1). Der Verpflichtete muss alle Einschränkungen dulden, ohne die die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann (vgl.
2; Münchener Kommentar § 1020 Rdnr. 4). Andererseits ist der Berechtigte grundsätzlich dazu verpflichtet, Schutzvorkehrungen des Eigentümers gegen Eindringen, Beschädigen und Entwenden zu akzeptieren und die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen seines Ausübungsrechts hinzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Palandt § 1020 Rdnr. 2;
2.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die (nachträglich angebrachten) Absperrungen nur zu einer als geringfügig anzusehenden Erschwerung der Rechtsausübung führen und die Absperrungen und Tore Folge eines im Vergleich zum ursprünglichen Zustand gesteigerten Sicherheitsbedürfnisses sind (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). In einem solchen Fall haben es die Berechtigten grundsätzlich hinzunehmen, dass die - an beiden Grundstücksseiten gelegenen - Tore in der Nachtzeit und außerhalb der regulären Geschäftszeiten verschlossen gehalten werden, wenn die Ausgestaltung der Tore auf die berechtigten Interessen des Wegeberechtigten ausreichend Rücksicht nimmt und den Berechtigten die erforderliche Anzahl von Schlüsseln zu Verfügung gestellt wird (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), wozu sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung verpflichtet hat (GA 220). Dies bedeutet, dass der Kläger die Türe und Zäune, so wie sie am Schluss der mündlichen Verhandlung errichtet waren, in ihrer konkreten Ausführung hinzunehmen hat. Der Beklagte hat plausibel gemacht, dass zur Absicherung des nunmehr auf dem Grundstück tätigen Betriebs die Errichtung einer nachts verschlossenen Einfriedung erforderlich ist. Der Beklagte muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, lediglich den "außerhalb" des grundbuchlich abgesicherten Wegerechts liegenden Bereich des Grundstücks einzuzäunen, weil eine solche Einzäunung keinen hinreichenden Schutz bieten würde. Ein Teil der Betriebsgebäude ragt, wie aus dem "Lageplan" und den zu Akte gereichten Fotografien ersichtlich, in die Wegefläche hinein. Die Nachteile, die dem Kläger und seinen Mietern dadurch entstehen, dass sie außerhalb der Geschäftszeiten des Betriebs auf dem Grundstück des Beklagten die das Grundstück versperrenden Tore zu öffnen und zu schließen haben, haben diese nach § 1020 hinzunehmen, solange sie auch in den Nachtstunden über das Grundstück III ungehinderten Zugang zu einem öffentlichen Weg haben. Über ein übliches Türschloss hinausgehende zusätzliche Sperr- und Schließeinrichtungen, die mit weiteren Beschwernissen für den Kläger und seine Mieter verbunden sind, hat der Kläger dagegen nicht nach § 1020 BGB hinzunehmen. Solche Einrichtungen würden die Ausübung des Wegerechts unangemessen einschränken, ohne dass dies durch das berechtigte Sicherungsinteresse des Klägers gerechtfertigt wäre. In dem aufgezeigten Umfang hindern die vom Beklagten errichteten Absperreinrichtungen den Kläger und seine Mieter - dies entnimmt der Senat den zur Akte gereichten Lichtbildern - weder unzumutbar an der Nutzung der Ausfahrt, noch daran, in die vorderen Garagen einzuparken. Wie den mit Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.