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LAG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2003 - Az. 11 Sa 1247/02

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 30.07.2002 6 Ca 1367/02 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Tatbestand D

§ 6Abs. 1 Mu

SchG sowie für den Entbindungstag) dem Grunde nach einen von der Beklagten der Höhe nach nicht bestrittenen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld über 2.357,06 € netto zugesprochen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten stand der Klägerin, wie von § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a. F. gefordert, für diesen Zeitraum (im Streitfall: 25.

  1. bis 12.12.2001) ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO zu.
  2. Nach § 200 Abs. 1 RVO in der hier anzuwendenden Fassung von Art. 11 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV - Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) erhalten weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs.

§ 6Abs. 1 des Mu

SchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Mutterschaftsgeld. Die Parteien streiten allein über die zweite Alternative des § 200 Abs. 1 RVO. Wie schon der Wortlaut dieser Vorschrift ( wegen ) deutlich macht, muss die Nichtzahlung von Arbeitsentgelt auf die Schutzfristen des § 3 Abs.

§ 6Abs. 1 Mu

SchG zurückzuführen sein, d. h. die in den genannten Vorschriften enthaltenen Beschäftigungsverbote müssen dafür ursächlich sein, dass der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin kein Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB zu zahlen hat. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld, dass im Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG der Anspruch auf Arbeitsentgelt infolge der Schutzfrist entfällt. Insbesondere scheitert der Anspruch auf Gewährung von Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO nicht daran, dass eine Arbeitnehmerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG allein wegen dieser Schutzfrist ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB verloren hat. Diese Auslegung der Beklagten lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 RVO noch aus dem Sinn und Zweck oder aus der Gesetzessystematik herleiten. a) Nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 RVO i. d. F. des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist lediglich Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld, dass wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs.

§ 6Abs. 1 Mu

SchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Danach muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Schutzfristen und dem Nichtbestehen oder Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt vorliegen (BSG 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89 - SozR 3-2200 § 200 RVO Nr. 1). Hieraus folgt nicht, dass es ausschließlich darauf ankommt, dass bei Beginn der Schutzfrist der Anspruch auf Arbeitsentgelt wegfallen muss. Vielmehr genügt es nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 RVO, dass während der laufenden Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht besteht oder weggefallen ist (LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; vgl. auch LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK 3036). b) Ebenso wenig rechtfertigt der Zweck des § 200 Abs. 1 RVO den Rechtsstandpunkt der Beklagten. Das nach dieser Vorschrift zu gewährende Mutterschaftsgeld ersetzt zusammen mit dem Zuschuss hierzu nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a. F. das Arbeitsentgelt, das wegen und während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 MuSchG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ausfällt und soll damit den Unterhalt der werdenden Mutter für diesen Zeitpunkt sichern (vgl. BSG 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89 - a. a. O.; BAG 12.07.1995 - 10 AZR 511/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 129; BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - EzA § 14 MuSchG Nr. 15). Um den Leistungsanspruch auszulösen, muss das Arbeitsverhältnis von dem Beschäftigungsverbot betroffen werden. Dies ist auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis der Fall. Denn die Beschäftigungsverbote der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG sollen verhindern, dass die Arbeitstätigkeit in den Schutzfristen fortgesetzt oder, wie beim ruhenden Arbeitsverhältnis, wieder aufgenommen wird (vgl. BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - a. a. O.; LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; vgl. auch BAG 20.08.2002 - 9 AZR 353/01 - EzA Art. 6 GG Nr. 5)). Bei einem solchen ruhenden Arbeitsverhältnis wird die Rückkehr der Arbeitnehmerin an den Arbeitsplatz während der Schutzfrist verhindert und somit das Wiederaufleben der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch die Beschäftigungsverbote für die in § 3 Abs.

§ 6Abs. 1 Mu

SchG genannten Fristen ausgeschlossen. Hierdurch verliert die Arbeitnehmerin die Möglichkeit, Arbeitsentgelt zu verdienen. Ein wegen unbezahlten Urlaubs in der Schutzfrist ruhendes Arbeitsverhältnis führt nur dann zum Ausschluss des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO, wenn dieser Urlaub die gesamte Zeit der Schutzfrist umfasst. Denn in einem solchen Fall ist das Erfordernis der Kausalität für die gesamte Zeit, wie in dem vom Bundessozialgericht am 08.03.1995 (- 1 RK 10/94 - AP Nr. 12 zu § 14 MuSchG 1968) entschiedenen Streitfall, insgesamt zu verneinen (LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK/3036).

  1. Unter Beachtung dieser Auslegung des § 200 Abs. 1 RVO sind seine Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld und damit zugleich für die Gewährung des Zuschusses hierzu nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a. F. bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum vom 25.
  2. bis zum 12.12.2001 gegeben. Wegen der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG ist an die Klägerin ab dem 25.09.2001 kein Arbeitsentgelt gemäß § 611 Abs. 1 BGB gezahlt worden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schutzfrist und dem Nichtbestehen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt liegt vor. Der unbezahlte Sonderurlaub der Klägerin nach § 50 Abs. 2 BAT und damit das Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses während dieser Zeit sollte ausweislich der arbeitsvertraglichen Nebenabrede vom 08.05.2000 am 24.09.2001 enden, so dass die Klägerin an sich ab dem nächsten Tag verpflichtet gewesen wäre, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Dies hätte für die Beklagte zur Folge gehabt, der Klägerin ab diesem Zeitpunkt gemäß § 611 Abs. 1 BGB das vereinbarte Arbeitsentgelt wieder zu zahlen. Wegen der während des unbezahlten Urlaubs eingetretenen Schwangerschaft der Klägerin war sie aufgrund der am 23.09.2001 bereits laufenden sechswöchigen Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG - maßgebend für den Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Entbindung (BAG 12.03.1997 - 5 AZR 226/96 - EzA § 14 MuSchG Nr. 14) - gehindert, ihre Arbeit aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses am 25.09.2001 wieder aufzunehmen. II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB n. F.; §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 3 BGB n. F. aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB hergeleitet. Hiergegen hat die Beklagte mit ihrer Berufung nichts eingewandt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten REVISION eingelegt werden. Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax:

(0361)2636 - 2000 eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Vossen gez.: Welters gez.: Wiertz Permalink: http://openjur.de/u/94658.html Kommentare
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