trägliche Erhöhung der Versorgungszusage der Klägerin an einen ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer durch Vereinbarung einer Dynamisierungsklausel in 2003 für die Streitjahre 2004 bis 2007 mangels Erdienbarkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt. I. 1. Die klagende GmbH entstand durch Umwandlung der A & Co. OHG mit Wirkung zum ... An dem Stammkapital der Klägerin waren von 1992 bis 2003 Herr B (geboren ...) zu 60 % und Herr C (geboren ...) zu 40 % beteiligt. Herr B und Herr C sind seit ... von den Beschränkungen des § 181 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreite Geschäftsführer. 2.
träge für beide Geschäftsführer angepasst, zuletzt am 03.09.1999 (Finanzgerichtsakte -FGA-Bl. 69). Am 30.07.2003 (Herr B war zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre ... Monate alt) wurde der Gesellschafterbeschluss getroffen, dass bei den Versorgungsbezügen "ein Rententrend in Höhe von 1,5 % berücksichtigt" wird (Rechtsbehelfsakte -RbA- Bl. 74). Dementsprechend wurde am 30.07.2003 folgender
trag zur Versorgungszusage vom 01.03.1986 verfasst (FGA Bl. 68R): "Die Versorgungszusage wird wie folgt angepasst:
AG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber
billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Verpflichtung entfällt dadurch, dass zur laufenden Erfüllung dieser Anpassungsprüfungspflicht als fest vereinbart gilt, dass sich die laufenden Leistungen gemäß § 16
träge wurden stets vom jeweils anderen Geschäftsführer im Namen der Klägerin unterzeichnet. bb) Zwischen 1999 und 2003 betrugen die jährlichen Teuerungsraten zwischen 0,6 % und 2 % (Betriebsprüfungsarbeitsakte -BpAA- Bd. III Bl. 78). 3. Mit notariellem Vertrag vom ... 2003 übertrug Herr B einen Anteil am Stammkapital der Klägerin in Höhe von ... DM auf seinen Sohn D (im Folgenden: Sohn). In § 3 des Vertrags wurde geregelt, dass der 01.06.2003 der Verrechnungstag ist und mit diesem Tag insbesondere das Gewinnbezugs- und Stimmrecht auf den Sohn übergeht (RbA Bl. 47 ff.). Der Übertragung lag ein privatschriftlicher Schenkungsvertrag unter dem Datum vom 01.06.2003 zugrunde (RbA Bl. 51 ff.), in dem Herr C bereits die
des Gesellschaftsvertrags erforderliche Zustimmung zur Anteilsübertragung erteilt hatte.
fehlerhaft sei. Im Übrigen liege aber ohnehin keine vGA vor. Das FA sei zu Unrecht von einem notwendigen Erdienenszeitraum von zehn Jahren ausgegangen. Herr B sei nicht als beherrschender Gesellschafter anzusehen und zwar weder aufgrund eigener Stimmenmehrheit noch aufgrund gleichgerichteter Interessen mit dem anderen Geschäftsführer Herrn C. Es müsse daher der für Minderheitsgesellschafter maßgebliche Erdienenszeitraum von lediglich drei Jahren bei der Beurteilung der Erdienbarkeit zugrunde gelegt werden (RbA Bl. 4 ff.). 4. Mit Einspruchsentscheidung vom 04.11.2013 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die
trägliche Erhöhung der Pensionszusage durch die Dynamisierungsklausel habe von Herrn B nicht mehr erdient werden können. Es sei der für beherrschende Gesellschafter maßgebliche Zeitraum von zehn Jahren für die Beurteilung der Erdienbarkeit zu berücksichtigen. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile an den Sohn sei erst am 10.10.2003 und damit
der Vereinbarung der Dynamisierungsklausel wirksam vereinbart worden, so dass am 30.07.2003 eine beherrschende Stellung von Herrn B aufgrund eigener Stimmenmehrheit (60 %) vorgelegen habe. Der Schenkungsvertrag vom 01.06.2003 führe mangels notarieller Form nicht zu einer abweichenden Bewertung. Abgesehen davon ergebe sich eine beherrschende Stellung von Herrn B aber auch aufgrund gleichgerichteter Interessen mit dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer Herrn C. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die Vereinbarungen über die Erhöhungen der Pensionszusagen stets zeitgleich abgeschlossen worden seien und der Höhe
das Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter untereinander abbilden würden. III. Dagegen hat die Klägerin am 28.11.2013 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die zugesagte Dynamisierung beruhe nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis und sei daher steuerlich anzuerkennen. Die durch die Dynamisierungsklausel zusätzlich vereinbarte Leistung sei von Herrn B noch erdienbar. Entgegen der Ansicht des FA sei nicht ein Erdienenszeitraum von zehn Jahren zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die verlängerten Arbeitszeiten und den späteren Rentenbeginn sei die Zeitspanne zu modifizieren. Ihre, der Klägerin, Gewinne und Umsätze hätten in den Streitjahren über dem Branchendurchschnitt gelegen. Die Finanzmittel, die erforderlich seien für die Finanzierung der Altersvorsorge, seien tatsächlich in vollem Umfang erdient worden. Das sei ganz überwiegend das Verdienst von Herrn B. Herr B sei im Zusagezeitpunkt kein beherrschender Gesellschafter gewesen. Er habe keine gleichgerichteten Interessen mit Herrn C. Vielmehr hätten beide Herren ganz unterschiedliche Interessen, was sie, die Klägerin, anbelange. Während Herr B dem
folger, seinem Sohn, ein wirtschaftlich intaktes Unternehmen übergeben und ihm möglichst lange mit Tatkraft zur Seite stehen wolle, werde Herr C auf absehbare Zeit das Unternehmen verlassen und seine Anteile verkaufen. Im Übrigen habe Herr B am 30.07.2003 auch keine Stimmenmehrheit besessen. Sein Sohn sei bereits ab 01.06.2003 wirtschaftlicher Eigentümer der an ihn mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10.10.2003 übertragenen Anteile gewesen. Schließlich sei sie, die Klägerin, mit der Dynamisierung lediglich ihrer jährlichen Anpassungspflicht gem. § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) hinsichtlich der von ihr bereits erteilten Versorgungsverpflichtung
gekommen. Die Dynamisierung von lediglich 1,5 % p. a. liege unter der Inflationsrate und halte danach einem Fremdvergleich stand.
der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 28.04.1982 (Az. I R 51/76 ) sei eine Anpassung an gestiegene Lebenshaltungskosten bei einer Altersversorgung gerechtfertigt. Entsprechendes ergebe sich aus dem Urteil des FG Düsseldorf vom 09.12.2013 (Az. 6 K 1754/10 K,G), bestätigt durch den BFH durch Urteil vom 20.05.2015 (Az. I R 17/14 ). Unter Bezugnahme auf die tatsächliche Verständigung betreffend den streitigen Zuführungswert zur Pensionsrückstellung in 2007 (lt. E-Mails vom 13.04.2016 und 14.04.2016) hat das FA zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2016 eine Teilabhilfe dahingehend zugesagt, den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid für 2007 und den angefochtenen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 in der Weise zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb um ... € gemindert wird aufgrund der Reduzierung der vGA von ... € auf ... €. Die Klägerin beantragt,den Körperschaftsteuerbescheid für 2004 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2004, jeweils vom 06.05.2011 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2013, dahingehend zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb um die hinzugerechnete vGA in Höhe von ... € gemindert werden,den Körperschaftsteuerbescheid für 2005 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005, jeweils vom 06.05.2011 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2013, dahingehend zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb um die hinzugerechnete vGA in Höhe von ... € gemindert werden,den Körperschaftsteuerbescheid für 2006 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2006, jeweils vom 06.05.2011 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2013, dahingehend zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb um die hinzugerechnete vGA in Höhe von ... € gemindert werden,den Körperschaftsteuerbescheid für 2007 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007, jeweils vom 06.05.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2013 sowie der Teilabhilfezusage durch das FA vom 15.04.2016 dahingehend zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb um die hinzugerechnete vGA in Höhe von ... € gemindert werden. Das FA beantragt,die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt es auf die Einspruchsentscheidung Bezug. IV. Es wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins am 18.02.2016 (FGA Bl. 46 ff.) sowie der mündlichen Verhandlung am 15.04.2016 (FGA Bl. 92 ff.) sowie auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Vorgänge aus der FGA sowie aus den folgenden Steuerakten (zur Steuernummer .../.../...): ... Gründe B. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat die streitigen Zuführungen zur Pensionsrückstellung in den Jahren 2004 bis 2007 zu Recht als vGA behandelt, soweit diese auf der im Jahr 2003 zugesagten Dynamisierungsklausel beruhen. 1.
