Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom
(106), m.w.N. Demgemäß besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beihilfen, die in der BVO nicht vorgesehen sind. Allerdings bildet die Fürsorgepflicht zugleich den Maßstab, an dem die in der BVO getroffenen Regelungen zu messen sind, wenn deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht im Einzelfall in Frage steht. Im Ausnahmefall kann daher die Fürsorgepflicht unmittelbar Grundlage eines Beihilfeanspruchs sein, wenn anderenfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde. Vgl. zum Ganzen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Beihilfevorschriften des Bundes (Urteile vom
- Juni 1985 - 6 C 24.84 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 71, 342 (345 ff., 351 ff.), und vom
- August 1995 - 2 C 7.94 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1996, 46), die nach der Rechtsprechung des Senats auch für die als Rechtsverordnung erlassene BVO gilt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteile vom
- Juli 1998 - 6 A 2273/98 - und vom
- September 1998 - 6 A 2449/98 -. Die in der BVO enthaltenen Regelungen führen die streitigen Beihilfeleistungen nicht auf. § 5 BVO bestimmt die beihilfefähigen Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Er enthält nichts über Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme einer berufsmäßigen Pflegekraft in den Fällen entstanden sind, in denen die Pflegeperson, wie hier die Klägerin, wegen Erholungsurlaubs an der Pflege verhindert war. Um die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 5 BVO geregelten pauschalierten Beihilfen geht es in diesem Zusammenhang nicht. Diese sind für die Zeiten, auf die sich der Rechtsstreit bezieht, gewährt worden. Es geht auch nicht um die Rechtmäßigkeit der mit den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen zusätzlich gewährten Beihilfen in Höhe von 154,17 DM (zu den Aufwendungen für die Ersatzpflegekraft während des Erholungsurlaubs 19 ) und von 222,27 DM (zu den Aufwendungen für die Ersatzpflegekraft während des Erholungsurlaubs 19 ). Der Beklagte hat diese Beihilfen in Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BVO gewährt. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass diese Vorschrift ("... entstehen auf Grund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen... beihilfefähig") nicht eingreift. Es geht hier nicht um einen besonderen Pflegebedarf. Der Arbeitsaufwand für die von der Klägerin und dem Pflegedienst geleistete häusliche Betreuung des Ehemannes hatte sich nicht erhöht. Es musste vielmehr der Ausfall der Klägerin als Pflegeperson kompensiert werden. Das ist nicht Gegenstand des § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BVO, sondern des (durch die Dreizehnte Änderungsverordnung vom
- Oktober 19 , a.a.O, rückwirkend zum
- Juli 19 eingeführten) § 5 Abs. 4 Satz 4 BVO. Nach dieser Bestimmung sind in den Fällen des - die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson betreffenden - § 39 SGB XI "neben der Pauschale nach Satz 1... notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, bis zur Höhe von 1.500,-- DM im Kalenderjahr beihilfefähig". Das betrifft jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Fälle einer häuslichen Pflege, die ausschließlich durch nicht berufsmäßige Pflegepersonen, also nicht wie im vorliegenden Fall durch "kombinierte" Pflege (vgl. §§ 38 , 41 Abs. 3 SGB XI) im Wege der Hinzuziehung gewerbsmäßiger Pflegekräfte, hier des ambulanten Pflegedienstes, erbracht wird. Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein- Westfalen, Loseblattkommentar, Stand: April 2002, B I § 5 Anm.
