der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom
NVO 1990 - im Folgenden: BauNVO - dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben; auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist
Satz 2 der Vorschrift vorrangig Rücksicht zu nehmen. Damit weisen Dorfgebiete
dieser Charakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung - einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen - auf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 - 4 B 200.95 - BRS 57 Nr. 71 . Ein zahlenmäßiger Gleichstand oder ein Übergewicht der landwirtschaftlichen Betriebe gegenüber den Wohngebäuden wird für die Annahme eines Dorfgebietes
NVO 1990 nicht gefordert. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom
der planerischen Konzeption, wie sie in der Begründung zum Bebauungsplan "Q. " und dem gesamten Aufstellungsvorgang zum Ausdruck kommt, verfolgt die Antragsgegnerin demgegenüber das Ziel, im Plangebiet keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe anzusiedeln, sondern Wohnbauflächen anzubieten. Ein Bedarf
Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird in den gesamten Aufstellungsvorgängen und in der Planbegründung nicht angeführt. Stattdessen ist bereits in den Erläuterungen zum Vorentwurf - Stand Oktober 1993 - von einer angestrebten Wohnbaunutzung mit neunundzwanzig Einfamilienhäusern die Rede. In der Sitzung des Struktur-, Wirtschafts- und Planungsausschusses am
fragestruktur wird das Plangebiet (bis auf die Gemeinbedarfsflächen) voraussichtlich überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt werden. Dies entspricht den Bedürfnissen des Ortes S. und der Gemeinde K. : Diese muss als Schwerpunkt für Industrie- und Gewerbeansiedlungen gleichzeitig ausreichende Wohnbauflächen anbieten." In der Begründung unter
den weiteren Festsetzungen insbesondere zu den überbaubaren Grundstücksflächen die Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Q. bei realistischer Betrachtung überhaupt möglich ist. Ein Gebiet, in dem
den planerischen Festsetzungen Wohnhäuser, jedoch nicht oder nicht wesentlich Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe entstehen können, kann in einem Bebauungsplan nicht als Dorfgebiet festgesetzt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom
GB auseinander zu setzen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin im Plangebiet bezweckten Wohnbebauung zu schützen, mit anderen Worten die Schutzwürdigkeit dieser Wohnbebauung gegenüber solchen dem Plangebiet benachbarten Betrieben herabzusetzen. Deutlich wird dies bereits im Verlauf des Aufstellungsverfahrens, und zwar in der Stellungnahme der Verwaltung zu den in der vorgezogenen Bürgerbeteiligung am 9. Juni 1994 vorgetragenen Bedenken, im Protokoll der Sitzung des Planungsausschusses am 14. März 1995 und in der Beschlussfassung des Planungsausschusses am 27. Mai 1997
Befassung mit den im Rahmen der Beteiligung
GB vorgetragenen Bedenken und Anregungen. Danach sollte die Ausweisung Dorfgebiet auch wegen der nahen Gewerbebetriebe beibehalten werden, also immissionsschutzrechtlichen Zwecken genügen.
