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LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2003 - 12 Sa 1202/03

1. § 613 a BGB erfasst auch Altersteilzeitverhältnisse in der Freistellungsphase. 2. Der Anspruch auf das laufende Altersteilzeitentgelt und den Aufstockungsbetrag ist Masseforderung, nicht Insolvenzf

§ 55Ins

O, Urteil vom 19.03.2002, 9 AZR 16/01 , EzA Nr. 108 zu § 615 BGB, Urteil vom 04.06.2003, 10 AZR 586/02 , AP Nr. 2 zu § 209 InsO, vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003, NJW 2003, 2454 ; zu Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld BAG, Urteil vom 25.03.2003, 9 AZR 174/02 , AP Nr. 4 zu § 55 InsO = ZIP 2003, 1802 , zum Nachteilsausgleich BAG , Urteil vom 04.12.2002, 10 AZR 16/02 , AP Nr. 2 zu § 38 InsO, Urteil vom 08.04.2003, 2 AZR 15/02 , AP Nr. 40 zu § 113 BetrVG 1972 = ZIP 2003, 1260 , zur Sozialplanleistung BAG, Urteil vom 31.07.2002, 10 AZR 275/01 , AP Nr.

§ 38Ins

O). Nach der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts wirkt sich die Unterscheidung zwischen Insolvenzforderungen einerseits und Masseforderungen andererseits in Fällen, in denen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Betriebsübergang erfolgt, auf die Haftung des Betriebserwerbers aus (BAG, Urteil vom 17.01.1980, 3 AZR 160/79 , AP Nr. 18 zu § 613a BGB, Urteil vom 22.11.1995, 10 AZR 1038/94 , n.v., Urteil vom 20.06.2002, 8 AZR 459/01 , AP Nr. 10 zu § 113 InsO). Danach haftet der Betriebserwerber nach § 613 a BGB nicht für solche Ansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Begründet wird diese teleologische Reduktion mit dem im Insolvenzrecht geltenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Diesem Grundsatz widerspricht es, wenn die vom Betriebserwerber übernommene Belegschaft einen neuen zahlungskräftigen Haftungsschuldner für bereits entstandene Ansprüche erhielte und der Betriebserwerber mit Rücksicht auf die übernommene Haftung den an die Masse zu zahlenden Kaufpreis mindern würde. Die vom Betriebserwerber übernommene Belegschaft würde gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern unangemessen bevorzugt, ihr Vorteil würde von den anderen Insolvenzgläubigern mittelbar finanziert. Für Masseverbindlichkeiten gilt die Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers hingegen nicht. Denn die Haftung nach § 613 a Abs. 2 BGB führt hier nicht zu einer Begünstigung der übernommenen Arbeitnehmer zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger. Haftet der Betriebserwerber, verringert sich infolge eines entsprechend niedrigeren Kaufpreises die zu verteilende Insolvenzmasse. Würde er nicht haften, könnte der Insolvenzverwalter zwar einen höheren Kaufpreis erzielen; er müsste dann jedoch die Masseverbindlichkeiten erfüllen. Mithin würde sich per saldo eine Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers nicht masseerhaltend auswirken, so dass insoweit eine teleologische Reduktion des § 613 a BGB nicht veranlasst ist. Allein die Möglichkeit, dass im Einzelfall die Dinge einmal anders liegen, rechtfertigt keine generelle Ausdehnung der Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers auf Masseverbindlichkeiten (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.1986, 2 AZR 246/86 , AP Nr. 56 zu § 613 a BGB). 3. Für die Beurteilung, ob eine Insolvenz- oder eine Masseforderung vorliegt, kommt auf die Entstehung des Anspruchs, nicht auf seine Fälligkeit an (BAG, Urteil vom 21.05.1980, 5 AZR 337/78 , AP Nr. 9 zu § 59 KO). Ansprüche, deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen müssen, sind Masseforderungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Indem im Arbeitsverhältnis ein regelmäßiges Arbeitentgelt vereinbart ist, entstehen diese Entgeltansprüche mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung bemessen ist (§ 614 Satz 2 BGB, § 64 HGB). Fallen diese Zeitabschnitte in die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so entstehen die Ansprüche auf die laufende Vergütung erst zu dieser Zeit und sind auch dann erst zu erfüllen. Damit sind sie als künftige Ansprüche Masseforderung.

