Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurück- gewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens z
§ 2Abs. 2 Urh
G. Ein Schriftwerk genieße dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine individuelle geistige Schöpfung darstelle. Dies könne sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen. Es bestehe kein Anlass, die urheberrechtliche Qualität von Zeitungsbeiträgen in Zweifel zu ziehen, auch nicht, soweit diese als wissenschaftliche Schriftwerke bezeichnet werden könnten, deren schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad vornehmlich in der Form und der Art der Sammlung und Anordnung des dargebotenen Stoffes zu bemessen sei. Auch der Gesetzgeber gehe in § 49 UrhG von der grundsätzlichen Werksqualität von Beiträgen in Zeitungen aus, indem er beispielsweise die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner, etwa wirtschaftliche Tagesfragen betreffender Artikel aus Zeitungen in anderen Printmedien für zulässig erkläre, wenn sie nicht mit dem Vorbehalt der Rechte versehen seien. Mit der Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Zeitungsartikel auf einer persönlichen
§ 2Abs. 2 Urh
G beruht, hat sich der BGH in der vorzitierten Entscheidung allerdings nicht weiter befasst. Aus ihr lässt sich auch nicht herleiten, dass bei Zeitschriftenartikeln generell eine Vermutung dafür besteht, dass ihnen die Qualität eines urheberrechtlich geschützten Werkes zukommt. Zwar hat der BGH in der angesprochenen Entscheidung auch ausgeführt, für Zeitungsartikel der (dort) in Rede stehenden Art könne grundsätzlich der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Anspruch genommen werden. Dies hat der BGH jedoch zum einen nur mit Blick auf die von ihm zu beurteilenden Artikel aus Wirtschaftszeitungen bzw. -magazinen gesagt und zum anderen hat er hiermit in erster Linie auch nur zum Ausdruck bringen wollen, dass die urheberrechtliche Qualität derartiger Artikel nicht von vornherein in Zweifel gezogen werden kann. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass Zeitungsartikel - unabhängig von ihrem Inhalt oder ihrer Gestaltung - stets auf einer persönlichen
§ 2Abs. 2 Urh
G beruhen. Vielmehr hängt dies jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Richtig ist zwar, dass die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, und die Vielzahl der Ausdrucksmöglichkeiten nahezu unvermeidlich die individuelle Prägung des Autors erhalten (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage, § 2 Rdnr. 116). Hieraus folgt allerdings keineswegs zwingend, dass damit stets eine hinreichend eigenschöpferische Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts oder eine besonders geistvolle Art und Weise der Darstellung zu bejahen ist. Insbesondere wird es hieran regelmäßig bei kurzen Artikeln rein tatsächlichen Inhalts, etwa bei kurzen Meldungen oder Informationen, fehlen. Hier ist es in der Regel so, dass die Darstellung im Bereich des Üblichen und Routinemäßigen bleibt (vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 116). 2. Hiervon ausgehend gelten für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Zeitschriftenartikels die üblichen Grundsätze für Sprachwerke, wobei der hier in Rede stehende, in der Computerzeitschrift "C." erschienene Artikel "Werkzeuge der neuen Art: Möglichkeiten für den DOS-Computer" nach den für Gebrauchstexten entwickelten Kriterien zu beurteilen ist. Denn der Artikel hat im Wesentlichen die Vorstellung und Beschreibung neuer Softwareprodukte zum Gegenstand, wobei der Leser - ähnlich wie bei einer Bedienungs- oder Gebrauchsanweisung - über bestimmte Funktionsweisen und Anwendungsmöglichkeiten des Produkts informiert wird. Aufgrund dessen ist es gerechtfertigt, bei der Beurteilung seiner Schutzfähigkeit auf die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut geltenden Grundsätze abzustellen.