dem BetrAVG an (BFH-Urteil vom 24.01.1996 I R 41/95 , BFHE 180, 272 , BStBl II 1997, 440 ). Wird nämlich eine Pensionszusage erst
Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt, kann der Arbeitgeber
allgemeiner Lebenserfahrung nur noch von einer zeitlich eng begrenzten Tätigkeit des Arbeitnehmers ausgehen. Er muss damit rechnen, dass auch bei einem noch rüstigen Arbeitnehmer die Pension wegen
lassender Arbeitsfähigkeit nicht mehr erdient werden kann (BFH-Urteile vom 11.09.2013 I R 26/12 BFH/NV 2014, 728 ; vom 23.03.2003 I R 80/02 , BFHE 203, 114 , BStBl II 2003, 926 ; vom 05.04.1995 I R 138/93 , BFHE 177, 427 , BStBl II 1995, 478 , die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG mit Beschluss vom 12.09.1995 1 BvR 1357/95 , GmbHR 1996, 224 , nicht zur Entscheidung angenommen worden).
trägliche Erhöhungen von bereits zugesagten Pensionen, soweit die Erhöhung reicht (BFH-Urteile vom 20.05.2015 I R 17/14 , BFHE 250, 82 , BStBl II 2015, 1022 ; vom 23.09.2008 I R 62/07 , BFHE 223, 64 , BStBl II 2013, 39 ; FG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2004 6 K 91/00 , EFG 2004, 1081 ). d) Pensionserhöhungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem (beherrschenden) Gesellschafter vereinbart, ohne dass die Erhöhung vom Begünstigten noch erdient werden kann, können nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Pensionserhöhung einen Ausgleich für eine anderweitig nicht schließbare Versorgungslücke (vgl. Gosch, KStG, 3. Auflage, § 8 Rn. 1094 und 1099; offengelassen im BFH-Urteil vom 21.12.1994 I R 98/93 , BFHE 176, 412, BStBl II 1995, 419 ) oder eine Anpassung an erhebliche Steigerungen der Lebenshaltungskosten darstellt (BFH-Urteile vom 23.09.2008 I R 62/07 , BFHE 223, 64 , BStBl II 2013, 39 ; vom 28.04.1982 I R 51/76 , BFHE 135, 519 , BStBl II 1982, 612 , wonach eine Steigerung von rd. 26 % in zehn Jahren keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Anpassung der Pension begründet). Eine derartige erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten wird vom BFH angenommen, wenn die Teuerung seit der letzten Pensionszusage oder seit der letzten Anpassung mehr als 20 v. H. beträgt (BFH-Urteil vom 06.04.1979 I R 39/76 , BFHE 128, 352 , BStBl II 1979, 687 ). 2.
den vorstehenden Grundsätzen ist die Erhöhung der Pensionszusage für Herrn B durch die Dynamisierungsklausel als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen und damit als vGA zu qualifizieren, weil Herr B die im Jahr 2003 zugesagte Pensionserhöhung aus damaliger Sicht nicht mehr erdienen konnte. a) Herr B hatte im Zeitpunkt der Dynamisierungsvereinbarung bereits das 60. Lebensjahr vollendet. Dieser Umstand reicht im Hinblick auf das mit dem Alter steigende Gesundheitsrisiko und die daraus resultierende Gefahr kurzfristiger Inanspruchnahme der Pension bereits aus, um die Erdienbarkeit zu verneinen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei Herrn B zur Zeit der Vereinbarung der Dynamisierungsklausel im Juli 2003 um einen beherrschenden Gesellschafter gehandelt hat. Zwar sprechen gute Gründe dafür, eine beherrschende Stellung sowohl aufgrund eigener Stimmenmehrheit als auch aufgrund gleichgerichteter Interessen - im Hinblick auf die Pensionszusage - mit Herrn C anzunehmen. Diese Frage kann der erkennende Senat offenlassen, da es bei Erteilung bzw.
