Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des an den Kläger zu 2) ergangenen Bescheides vom 20.02.2001 i.d. F. des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises N. .-M. vom 25.04.2001 verpflichtet, dem Kläger zu 2) für das Jahr 2000 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt (Heizkostenbeihilfe) i. H.v. 106,64 Euro zu gewähren. Im Óbrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten der Verfahren für die keine Gerichtskosten erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der 1944 geborene, geschiedene Kläger zu 1) lebt in einem Haushalt mit seinen Söhnen K. (geb. 1978) und T1. (geb. 1980), dem Kläger zu 2). Der Kläger zu 1) wird schon seit Jahren vom Beklagten sozialhilferechtlich betreut. In dem Sozialhilfegrundantrag vom 21.04.1986 gab der Kläger zu 1) u.a. an, dass die Wohnung in der C.-----straße 58 in N. , welche er mit seinen beiden Söhnen auch heute noch bewohnt, eine Gesamtwohnfläche von 85 qm hat. Diese Gesamtwohnfläche hat der Vermieter der Kläger in der Vermietererklärung vom 21.04.1986 bestätigt. Die Wohnung der Kläger wird mit einer Gaszentralheizung beheizt. Seit Jahren (zumindest seit 1993) werden die Heizkosten vom Vermieter auf die vier Mietparteien des Hauses anteilig entsprechend den jeweiligen Mietflächen umgelegt. Dabei wird in den Betriebskostenabrechnungen des Vermieters seit Jahren bei den Klägern eine Wohnfläche von 98 qm zugrundegelegt. Die auf dieser Grundlage abgerechneten Betriebskosten der Kläger sind vom Beklagten bis einschließlich dem Abrechnungsjahr 1998 in voller Höhe übernommen worden. Nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1998, welche auf die Haushaltsgemeinschaft der Kläger entfallende Heizkosten in Höhe von 1.971,98 DM auswies, teilte der Beklagte dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 10.03.1999 mit, dass nach den neuen Richtlinien des Kreises N. -M. bei den Heizkosten bei der Energieart Gas der sozialhilferechtlich anzuerkennende jährliche Bedarf 1.251,24 DM betrage. Dieser Betrag werde im Falle der Kläger um 720,74 DM überschritten. Auch der Wasserverbrauch im Haushalt der Kläger habe im Jahre 1998 mit 144 cbm über dem sozialhilferechtlich angemessenen Wasserverbrauch von 120 cbm für einen Dreipersonenhaushalt gelegen. Der Kläger zu 1) wurde aufgefordert, künftig seine Heiz- und Nebenkosten durch eine wirtschaftliche Verhaltensweise so einzurichten, dass der vom Beklagten anzuerkennende Bedarf nicht überschritten werde. Zugleich wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass mit Beginn der neuen Heizperiode nur noch die angemessenen Beträge im Rahmen der Kreisrichtlinien übernommen würden, sofern er seinen Energie- und Wasserverbrauch nicht entsprechend senken würde. Am 31.01.2000 legte der Kläger zu 1) dem Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1999 vor und beantragte die Übernahme des Nachzahlungsbetrages von 3.577,48 DM. In diesen Betriebskosten waren Heizkosten in Höhe von 1.771,89 DM enthalten. Durch Bescheid vom 23.08.2000 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass von dem (später) auf 3.462,68 DM geänderten Nachzahlungsbetrag nur ein Teilbetrag in Höhe von 3.194,72 DM (1.363,74 DM angemessene Heizkosten und 1.830,98 DM sonstige Nebenkosten) übernommen werden könnten. Den vom Kläger zu 1) hiergegen am 07.09.2000 eingelegten Widerspruch wies der Landrat des Kreises N. -M. durch Widerspruchsbescheid vom 02.01.2001 zurück. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar. Am 15.02.2001 legte der Kläger zu 1) dem Beklagten die Abrechnung für Heiz- und Nebenkosten für das Jahr 2000 vor und beantragte die Übernahme des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 4.097,10 DM (4.937,10 DM Gesamtbetriebskosten abzüglich 840,00 DM Vorauszahlung). Die Nebenkostenabrechnung betrug 2.711,37 DM und enthielt u.a. eine Regenwassergebühr in Höhe von 173,25 DM. Der in Rechnung gestellte Heizkostenbetrag belief sich auf 2.225,73 DM. In den (auf alle Mieter) aufzuteilenden Gesamtheizkosten in Höhe von 6.341,94 DM war eine Gebühr für Abrechnungsservice in Höhe von 230,26 DM enthalten. Der Beklagte übernahm auf Grund des Antrages vom 15.02.2001 durch Bescheide vom 20.02.2001 Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 2.133,67 DM (976,81 DM angemessene Heizkosten und 1.156,86 DM