- a)Was den Artikel als solchen anbelangt, kann dabei die Leistung des Sammelns, Auswertens und Ordnens des Stoffes nicht von vornherein verneint werden. Denn sein Verfasser hat aus verschiedenen auf dem Markt erhältlichen Multimedia-Softwareprodukten gezielt bestimmte Produkte ausgewählt und diese Produkte, nachdem er sich mit jedem von ihnen näher befasst hatte, in einer übersichtlichen und für den interessierten Leser verständlichen Form vorgestellt und beschrieben, wobei er auch gewisse Wertungen in die Beschreibung der Produkte hat einfließen lassen. Ob der Zeitschriftenartikel hierdurch bereits, wie dies bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut für dessen Urheberrechtsschutzfähigkeit zu verlangen ist, das Alltägliche und Handwerkmäßige deutlich überragt, und ihm damit Schriftwerkschutz zugebilligt werden kann, erscheint allerdings schon nicht unzweifelhaft. Letztlich muss diese Frage hier aber nicht entschieden werden. Denn im Streitfall besteht die Besonderheit, dass die Beklagten den betreffenden Artikel nicht vollständig und identisch, sondern nur zwei Textpassagen aus ihm übernommen haben. In einem solchen Fall kommt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, darauf an, ob die konkrete entlehnte Textpassage für sich selbst eine persönlich geistige Schöpfung darstellt, also für sich selbst Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzung für den Schutz von Werkteilen gegen Verletzungshandlungen ist nämlich, dass der entlehnte Teil für sich genommen den Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG genügt, also eine geistige Schöpfung darstellt (vgl. BGH, GRUR 1961, 633 - Fernsprechbuch; GRUR 1988, 533 , 534 - Vorentwurf II; GRUR 1989, 416 - Bauaußenkante; BGH, GRUR 1981, 352 , 355 - Staatsexamensarbeit; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 740 ; OLG München NJW-RR 1992, 741 ; Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 66; Möhring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Auflage, § 2 Rdnr. 160). Bei übernommenen einzelnen Sätzen oder Textpassagen aus einem Schriftwerk ist hierbei zunächst fragen, ob sie noch ausreichenden Raum für die Individualität bieten, auf der der (etwaige) Urheberschutz des Gesamtwerkes beruht. Insoweit ist auch die Gesamtleistung mit in den Blick zu nehmen. Allerdings braucht sich die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes nicht notwendigerweise in dem Werkteil zu offenbaren; ausreichend - aber auch erforderlich - ist, dass der Werkteil als solcher eine persönlich geistige Schöpfung darstellt (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 66; Möhring/Nicolini/Ahlberg, a.a.O., § 2 Rdnr. 160 f. jeweils m.w.N.). Soweit Werkteile hiernach selbst keine persönliche geistige Schöpfung darstellen, ist ihre Benutzung urheberrechtlich erlaubt (vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 66 m.w.N.). So liegen die Dinge auch im Streitfall.
- b)Die von den Beklagten entlehnten Passagen lassen die gesamte Auswahl, Auswertung und Ordnung des im Artikel dargebotenen Stoffes, aber auch die gesamte im Artikel zum Ausdruck kommende Gedankenführung, nicht erkennen. Soweit der Kläger meint, seine Leistung bestehe darin, einen "vielschichtigen Sachverhalt" leicht und verständlich beschrieben zu haben, mag dies für den in Rede stehenden Zeitschriftenartikel zutreffen. Diese Leistung erkennt man jedoch nur in ihm, also in dem Gesamtwerk, nicht aber in den entlehnten Textstellen. Für sich betrachtet besitzen die in Rede stehenden Textstellen jeweils nicht die erforderliche Individualität im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Denn sie haben jeweils nur eine relativ kurze und allgemeine, nicht in die Tiefe gehende Beschreibung eines Software-Produkts zum Gegenstand. Wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat, handelt es sich um gängige, routinemäßige Produktbeschreibungen, deren Aufbau und Darstellung sich im Bereich des Üblichen bewegt, was sich ohne weiteres schon bei Betrachtung des weiteren Inhalts der vom Kläger überreichten Computer-Fachzeitschrift "C.", Heft D., feststellen lässt (vgl. z.B. den Artikel "Test Platinen" auf den Seiten 122 bis 128).
- aa)Das gilt zunächst für die von den Beklagten auf ihrer Website veröffentlichte Beschreibung des Produkts "Explorer". Jene beginnt zunächst mit folgender kurzen Vorstellung des Softwareprogramms: "Die Windows-Anwendung Explorer von S. (Preis zirka 1300 Mark) ist ein sehr einfach zu bedienendes, bildorientiertes Autorensystem." Hierin enthalten ist zwar auch eine Wertung, nämlich die, dass es sich um ein "sehr einfach zu bedienendes" System handelt. Diese Bewertung wird aber nicht weiter begründet und derartige Bewertungen sind im Rahmen von Produktbeschreibungen auch nichts Ungewöhnliches. Die Feststellung, dass es sich bei dem Programm um ein "bildorientiertes Autorensystem" handele, lässt sich im Übrigen ohne weiteres von jedem Anwender treffen. Im Anschluss an die Vorstellung des Softwareprogramms wird sodann, wiederum kurz und knapp, auf seine Einsatzmöglichkeiten eingegangen. Hierzu heißt es in der übernommenen Textpassage: "Die Einsätzmöglichkeiten reichen von der Präsentation bis zur Schulung: Teile eines mit der David-Karte oder Screen-Machine erfassten Bildes werden als Schaltflächen für den Aufruf des nächsten digitalisierten Bildes definiert. lnteraktive Anwendungen lassen sich so beispielsweise nach Art von Explosionszeichnungen realisieren." Die Anwendungsmöglichkeiten des Produkts werden damit nicht nur sehr knapp, sondern auch relativ allgemein beschrieben; von einer tiefen Durchdringung des Tatsachenstoffes kann keine Rede sein. Der sich in dem Artikel an die vorzitierte Stelle anschließende Satz, wonach Benutzer der David-Karten-Version des Explorers die Bilder auch mit einer Tonsequenz unterlegen können, ist von den Beklagten im Übrigen nicht übernommen worden. Die veröffentlichte Beschreibung des Produkts "Explorer" ist damit nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Darstellung, sondern ergibt sich vielmehr weitgehend aus der Natur der Sache. Es erfolgt zunächst eine kurze Vorstellung des Softwareprogramms und anschließend werden kurz die Anwendermöglichkeiten des Programms geschildert. Einer solchen Darstellungsart, die weitgehend aus Sachgründen geboten und üblich ist, liegt im Bereich des Routinemäßigen; ihr fehlt eine hinreichende eigenschöpferische Prägung.
