Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.04.1999 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob die Altersrente des Klägers zu Recht gemäß § 22 b Abs. 3 Satz 1 des Fremdrentengesetzes in der ab 07.05.1996 gültigen Fassung des Gesetzes vom 25.09.1996 - FRG - gekürzt worden ist. Der am 00.00.0000 in P C in Russland geborene Kläger ist am 13.06.1996 mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er ist anerkannter Spätaussiedler gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BFVG). Am 24.06.1996 beantragte der Kläger Altersrente. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 11.06.1997 Altersrente für die Zeit ab dem 13.06.1996 (Versicherungsfall am 05.10.1991). Aus dem Bescheid geht hervor, dass die insgesamt errechneten Entgeltpunkte (EP) für die allein zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach dem FRG insgesamt 35,4420 betragen würden. Von diesen EP nach dem FRG seien zunächst gemäß der höchstzulässigen EP-Zahl nur 25 anrechenbar. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der sich nach dem FRG ergebenden EP für die ebenfalls Renten berechtigte Ehefrau des Klägers, dürften für beide Ehepartner zusammen insgesamt höchstens 40 EP zu Grunde gelegt werden. Nach einer entsprechenden verhältnismäßigen Aufteilung zwischen den beiden Berechtigten seien für den Kläger im Ergebnis 20 EP für die Berechnung der Rentenhöhe zu Grunde zu legen gewesen. Die monatliche Rente des Klägers belief sich für die Zeit ab 01.07.1996 auf 933,40 DM. Der Kläger widersprach der Kürzung der EP gemäß § 22 b FRG. Diese verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) und die weitere Kürzung unter Berücksichtigung der FRG-Rente seiner Ehefrau auch gegen Artikel 3 GG. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 31.03.1998 zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage. Ein Verstoß gegen Artikel 3 oder 14 des GG liegen nicht vor. Mit der zum Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung geltend gemacht, die Kürzung unter Berücksichtigung der Rente seiner Ehegattin bedeute einen Verstoß gegen die Artikel 3 , 14 , 20 Abs. 1 sowie 116 Abs. 1 GG. Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 08.04.1999 antragsgemäß verurteilt, die Altersrente des Klägers ohne Kürzung gemäß § 22 b Abs. 3 Satz 1 FRG zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rentenanspruch des Klägers bereits am 13.06.1996 entstanden sei, könne die mit dem am 25.09.1996 verkündeten Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) eingefügte Fassung des § 22b Abs. 3 Satz 1 FRG nicht angewandt werden. Das Recht des Klägers auf Altersrente sei bereits am 13.06.1996 und damit vor Verkündung des mit dem WFG eingeführten § 22 b FRG zum Vollrecht erstarkt. Dem Kläger habe deshalb schon am 13.06.1996 ein Anspruch auf Bewilligung von Altersrente ohne Berücksichtigung der Rentenrechte seiner Ehefrau zugestanden. Durch die nachträgliche Gesetzesänderung würde bei entsprechender Rückwirkung zum 07.05.1996 in einen abgewickelten und in der Vergangenheit liegenden Tatbestand eingegriffen. Es handele sich um eine echte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig sei, denn es sei nicht erkennbar, dass einer der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Ausnahmetatbestände vorliege, der auch unter Berücksichtigung des dem Rückwirkungsverbot zu Grunde liegenden Vertrauensschutzes eine echte Rückwirkung zulassen würde. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherten bereits am 07.05.1996 bzw. vorliegend der Kläger bereits am 13.06.1996 mit der erst am 25.09.1996 verkündeten Neuregelung habe rechnen müssen. Denn erst von dem Zeitpunkt, ab dem der Bundestag ein rückwirkendes Gesetz beschlossen habe, sei das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts nicht mehr schutzwürdig (Hinweis auf BVerfGE 13, 261 , 273; 72, 200 , 261; 95, 64 , 87). Hier sei der endgültige Gesetzesbeschluss gemäß Artikel 77 GG jedenfalls erst nach dem 13.06.1996 ergangen. Die dritte Beratung über das WFG sei am 09.07.1996, die maßgebliche Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates erst am 12.09.1996 erfolgt. Aus diesen Gründen sei § 22 b FRG in analoger Anwendung der sich aus den §§ 4 b und 4 c FANG ergebenen Vertrauensschutzregelungen nicht auf diejenigen Berechtigten anzuwenden, deren Rente vor dem 01.10.1996 beginne. Diesbezüglich sei § 4 c FANG entgegen seinem missverständlichen Wortlaut nicht so zu verstehen, dass nur denjenigen Berechtigten Vertrauensschutz zukommen solle, die die Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet der BRD vor dem 07.05.1996 einerseits und des Rentenbeginns vor dem 01.10.1996 andererseits kumulativ erfüllten. Vielmehr sei diese Vorschrift klarstellend dahingehend auszulegen, dass sie (sowohl) für Berechtigte, die vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der BRD genommen haben "und" im Sinne von "als auch" für Berechtigte, deren Rente vor dem 01.10.1996 beginnt, gelte. Aus § 4 b FANG folge, dass gegenüber diesem Personenkreis, dem verfassungs- rechtlich gebotener Vertrauensschutz gebühre, § 22 b FRG nicht anzuwenden sei. Wegen dieser Auslegung der Übergangsvorschriften könne dahingestellt bleiben, ob die Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 1 FRG darüber hinaus aus den vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkten verfassungs- rechtlich zu beanstanden sei. Gegen das am 29.04.