dem vorliegenden Kartenmaterial und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindet sich auf dem Grundstück 12 eine Bäckerei. Die auf dem Grundstück B. Straße 5 untergebrachte Kunstschmiede ist dem Plangebiet unmittelbar benachbart. Unter 2. der Begründung zum Bebauungsplan "Q. " wird zu den Zielen und Zwecken der Planung u. a. ausgeführt, die Ausweisung als Dorfgebiet finde ihre Rechtfertigung ebenfalls in den vorhandenen benachbarten gewerblichen Betrieben. Die Ausweisung der mit der Neuplanung beabsichtigten Wohnbebauung mit dem falschen Etikett Dorfgebiet - MD - ist von vornherein ungeeignet, die hier in Betracht zu ziehende Konfliktsituation zu entschärfen. Der Rat der Antragsgegnerin hat die sich aus dem Zusammentreffen vorhandener gewerblicher Nutzung und heranrückender Wohnbebauung ergebende Konfliktlage damit nicht ausreichend erkannt und gelöst. Der Frage, welche Rücksichtnahme im Hinblick auf Geruchs- und Lärmemissionen vorhandene Gewerbebetriebe gegenüber heranrückender Wohnbebauung beanspruchen können und in welcher Weise dem Rücksichtnahmegebot zwecks betrieblicher Standortsicherung im Zuge der Planaufstellung durch konkrete Maßnahmen Rechnung getragen werden könnte, ist der Rat der Antragsgegnerin durch die Festsetzung MD ausgewichen. Im Übrigen begegnen Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule" im östlichen Plangebiet mit Rücksicht auf die dort bereits vorhandene Grundschule nebst Turnhalle nicht zu einem im Zuge der Abwägung zu bewältigenden und in abwägungsfehlerhafter Weise unbewältigten Konflikt mit der in Wahrheit vorgesehenen Wohnbebauung; denn in allgemeinen Wohngebieten sind Schulbauten und die ihnen zugeordneten Schulsporthallen grundsätzlich zulässig und der von ihnen ausgehende Lärm überschreitet regelmäßig nicht die
dem Rücksichtnahmegebot beachtliche Zumutbarkeitsschwelle. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom
GB zu berücksichtigen ist, ein bestimmtes Bewertungsverfahren für die Bewertung von Eingriffen im Rahmen des § 8a BNatSchG hat der Gesetzgeber aber nicht bindend vorgegeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 7a D 23/95 .NE -. Wenn dementsprechend die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund in Wahrheit bezweckter Wohnbebauung - wie oben ausgeführt - im landschaftspflegerischen Begleitplan nur auf diesen Maßstab und nicht auch auf die anderen in einem Dorfgebiet allgemein zulässigen Nutzungen abgestellt hat, entspricht dies ihren wahren bauplanerischen Absichten. In diesem Zusammenhang ist dagegen rechtlich nichts zu erinnnern. Der angegriffene Bebauungsplan lässt auch hinsichtlich seines Verkehrskonzeptes keinen Abwägungsfehler erkennen. Die Antragsgegnerin kann für die von ihr gewählte Erschließung des Baugebiets Q.
vollziehbare Gründe anführen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. Dieses Baugebiet soll
der Planbegründung und den festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen über mehrere Straßenzüge an das Verkehrsnetz angebunden werden. Dabei wird das Grundstück der Antragsteller durch den Anliegerverkehr auf der Straße Im W. grund nicht
teilig berührt. Aus ihrer Sicht erweist sich die Anbindung und Erschließung über die Straße Q. als möglicherweise
teilig. Die von ihnen hierzu geäußerten Befürchtungen sind indessen nicht stichhaltig. Die Antragsgegnerin hält es für erforderlich, jedenfalls für sinnvoll, das neue Baugebiet in der Hauptsache über die B. Straße anzubinden. Über diese Zuwegung soll
der Planbegründung insbesondere der Schulbusverkehr erfolgen. Dies korrespondiert mit dem ausdrücklich genannten Ziel der Planung, eine Zufahrt zu der im Plangebiet befindlichen Grundschule S. zu sichern. Diese Anbindung des Schulgrundstücks an die B. Straße erfolgt
dem Bebauungsplan über die neu festgesetzte, von der B. Straße das Plangebiet von Westen
Osten durchquerende P. -B. -Straße, die in der Planbegründung als "im Plangebiet vorgesehene Haupterschließungsachse B. Straße - Schule in einer Ausbaubreite von 5,50 m plus einseitigem Bürgersteig von 1,50 m und einem Schrammbord von 1,00 m" bezeichnet wird. Diese Straße knickt dem Verlauf der Bebauungsplangrenze folgend an der südöstlichen Ecke des Schulgrundstücks
Norden ab, fasst das Schulgrundstück auch im Verlauf der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze ein und wird über die Straße Am Hang an das ins Ortszentrum von S. weiterführende Verkehrsnetz angebunden. Eine weitere Anbindung des Plangebietes ist
