Tenor Die Berufung des beklagten L1xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.06.2001 - 3 Ca 3748/00 - wird auf Kosten des beklagten L1xxxx mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien als Vollzeitarbeitsverhältnis unbefristet über den 30.09.2001 hinaus fortbesteht. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob eine auf zeitlich begrenzte Zeit vereinbarte Erhöhung der geschuldeten Arbeitszeit wirksam auf die Zeit bis zum 30.09.2001 befristet ist. Die Klägerin steht seit dem 01.03.1990 in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten L2xx. In den Verträgen vom 27.02.1990 und vom 05.01.1993 ist eine Beschäftigung der Klägerin bei dem Versorgungsamt B3xxxxxxx mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart. Der Arbeitsvertrag ist insoweit unbefristet geschlossen. Die Klägerin ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII BAT. Sie ist als Schreibkraft im Vorzimmer des Amtsleiters tätig. In der Folgezeit wurden wiederholt Änderungsverträge über eine zeitlich befristete Erhöhung der Arbeitszeit geschlossen: Vertrag vom 24.03.1995: 3/4 einer Vollzeitbeschäftigung vom 01.04.1995 bis zum 31.12.1995 Vertrag vom 05.10.1995: 3/4 einer Vollzeitbeschäftigung vom 01.01.1996 bis zum 31.07.1997 Vertrag vom 29.11.1996: 3/4 einer Vollzeitbeschäftigung vom 01.08.1997 bis 31.12.1998 Vertrag vom 30.04.1997: vollbeschäftigt vom 01.05.1997 bis 31.12.1998 Wegen der Einzelheiten wird au die Vertragskopien, Bl. 7 bis 11 d. A., verwiesen. Hinsichtlich der Beteiligung des Personalrates bei den einzelnen Verträgen wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen (Kopie Bl. 36 bis 42 d. A., 56, 57 d. A.). Am 17.04.1998 unterzeichneten die Parteien einen Vertrag über eine Tätigkeit der Klägerin "in der Zeit ab 01.01.1999 bis längstens 30.09.2001 als vollbeschäftigte Angestellte für die Dauer der Beurlaubung der Frau S4xxxxx B7xx (1/2)". Im nächsten Absatz ist vereinbart, dass die Klägerin ab dem 01.10.2001 wieder als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit auf unbestimmte Zeit angestellt ist (Vertragskopie Bl. 11 d. A.). Frau B7xx ist Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes. Nach Ablauf einer Beurlaubung ist Frau B7xx für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 30.09.2001 halbtags als Sachbearbeiterin in der Abteilung 3 - Schwerbehindertengesetz - beschäftigt. Sie ist in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT eingruppiert. Frau B7xx ist verwitwet und hat ein Kind, das das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mit Schreiben des Versorgungsamtes vom 30.06.1998 (Bl. 12 d. A.) wurde der Klägerin mitgeteilt: "mit Wirkung vom 30.06.1998 übertrage ich Ihnen gemäß § 24 Abs. 2 BAT während des vertretungsweisen Einsatzes für die Dauer der Beurlaubung der Frau S5xxxxxxx, jedoch längstens bis zum 25.08.2003, die Aufgaben einer Bearbeiterin in der Abteilung 1.3. Gleichzeitig gewähre ich Ihnen, jedoch jederzeit widerruflich, als persönliche Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT und der nach Vergütungsgruppe VIb BAT. Mit Aktenverfügung vom 08.07.1998 (Bl. 96 d. A.) wurde die Klägerin ab 30.06.1998 in der Abteilung 1.3 (Controlling) als Sachbearbeiterin mittlerer Dienst und im Vorzimmer (Chefsekretärin) als Schreibkraft jeweils mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit eingesetzt. Die Regierungshauptsekretärin S5xxxxxxx ist gemäß § 85 a LBG mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zum 25.08.2003 beurlaubt. Frau S5xxxxxxx ist als Bearbeiterin in der Abteilung 1.3 eingesetzt und erledigt Zuarbeiten für das Controlling. Controller ist Oberamtsrat B8xxxxxxxxx. Mit Klageschrift vom 15.12.2000 an das Arbeitsgericht Bielefeld hat die Klägerin u. a. geltend gemacht, dass seit dem 17.04.1998 ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis bestehe. Die Klägerin hat vorgetragen, der für die befristete Vollzeitbeschäftigung angegebene Sachgrund der Vertretung liege nicht vor. Zwischen dem Ausfall der angeblich zu vertretenden Beschäftigten und der Beschäftigung der Klägerin bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Auch bestehe bei dem beklagten L2xx ein ständiger Vertretungsbedarf. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 17.04.1998 ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. Das beklagte L2xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L2xx hat eingewandt, die allein zu überprüfende letzte befristete Vollbeschäftigung vom 17.04.1998 sei durch den im Vertrag ausgewiesenen Sachgrund gerechtfertigt. Mit Urteil vom 27.06.2001 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 17.04.1998 ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht insbesondere ausgeführt, die zulässige und fristgerecht nach § 1 Abs. 5 BFG erhobene Klage sei begründet, das befristete Vollzeitarbeitsverhältnis werde nicht mit Ablauf des 30.09.2001 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt. Für die befristete Vereinbarung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses vom 17.04.1998 fehle es an dem nach der Rechtsprechung des BAG erforderlichen sachlichen Grund. Das beklagte L2xx habe nicht nachvollziehbar dargelegt, das ein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammarbeiterin B7xx und der befristeten Erhöhung des Stundendeputats der Klägerin bestehe. Gegen dieses am 24.07.2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des beklagten L1xxxx. Die Berufung ist am 