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.05.1999 Berufung eingelegt. Sie räumt zuletzt ein, dass im Falle des Klägers die Regelung des § 22 b Abs. 3 FRG echte Rückwirkung entfalte. Durch das angeordnete Inkrafttreten bereits zum 06.05.1996 würden Rechtsfolgen für Zeiträume vor Verkündung des Gesetzes geregelt. Eine belastende Rückwirkung sei nach der Rechtssprechung des BVerfG grundsätzlich mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar. Dieses Rückwirkungsverbot greife hier jedoch ausnahmsweise nicht durch, weil der Kläger ab dem Tage des Gesetzesbeschlusses mit der Verkündung und mit dem Inkrafttreten der Neuregelung habe rechnen müssen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.04.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen, Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und betont, dass es sich in seinem Falle um eine echte Rückwirkung handele, die verfassungswidrig sei. Im Übrigen halte er die Regelung des § 22 b FRG aus den von ihm im Klageverfahren dargelegten Gründen für verfassungswidrig. Die Beteiligten haben sich dahin verständigt, dass die Beklagte nach Abschluss dieses Verfahrens zur Frage der Anwendung des § 22 FRG nach § 44 SGB X einen Bescheid erteilen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Gründe Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil der Bevollmächtigte in der ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 08.11.2002 ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und Anlass zur Vertagung nicht bestanden hat. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat der Altersrente des Klägers gesetzesgerecht nach § 22 b Abs. 3 FRG lediglich 20 EP zugrundegelegt. Diese Vorschrift ist gemäss Art. 6 § 4 b FANG auf den Kläger anwendbar und verletzt diesen nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Gemäss § 22 b Abs. 1 S. 1 FRG werden für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für einen Berechtigten höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrundegelegt. Die EP einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem FRG werden ermittelt, in dem die Summe aller EP um die EP vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergeben (§ 22 b Abs. 2 FRG). Bei Ehegatten und in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchsten insgesamt 40 EP zugrundegelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden EP zueinanderstehen, höchstens jedoch 25 EP für einen Berechtigten. Diese Vorschriften sind hier anwendbar. § 22 b wurde durch Artikel 3 Nr. 5 WFG vom 25.09.1996 ( BGBl. I S. 1461 ) mit Wirkung vom 07.05.1996 (Artikel 12 Abs. 2 WFG) eingefügt. Er gilt nach Artikel 6 § 4 b FANG in der Fassung des Artikels 4 Nr. 4 WFG (in Kraft ab 07.05.1996, Art. 12 Abs. 2 WFG) nur für die (FRG-) Berechtigte nicht , die vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen haben. Abs. 1 S. 3 wurde durch Art. 12 Nr. 2 RRG 1999 vom 16.12.1997 ( BGBl. I S. 2998 ) mit Wirkung vom 07.05.1996 (Art. 33 Abs. 7 RRG 1999) angefügt. Weil der Kläger und seine Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt erst am 13.06.1999 in der Bundesrepublik Deutschland begründet haben, sind sie nicht gemäß § 4 b FANG von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. Der Wortlaut der §§ 4 b und 4 c FANG ist eindeutig und lässt die vom Sozialgericht für geboten erachtete Auslegung nicht zu. Sowohl § 4 b FANG als auch § 4 c FANG machen unzweifelhaft deutlich, dass es für die Anwendung des § 22 b FRG allein darauf ankommt, ob der Berechtigte vor dem 07.05.1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hat. Auch in dem vom Sozialgericht herangezogenen Artikel 6 § 4 c FANG, der nicht die Anwendung des § 22b FRG betrifft, sind die Voraussetzungen der Aufenthaltsnahme vor dem 07.05.1996 und des Rentenbeginns vor dem 01.10.1996 eindeutig kumulativ geregelt. Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens hat kein Zweifel bestanden und ist auch in keiner zu diesem Fragenkreis bisher ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in Frage gestellt worden, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes wie dem ihm vom Gesetzgeber beigelegten Zweck das neue, am 07.05.1996 noch nicht verkündete Fremdrentenrecht und der mit ihm verbundene Systemwechsel nur für die Berechtigten nicht zur Anwendung kommen sollten, die vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten (vgl. etwa die Ausführungen in BSG B 5 RJ 26/98 R vom 01.12.1999 - Bl. 6 des Umdrucks; B 4 RA 87/00 R vom 30.08.2001 - Bl. 12 des Umdrucks; B 4 RA 118/00 R vom 30.08.2001 - ebenfalls zum Fall einer Einreise im Juni 1996). Auch in der Literatur wird, soweit ersichtlich, eine andere Auslegung der Übergangsvorschriften nicht in Erwägung gezogen. Die Beklagte hat deshalb