  1. a)Teilweise wird die Anspruchsentstehung nach materiellem Recht beurteilt (BAG Urteil vom 25.03.2003, a.a.O. ), so dass nach dem Zeitpunkt der Erfüllbarkeit des Anspruchs zu fragen ist. Die Erfüllbarkeit wird in der Regel zeitlich mit der Fälligkeit zusammenfallen, kann allerdings auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten (näher: BGH, Urteil vom 24. Juni 2002, BGHReport 2002, 925 ). In anderen Fällen wird für die Entstehung auf den Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Pflichtverletzung oder Handlung abgestellt (vgl. BAG, Urteil vom 03.04.1990, 1 AZR 150/89 , AP Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972). Unter diesem Aspekt kommt es darauf an, ob und wann der Anspruch in seinem Kern bereits vorhanden ist und nicht mehr von wesentlich weitergehenden Unsicherheiten abhängt. Richtigerweise muss die Frage nach der Entstehung, wenn es um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geht, unter Einbeziehung des Leistungszwecks beantwortet werden (BAG, Urteil vom 22.11.1995, a.a.O. ), denn der Leistungszweck charakterisiert den Einzelanspruch im Dauerschuldverhältnis und verdeutlicht für die insolvenzrechtliche Behandlung, inwieweit er vor der Eröffnung erworben worden ist oder erst künftig, nach der Eröffnung, entsteht. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt wird zwar grundsätzlich durch tatsächliche Leistung der vereinbarten Dienste erworben (§ 611 Abs. 1 BGB), setzt jedoch nicht zwingend die Erarbeitung voraus (BAG, Urteil vom 19.03.2002, a.a.O. ). Mit der Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts im bestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. § 107 Abs. 3 GewO, § 614 BGB, § 64 HGB) soll es dem Arbeitnehmer in jedem Fall ermöglicht werden, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten bzw. seinen Lebensstandard aufrecht zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2002, AP Nr. 3 zu § 141a AFG). Gleiches gilt für die Zahlung eines Monatsentgelts, das auf der Grundlage eines längeren Zeitraums (z.B. Arbeitsjahr) ratierlich ermittelt und z.B. in Form eines gleichbleibenden Monatsgehalts verstetigt wird. Auch dadurch wird - trotz unterschiedlicher Verteilung der Arbeitszeit in diesem Zeitraum - dem Arbeitnehmer der kontinuierliche Bezug gleichmäßiger Einkünfte gesichert (BAG, Urteil vom 05.09.2002, 9 AZR 244/01 , AP Nr. 17 zu § 3 BUrlG Fünf-Tage-Woche). Deshalb sind Ansprüche auf den regelmäßigen Arbeitsverdienst genuin künftig entstehende Ansprüche. Resultieren sie aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahren fortbestehenden Arbeitsverhältnis, sind sie daher Masseverbindlichkeiten (BAG, Urteil vom 19.03.2002, a.a.O. ; vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2003, ZIP 2003, 854 ).
  2. b)Von dem regelmäßigen (laufenden) Arbeitsentgelt ist neben den Sondervergütungen der durch zusätzliche Arbeitsleistung, namentlich Überstundenleistung, erworbene Vergütungsanspruch abzugrenzen. Dabei ist unerheblich, ob die Überarbeit im Sinne eines Wertguthabens zunächst auf einem Arbeitszeitkonto erfasst wird und das Guthaben erst später an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Der Vergütungsanspruch ist bereits entstanden, lediglich seine Fälligkeit ist hinausgeschoben (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2002, 1 AZR 165/01 , EzA Nr.

§ 614BGB).

