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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.08.2002 - L 16 KR 170/01

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2001 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatb

§ 32S. 191 m.w.N.).

Voraussetzung ist insoweit allerdings, dass sie die Auswirkung der Behinderung im gesamten täglichen Leben beheben oder mildern und so ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betreffen (BSG a.a.O.). Zu diesen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit Anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfassen (

§ 33Nr.

29 S. 174 f). Im Rahmen der Bewegungsfreiheit reicht dieses Grundbedürfnis allerdings regelmäßig nur so weit, wie ein Gesunder Fußwege im Alltag üblicherweise zurücklegt (

§ 33Nr.

32 S. 192; Nr. 29 S. 174). Eine Ausnahme gilt jedoch für jugendliche Versicherte, die das Hilfsmittel umfassend zur Integration in den Kreis der etwa gleichaltrigen Kinder und Jugendlichen benötigen (

§ 33Nr.

27 S. 158; jetzt bestätigt durch Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R - zitiert nach Pressemitteilung Nr. 38/02). Ob angesichts der heutigen Verhältnisse die Möglichkeit des Mitfahrens im elterlichen Auto für die Entwicklung und gesellschaftliche Integration eines geistig normal entwickelten Kindes als unverzichtbar anzusehen ist, kann hier dahinstehen (in diese Richtung der

  1. Senat des BSG in SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 ; einschränkend, aber im Ergebnis offen gelassen vom
  2. Senat des BSG in SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 S. 175; generell die Hilfsmitteleigenschaft verneinend, aber ohne auf die Besonderheiten bei Jugendlichen und Kindern einzugehen, jetzt der
  3. Senat des BSG, Urt. vom 11.04.2002 - B 3 P 10/01 R -). Jedenfalls ist nach den individuellen Verhältnissen der Beigeladenen, auf welche abzustellen ist (

§ 33Nr.

27 S. 158), der durch die Umrüstung des Pkw erweiterte "Bewegungsradius" unverzichtbar, um den Kontakt der Beigeladenen zu gleichaltrigen Kindern und Mitschülern/-innen in ausreichendem Maße sicherzustellen. Dabei sieht es der Senat nach den glaubhaften Angaben der Mutter der Beigeladenen, die auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, als erwiesen an, dass zwar der Schulbesuch der Beigeladenen ohne die streitige Versorgung aufgrund des vorhandenen Elektrorollstuhls und der Verfügbarkeit eines Schulbusses möglich ist, angesichts der Entfernung ihres Wohnorts von der Schule - ca. 20 km - und dessen ländlicher Lage die Beigeladene aber für den Kontakt zu ihren gleichaltrigen Freunden und Freundinnen, die wiederum in einem weiten Umkreis zum Wohnort der Beigeladenen verstreut wohnen, auf die Benutzung des Pkw angewiesen ist. Die Möglichkeit an der "üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger teilnehmen zu können", was zu den Grundbedürfnissen Jugendlicher zählt (

§ 33Nr.

27 S. 159), setzt bei der Beigeladenen die jederzeitige Verfügbarkeit eines behindertengerecht umgebauten Pkw s voraus. Ohne diesen ist die Beigeladene auf den Besuch durch andere Kinder angewiesen. Es kann jedoch als allgemein anerkannte Tatsache gelten, dass die Bereitschaft zu solchen Besuchen ohne die ausreichende Möglichkeit von Gegenbesuchen stark eingeschränkt ist. Um das Erfordernis der Integration der Beigeladenen in den Kreis ihrer gleichaltrigen Spielkameraden/-innen (vgl. dazu BSG a.a.O.) ernsthaft zu fördern, ist der Einsatz des Pkw daher unverzichtbar. Die der Beigeladenen zur Verfügung stehenden acht Freifahrten im Monat mit einem Behindertenfahrzeug können diese Aufgabe nicht erfüllen, weil diese Fahrten nicht spontan in Anspruch genommen werden können, auf bestimmte Gebiete beschränkt sind und für andere notwendige Fahrten benutzt werden müssen. Bei diesen Verhältnissen ist die Benutzbarkeit des Pkw s ihrer Mutter für die Beigeladene unverzichtbare Voraussetzung ihrer sozialen Entwicklung. Nachdem sich die Beteiligten über den Zinsanspruch des Klägers vergleichsweise geeinigt haben und die zu erstattende Hauptforderung selbst der Höhe nach nicht im Streit steht, war die Berufung mit der auf § 193 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/93975.html ( https://oj.is/93975 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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