Tenor 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 178,72 &.128; nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 149,76 &.128; seit dem 22.03.2002 und aus weiteren 28,96 &.128; seit dem 08.07.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Streitwert: 330,39 &.128; Gründe Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet. Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf Ersatz der Schlüsseldienstkosten in Höhe von 98,99 &.128; gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F.. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den glaubhaften Aussagen der Zeugen H und I, ist davon auszugehen, dass am 05.02.2002 nach Rückkehr der Klägerin von einem Klinikbesuch das Schloss ihrer Wohnungstür mit Klebstoff derart verklebt war, das ein Öffnen der Tür mit dem Schlüssel nicht mehr möglich war. Dabei handelt es sich um einen Mangel der Mietsache, der im Rahmen der Instandhaltungspflicht der Beklagten gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB von dieser zu beseitigen war, auch wenn der Mangel von einem Dritten verursacht worden ist. Die Beklagte befand sich auch mit der Mangelbeseitigung in Verzug, da sie diese auf die telefonische Anfrage der Klägerin hin verweigerte. Die Kosten der daraufhin berechtigterweise von der Klägerin veranlassten Ersatzvornahrne belaufen sich ausweislich der Rechnung des Schlüsselnotdienstes L vom 05.02.2002 auf 98,99 &.128;. Dass dieser Betrag von der Klägerin bereits bezahlt ist, ergibt sich aus der Quittierung des Erhalts des Rechnungsbetrages auf dieser Rechnung. Ob die Schadensbeseitigung, wie die Beklagte meint, auch mit geringeren Kosten möglich gewesen wäre, kann dahin stehen. Der Klägerin wäre insoweit nämlich jedenfalls kein Mitverschulden i. S. des § 254 BGB anzulasten. Ihr blieb vielmehr nach der Weigerung der Beklagten zur Mangelbeseitigung nichts anderes übrig, als eine Fachfirma als Schlüsselnotdienst in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der ihr mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 in Rechnung gestellten anteiligen Kosten für eine Kanalreinigung in Höhe von 99,29 DM = 50,77 &.128;. Die Umlage dieser Kanalreinigung und insbesondere die anteilmäßige Belastung der Klägerin ist nämlich zu unrecht erfolgt, da die Verursachung der durch unsachgemäßen Gebrauch entstandenen Rohrverstopfung unklar geblieben ist und insbesondere nicht der Klägerin zuzuordnen war. Es handelt sich insoweit um die Beseitigung eines von einem Dritten verursachten Schadens an der Mietsache, die gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Rahmen der Instandhaltungsverpflichtung der Beklagten als Vermieterin fällt und nicht als allgemeine Betriebskosten umgelegt werden kann. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen ihr in der Nebenkostenabrechnung 2000 berechneten Hausrneisterkosten in Höhe von 28,96 &.128; (= 56,64 DM). Die Umlage der Hauswartkosten waren nämlich gemäß § 4 Abs. 4 n) des Mietvertrages in Verbindung mit Nr. 14 der Anlage 3 zu § 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.