Ein solcher, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeiteter Anspruch kann als Insolvenzforderung zu behandeln sein. Ist vertraglich vereinbart, dass geleistete Überarbeit durch bezahlte Freizeit auszugleichen ist, mag zweifelhaft sein, ob von einem im Insolvenzfall bereits bestehenden Anspruch die Rede sein kann. Der Vergütungsanspruch entsteht erst mit Freistellung, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Freistellung durch den Insolvenzverwalter. In dieser Konstellation erscheint die Überarbeit zwar als Vorausleistung auf die vom Arbeitnehmer im Ausgleichszeitraum insgesamt zu erbringende Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 04.09.1985, 7 AZR 531/82 , AP Nr. 13 zu § 17 BAT). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Arbeitgeber verpflichtet bleibt, die Vergütung während der Freistellungszeit jedenfalls im Umfang der vereinbarten Regelarbeitszeit weiterzuzahlen. Daher ist der Vergütungsanspruch für die Freistellungszeit ein künftiger Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2002, NJW 2002, 2783 , zur Abgrenzung von bedingten und künftigen Ansprüchen) und als solcher Masseforderung. Würde der Insolvenzverwalter vertragswidrig den Freizeitausgleich verweigern und den Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigen, entstünde ein Abgeltungsanspruch, der nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masseforderung wäre. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Arbeitgeber in Arbeitszeitkonto-Vereinbarungen nicht das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko unter Umgehung von § 615 BGB auf den Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG, Urteil vom 13.12.2000, 5 AZR 334/99 , AP Nr. 31 zu § 394 BGB). 4.

