Tenor Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe I. Der Antragsteller lebt mit seinem Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft. Im Haushalt des Antragstellers und seines Lebenspartners leben die Tochter K, die am 3.3.2010 in Indien von einer Leihmutter geboren wurde, und die Töchter B und C, die am 25.10.2012 in San Diego ebenfalls von einer Leihmutter geboren wurden. B und C wurden im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugt, wobei die Spermazellen vom Antragsteller stammen und die Eizellen von einer dritten Person. Bei der Zeugung von B und C wurden in einer Fortpflanzungsklinik in den USA die Eizellen einer Spenderin mit dem Samen des Antragstellers befruchtet. Dabei sind nach den Angaben des Antragstellers neun weitere befruchtete Eizellen entstanden, die bisher keiner Frau eingepflanzt wurden und die als Embryonen derzeit in den USA eingefroren sind. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, sein Hauptanliegen sei die Lebenserhaltung dieser Embryonen. Sein erklärtes Ziel sei es, diese mindestens zur Geburt zu führen. Das geltende Recht stehe dem entgegen, denn einerseits sei das Leben der Embryonen zu erhalten, andererseits sei für deren Überleben dringend notwendig, dass sie in die natürliche Umgebung eine Austragemutter verbracht würden, was verboten sei. Mit der biologischen Mutter, d.h. der Eizellspenderin, stehe er in gutem Kontakt, diese habe jedoch keinerlei Interesse daran, überhaupt Kinder auszutragen. Zudem habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13.08.2013 im Verfahren 19 K 3153/13 seinen Antrag auf staatliche Inobhutnahme eines der Embryonen durch das Jugendamt abgewiesen und zur Begründung unter anderem sinngemäß darauf hingewiesen, er könne das ungeborene Kind nur gemeinsam mit der Eizellenspende als rechtliche Mutter gemeinsam vertreten. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, festzustellen, dass er der Vater der - parallel zur Zeugung von B und C - am 23.2.2012 gezeugten "überschüssigen" Kinder in der embryonalen Phase sei. Das Gericht hat den Antragsteller sowie das Jugendamt am Wohnsitz des Antragstellers mündlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.02.2014 verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers war zurückzuweisen, denn es fehlt an der Zulässigkeit. Der Antrag auf Vaterschaftsfeststellung ist nicht statthaft. Das angerufene Gericht ist gemäß § 100 FamFG international zuständig, denn der Antragsteller als behaupteter Vater ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Unabhängig der Frage, ob die Embryonen Beteiligte eines Abstammungsverfahrens sein können, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 170 Abs. 2 FamFG. Das für die Prüfung des Antrags maßgebliche materielle Recht wird durch Art. 19 EGBGB bestimmt. Danach bestehen vier untereinander gleichwertige Alternativen zur Bestimmung des Abstammungsstatuts. Grundsätzlich ist danach auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abzustellen, Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Daneben kann auch das jeweilige Heimatrecht der Mutter oder des Vaters herangezogen werden, Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Es gilt das Günstigkeitsprinzip, so dass im Einzelfall diejenige Alternative zu wählen ist, die zur positiven Feststellung einer Abstammung führt (Handbuch des Fachanwalts Familienrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.