Nebenkosten) für den Kläger zu 1), in Höhe von 742,13 DM (339,76 DM Heizkosten und 402,37 DM Nebenkosten) für dessen Sohn K. und in Höhe von 278,23 DM (463,85 DM anzuerkennender Bedarf (= 212,35 DM angemessene Heizkosten + 251,49 DM Nebenkosten) abzüglich eines Eigenanteils von 185,62 DM) für den Kläger zu 2). Bei der Bedarfsberechnung wurden insgesamt 2.650,73 DM Betriebskosten und 1.528,88 DM angemessene Heizkosten zugrundegelegt. Auf diesen anerkannten Gesamtbedarf in Höhe von 4.179,61 DM wurden die geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 840,00 DM angerechnet, sodass sich ein auf die drei Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zu verteilender Fehlbedarf in Höhe von 3.339,61 DM ergab. Wegen der Hilfeberechnung im Einzelnen sowie der Aufteilung des o.a. Fehlbedarfs auf die einzelnen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft wird auf die Bescheide des Beklagten vom 20.02.2001 Bezug genommen. Gegen die Bescheide vom 20.02.2001 legten die Kläger mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 09.03.2001 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründeten: Ein Vermieter sei berechtigt, den einmal gewählten Verteilerschlüssel für die Nebenkostenabrechnung auch zukünftig zu verwenden. Hinsichtlich der Heizkosten sei in der Vergangenheit stets nach Quadratmetern abgerechnet worden. Der Vermieter könne vom Mieter nicht gezwungen werden, Zähler einzubauen, um den individuellen Verbrauch des einzelnen Mieters zu ermitteln. Die Kläger wohnten in der Wohnung in der C.-----straße 58 in N. schon seit Jahren. Ihr Mietvertrag sei vom Beklagten genehmigt worden und dieser habe die Nebenkostenabrechnungen für die früheren Jahre und damit auch den zugrundegelegten Verteilerschlüssel stets akzeptiert. Deshalb sei es dem Beklagten verwehrt, nunmehr den Verteilerschlüssel zu beanstanden. Der Beklagte müsse daher die abgerechneten Kosten voll übernehmen, und zwar auch die Position Abrechnungsservice, da diese Position auch in den vergangenen Jahren stets berechnet und vom Beklagten anerkannt worden sei. Der Landrat des Kreises N. -M. wies die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide des Beklagten vom 20.02.2001 durch Widerspruchsbescheide vom 25.04.2001 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beklagte habe Betriebskosten für die Haushaltsgemeinschaft der Kläger nach Absetzung der Regenwassergebühr in Höhe von 2.650,73 DM anerkannt. Da die Kläger hiergegen keine Einwände erhoben hätten, sei davon auszugehen, dass die Absetzung dieser Kosten akzeptiert werde und sich die Widersprüche nur gegen die Festsetzung der Heizkosten richteten. Von den in Rechnung gestellten Heizkosten in Höhe von 2.225,73 DM habe der Beklagte zu Recht die Position "Abrechnungsservice" in Höhe von 230,26 DM abgesetzt, weil dieser Betrag nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfe. Bei der Berechnung der angemessenen Heizkosten sei der Beklagte sodann bei einem Dreipersonenhaushalt von einer beheizbaren Wohnfläche von 60 qm ausgegangen. Der für die Berechnung der Heizkosten ferner maßgebliche KWh-Preis sei ermittelt worden, in dem der in Rechnung gestellte Jahresverbrauch der Haushaltsgemeinschaft der Kläger durch den berücksichtigungsfähigen Rechnungsbetrag geteilt worden sei. Es hätten sich danach ein durchschnittlicher KWh-Preis von 0,069196 DM für das Jahr 2000 und somit für dieses Jahr angemessene Heizkosten in Höhe von insgesamt 1.528,88 DM ergeben. Dabei sei auf Grund der schlechten Beheizbarkeit der Wohnung der Kläger wie in den Vorjahren ein 25 %-iger Zuschlag berücksichtigt worden. Diese Berechnungsweise des Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der vom Vermieter zugrundegelegte und von den Klägern akzeptierte Verteilerschlüssel für die zu hohen Heizkosten ursächlich sein sollte, könne dies nicht zu Lasten der Sozialhilfe gehen. Aus dem von den Klägern vorgelegten Mietvertrag habe nicht ersehen werden können, dass Heizkosten in dieser Höhe entstehen würden. Aus der Tatsache, dass der Beklagte bis einschließlich 1998 die Betriebskosten in voller Höhe übernommen habe, könnten die Kläger nicht das Recht herleiten, dass unangemessen hohe Betriebskosten auch weiterhin übernommen werden müssten. Die bereits in der Vergangenheit zu hohen Kosten hätten zu dem Schreiben vom 10.03.1999 