unter Anwendung von § 22 b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 die Rangstelle zutreffend bestimmt. Sowohl der Kläger als auch seine Ehegattin sind nicht vor dem 07.05.1996 in die Bundesrepublik eingereist, für beide Renten sind (ausschließlich) EP für FRG-Zeiten zu berücksichtigen. § 22 b Abs. 3 S. 1 begrenzt die Summe der EP für FRG-Zeiten in Renten für Ehegatten oder für Berechtigte, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, auf insgesamt 40 EP, die die Beklagte aufgeteilt hat, sodass für den Kläger lediglich 20 EP der Altersrente zugrunde zu legen waren. Die rückwirkende Anwendung des § 22 b FRG ist nicht verfassungswidrig. Durch § 22 b (und § 22 Abs. 4) FRG ist der mit dem RÜG eingeleitete Prozess der Ersetzung des Eingliederungsprinzips durch ein Prinzip der "Grundsicherung" bzw. des "sozialen Ausgleichs" vollzogen worden (vgl. BSG, Urteil vom 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R ). Die Altersrente des Klägers als nach dem 06.05.1996 zugezogenen Spätaussiedler wird wegen des Systemwechsels nach Art und Inhalt anders bzw. schlechter behandelt als die der bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 07.05.1996 aus dem Vertreibungsgebiet ins Bundesgebietes zugezogenen FRG-Berechtigten. Wegen der Begrenzung auf höchstens 25 EP (§ 22 b Abs. 1 S. 1 FRG) bzw. 40 EP für Ehepaare liegt der monatliche Wert der Rente stets und ausnahmslos höchstens unterhalb des durchschnittlichen Bedarfs an sozialhilferechtlicher Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Wert der Rente orientiert sich damit an der Eingliederungshilfe des § 62 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) / § 418 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Der Kläger erhält damit nur eine (pauschal) am Bedürftigkeitsprinzip bzw. dem Grundsatz der Existenzsicherung orientierte Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R ; Polster, DRV 1997, 63, 64). Während die vor dem 07.05.1996 zugezogenen Begünstigten im Ansatz so behandelt wurden, als wären sie nach den Bestimmungen des SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen und hiervon ausgehend "beitragslos" in das ganze System integriert gewesen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 16.11.2002 - B 4 RA 3/00 R ; Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R ) erhalten die betroffenen Spätaussiedler in Anwendung von § 22 b FRG ihre Altersrente aus der "gesetzlichen Rentenversicherung" von vornherein nur noch in Gestalt einer Sozialrente eigener Art, deren Wert sich stets aus dem Produkt der höchstens 25 Jahre (Abs. 1 S. 1) bzw. 20 Jahre (§ 22 b Abs. 3) mit Durchschnittsentgelten entsprechenden Rangstelle (entsprechend 25 EP, Abs. 1 S. 1 bzw. 20 EP, Abs. 3) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergibt. Wie das BSG im Urteil vom 30.08.2001 (a.a.0.) ausgeführt hat, bedeutet für den Inhaber einer Rangstelle mit einem in EP ausgedrückten Wert von kleiner 25, dass sie zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen sind, für Inhaber einer Rangstelle im Wert von 25 EP, dass sie pauschalierte Sozialhilfe aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Es handelt sich damit bei der neuen Sozialrente der Spätaussiedler um eine Fürsorgerente (BSG a.a.0.). Wie das BSG in der bereits zitierten Entscheidung vom 30.08.2001 weiter ausgeführt hat, verstößt § 22 b Abs. 1 S. 1 FRG nicht gegen die Verfassung. Der Senat macht sich die Entscheidungsgründe des genannten Urteils, das den Beteiligten bekannt ist, zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Für die im Falle des Klägers zur Anwendung gebrachte Regelung des § 23 b Abs. 3 FRG kann nichts anderes gelten. Der an der Eingliederungshilfe orientierten Fürsorgerenten für die ab dem 07.05.1996 zugereisten Spätaussiedler entspricht es, dass für Ehegatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nicht das 2-fache des Grenzwertes (2 x 25 EP = 50 EP), sondern nur das 1,6-fache (1,6 x 25 EP = 40 EP) maßgebend sein sollen, weil bei zusammenlebenden Personen die fixen Kosten der Haushaltsführung entsprechend geringer sind (vgl. Verbandskommentar § 22b FRG Anm. 6.1). Auch die Aufteilung der insgesamt 40 EP auf die beiden berechtigten Ehegatten ist systemgerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Falle des Klägers wirkt § 22 b FRG i.V.m. Art. 6 § 4 b FANG allerdings zurück. Gleichwohl sind auch hier das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG und Grundrechte des Klägers nicht verletzt. Das Grundgesetz hat ein ausdrückliches Rückwirkungsverbot lediglich für das Strafrecht normiert (Art. 103 Abs. 2 GG). Die Rückwirkung eines Gesetzes verstößt deshalb nicht schlechthin gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Mit dem Rechtsstaatsprinzip ist nicht jede rückwirkende Beseitigung einer Gläubigerposition der Gemeinschaft gegenüber unvereinbar. Es besteht kein allgemeiner Rechtssatz, der es dem Gesetzgeber verbietet, nachträglich an einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Tatbestand anzuknüpfen (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.