- bb)Nichts anderes gilt für die übernommenen Textpassagen, die das Programm "Klick!" betreffen, auch wenn die Beschreibung dieses Produkts etwas ausführlicher ausfällt. Ebenso wie das Produkt "Explorer" wird auch das System "Klick!" zunächst kurz vorgestellt, und zwar wie folgt: "Als ideales Werkzeug für Bildarchive und die Bildauswertung in Handel und Industrie empfiehlt sich Klick! von S. (Preis etwa 1300 Mark)." Im Anschluss hieran werden sodann die Anwendungsmöglichkeiten des Programms dargestellt. Hierzu heißt es: "Video-Einzelbilder, die je nach Programmversion mit der Screen-Machine von Fast erfasst worden sind, können auf einfache Weise nach dem Karteikartenprinzip verwaltet und ausgedruckt werden." Dieser Beschreibung, in welcher die in dem Originaltext nach dem Wort "Fast" enthaltene Angabe "oder mit Microvitecs David-Karte" fehlt, folgt sodann eine Aufzählung der zusätzlichen Möglichkeiten, die das Programm bietet. Diesbezüglich wird ausgeführt: "Neben den Möglichkeiten zur Bildauswertung durch Einfärben einzelner Graustufen von Schwarzweißbildern, beispielsweise für die Materialprüfung oder im medizinischen Bereich, bietet das Programm eine Datenfernübertragungs-Schnittstelle sowie zusätzliche Exportmöglichkeiten der Bilder in die gängigen Grafikformate (TIFF-, Bitmap- und PCX-Format)." Die Beschreibung der Anwendungsmöglichkeiten, die das vorgestellte Softwareprogramm der Beklagten bietet, ist zwar - auch wenn der im Artikel unmittelbar folgende Satz "Darüber hinaus ermöglicht die Version für David-Karten-Benutzer das Abspeichern von Audiosequenzen und die Nachvertonung von Bilder" in der Veröffentlichung der Beklagten fehlt - etwas ausführlicher als die entsprechende Beschreibung des Produkts "Explorer". Wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat, handelt es sich aber gleichwohl nur um eine übliche Beschreibung eines Softwareprogramms, für die sich - ähnlich wie bei einer Bedienungs- oder Gebrauchsanweisung - eine bestimmte Gestaltung, Reihenfolge der Gedankenführung und Darstellungsart weitestgehend aus der Natur der Sache selbst ergibt und die durch den Zweck bedingt ist, den Leser über die Fähigkeit des Programms und seine Einsatzmöglichkeiten zu informieren. An der vorstehenden Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass sich an die vorzitierten Textstellen noch folgende Passage anschließt: "Klick! besticht durch seine Windows-ähnliche Benutzerführung, die sich durch ihre großzügige Gestaltung auch für den Einsatz eines Touch-Screen-Monitors eignet. Anwenderfreundlichkeit wird bei diesem Produkt großgeschrieben. Updates gibt es während der ersten zwei Jahre für registrierte Anwender kostenlos!" Hierin liegt zwar auch eine Bewertung des Programms "Klick!". Jene ist aber ebenfalls recht allgemein und geht nicht ins Detail; sie fällt keineswegs aus dem üblichen Rahmen. Soweit es in der übernommenen Textpassage gesagt wird, "Updates" gebe es während der ersten zwei Jahre für registrierte Anwender kostenlos, beruht diese Angabe im Übrigen ersichtlich auf einer entsprechenden Information der Beklagten, die bloß wiedergegeben wird. Im Ergebnis handelt es sich bei den von den Beklagten übernommenen Textpassagen, auf die alleine abzustellen ist, damit zwar um gefällige Leistungen. Sie verlassen jedoch nicht den Bereich des Üblichen und Routinemäßigen.