21.08.2001 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und am 20.09.2001 begründet worden. Das beklagte L2xx wendet ein, die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Angesichts der Arbeitsorganisation in der Abteilung 3 (SchwbG) könne die dortige Arbeitsbelastung äußerst variabel gestaltet werden. Die dortigen Gruppen seien zuständig für Anfangsbuchstaben der Nachnamen der Antragsteller. Der Abteilungsleiter sei befugt, je nach Arbeitsbelastung der einzelnen Gruppen Buchstaben auszutauschen und Einzelfälle anderen Gruppen zu übertragen. Dementsprechend sei es möglich gewesen, die halbe freie Stelle der Frau B7xx in den Bereich Controlling zu verlagern und dem Controller OAR B8xxxxxxxxx 0,5 Mitarbeiter zur Verfügung zustellen. Diese Maßnahme sei erforderlich geworden, weil die Herrn B8xxxxxxxxx als Mitarbeiterin zugeordnete Regierungshauptsekretärin S7xxxxxx mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit beurlaubt worden sei. Gleichzeitig habe das zuständige Ministerium (MAGS) verfügt, dass die seit 1996 im Haushalt aufgenommenen KW-Stellen, die zunächst nur realisiert werden mussten, wenn eine volle Stelle frei wurde, nunmehr auch dadurch zu realisieren seien, dass zur Hälfte frei werdende Planstellen (Beamte) und Stellen (Angestellte) zusammenzufassen seien und entfielen und dass dies auch zu geschehen habe, wenn derartige Stellen ganz oder teilweise nur, wie vorliegend, für die Dauer einer Langzeitbeurlaubung frei würden. Die von Frau S5xxxxxxx freigemachte halbe Planstelle sei daher der Stellenstreichung zum Opfer gefallen, die entsprechende Arbeit habe jedoch im Bereich Controlling im vollen Umfang durchgeführt werden müssen. Wäre es nicht zu dem teilweisen Arbeitsausfall der Frau B7xx gekommen, hätte auch diese mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit in die Abteilung Controlling umgesetzt und mit den Aufgaben betraut werden können, die die Klägerin nunmehr dort wahrnehme. Nicht der Dienstposten (tatsächliche Arbeit), sondern die halbe Stelle (Haushaltsmittel) sei für die Klägerin in Anspruch genommen worden. Da es sich in beiden Fällen um Dienstposten eines Bearbeiters (Sachbearbeiter des mittleren Dienstes - Besoldungsgruppe A 6 bis A 9 BBG bzw. Vergütungsgruppe VII bis Vergütungsgruppe V b BAT - ) handle, sei eine hälftige Vertretung der Frau B7xx durch die Klägerin sowohl in der Abteilung 3 als auch in der Abteilung 1 (1.3 Controlling) zulässig. Ob der Klägerin dadurch ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach Vergütungsgruppe V c/V b BAT erwachsen sein könnte, sei nicht Streitgegenstand. Der Personalrat sei vor Vertragsschluss entsprechend dem üblichen Verfahren beteiligt worden. Das beklagte L2xx bezieht sich insoweit auf das Schreiben an den Personalrat vom 14.04.1998. Insoweit wird auf die Kopie Bl. 41, 42 d. A. verwiesen. Weitere als die dortigen Ausführungen würden von den Personalräten nicht erwartet, da diese mit entsprechenden Vertragsverlängerungen grundsätzlich einverstanden seien. Zudem sei der Personalvertretung bekannt gewesen, dass seitens der Amtsführung alle verfügbaren Möglichkeiten der Vertragsverlängerung zugunsten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausgeschöpft würden (Beweis: Zeugnis L4x S6xxxxxxxxx). Das beklagte L2xx beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.06.2001 - 3 Ca 3748/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen der befristeten Anhebung der Arbeitszeit der Klägerin und der Teilbeurlaubung der Angestellten B7xx kein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Der Vertrag vom 17.04.1999 genüge nicht den Formerfordernissen der SR 2 y zum BAT. Die Befristung sei entsprechend den Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Gründe Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist an sich statthaft und nach dem Gegenstand der Beschwer zulässig, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG a.F. Die Berufung ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG a.F., 519, 520 ZPO a.F. Arbeitsgerichtsgesetz und ZPO finden entsprechend § 26 Nr. 5 EGZPO in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung Anwendung, weil die letzte mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht im Jahr 2001 stattgefunden hat (vgl. BAG, 30.05.2002 - 2 AZB 20/02 - EzA § 66 ArbGG 1979 Nr. 35). II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.09.2001 hinaus als Vollzeitarbeitsverhältnis fortbesteht. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Arbeitsvertrag nach dem 30.09.2001 als Vollzeit- oder als Teilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen ist. Dieser rechtliche Streit wird durch ein arbeitsgerichtliches Feststellungsurteil beigelegt. Es handelt sich nicht um eine fristgebundene Entfristungsklage nach § 1 Abs. 5 BfG. Denn diese ist beschränkt auf die Frage, ob ein (insgesamt) befristetes Arbeitsverhältnis über den Befristungstermin hinaus fortbesteht. Keine Anwendung finden § 1 Abs. 5 BfG und der nunmehr maßgebliche § 17 TzBfG bei einem Streit über die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (BAG, 23.01.2002, AP Nr. 12 zu § 1 BfG 1996; Boewer, TzBfG 2002, § 17 TzBfG Rz. 6). 2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die am 17.04.1998 vereinbarte befristete Erhöhung der geschuldeten Arbeitszeit ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und deshalb in ihrer Befristung unwirksam.
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