dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG). Im März 2002 bekundeten die Beteiligten zu 3) ihr Interesse, die in Rede stehende landwirtschaftliche Fläche zu erwerben (Bl. 22 d.A.). Die Beteiligten zu 3) sind Vollerwerbslandwirte. Sie bewirtschaften zurzeit landwirtschaftliche Flächen in einer Größenordnung von ungefähr 80 ha. Davon stehen etwa 25 ha in ihrem Eigentum; die restlichen Flächen von etwa 55 ha haben die Beteiligten zu 3) angepachtet. Etwa 20 ha der angepachtenen Flächen sind nur mündlich angepachtet, so dass sich die Pachtdauer um jeweils ein Jahr verlängert, wenn nicht eine Kündigung erfolgt. Etwa im Jahre 2000 hatte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 3) den Erwerb des in Rede stehenden Grundstücks angeboten. Die Beteiligten zu 3) nahmen das Angebot nicht an, weil sie - infolge anderer notwendiger betrieblicher Investitionen - den Kaufpreis nicht aufbringen konnten. Mittlerweile haben die Beteiligten zu 3) die erforderlichen Geldmittel zum Erweb des Grundstücks erwirtschaftet. Die Beteiligten zu 3) halten zurzeit etwa 103 Milchkühe und 80 Rinder als weibliche
zucht. Ihr Sohn X2 hat im Sommer 2002 erfolgreich eine Ausbildung zum staatlich geprüften Landwirt abgeschlossen. Der Betrieb soll in den nächsten Jahren so ausgerichtet werden, dass er das Einkommen von zwei Familien sichern kann. Am
dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) vor (Bl. 20 f. d.A.). Am
des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die Ausführung von Garten- und Landschaftspflege und die Produktion von Pflanzen aller Art, insbesondere die Unterhaltung einer Baumschule. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 16 ff. d. A. Bezug genommen. Der Beteiligte zu 2) ist am 09. Dezember 1931 geboren und war bis zu seiner Pensionierung als Bezirksschornsteinfeger tätig. Sein Sohn ist in einem Reinigungsbetrieb in Amsterdam tätig; seine Enkeltochter hat vor kurzem ein Gartenbaustudium aufgenommen. Der Beteiligte zu 2) ist
bar des Grundstücks Flur X Flurstück X. In seinem Eigentum stehen die angrenzenden Grundstücke Flur X Flurstücke X, K, K1 und K2 mit einer Gesamtgröße von etwa 6,6 ha. Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 übte die Beteiligte zu 4) das Vorkaufsrechts
VG i.V.m. §§ 4, 6 RSG zugunsten der Beteiligten zu 3) aus (Bl. 9 d.A.). Die Beteiligte zu 4) hatte zuvor mit den Beteiligten zu 3) einen Vorvertrag geschlossen, wonach diese das Grundstück von der Beteiligten zu 4) erwerben werden. Mit Schreiben vom
dem GrdstVG; mit Bescheid vom
dem GrdstVG. 2. Die Ausübung des Vorkaufsrecht ist auch materiell rechtmäßig. a)
1 RSG hat die Beteiligte zu 4) ein Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Grundstück in einer Größe von 2 ha aufwärts, wenn die Veräußerung einer Genehmigung
dem GrdstVG bedarf und die Genehmigung
VG zu versagen wäre. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Veräußerung des landwirtschaftlichen Grundstücks eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet.
VG liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel davon vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Was eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur ist, ist den Agrarberichten der Bundesregierung zu entnehmen (vgl. nur BGHZ 112, 86 , 88).