- Dies folgt schon aus der o.a. Verknüpfung mit der "Pauschale nach Satz 1" des § 5 Abs. 4 BVO. Diese - höchstens 1.300,-- DM ausmachende und also gegenüber der Pauschale nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BVO, die bei dem Ehemann der Klägerin zu Grunde gelegt worden ist, geringere - beihilfefähige Pauschale bezieht sich auf eine "häusliche Pflege durch andere Personen" als die in § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO bezeichneten "geeigneten Pflegekräfte." Bei Letzteren handelt es sich um Personen, die "von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind" bzw. um "Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag... abgeschlossen hat" (§ 36 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB XI). Wegen der Hinzuziehung derartiger Pflegekräfte bei dem Ehemann der Klägerin war gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BVO seit dem
- April 19 eine Pauschale von bis zu 1.800,-- DM monatlich und seit dem
- Mai 19 eine Pauschale von bis zu 2.800,-- DM monatlich zu Grunde gelegt worden. Eine Betreuung, die durch eine berufsmäßige Pflegekraft durchgeführt wird, wird demzufolge von § 5 Abs. 4 Satz 4 BVO nicht erfasst. Weitere Bestimmungen betreffend die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die durch eine Verhinderungspflege hervorgerufen werden, sind in der BVO nicht getroffen worden. Der streitige Anspruch ist jedoch ausnahmsweise unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet. Von einem beihilfeberechtigten Beamten kann nicht erwartet werden, seine eigene wirtschaftliche Lebensführung und die seiner Familie zwecks Tragung der notwendigen Aufwendungen im Krankheitsfall derart einzuschränken, dass sie nicht mehr alimentationsgerecht ist. Wenn die tatsächlichen Belastungen die vom Dienstherrn durch die Besoldungs- und Versorgungsregelungen festgelegte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten überschreiten, gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine weiter gehende ergänzende Hilfeleistung durch Beihilfen, sofern dieses Risiko nicht im Rahmen der zumutbaren Eigenaufwendungen des Beamten durch eine Versicherung abgedeckt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1985 - 6 C 24.84 -, a.a.O., (352, 353). Letzteres war nicht der Fall. Nach Auskunft der Krankenversicherungsgesellschaft des Ehemannes der Klägerin hatte dieser nicht die Möglichkeit, über die Pflegepflichtversicherung hinaus einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der die Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege zum Gegenstand hatte, also für den Fall gelten sollte, dass die Klägerin nicht selbst die häusliche Pflege würde erbringen können. In einer solchen Situation kann die Grenze zu einer nicht mehr alimentationsgerechten und folglich unzumutbaren Belastung des Beamten überschritten bzw. anders ausgedrückt die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 1995 - 2 C 7.94 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1996,
- Ein solcher Fall ist hier zu bejahen. Es geht um die Kosten der Betreuung eines dauernd Pflegebedürftigen, wobei die Pflege nicht stationär in einer Kranken- oder Pflegeanstalt, sondern (im Allgemeinen weniger kostenaufwendig) zu Hause durch die Ehefrau und einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt wurde und der Pflegedienst wegen zeitweiser Verhinderung der Ehefrau für sie einspringen musste. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer derartigen Sachlage durch die dann notwendige volle Inanspruchnahme des ambulanten Pflegedienstes für die Betreuung des pflegebedürftigen Beamten Kosten in einer Höhe entstehen konnten, die in dessen Versorgungsbezüge nicht einbezogen waren und demzufolge eine weitere Hilfeleistung des Beklagten als erforderlich erscheinen ließen. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom
- April 1977 - II C 2.75 -, BVerwGE 52, 358 , zur vorübergehenden stationären Pflege eines behinderten Kindes während eines Erholungsurlaubs der die häusliche Pflege verrichtenden Eltern. Im Einzelfall konnten hier (über die beiden Erholungsurlaube der Klägerin hinaus bei einer Erkrankung oder ihrer Verhinderung aus sonstigen Gründen) Kosten in beträchtlicher Höhe erwachsen. Unter diesen Umständen würde ein Nichteintreten der beamtenrechtlichen Beihilfe für die streitigen Aufwendungen darauf hinauslaufen, dass der Beihilfeberechtigte zu Gunsten von Ersparnissen des Dienstherrn in unzumutbarem Umfang und deshalb in nicht gerechtfertigter Weise dafür benachteiligt würde, dass seine Ehefrau sich für eine häusliche Pflege entschieden und diese zum Teil selbst geleistet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1977 - II C 2.75 -, a.a.O. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in vielen Fällen eine weitere Pflegeperson aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis nicht zur Verfügung steht. Derjenige, der die häusliche Pflege ganz oder teilweise übernommen hat, ist dann bei seiner Verhinderung auf die Hinzuziehung berufsmäßiger Pflegekräfte - mit den entsprechenden Kosten - angewiesen. Schon auf Grund dieser Erwägungen muss der Klägerin im Grundsatz ein diese Kosten erfassender Beihilfeanspruch zuerkannt werden. In dem hier vorliegenden Sonderfall der Verhinderungspflege wird diese Beurteilung durch eine weitere Überlegung erhärtet: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass er sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für seine Beamten an der vom Bundesgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge vorausgesetzten Hilfeleistung ("Beihilfestandard") in Bund und Ländern orientiert. Vgl. BVerwG, Entscheidung vom
- Juni 1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345 ; kritisch dazu: Schnellenbach, Verwaltungsarchiv Band 92, 2001, Seiten 22 ff. Mit diesem Gebot ist nicht in Einklang zu bringen, dass das nordrhein- westfälische Beihilfenrecht in den Fällen einer Verhinderungspflege Beihilfen zu den Aufwendungen für eine berufsmäßige Pflegekraft nicht vorsieht. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat in der erwähnten Stellungnahme vom
- Mai 19 ausgeführt: "Es bestand im Gesetzgebungsverfahren für die Pflegeversicherung von Anfang an ein Konsens darüber, dass bei den beihilfeberechtigten Beamten an die Stelle der bei Arbeitnehmern vorgesehenen hälftigen Beitragszahlung die Beihilfe mit ihre Pflegeleistungen treten soll. In der Summe sollen Versicherungsleistungen und Beihilfeleistungen im Regelfall dem entsprechen, was die nicht Beihilfeberechtigten als Versicherungsleistung erhalten. Dies gilt für das gesamte Leistungsspektrum, also einschließlich der Leistungen bei Verhinderungspflege. Den Beihilfeberechtigten sollte im Vergleich zu den Versicherten ohne Beihilfeanspruch kein Nachteil entstehen." Hiernach verbleibt in Nordrhein-Westfalen beihilferechtlich bei der Verhinderungspflege eine - nicht versicherbare - Lücke, die dem Verhältnis zwischen der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber geregelten Alimentation und der gebotenen ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn nicht entspricht. Vgl. auch in diesem Zusammenhang BVerwG, Entscheidung vom
- Juni 1987 - 2 N 1.86 -, a.a.O. Daran vermögen die vom Beklagten hervorgehobenen Erleichterungen der nordrheinwestfälischen Regelung - keine Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat, keine zeitliche Beschränkung auf die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen im Kalenderjahr - nichts zu ändern. Diese Erleichterungen kompensieren weder von ihrem Gegenstand her noch nach ihrem Umfang die einem Beihilfeberechtigten in der Situation des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zugemuteten Nachteile. Wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat, haben der Bund und die meisten anderen Bundesländer eine dem § 39 SGB XI entsprechende Regelung für die Verhinderungspflege in ihr Beihilferecht aufgenommen. (Vgl. Nr. 4 der Hinweise des Bundesministers des Inneren zu § 9 Abs. 4 der Beihilfevorschriften; Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom
- August 2001, GVBl. 458; Beihilfevorschriften des Landes Berlin vom
- Juli 1995, GMBl. 470, zuletzt geändert durch Art. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom
- Februar 2001, GMBl. 58; Beihilfevorschriften des Landes Brandenburg i.d.F. der Bekanntmachung vom
- Juli 1995, Amtsbl. 1162, zuletzt geändert am
- März 2001, Amtsbl. 254; § 9 Abs. 5 der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom
- Juli 1985, GVBl. 161, zuletzt geändert am
- Dezember 1998, GVBl. 347; Beihilfevorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom
- April 1992, ABl. 449, zuletzt geändert am
- April 1998, Abl. 540; Beihilfevorschriften des Landes Niedersachsen vom
- März 1996, MBl. 765, zuletzt geändert am
- Juli 2001, MBl. 685; § 6 Abs. 4 Satz 4 der Beihilfenverordnung des Saarlandes i.d.F. vom
- März 1990, ABl. 363, zuletzt geändert am
- Februar 1999, ABl. 498; § 1 der Sächsischen Beihilfenverordnung vom
- Juni 1995, GVBl. 211; Beihilfevorschriften des Landes Sachsen-Anhalt vom
- Mai 1996, MBl. 1747, zuletzt geändert am
- November 1997, MBl. 1945; § 12 des Landesbesoldungsgesetzes Schleswig- Holstein i.d.F. vom
- Dezember 1977, GVOBl. 508, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Januar 1998, GVOBl. 37; § 87 des Thüringer Beamtengesetzes vom
- Juni 1994, GVBl. 589, i.d.F. der Neubekanntmachung vom
- September 1999, GVBl. 529). Eben daran fehlt es in Nordrhein-Westfalen. Der Beklagte kann die mit der Klage verfolgten Beihilfeansprüche nach alledem nicht ablehnen, weil sie nach den Regelungen der Beihilfenverordnung nicht vorgesehen sind. Jedoch ist der Senat an der beantragten Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der streitigen Beihilfen gehindert. Der Beklagte ist lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, weil die Sache nicht spruchreif ist. Die für die Beihilfefähigkeit gemäß § 3 BVO bedeutsame Angemessenheit des Umfangs der Aufwendungen wegen der Rechnungen des Pflegedienstes für die Verhinderungspflege vom
- Juli bis
- August 19 und vom
- bis
- Juli 19 ist nicht hinreichend geklärt. Der Pflegedienst hat während beider Jahre, in denen die Verhinderungspflege anfiel, zusätzlich zu den Höchstbeträgen des § 5 Abs. 3 BVO ("bis zu" 1.800,-- DM bzw. 2.800,-- DM) auch die nach § 39 SGB XI vorgesehenen Höchstbeträge ("... dürfen im Einzelfall 2.800,-- Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen...") voll ausgeschöpft. Das leuchtet jedenfalls wegen des Umstandes, dass es sich um eine "kombinierte" Pflege handelte, bei welcher der Pflegedienst lediglich den Anteil der Klägerin an der häuslichen Betreuung ihres Ehemannes während ihrer Erholungsurlaube mit übernahm, nicht ohne Weiteres ein. Die Zweifel an der Angemessenheit der von dem Pflegedienst in Rechnung gestellten Beträge werden dadurch verstärkt, dass der Pflegedienst den Höchstbetrag des § 39 SGB XI für die Verhinderungspflege sowohl 19 (Rechnung über 2.800,-- DM) als auch 19 (Rechnung über 2.813,80 DM) forderte, obwohl der Erholungsurlaub der Klägerin 19 nur halb so lange dauerte wie 19 . Der Senat ist gehindert, diese Zweifel selbst abzuschließend zu klären und damit die Sache spruchreif zu machen. Dem steht § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVO entgegen. Danach entscheidet die Festsetzungsstelle über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang von Aufwendungen; bei diesbezüglichen Zweifeln kann sie ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen. Dies kommt im vorliegenden Fall wegen der mit der Frage der Angemessenheit der Aufwendungen verbundenen Tatsachenfragen in Betracht. Dem insoweit bestehenden Ermessensspielraum des Beklagten bezüglich der Art seines Vorgehens darf das Gericht nicht vorgreifen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/92836.html ( https://oj.is/92836 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 10 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f