35 m.w.N.). Aus diesem Grund können auch nur gewichtige arbeitsrechtliche Besonderheiten zur Nichtanwendung des Klauselverbots des § 309 Nr. 6 BGB im Arbeitsrecht führen. Eine derartige gewichtige Besonderheit kann auch nicht darin gesehen werden, dass sich bei einem Vertragsbruch des Arbeitnehmers der geschädigte Arbeitgeber zumeist erheblichen Beweisschwierigkeiten gegenüber sieht. Derartige Beweisschwierigkeiten stellen keine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit dar, sie treten in jedem Rechtsgebiet auf, nicht nur im Arbeitsrecht. Auch einem Arbeitgeber, der gegenüber einem vertragsbrüchigen Arbeitnehmer Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangt, kommen die Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO zu Gute. Darüber hinausgehende Beweisschwierigkeiten sind keine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit. dd) Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass das bisherige Richterrecht, das Vertragsstrafenvereinbarungen bislang für zulässig erachtet hat, eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit im Sinne des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB darstellt. Die bisherige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat die Zulässigkeit von Vertragsstrafenvereinbarungen und den Ausschluss des Vertragsstrafenverbots des früheren § 11 Nr. 6 AGBG im Arbeitsrecht gerade mit der Bereichsausnahme des früheren § 23 Abs. 1 AGBG begründet (BAG, Urteil vom 23.05.1984 - AP Nr. 9 zu § 339 BGB; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1985 - LAGE § 339 BGB Nr. 1; LAG Berlin, Urteil vom 24.06.1991 - LAGE § 339 BGB Nr. 8; LAG Sachsen, Urteil vom 25.11.
12). Diese Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 gerade weggefallen. Sinn und Zweck der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB ist es jedenfalls nicht, die zuvor durch § 23 Abs. 1 AGBG geltende Bereichsausnahme wieder einzuführen: Der Rechtsausschuss des Bundestages hat mit der Formulierung des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB vielmehr die Erwartung verbunden, dass den Besonderheiten spezifischer Bereiche des Arbeitsrechts wie z.B. des kirchlichen Arbeitsrechts angemessen Rechnung getragen werden kann ( BT-Drucks. 14/7052 S. 189 ). Hätte der Gesetzgeber, dem die bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit arbeitsvertraglicher Vertragsstrafenvereinbarungen bekannt gewesen ist, an der weiteren Zulässigkeit formularvertraglicher Vertragsstrafenvereinbarungen festhalten wollen, hätte er dies im Gesetz deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. Ebenso hätte die Beschränkung des Klauselverbots des § 309 Nr. 6 BGB auf Kunden- und Verbraucherverträge einer klareren gesetzlichen Regelung bedurft. II Selbst wenn auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 an der Zulässigkeit formularvertraglicher Vertragsstrafenabreden festgehalten werden müsste, ist die Berufungskammer der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die möglicherweise von der Beklagten verwirkte Vertragsstrafe jedenfalls der Höhe nach unzulässig und die Vertragsstrafenvereinbarung danach auch insoweit unwirksam ist.
5; Preis, a.a.O., §§ 305 - 310 BGB, Rz. 94). Der Höhe nach sollte jedoch eine Vertragsstrafe regelmäßig das für die normale Kündigungsfrist zu zahlende Gehalt nicht übersteigen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.1967 - DB 1968, 90 ; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.01.1975 - BB 1975, 373; Schaub, a.a.O., § 60 Rz. 15). Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat in diesen Fällen die Vereinbarung einer Vertragsstrafe allenfalls in Höhe der Kündigungsfrist für angemessen erachtet (LAG Berlin, Urteil vom 12.10.1981 - 12 Sa 71/81 - DB 1982, 1627 ; LAG Köln, Urteil vom 26.09.1989 - LAGE § 339 BGB Nr. 4; LAG Sachsen, Urteil vom 25.11.
12; Schierbaum, a.a.O., Rz. 2188). Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien vereinbarten Kündigungsfrist von 14 Tagen während der sechsmonatigen Probezeit hält die Berufungskammer die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes auch während der Probezeit für unangemessen. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein Interesse an einer längerfristigen Bindung der Beklagten ergeben könnte. Selbst bei Antritt der Arbeit am 01.03.2002 hätte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15.03.2002 beenden können, ohne der Zahlung einer Vertragsstrafe ausgesetzt gewesen zu sein. Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Klägerin nach Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte am 27.01.2002 noch bis zum Vertragsbeginn am 01.03.2002 mehr als vier Wochen zur Verfügung gestanden haben, um eine Ersatzkraft für die Beklagte zu suchen. Hierzu hat die Beklagte im Berufungsrechtszug vorgetragen, dass allein im Arbeitsamtsbezirk Bochum im Februar 2002 mindestens 150 Arbeitnehmer mit der Qualifikation "Lebensmittelfachverkäufer" als arbeitssuchend gemeldet gewesen sind. Soweit die Klägerin dies im Termin vor der Berufungskammer vom 24.01.2003 bestritten hat, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert; es ist darüber hinaus auch nicht rechtzeitig im Sinne des § 67 Abs. 4 ArbGG erfolgt. b) Eine Herabsetzung der der Höhe nach unwirksamen Vertragsstrafe nach § 343 BGB kam nicht in Betracht. Konnte nach bisheriger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung eine unverhältnismäßig hohe und unangemessene Vertragsstrafe durch Urteil nach § 343 Abs. 1 BGB herabgesetzt werden, führt nunmehr eine unangemessen hohe und damit unwirksame Vertragsstrafe nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafe. Bereits unter Geltung des AGB-Gesetzes kam eine Herabsetzung einer unangemessen hohen Vertragsstrafe nach § 343 BGB nicht mehr in Betracht. § 343 BGB ist auf Individualvereinbarungen zugeschnitten und kommt nur bei verwirkten, also wirksam vereinbarten Vertragsstrafen in Betracht (BGH, Urteil vom 12.03.1981 - NJW 1981, 1509 ; BGH, Urteil vom 18.11.1982 - NJW 1983, 385 , 387; OLG München, Urteil vom 13.12.1995 - NJW-RR 1996, 1181 ; Basedow, MünchKomm, BGB, 4. Aufl., § 11 Nr. 6 AGBG Rz. 8). Nach § 307 Abs. 1 BGB gilt nichts anderes. Ist eine Klausel wegen unangemessener Höhe unwirksam, scheidet eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB aus; die Klausel ist vielmehr insgesamt unwirksam (Leder/Morgenroth, NZA 2002, 952, 956; Thüsing, BB 2202, 2666, 2674; Klevemann, AiB 2002, 579, 582; Schierbaum, a.a.O., Rz. 2189; so auch: Lingemann, NZA 2002, 181, 191). III Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 2 ArbGG. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 25 GKG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache hat die Berufungskammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. gez. Schierbaum Möllers Kretzer /N. Permalink: https://openjur.de/u/94487.html ( https://oj.is/94487 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 7 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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