den Agrarberichten ist die Überführung landwirtschaftlicher Grundstücke in das Eigentum von Landwirten zum Zwecke der Förderung und Schaffung leistungsfähiger Betriebe eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur ( BGHZ 94, 292 , 294). Eine ungesunde Bodenverteilung liegt in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein leistungsfähiger Landwirt das Grundstück dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben ( BGHZ 75, 81 , 83 f.; 94, 292 , 294 f.; 112, 86 , 88). Ein Nichtlandwirt, der sich zum leistungsfähigen Neben- oder Vollerwerbslandwirt hin verändern will, kann
ständiger Rechtsprechung nur dann mit sonstigen leistungsfähigen Erwerbslandwirten gleichgestellt werden, wenn er konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft getroffen hat ( BGHZ 116, 348 , 351; BGH RdL 1998, 210, 211; BGH AgrarR 1997, 249, 250; OLG Stuttgart RdL 1998, 238; OLG Stuttgart RdL 1985, 43 ff.). Eine Baumschule gehört nur dann zur Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 GrdstVG, wenn es sich ganz oder überwiegend um eine Stätte der Urproduktion, also um die Erzeugung von Pflanzen und Bäumen handelt, wobei zur Urproduktion auch die Aufzucht von angekauften Wildlingen zu verkaufsfähigen Pflanzen zu rechnen ist (vgl. nur BGH RdL 1957, 208, 209). b)
diesen Grundsätzen führt der Erwerb des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Beteiligten zu 2) zu einer ungesunden Bodenverteilung. Dabei kann dahin stehen, ob maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrecht oder der Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz (so Netz, GrdstVG, Praxiskommentar, § 9 Rdnr. 4.9.3 und § 9 Rdnr. 4.10.5.16). Zu beiden Zeitpunkten war bzw. ist nicht hinreichend gesichert, dass der Beteiligte zu 2) entschlossen und in der Lage ist, in absehbarer Zeit auf der in Rede stehenden Fläche Flur X Flurstück X eine leistungsfähige Baumschule zu betreiben, deren Schwerpunkt auf der Erzeugung von Pflanzen und Bäumen liegt. aa) Der Senat geht
den ergänzenden Erklärungen des Beteiligten zu 2) im Senatstermin zu dessen Gunsten von Folgendem aus: Die Gründung der M3 GmbH ist auch zu dem Zweck erfolgt, dem Sohn und der Enkelin des Beteiligten zu 2) eine dauerhafte Existenzgrundlage verschaffen. Die GmbH hat mittlerweile zwei Gartenbautechniker und zwei Gärtner eingestellt. Ein Gartenbautechniker hat bereits am
alledem ist auch durch den Umstand, dass der Beteiligte zu 2), wie er im Senatstermin erklärt hat, mittlerweile Arbeitsverträge mit zwei Gartenbautechnikern und zwei Gärtnern abgeschlossen hat, nicht gewährleistet, dass auf der in Rede stehenden Fläche alsbald Erwerbsgartenbau betrieben werden wird. Auch wenn dieser Vortrag zutrifft, ist ungewiss, ob der Beteiligte zu 2) oder ein
folger auch noch im Oktober 2008, wenn er das in Rede stehende Grundstück erstmals bewirtschaftet werden kann, gewillt ist, die erforderlichen Fachkräfte zu beschäftigen.
den Erklärungen des Beteiligten zu 2) im Senatstermin lässt sich nicht feststellen, dass der Schwerpunkt der Betriebes auf der Erzeugung von Pflanzen und Bäumen liegt. Vielmehr ist gerade
den eigenen Erklärungen des Beteiligten zu 2) nicht ausgeschlossen, dass die gewerbliche Tätigkeit, insbesondere die Ausführung von Garten- und Landschaftspflegearbeiten und Herstellung von Gartenbänken, im Vordergrund steht.
dem zuvor Gesagten ist auch nicht hinreichend gesichert, dass der Betrieb dem ihm ernährungs- und agrarpolitischen Berichtes 2003 der Bundesregierung hervorgehobenen Ziel entspricht, durch die Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen zur Strukturverbesserung im ländlichen Raum beizutragen. Ob der Beteiligte zu 2) - auf der in Rede stehenden Fläche - seine diesbezüglichen Pläne verwirklichen kann, ist in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters, seiner gesundheitlichen Vorgeschichte und der nicht gesicherten Unternehmensnachfolge ungewiss. Darüber hinaus ist, wie im Senatstermin erörtert, fraglich, ob der Beteiligte zu 2) als Bezirksschornsteinfeger i.R. die erforderliche Genehmigung zur landwirtschaftlichen Ausbildung erhalten wird. cc) Der Betrieb der Beteiligten zu 3) ist, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufstockungsbedürftig und aufstockungswürdig. Die Beteiligten zu 3) haben ein dringendes Interesse daran, ihren Eigenlandanteil zu vergrößern, um insbesondere auch den Anforderungen
