Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.09.2001 - 4 Ca 915/01 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.10.2001 hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer von der beklagten ausgesprochenen Abmahnung. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Muslime. Er ist seit dem 04.10.1994, mit einer Unterbrechung vom 03.
(5)Ischa-Gebet (Nachtgebet): vom Eintritt der vollständigen Dunkelheit bis zum Anbruch der Morgendämmerung. Es ist dabei wichtig festzustellen, dass diese Zeiten unbedingt eingehalten werden müssen. Grundsätzlich dürfen die Pflichtgebete nicht vorgezogen oder später verrichtet werden. Wird ein Pflichtgebet vor eintritt der dafür vorgesehenen Zeit verrichtet, so ist es ungültig. Daher müssen die Pflichtgebete zu Beginn der jeweiligen Gebetszeiten verrichtet werden. In dem vorliegenden Fall handelt es sich um das Dhuhr-Gebet (Mittagsgebet), dessen Beginn je nach Länge des Tages bzw. der Jahreszeit ca. zwischen 12:30 und 13:40 Uhr variieren kann. Das Ende des Mittagsgebets kann je nach Länge des Tages bzw. der Jahreszeit ca. zwischen 14:00 und 18:00 Uhr betragen. Innerhalb dieser Zeitspanne muss das Gebet verrichtet werden. . . . " Der Kläger trägt weiter vor, sein Verlassen des Arbeitsplatzes führe auch nicht zu Störungen des Arbeitsablaufs. Es seien an seinem Arbeitsplatz vier Personen beschäftigt. Bei Ausfall eines Arbeitnehmers könne weitergearbeitet werden. Er habe auch keinen Gebetsraum gebaut. Schon deswegen sei die Abmahnung unrichtig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.09.2001, 4 Ca 915/01, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.2001 erteilte Abmahnung bezüglich des Betens zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Seinen am 30.10.2001 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nämlich die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu gestatten, ab dem 12.11.2001 seinen religiösen Pflichten in Form eines sechsminütigen Gebetes, genaue zeitliche Lage nach Wahl des Klägers, während der Arbeitszeit, ohne Anrechnung auf diese, nachzugehen, bis zu einer einvernehmlichen Regelung der Parteien, längstens bis zum Ablauf der Winterzeit (Uhrenumstellung im Frühjahr 2002 (31.03.2002)), hat der Kläger am 06.11.2001 zurückgenommen. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger aus religiösen Gründen verpflichtet sei, während der Arbeitszeit zu beten. Der Kläger habe sich auch nicht nur für fünf Minuten vom Arbeitsplatz entfernt. Er habe ca. 150 Meter gehen müssen, um seinen Gebetsplatz zu erreichen. Es könnten im Zuge des Arbeitsrhythmus auch keine Pausenzeiten herausgeholt werden. Das Band, durch das die Profile transportiert würden, laufe mit einer Geschwindigkeit von bis zu 1,4 Meter pro Minute. Im Durchschnitt betrage die Bandgeschwindigkeit 1,10 Meter pro Minute. Dies erfordere kontinuierliches Arbeiten. Im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG. Sie ist auf form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 7, 66 Abs. 1 ArbGG, 518 , 519 ZPO a. F.. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die streitgegenständliche Abmahnung ist nicht rechtswidrig. 1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 242 , 1004 BGB. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitnehmer berechtigt, die Rücknahme einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers zu verlangen, wenn diese Äußerung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder ihrer Form und ihrem Inhalt nach geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen (BAG, Urteil vom 31.03.1994 - 7 AZR 893/93 -, NZA 1995, S. 225 ). Ist der erhobene Vorwurf objektiv nicht gerechtfertigt, kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242 , 1004 BGB die Entfernung der zu unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (BAG, Urteil vom 30.05.1996 - 6 AZR 537/95 - NZA 1997, S. 145 ). Bei der Abmahnung handelt es sich um die Ausübung eines Arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam. Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragsgetreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm das angebracht erscheint, ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (BAG, Urteil vom 31.08.1994 - 7 AZR 893/93 - NZA 1995, S. 225 ). Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Aus diesem Grunde kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird oder ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte nicht mehr besteht (BAG, Urteil vom 30.05.1996 - 6 AZR 537/95 - NZA 1997, S. 145 ). Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß ihm subjektiv vorwerfbar ist. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen dessen arbeitsvertragliche Pflichten rügt. Eine solche Rüge ist nicht nur dann ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sondern auch dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG, Urteil vom 30.05.1996 - 6 AZR 537/95 - NZA 1997, S. 145 ). Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen ist die noch in der Berufungsinstanz streitgegenständliche Abmahnung nicht zu beanstanden.