der Planbegründung und ausweislich der Planfestsetzungen über die Straße Q. vorgesehen, die von Norden durch das Plangebiet verläuft und an ihrem südlichen Ende in die P. - B. -Straße mündet. Die Straße Q. dient nicht der Erschließung des Schulgrundstücks, das von dieser Straße aus weder unmittelbar angefahren noch betreten werden kann; die Straße dient allein der Erschließung der beiderseits gelegenen Baugrundstücke, wofür auch die geringere Fahrbahnbreite von 4,50 m spricht. Wenn die Antragsteller einwenden, die Anlegung der Straße Q. in ihrem nunmehr festgesetzten Verlauf sei nicht erforderlich, der Ausbau der vorhandenen Straßen hätte genügt, lässt sich daraus kein Abwägungsfehler herleiten. Zum einen unterliegt die Trassenführung und damit die Festlegung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Planungshoheit der Gemeinde. Zum anderen ergibt sich aus der von den Antragstellern angeführten Alternative keine für ihr Grundstück vorteilhaftere Verkehrsführung. Die überbaubaren Flächen, die westlich und östlich der über dieses Flurstück geführten Straße Q. liegen, würden dann nicht über diesen Straßenzug erschlossen, sondern müssten jeweils über westlich bzw. östlich davon verlaufende und auszubauende Wirtschaftswege erschlossen werden, die im Bebauungsplan als öffentliche Fußwege festgesetzt sind. Die Antragsteller befürchten weiterhin, die Straße Q. könnte künftig als Abkürzung zur Grundschule genutzt werden und ihr Grundstück damit einem erheblichen Verkehrslärm ausgesetzt sein. Diese städtebauliche Konfliktsituation hätte der Plangeber in die Abwägung einstellen müssen. Dabei übersehen die Antragsteller den Umstand, dass eine Erschließung über den östlich ihres Grundstücks verlaufenden Fußweg und ein Ausbau dieser Verkehrsfläche zu einer Fahrstraße erst recht die Gefahr einer Andienung auch des Schulgrundstücks mit sich gebracht hätte, weil eine solche Straße zwischen ihrem Grundstück und dem dann gegenüber liegenden Schulgrundstück verlaufen wäre und mit der übrigen dreiseitigen straßenmäßigen Umfassung ein Geviert aus Fahrstraßen mit dem Schulgrundstück im Zentrum gebildet hätte. Weil die Straße Q. indessen nicht unmittelbar an das Schulgrundstück heranführt, sondern dazu die P. -B. - Straße befahren werden muss, bietet sie sich als Abkürzung nicht an. Verkehrsteilnehmer, die das Schulgrundstück nicht westlich "von außen" über die B. Straße und die P. -B. -Straße anfahren, sondern aus dem Ortszentrum kommend von Norden ansteuern wollen, werden hierzu nicht in die Straße Q. abbiegen, sondern das Schulgrundstück über die unmittelbar dorthin führende Straße Am Hang anfahren. Auf Grund dieses offensichtlichen Verkehrskonzeptes brauchte die Antragsgegnerin nicht anzunehmen, ein zusätzlicher Verkehr von und zu dem Schulgrundstück werde von vornherein zu einer unzumutbaren Lärm- und Abgasbelastung der Baugrundstücke an der Straße Q. führen. Der Verkehr wird sich auf die Straßen in dem Baugebiet voraussichtlich so verteilen, dass er sich nicht spürbar
teilig auswirkt. Eine gegebenenfalls dennoch erforderlich werdende Verkehrslenkung wäre Maßnahmen
der Straßenverkehrsordnung vorzubehalten. Die Antragsteller wenden schließlich ein, ein weiterer Abwägungsfehler bestehe in der nicht gelösten Abwasserbeseitigung. Die Abwägung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist auch insoweit nicht fehlerhaft gewesen.
GB sind im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere auch die Belange der Abwasserbeseitigung zu berücksichtigen. Dieser Belang hat unmittelbare Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, soweit eine Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit der Entsorgung geboten ist. Besonders für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung, für die das Wasserhaushaltsgesetz sowie die Landeswassergesetze die erforderlichen Grundlagen enthalten, sind die dort enthaltenen Vorgaben für die Bauleitplanung zu beachten. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass sich die städtebauliche Entwicklung, vor allem bei der Neuausweisung von Bauflächen, in Abstimmung mit den wasserrechtlich geregelten Anforderungen an eine geordnete Abwasserbeseitigung vollziehen soll. So Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar - Stand Januar 2002 - § 1 Rdnr. 167. Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Abwägung zutreffend davon ausgegangen, dass die ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebiets unter Berücksichtigung auch der Hanglage technisch und wirtschaftlich möglich sein werde und in absehbarer Zeit bewerkstelligt werden könnte; vgl. zu diesen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplanes BVerwG, Urteil vom 4. März 2002 - 4 CN 14.00 -.