geführt. Ein weiterer wesentlicher Grund für die zu hohen Heizkosten sei in der unangemessen großen Wohnung der Kläger zu sehen. Hierauf sei bereits im Widerspruchsbescheid vom 02.01.2001 hingewiesen worden. Hiergegen haben die Kläger am 28.05.2001 jeweils unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Widerspruchsbegründungen Klage erhoben (Az.: 6 K 1326/01 und 6 K 1327/06 VG N. ). Sie weisen erneut darauf hin, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, den vom Vermieter gewählten und von ihm jahrelang akzeptierten Verteilerschlüssel nunmehr zu beanstanden. Zutreffend habe der Beklagte aber darauf hingewiesen, dass es sich bei der Position Abrechnungsservice um nicht umlagefähigen Verwalterkosten handele. Im Übrigen seien die in Rechnung gestellten Heizkosten aber angemessen und daher zu erstatten. Ein erhöhter Heizenergieverbrauch der Kläger habe nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Wohnung der Kläger nur schwer beheizt werden könne, weil der Vermieter die erforderliche Wärmedämmung bisher nicht vorgenommen habe. Soweit der hohe Heizkostenbetrag darauf zurückzuführen sein sollte, dass der Vermieter nach Quadratmetern und nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechne, könnten die Kläger diese Abrechnungsweise nicht beeinflussen, weil ein Vermieter, welcher bisher nach Quadratmetern abgerechnet habe, auch zukünftig so verfahren dürfe. Das Gericht hat die Verfahren 6 K 1326/01 und 6 K 1327/01 wegen Sachzusammenhangs zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 20.02.2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Landrates des Kreises N. -M. vom 25.04.2001 zu verpflichten, den Klägern auf Grund ihres Antrages vom 15.02.2001 für das Jahr 2000 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt (Heizkostenbeihilfe) in Höhe von 466,59 DM (1.995,47 DM tatsächliche Heizkosten abzüglich 1.528,88 DM gezahlte Heizkosten) zu gewähren. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Nach einer vom Gericht eingeholten Auskunft der Stadtwerke N. betrug der Preis für ein Kubikmeter Erdgas im Jahre 2000 0,61776 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Gründe Die Klagen haben nur zum Teil Erfolg. Die Klagen sind zwar als Verpflichtungsklagen im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch ist nur die Klage des Klägers zu 2) zum Teil begründet. Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf Übernahme der vollen Heizkostennachzahlung für das Jahr 2000 gemäß den Anträgen der Kläger vom 15.02.2001 sind die §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 Abs. 1, Abs. 2 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 2 der DVO zu § 22 BSHG (Regelsatz-VO). Übernimmt der Träger der Sozialhilfe - wie hier - die monatlich mit der Miete zu zahlenden Abschlagszahlungen für Heiz- und Nebenkosten der Wohnung der Hilfeempfänger, so gehört zu den laufenden Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Regelsatz-VO auch eine nach dem Ablauf des Abrechnungszeitraums auf Grund der Schlussabrechnung des Vermieters zu erbringende Nachzahlung. Vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.02.1988 - 5 C 89.85 -, FEVS 37, 177 = ZfSH 88, 244; OVG NW, Urteil vom 13.09.1988 - 8 A 1239/86 -, FEVS 38, 151; OVG NW, Urteil vom 17.10.1986 - 8 A 1333/85 -, FEVS 36, 373; ebenso std. Rechtsprechung des VG N. , vgl. z. B. Urteile vom 20.03.1990 - 6 K 1420/88 - (rechtskräftig) und vom 02.10.1995 - 6 K 1957/94 - (rechtskräftig). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Regelsatz-VO werden laufende Leistungen für die Unterkunft und die Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Träger der Sozialhilfe die diesbezüglichen Kosten in jeder Höhe übernehmen muss. Aufwendungen für die Unterkunft sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatz- VO nur in einem der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang anzuerkennen. Mit der Sozialhilfe ist nur der notwendige Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen sicherzustellen. Unter diesem Aspekt ist die Angemessenheit der Unterkunft nach dem Bedarf des Hilfe Suchenden zu bestimmen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.08.1995 - 5 C 57.84 -, FEVS 35, 93 (94 ff.) = NDV 85, 427; Urteil vom 27.11.1986 - 5 C 2.85 -, FEVS 36, 184
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