- a)Der Kläger war nicht berechtigt, ohne weitere Absprachen mit einem Vorgesetzten den Arbeitsplatz zur Ausübung seines Nachmittagsgebetes zu verlassen. Die Abmahnung ist daher sachlich und rechtlich gerechtfertigt, als sie dem Kläger ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz vorwirft.
- aa)Aus § 616 BGB und aus § 242 BGB kann sich im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung des Arbeitnehmers zur Ausübung seiner Religion ergeben. Insoweit kann dies Vorrang vor dem grundsätzlichen Direktionsrechts des Arbeitgebers haben. Das Direktionsrecht ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Beschränkungen können sich nur aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag ergeben (BAG vom 07.12.2000 - 6 AZR 444/99 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Der zwischen den Parteien unter dem 07.10.1994 geschlossene Arbeitsvertrag regelt gerade im Hinblick auf die Religionsausübung des Klägers keine Beschränkung des Direktionsrechts der Beklagten. Lediglich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ist vereinbart. Tarifliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung über Arbeitspausen bestehen nicht. Die Unterbrechung der Arbeit zur Religionsausübung ist ein subjektives Leistungshindernis im Sinne von § 616 BGB. Hierzu gehören auch die vorrangigen religiösen Verpflichtungen, da sie gemäß Artikel 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG unter Verfassungsschutz stehen (BAG, Urteil vom 27.04.1983 - 4 AZR 506/80 - AP Nr. 61 zu § 616 BGB). Eine tägliche nur mehrminütige Arbeitspause führt auch im Sinne von § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB zu einer Arbeitsverhinderung nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Darüber hinaus ergibt sich das Recht zur Arbeitspause zum Zwecke der Religionsausübung aus § 242 BGB in Verbindung mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsvertragsparteien begründen mit Abschluss des Arbeitsvertrages auch die Pflicht, zu gegenseitiger Rücksichtsnahme. Durch verfassungskonforme Auslegung der Generalklausel des § 242 BGB können auch Grundrechte des Arbeitnehmers eine Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme begründen (ErfK/Dietrich, Art. 10 GG RdNr. 21). Dabei ist anerkannt, dass sich die Grundrechte auch über den Anwendungsbereich des Artikel 1 Abs. 3 GG ganz oder teilweise an Privatpersonen wenden können. Sie wirken vor allem auf dem Wege über die Auslegung wertausfüllungsfähiger und wertauffüllungsbedürftiger Generalklauseln auch im Privatrecht (Herzog in Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 1, 2 RdNr. 30). Die vom Kläger wahrgenommene Gebetspause unterliegt dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 2 GG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob daneben auch der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG betroffen ist. Das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung ist nämlich bereits im Begriff der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG enthalten (BVerfG vom 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 - NJW S. 2623, 2624). Jedenfalls gehört zum Recht auf ungestörte Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG auch das Beten (Starck in von Mangold/Klein/Starck, GG I Art. 4 RdNr. 53 m. w. N.). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Religion das Beten während bestimmter Zeiten zwingend vorschreibt. Ausreichend ist, dass der Gläubige die religiöse Handlung nachvollziehbar als verbindlich ansehen kann und ansieht (Böckenförde, NJW 2001, S. 723, 724). Selbst wenn ein zwingender Charakter des religiösen Gebots erforderlich wäre, steht dem nicht entgegen, dass die Religion in Ausnahmefällen auf die Gewissensnot von Gläubigen Rücksicht nimmt (BVerfG vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 - NJW 2002, S. 663 , 666). Nach der Auffassung des Islamrates handelt es sich bei dem Nachmittagsgebet um ein Pflichtgebet. Grundsätzlich dürfen diese Gebete nicht vorgezogen oder später verrichtet werden. Nur in Ausnahmefällen ist es danach dem Gläubigen erlaubt, aufgrund einer Abwägung zwischen seinen religiösen Pflichten und objektiven Hinderungsgründen von dieser Gebetspflicht abzuweichen. Es ist daher als religiöse Gewissensentscheidung nachvollziehbar, wenn der Kläger die aus religiösen Gründen während der Arbeitszeit notwendigen Gebete auch zu diesen Zeiten erfüllen will. Die Entscheidung zur Abhaltung des Nachmittagsgebetes findet daher seine ausreichende Grundlage in den Regeln des Islams. Das Gericht hat sich einer Bewertung dieser religiösen Gewissensentscheidung des Gläubigen zu enthalten.
