SchG sowie für den Entbindungstag) dem Grunde nach einen von der Beklagten der Höhe nach nicht bestrittenen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld über 2.357,06 € netto zugesprochen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten stand der Klägerin, wie von § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a. F. gefordert, für diesen Zeitraum (im Streitfall: 25.
SchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Mutterschaftsgeld. Die Parteien streiten allein über die zweite Alternative des § 200 Abs. 1 RVO. Wie schon der Wortlaut dieser Vorschrift ( wegen ) deutlich macht, muss die Nichtzahlung von Arbeitsentgelt auf die Schutzfristen des § 3 Abs.
SchG zurückzuführen sein, d. h. die in den genannten Vorschriften enthaltenen Beschäftigungsverbote müssen dafür ursächlich sein, dass der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin kein Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB zu zahlen hat. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld, dass im Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG der Anspruch auf Arbeitsentgelt infolge der Schutzfrist entfällt. Insbesondere scheitert der Anspruch auf Gewährung von Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO nicht daran, dass eine Arbeitnehmerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG allein wegen dieser Schutzfrist ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB verloren hat. Diese Auslegung der Beklagten lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 RVO noch aus dem Sinn und Zweck oder aus der Gesetzessystematik herleiten. a) Nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 RVO i. d. F. des Gesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist lediglich Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld, dass wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs.
SchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Danach muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Schutzfristen und dem Nichtbestehen oder Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt vorliegen (BSG 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89 - SozR 3-2200 § 200 RVO Nr. 1). Hieraus folgt nicht, dass es ausschließlich darauf ankommt, dass bei Beginn der Schutzfrist der Anspruch auf Arbeitsentgelt wegfallen muss. Vielmehr genügt es nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 RVO, dass während der laufenden Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht besteht oder weggefallen ist (LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; vgl. auch LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK 3036). b) Ebenso wenig rechtfertigt der Zweck des § 200 Abs. 1 RVO den Rechtsstandpunkt der Beklagten. Das nach dieser Vorschrift zu gewährende Mutterschaftsgeld ersetzt zusammen mit dem Zuschuss hierzu nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a. F. das Arbeitsentgelt, das wegen und während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 MuSchG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ausfällt und soll damit den Unterhalt der werdenden Mutter für diesen Zeitpunkt sichern (vgl. BSG 17.04.1991 - 1/3 RK 26/89 - a. a. O.; BAG 12.07.1995 - 10 AZR 511/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 129; BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - EzA § 14 MuSchG Nr. 15). Um den Leistungsanspruch auszulösen, muss das Arbeitsverhältnis von dem Beschäftigungsverbot betroffen werden. Dies ist auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis der Fall. Denn die Beschäftigungsverbote der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG sollen verhindern, dass die Arbeitstätigkeit in den Schutzfristen fortgesetzt oder, wie beim ruhenden Arbeitsverhältnis, wieder aufgenommen wird (vgl. BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - a. a. O.; LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; vgl. auch BAG 20.08.2002 - 9 AZR 353/01 - EzA Art. 6 GG Nr. 5)). Bei einem solchen ruhenden Arbeitsverhältnis wird die Rückkehr der Arbeitnehmerin an den Arbeitsplatz während der Schutzfrist verhindert und somit das Wiederaufleben der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch die Beschäftigungsverbote für die in § 3 Abs.
SchG genannten Fristen ausgeschlossen. Hierdurch verliert die Arbeitnehmerin die Möglichkeit, Arbeitsentgelt zu verdienen. Ein wegen unbezahlten Urlaubs in der Schutzfrist ruhendes Arbeitsverhältnis führt nur dann zum Ausschluss des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO, wenn dieser Urlaub die gesamte Zeit der Schutzfrist umfasst. Denn in einem solchen Fall ist das Erfordernis der Kausalität für die gesamte Zeit, wie in dem vom Bundessozialgericht am 08.03.1995 (- 1 RK 10/94 - AP Nr. 12 zu § 14 MuSchG 1968) entschiedenen Streitfall, insgesamt zu verneinen (LSG Niedersachsen 28.08.1996 - L 4 Kr 56/96 - unveröff.; LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK/3036).
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