LWG trifft vorbehaltlich der Verpflichtung anderer Träger grundsätzlich die Gemeinde die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG, zum Betrieb der dazu notwendigen Anlagen und erforderlichenfalls zur Erweiterung der Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen. In diesem Zusammenhang ist die Gemeinde
1 Sätze 4 bis 6 LWG verpflichtet, jeweils im Abstand von fünf Jahren ein von ihr erarbeitetes Abwasserbeseitigungskonzept vorzulegen. Bei der Neuausweisung von Bauflächen kann im Zuge der vorzunehmenden Abwägung erforderlichenfalls eine Abstimmung mit dem fortzuschreibenden Abwasserbeseitigungskonzept geboten sein. Die Antragsgegnerin hat den Belang der Abwasserentsorgung insoweit in den Abwägungsvorgang eingestellt, als sie zur Entsorgung des bei Verwirklichung des Bebauungsplanes anfallenden Abwassers verpflichtet ist. Sie ist im Zuge der Planaufstellung und bei der Beschlussfassung des Bebauungsplans als Satzung im März 1998
der Planbegründung unter 8.2 in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das anfallende Schmutzwasser künftig in die bestehende Ortskanalisation abgeleitet werden könnte und der
weis der Gewässer- Leistungsfähigkeit im Rahmen der sich anschließenden Tiefbauplanung zu erbringen sei.
dem damit der Sache
in Bezug genommenen Abwasserbeseitigungskonzept der Antragsgegnerin steht die Kläranlage S. für die künftige Schmutzwasserentsorgung des Plangebietes nicht zur Verfügung, weil sie nicht geeignet ist, das Abwasser weiterer Baugebiete zusätzlich aufzunehmen. Deshalb hatte das Staatliche Umweltamt A. im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zwar auf Bedenken wegen der Abwasserentsorgung aufmerksam gemacht. Die Antragsgegnerin hat insoweit aber auf die Tiefbauplanung verweisen dürfen. Sie durfte bei der Abwägung vor dem Hintergrund des Abwasserbeseitigungskonzepts aus dem Jahr 1996 davon ausgehen, dass eine künftige Abwasserentsorgung sichergestellt sein werde. Die Einleitungserlaubnis für die Kläranlage S. war auf den 30. Juni 2002 befristet. Die erforderlichen Arbeiten an der Kanalisation in den Ortslagen der Antragsgegnerin und der Bau des Zuleitungssammlers K. bach sollten in Angriff genommen werden, sobald die neue Kläranlage in U. /N. und die zu den Ortslagen führenden Verbindungssammler, hier insbesondere der Verbindungssammler S. -S. H. nebst Pumpwerk hergestellt sein würden. Da
dem Hinweis der Bezirksregierung K. im Widerspruchsbescheid vom 1. September 1999 ein Anschluss der aus dem Bebauungsplan resultierenden Bebauung an die Kläranlage S. nicht erfolgen darf, ist auch sichergestellt, dass mit dem Beginn der Bebauung des Plangebietes erst
Sicherstellung der Abwasserentsorgung begonnen werden wird. Der verbleibende Mangel im Abwägungsvorgang zur Festsetzung MD ist indessen gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Er ist im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich, weil konkrete Umstände - wie dargelegt - positiv und klar auf ihn hindeuten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhaltes beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
weiteren Wohnbauflächen gewesen ist, der planungsrechtlich abgesichert werden sollte. Vgl. zu diesen Aspekten OVG NRW, Urteile vom
GO für nichtig und nicht etwa
GO nur bis zur Behebung der Mängel für nicht wirksam zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung: Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats
Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten
Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Permalink: https://openjur.de/u/93115.html ( https://oj.is/93115 ) Verweise Volltext Zitate 34 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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