Januar 2002 begründete Schuldverhältnis der Parteien die zum 01. Januar 2002 in kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen zur Modernisierung des Schuldrechts im bürgerlichen Gesetzbuch keine Anwendung fänden. Im übrigen sei nach dem überschaubaren Diskussionsstand zur Neufassung des bürgerlichen Gesetzbuchs davon auszugehen, dass Arbeitnehmer bei einem Arbeits- oder Aufhebungsvertrag nicht in einer Verbrauchersituation handelten, die einen Widerruf eines derartigen Aufhebungsvertrages nach § 312 Abs. 1 S. 1 BGB gestatteten. Letztlich komme es allerdings hierauf nicht an. Gegen dieses unter dem 23.08.2002 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 23.09.2002, welche unter dem 23.10.2002 begründet worden ist. Die Berufung macht geltend, dass Arbeitsgericht verkenne in seiner Entscheidung die Reichweite von Art.
Das zu beurteilende und von der Klägerin widerrufene Rechtsgeschäft sei nicht der vor dem
1 BGB anzuwenden sei. Gemäß § 13 BGB sei Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließe, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. Daher sei auch ein Arbeitnehmer der einen Aufhebungsvertrag abschließe in einer Verbrauchersituation befindlich, so dass § 312 BGB, der vor unüberlegten Vertragsabschlüssen in Überrumpelungssituationen schützen sollte, hierauf anzuwenden sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20. Januar 2002 - 2 Ca 1142/02 EU - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 26.02.2002 nicht beendet wurde oder wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte teilt die Ausführungen des Urteils erster Instanz und hält die Berufung für nicht begründet. Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen. Gründe Die Berufung ist zulässig. Die Berufung vom 23.09.2002 wendet sich fristwahrend gegen das am 23.08.2002 zugestellte Urteil erster Instanz. Die Berufungsbegründung vom 23.10.2002 ist ebenfalls fristwahrend beim Landesarbeitsgericht eingegangen und setzt sich mit den Ausführungen des Urteils erster Instanz im einzelnen auseinander. Die Berufung erfüllt damit insgesamt das Erfordernis an ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel im Sinne der §§ 66 ArbGG, 519 ZPO. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Kammer schließt sich der Einschätzung des Urteils erster Instanz insoweit an, als ein Arbeitnehmer in der Situation eines Aufhebungsvertrages sich jedenfalls nicht in einer Verbrauchersituation im Sinne des § 312 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. befindet, so dass bereits aus diesen Gründen ein Widerrufsrecht für einen Aufhebungsvertrag nicht in Betracht zu ziehen ist. Letztlich kann diese Frage allerdings für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend erkannt, dass § 312 Abs. 1 S. 1 BGB deshalb für den streitbefangenen Aufhebungsvertrag keine Anwendung zu finden hat, weil dem die Übergangsvorschriften nach Art.
Nach Art.
EGBGB gilt als Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom
2. Unter den Voraussetzungen des Art.
2 kommt es zur Anwendung des alten Rechts, wenn sich der gesamte Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses unter seiner Geltung verwirklicht hat. Dies ist bei Verträgen dann der Fall, wenn Angebot und Annahme vor dem 01.01.2002 wirksam geworden sind. Das Dauerschuldverhältnis Arbeitsvertrag der Streitparteien ist unstreitig durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien wirksam begründet worden zum 27. Mai 2000 somit vor dem 01. Januar 2002. Die nach Art.
2 bestimmte Anwendung alten Rechts setzt sodann des weiteren voraus, dass es bei dem Aufhebungsvertrag vom 26.02.2002 um eine vertragliche Vereinbarung geht, die nicht den neuen Bestimmungen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 unterfallen. Nach Art.
Dies bedeutet, dass das Dauerschuldverhältnis Arbeitsvertrag bis zum
2 auf den Aufhebungsvertrag vom 26.02.2002 § 312 Abs. 1 S.1 BGB keine Anwendung finden kann. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Berufung der Klägerin führt daher nicht zu einer Abänderung des Urteils erster Instanz. Da die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, hat sie die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO. Die Entscheidung beruht ausschließlich auf der anzuwendenden Vorschrift des Art.
EGBGB als allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.