der Düngeverordnung und dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu genügen. Die Vergrößerung des Eigenlandanteils von etwa 25 ha auf fast 28 ha führt auch dann zu einer Verbesserung der Agrarstruktur, wenn der Eigenlandanteil nur in geringem Maße - hier um etwa 10 % - erhöht wird. Auch eine nur geringe Vergrößerung des Eigenlandanteils dient der wirtschaftlichen Stärkung eines Betriebes (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.04.2002 - BLw 36/01 ). Der Aufstockungsbedarf kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die in Rede stehende Fläche bis zum 30. September 2008 an den Landwirt X1 verpachtet ist. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Erfordernis der Dringlichkeit nicht in erster Linie zeitlich orientiert. Es geht nicht darum, dass der erstrebte Erwerb des Landwirts keinen Zeitaufschub duldet. Vielmehr ist der Begriff "dringend" im Hinblick auf die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts für die Agrarstruktur zu sehen. Das bedeutet, dass der Zuerwerb für den Betrieb des Landwirts dringlich vor allem im Sinne einer gesteigerten Notwendigkeit sein muss. Das schließt zwar zeitliche Erwägungen nicht aus, lässt aber auch Raum für Überlegungen der Zukunftsorientiertheit (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.04.2002 - BLw 2/02 ). Angesichts dessen, dass der Betrieb der Beteiligten zu 3) in den nächsten Jahren so ausgerichtet werden soll, dass er das Einkommen von zwei Familien sichert, haben diese ein besonderes Interesse an einer längerfristigen Planung, die auch den Zeitraum ab Herbst 2008 erfasst. Ebensowenig steht der Annahme eines Aufstockungsbedarfes der Umstand entgegen, dass den Beteiligten zu 3) im Jahre 2000 der Kauf des in Rede stehenden Grundstücks angeboten worden ist. Der Erwerb der Fläche im Jahre 2000 ist, wie die Beteiligten zu 3) im Senatstermin glaubhaft erkärt haben, allein daran gescheitert, dass sie damals - infolge anderer notwendiger betrieblicher Investitionen - den Kaufpreis nicht aufbringen konnten. Mittlerweile haben sie den Kaufpreis in Höhe von 51.130,-- EUR erwirtschaftet. Schließlich steht der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfes nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2) im Senatstermin behauptet hat, die Beteiligten zu 3) hätten vor einiger Zeit die Möglichkeit gehabt, das in der Nähe liegende, mittlerweile an einen dritten Landwirt veräußerte Grundstück G Flurstück X zu erwerben. Es ist bereits fraglich, ob die Beteiligten zu 3) das Grundstück Flur X Flurstück X tatsächlich hätten erwerben können. Die Beteiligten zu 1) und 3) haben hierzu im Senatstermin übereinstimmend angegeben, sie hätten über den Verkauf des Grundstücks Flur X Flurstück X nicht verhandelt. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben. Die Beteiligten zu 3) haben jedenfalls für den Senat
vollziehbar erklärt, dass der Standort des Grundstücks Flur X Flurstück X ungünstiger sei als der Standort der hier in Rede stehenden Fläche. Dies sei u.a. deshalb der Fall, weil die Grundwasserführung auf dem Flurstück X schlechter sei als auf dem Flurstück X und weil der Boden von Flurstück X magerer Sandboden sei; diese Angaben haben die Beteiligten zu 1) und 2) bestätigt. Es liegt im unternehmerischen Ermessen der Beteiligten zu 3), den Erwerb eines Grundstücks abzulehnen und statt dessen den Erwerb eines anderen Grundstücks zu bevorzugen, wenn jedenfalls vernünftige Gründe vorliegen. c) Die Veräußerung des in Rede stehenden Grundstücks an den Beteiligten zu 1) dient auch nicht der Grenzverbesserung im Sinne von § 8 Nr. 4 GrdstVG. Der Zuerwerb des in Rede stehenden Grundstücks führt nur zu einer für den Beteiligten zu 2) wünschenswerten Arrondierung, da dieser bereits Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Flächen Flur X Furstück K, K1, K2 und K3 ist. Der Zuerwerb führt aber nicht dazu, dass die Bewirtschaftung an Ort und Stelle erleichtert würde; dies wäre aber Voraussetzung für eine Grenzverbesserung im Sinne des § 8 Nr. 4 GrdstVG (vgl. nur OLG Köln AgrarR 1979, 144). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 44, 45 Abs. 1 LwVG. Es entspricht billigem Ermessen, den Beteiligten zu 2) mit den Gerichtskosten zu belasten, da er die Genehmigung des Vertrages
dem GrdstVG beantragt hat. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG hat der Senat angeordnet, dass der Beteiligte zu 2) den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, da diese Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel entstanden sind. Die Festsetzung des Gegenstandwertes beruht auf §§ 37, 36 Abs. 1 LwVG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Die vorliegende Entscheidung ist eine einzelfallbezogene Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Permalink: http://openjur.de/u/94557.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.