- bb)Der Kläger hat allerdings nicht substantiiert vorgetragen, dass das religiöse Leistungshindernis am 11.01.2001 gerade während der Arbeitszeit bestanden hat. Nach der Auskunft des Islamrates, welche sich der Kläger zu Eigen gemacht hat, beginnt die Zeit zur Abhaltung des Nachmittagsgebets (Asr-Gebet) mit dem Zeitpunkt, in dem der Schatten eines Objekts länger ist als es selbst - zuzüglich des Mittagsschattens - bis zum Sonnenuntergang. Der Kläger hat weder vorgetragen, in welchen Zeitraum diese Voraussetzungen am fraglichen Tag bestanden haben, und wann seine Arbeitszeit beendet war. Es ist für das Gericht deswegen nicht nachvollziehbar, dass er das Nachmittagsgebet nicht nach Arbeitsende noch hätte abhalten können. Falls dies der Fall wäre, kann nicht von einem Leistungshindernis im Sinne des § 616 BGB ausgegangen werden. Ebenso liegt keine Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gemäß § 242 BGB vor, da die berechtigten Belange des Arbeitnehmers eine solche Rücksichtnahme durch Befreiung von der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit nicht erfordern.
- cc)Selbst wenn während der Arbeitszeit des Klägers von einem Leistungshindernis zur Religionsausübung auszugehen wäre, war der Kläger jedoch nicht berechtigt, ohne Absprache mit seinem Vorgesetzten den Arbeitsplatz zu verlassen. Es liegt daher auch bereits deswegen ein unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz vor. Das Recht des Klägers auf ungestörte Religionsausübung gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt ihn nicht, im Rahmen des § 616 BGB ohne Berücksichtigung der Belange des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz zu verlassen. Dabei ist der Arbeitnehmer allerdings nicht verpflichtet, beim Vorgesetzten eine Arbeitsbefreiung zu beantragen, die dann gewährt werden muss. § 616 BGB führt ohne weitere gestaltende Erklärung des Arbeitgebers bei bestehen des Leistungshindernisses zu einer Suspendierung der Arbeitspflicht für den Hinderungszeitraum (BAG, Urteil vom 20.05.1988 - 2 AZR 682/87 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung). Im Rahmen des § 616 BGB besteht nur eine Anzeigepflicht, der der Kläger zwar auch nicht nachgekommen ist, die in der Abmahnung aber nicht gerügt wurde. Der sich aus der Drittwirkung des Grundrechts aus Art. 4 GG über § 616 BGB ergebende Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht unterliegt jedoch denselben Beschränkungen wie die entsprechende Grundrechtsnorm. Insbesondere sind hier die grundgesetzlich gewährleisteten Schutzrechte der Beklagten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Die Beklagte ist als juristische Person im Rahmen der auch in Art. 2 Abs. 1 GG enthaltenen wirtschaftlichen Betätigungsrechte Grundrechtsträgerin. Das mit Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützten ebenfalls juristische Personen (BVerfG vom 14.02.1998 - 1 BvF 1/91 - NJW 1998, S. 1627 ). Hieraus ergibt sich eine Grundrechtskollision, da auch die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ihre Grenzen an anderen grundrechtlich geschützten Interessen finden (Zipelius in Deutzer/Vogel (Hg), BK Art. 4 RdNr. 46 und 86). Bei einer solchen Grundrechtskollision von gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen muss eine Ausgleich der gegenläufigen Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden. Der Vertragstreue des Arbeitnehmer kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu (Strarck, a. a. O., Art. 4 Abs. 1, 2 GG RdNr. 116). Der Arbeitnehmer hat sich nämlich grundsätzlich mit Vertragsschluss dem Direktionsrecht des Arbeitsgebers unterworfen. Damit ist er nicht berechtigt, ohne jede Rücksprache mit seinem Vorgesetzen seinen Arbeitsplatz zu jeden Zeitpunkt innerhalb des vom Islam vorgegebenen Zeitrahmens für das Nachmittagsgebet zu verlassen. Wie sich aus der Auskunft des Islamrates ergibt, muss das Nachmittagsgebet als Pflichtgebet nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, abhängig von Sonnenstand, ausgeübt werden. Der Kläger hat daher einen Beurteilungsspielraum, zu welchem Zeitpunkt er sein Nachmittagsgebet innerhalb dieses zeitlichen Rahmens vornimmt. Religiöse Kriterien zur Ausübung dieses Spielraums sind nicht vorgetragen. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechte des Arbeitgebers, diesem die Möglichkeit zu geben, innerhalb seines Direktionsrechtes selbst abzuwägen, zu welchem Zeitpunkt das Nachmittagsgebet stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist insbesondere nicht berechtigt, selbst anhand der betrieblichen Gegebenheiten zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er seinen Arbeitsplatz verlassen will. Er greift damit unzulässigerweise in die dem Arbeitgeber obliegende Organisationsgewalt ein. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, anhand der von ihm einzuschätzenden betrieblichen Erfordernisse den Zeitpunkt des Gebetes innerhalb des religiös vorgegebenen Rahmens selbst zu bestimmen. Berechtigte religiöse Belange des Arbeitnehmers stehen diesem nicht entgegen. Der notwendigen Abwägung der gegenseitigen Grundrechtsbelange der Parteien steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte vorliegend grundsätzlich ein Recht des Klägers zu Unterbrechung der Arbeit wegen erforderlicher Gebete bestreitet. Durch das Verlassen des Arbeitsplatzes ohne irgendeine Rücksprache mit dem Vorgesetzten hat der Kläger der Beklagten die Möglichkeit genommen, unter Beibehaltung ihres Rechtsstandpunktes dem Kläger zumindest den für sie am wenigsten betriebsstörenden Zeitpunkt für das Gebet zu bestimmen. Allein hieraus ergibt sich schon ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Dieselben Grundsätze gelten für den Anspruch aus § 242 BGB. Die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme verpflichtet auch den Arbeitnehmer auf die bereits dargestellten betrieblichen Belange des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
- b)Die streitgegenständliche Abmahnung ist auch nicht deswegen objektiv unrichtig, weil dokumentiert wurde, der Kläger habe sich in der äußersten Ecke im Verpackungslager einen Gebetsraum gebaut. Hierbei handelt es sich nicht um den mit der Abmahnung gerügten Sachverhalt. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Abmahnungsschreibens, wo auf das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz hingewiesen wird. Bei dem Bauen des Gebetsraums handelt es sich daher nur um eine ausführliche Sachverhaltsschilderung, ohne dass dieser konkrete Tatbestand auch gerügt werden sollte. So wiederholt die Beklagte im Satz vor der Androhung der Kündigung auch ihre Auffassung, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz vorliegt. Hieraus ergibt sich schon, dass nur dieses gerügt und abgemahnt werden sollte. Zudem ist es im Berufungsverfahren unstreitig geworden, dass der Kläger mit einer Fließrolle die Lücke der dort stehenden Fließrollen geschlossen hat, um so einen abgeschlossenen "Gebetsraum" zu erhalten. Dies kann durchaus auch als "Bauen" eines Gebetsraums angesehen werden.
- c)Ein Recht des Klägers auf einseitiges Verlassen des Arbeitsplatzes ergibt sich auch nicht aus konkludenter Vertragsänderung oder Vertrauensschutzgesichtspunkten. Soweit er hierzu vorträgt, er habe sechs Jahre lang in Kenntnis von Betriebs- und Schichtleitern gebetet ist der Vortrag unsubstantiiert. Hieraus ergibt sich nicht, dass er genau außerhalb der ordnungsgemäßen Pausenzeiten und innerhalb der durch den Islam vorgegebenen Zeiten des Nachmittagsgebets arbeitsfreie Pausen in Anspruch genommen hat. Hierauf hat das Gericht in den Entscheidungsgründen aus dem Urteil vom 18.01.2002 - 5 Sa 1782/01 - bereits hingewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten der Berufung gemäß §§ 97 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 3 ZPO sowie des zurückgenommenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu tragen. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zuzulassen. Krasshöfer Alhorn Wiedemann Permalink: http://openjur.de/u/92691.html Kommentare