf, dass sich die örtlichen Verhältnisse den zur Akte gereichten Lichtbildern entnehmen lassen, ist die Durchführung eines Ortstermins nicht veranlasst. Der Schriftsatz des Klägers vom
  2. September 2002 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung oder zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung. II. Der Feststellungsantrag ist aus den oben genannten Gründen insoweit gerechtfertigt, als festzustellen ist, dass das Wegerecht des Klägers in einer Breite von vier Metern fortbesteht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines uneingeschränkten Wegerechts, da er - wie bereits ausgeführt - die bestehenden Hindernisse in Form der Tore und des Zauns solange hinzunehmen hat, als der Beklagte ihm und seinen Mietern durch Aushändigung der erforderlichen Anzahl von Schlüssel die Möglichkeit verschafft, den Weg auch ausserhalb der Geschäftszeiten des auf dem Tankstellengrundstücks errichteten Betriebs zu nutzen und der Zugang zur L.-straße ungehindert fortbesteht. Das Rechtsschutzintresse des Klägers ergibt sich daraus, dass der Beklagte immer wieder Hindernisse im Bereich des Wegerechts errichtet hat und zumindest den Umfang des Wegerechts in Frage gestellt hat. III. Die Androhnung des Ordnungsmittels rechtfertigt sich aus § 890 ZPO . IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO . Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor ( § 543 Abs. 2 ZPO ). V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.452 EUR, die Beschwer der Parteien wird auf unter 20.000 EUR festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/92471.html Kommentare

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