träglicher Änderung einer Pensionszusage
Vollendung des 60. Lebensjahres durch den Begünstigten für die Frage der Erdienbarkeit auf die Unterscheidung, ob der Begünstigte ein beherrschender oder nicht beherrschender Gesellschafter ist, nicht ankommt (oben B.I.1.b)). b) Für die steuerliche Behandlung in den Streitjahren ist es darüber hinaus unerheblich, dass Herr B
Zusage der Dynamisierungsklausel tatsächlich noch bis heute - und damit im Ergebnis über zehn Jahre seit der Vereinbarung der
träglichen Dynamisierung - für die Klägerin tätig ist. Insoweit kommt es für die Beurteilung der Erdienbarkeit auf die vertraglichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Zusage der Erhöhung, also hier im Juli 2003, an. Zu dem Zeitpunkt betrug die restliche Dienstzeit von Herrn B bis zum frühestmöglichen Eintritt in die Altersrente mit Vollendung des
AVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber
billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
AVG entfällt die Verpflichtung
Absatz 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins v. H. anzupassen. Zwar gelten gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen jedoch Alleingesellschafter-Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, da sie aufgrund ihrer Leitungsmacht als Unternehmer und nicht als Arbeitnehmer zu behandeln sind (BFH-Urteil vom 17.12.2008 III R 22/05 , BFH/NV 2009, 1409 ; BGH-Beschluss vom 15.10.2007 II ZR 236/06 , DStR 2008, 310 ; BGH-Urteil vom 13.07.2006 IX ZR 90/05 , NJW 2006, 3638 ). Minderheitsgesellschafter fallen dann nicht in den Regelungsbereich des BetrAVG, wenn sie zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berufen sind, zusammen mit weiteren zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern die Mehrheit am Unternehmen besitzen und ihre Kapitalbeteiligung mindestens 10 % beträgt (BFH-Urteil vom 28.04.2010 I R 78/08 , BFHE 229, 234 , HFR 2010, 1145 ). Auch in diesem Fall verfügen sie über eine einem beherrschenden Gesellschafter vergleichbare Leitungsmacht, da im allgemeinen Gesellschafter-Geschäftsführer, die zusammen über die Mehrheit verfügen, der Gesellschaft ihren Willen aufzwingen können und vielfach auch müssen, wenn notwendige Entscheidungen anstehen (BFH-Urteile vom 28.04.2010 I R 78/08 , BFHE 229, 234 , HFR 2010, 1145 ; vom 17.12.2008 III R 22/05 , BFH/NV 2009, 1409 ). b) aa) Danach unterfällt Herr B nicht der durch das BetrAVG geschützten Personengruppe. Auch insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei Herrn B zur Zeit der Vereinbarung der Dynamisierungsklausel im Juli 2003 um einen Mehrheitsgesellschafter gehandelt hat, da seine Kapitalbeteiligung in jedem Fall mehr als 10 % betrug und er zusammen mit Herrn C, mit dem er zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berufen war, die Mehrheit am Unternehmen besaß. bb) Selbst wenn man annähme, durch den
trag zur Versorgungszusage vom 30.07.2003 (oben A.I.2.b)aa)) sei entsprechend den Vorgaben des BetrAVG vertraglich eine Anpassungspflicht vereinbart worden, hätte dies nicht die steuerliche Anerkennung der streitigen Zuführungen zur Pensionsrückstellung zur Folge. Abgesehen davon, dass Zuwendungen an Gesellschafter-Geschäftsführer
der Rechtsprechung des BFH regelmäßig anders zu beurteilen sind als an "normale" Angestellte (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.2015 I R 26/15 , DStR 2016, 737 ; vom 19.03.1997 I R 75/96 , BFHE 183, 94 , BStBl II 1997, 577 ), entfiele dadurch nicht das Erfordernis der Erdienbarkeit. II.
trägliche Dynamisierung zur Anpassung an steigende Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung unter vereinfachten Voraussetzungen auch unter Verletzung des grundsätzlich maßgeblichen Erdienenszeitraums zugesagt werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung. Permalink: https://openjur.de/u/938627.html ( https://oj.is/938627 ) Verweise Volltext Zitate 39 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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