- c)Eine Ausdehnung des Schutzes von Gebrauchszwecken dienenden Schriftwerken, denen die hier in Rede stehenden Produktbeschreibungen zuzuordnen sind, auf die sog. kleine Münze ist nicht geboten. Denn eine solch großzügige Rechtsprechung würde das Risiko schaffen, dass der Schutz des Urheberrechts über den eigentlichen Kernbereich von Literatur, Musik und Kunst hinaus uferlos ausgeweitet wird und auch bei nur minimaler kreativer Gestaltung ein monopolartiger Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bejaht werden müsste. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe können nach der höchstrichterlichen bei einzelnen Werkarten unterschiedlich sein und bei der zweckfreien Kunst niedriger liegen als bei gebrauchsbezogenen Werken (vgl. BGH, GRUR 1995, 581 , 582 - Silberdistel m.w.N.). Gerade deshalb hat der BGH in der Vergangenheit stets auf dem Erfordernis bestanden, dass die Form letzterer Werke deutlich die Durchschnittsgestaltung übersteigt (vgl. BGH, GRUR 1986, 739 , 740 f. - Anwaltsschriftsatz; GRUR 1991, 451, 452 - Betriebssystem; GRUR 1993, 34 , 36 - Bedienungsanweisung). Hieran ist festzuhalten. Nach alledem kann der Kläger einen Urheberschutz gemäß § 97 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG an den von den Beklagten veröffentlichten Textstellen nicht beanspruchen, weil es ihnen an der hierfür erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt. II. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass dem Kläger gegen die Beklagten wegen der beanstandeten Veröffentlichung der Produktbeschreibungen auch keine Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 UrhG sowie auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung nach §§ 242 , 259 BGB zustehen. Gleiches gilt für den ferner geltend gemachten Vernichtungs- und Beseitigungsanspruch nach § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 UrhG. III. Der Kläger kann den Beklagten auch nicht verbieten lassen, sich hinsichtlich der in Rede stehenden beiden Produktbeschreibungen eines Urheberrechts "© s. GmbH softw. 1991" zu berühmen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich nämlich nicht feststellen, dass sich die Beklagten mit dem beanstandeten "Copyright"-Vermerk eines Urheberrechts an den entlehnten Produktbeschreibungen berühmen. Die Zuordnung des angegriffenen Hinweises auf den Internetseiten der Beklagten ist unklar. Der in Rede stehende "Copyright"-Vermerk befindet sich, wie den vom Kläger überreichten Internet-Ausdrucken (Bl. 15-17 GA) zu entnehmen ist, am rechten unteren Rand einer jeden Seite. Aus der Inhaltsangabe des Internetsauftritts der Beklagten ergibt sich, dass die gesamte Website der Beklagten aus mehreren Rubriken und Darstellungen besteht ("Wir über uns"; "Unsere Produkte"; "Unsere Warenzeichen"; "Geschäftsbedingungen", "Ansprechpartner", "Lizenzverstöße", "Lizenznehmer", "Nachrichten/E-Mail"). Hiervon ausgehend hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass offen ist, ob sich der beanstandete "Copyright"-Vermerk bloß auf die zahlreichen vorgestellten Softwareprodukte der Beklagten oder auf den Inhalt der Website, namentlich auch auf die Produktbeschreibungen bezieht. Das lässt sich auch in zweiter Instanz nicht feststellen, weil der Kläger aussagekräftige Ausdrucke des gesamten Internetauftritts der Beklagten - trotz des entsprechenden Hinweises im landgerichtlichen Urteil - auch in zweiter Instanz nicht vorgelegt hat. Allein aufgrund der Vorlage einzelner Internetausdrucke lässt sich für den Senat nicht beurteilen, ob die angesprochenen Verkehrskreise den beanstandeten Hinweis dahin verstehen, dass sich die Beklagten damit eines eigenen Urheberrechts an den auf ihrer Website veröffentlichten Produktbeschreibungen berühmen. Steht dem Kläger danach auch insoweit ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu, besteht von vornherein auch keine Grundlage für den weiteren Antrag des Klägers, ihm die Befugnis zur Urteilsbekanntmachung zuzusprechen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO n.F.) besteht kein Anlass, weil es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung handelt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.669,38 &.8364; (= 15.000,-- DM) Permalink: http://openjur.de/u/93746.html Kommentare
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