  1. a)Die vertraglichen Ansprüche in der Altersteilzeit, i. c. auf das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und den Aufstockungsbetrag, unterscheiden sich hinsichtlich Entstehung und Fälligkeit nicht von den Vergütungsansprüchen während der voraufgegangenen Arbeitstätigkeit. Sie sind lediglich durch das Altersteilzeitgesetz i.V.m. einem Tarifvertrag und einer Betriebsvereinbarung derart vorgeprägt, dass eine unterschiedliche Verteilung der reduzierten Arbeitszeit sich nicht auf die Höhe des monatlichen Altersteilzeitentgelts auswirkt, sondern dass das dem Gesamtvolumen der Teilzeitarbeit entsprechende Altersteilzeitentgelt in gleich hohen Monatsraten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitverhältnisses entrichtet wird. Wenn beim Blockmodell in der Arbeitsphase die Arbeitsleistung im voraus - für die Freistellungsphase - erbracht wird (vgl. § 3 Abs. 3 ATG), so resultiert aus dieser Vorleistung kein auszahlbares Arbeitszeit- oder Wertguthaben. Vielmehr geht es darum, älteren Arbeitnehmern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwar mit reduzierter Arbeitszeit und deren flexibler Verteilung, jedoch zu einem Arbeitseinkommen anzubieten, von dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Deshalb sieht § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG mit Hilfe des Aufstockungsbetrages einen Mindestverdienst vor, der gleichbleibend stetig während der gesamten Altersteilzeit zu entrichten ist. Damit ist das Altersteilzeitentgelt mit dem Aufstockungsbetrag nach der gesetzlichen Grundkonzeption und Struktur laufendes Arbeitsentgelt und entsteht als solches auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zutr. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2002, 11 Ca 2525/03 , z.V.v., Hanau, ZIP 2002, 2031, Nimscholz, ZIP 2002, 1936, Leisbrock, a.a.O., S.354 ff., a. A. ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 03.05.2002, 7 Ca 614/02 , Zwanziger, Das Arbeitsrecht in der Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 108 Rz. 22, Hanau, RdA 2003, 231).
  2. b)Das Erarbeitungsprinzip, nach dem die sozialgerichtliche Judikatur Arbeitsentgelt i.S.v. § 141 b Abs. 2 AFG zuzuordnen pflegt, erfasst nur unzureichend die insolvenzrechtliche Einordnung von laufendem Arbeitsentgelt. Das vom Bundessozialgericht (Urteil vom 25.06.2002, a.a.O.) erwähnte BAG-Urteil vom 21.05.1980 ( a.a.O.) gibt nichts für den Standpunkt der Beklagten her. Das Bundesarbeitsgericht hatte hinsichtlich einer Gewinnbeteiligung für 1994 und einem im Jahr 1996 eröffneten Konkursverfahren zu klären, wann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf rückständige Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum vorliegt, und dazu ausgeführt, dass rückständig für die genannten Zeiträume Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis nur dann (sind), wenn die mit ihnen zu vergütenden Dienste innerhalb dieser Zeiträume geleistet worden sind. Für die Beklagte spricht auch nicht die von Hanau (RdA2003, 231) angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.06.1993 ( 9 AZR 18/92 , AP Nr. 35 zu § 59 KO). Allerdings wird dort gegen die Qualifizierung des Vorruhestandsgeldes als Masseschuld eingewandt, dass der Vorruheständler weder eine Leistung zur Masse erbringt, für die er entsprechende Gegenleistung beanspruchen kann, noch wird regelmäßig das Vorruhestandsgeld nach Konkurseröffnung "erdient". ... Die Bevorrechtigung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis für die Zeit nach Konkurseröffnung als Masseschuld ist ein Ausgleich dafür, dass das Arbeitsverhältnis nach § 22 KO kraft Gesetzes weiterläuft, wenn es nicht gekündigt oder auf andere Weise beendet wird. Soweit der Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung weiter seine Arbeitsleistung erbringt, soll er nach dem Willen des Gesetzgebers auch sein Anrecht auf die volle Gegenleistung behalten.... Zweck des § 59 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative KO ist, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin zur Masse gewähren muss, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht nur auf eine Konkursforderung beschränkt sein soll .... Insoweit verdrängt die konkursrechtliche Qualifizierung als Masseschuld die konkurrierende Qualifizierung als Konkursforderung ... Für die nach Konkurseröffnung erbrachte Arbeitsleistung soll die volle Vergütung vom Konkursverwalter entrichtet werden. Der konkursmäßige Rang des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO soll nur die nach Konkurseröffnung zeitanteilig entstehenden Gegenansprüche des Gläubigers für die aus dem Schuldverhältnis geschuldeten Leistungen privilegieren. Ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis unterfällt daher nur dann dieser Vorschrift, wenn er als Entgeltanspruch für die im nachkonkurslichen Zeitraum erbrachte Arbeitsleistung zu bewerten ist. Diese Ausführungen treffen auf das Altersteilzeitverhältnis schon deshalb nicht zu, weil es im Gegensatz zum Vorruhestandsverhältnis auf einem gegenseitigen Vertrag i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO beruht. Ansprüche im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis hat das Bundesarbeitsgericht anders beurteilt, und zwar auch dann, wenn ihnen - wie beim Verzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB - keine erbrachte Arbeitsleistung gegenüber steht ( BAG, Urteil vom 08.12. 1998, 9 AZR 622/97 , AP Nr. 9 zu § 60 KO, LAG Köln, Urteil vom 30.07.2001, LAGE Nr. 4 zu § 55 InsO = NZA-RR 2002, 181 ). Im übrigen ist zweifelhaft, ob die Erwägungen im BAG-Urteil vom 15.06.1993 unter der Geltung der Insolvenzordnung noch Bestand haben (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.2003, a.a.O. ).
  3. c)Nach allem folgt die Kammer den BBP -Urteilen der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 17.09.2003 ( 4 Sa 683/03 , 4 Sa 684/03, 4 Sa 685/03, 4 Sa 686/03), in denen befunden worden ist, dass die Verpflichtung des insolventen Arbeitgebers, das Altersteilzeitentgelt während der Freistellungsphase zu zahlen, eine Masseverbindlichkeit ist. Wie die 4. Kammer weiter erkannt hat, handelt es sich auch bei dem Aufstockungsbetrag um Arbeitsentgelt. In beiden Punkten tritt die Kammer ausdrücklich den Gründen der Urteile vom 17.09.2003 bei. 5. Die Zahlungsansprüche sind der Höhe nach unstreitig. Gleiches gilt für ihre Verzinsung, die sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 284 Abs. 2 BGB und § 291 BGB ergibt. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO aus dem Verhältnis des jeweiligen Prozesserfolgs, wobei im Berufungsverfahren die teilweise Berufungsrücknahme und Klageänderung sowie -erweiterung einzubeziehen waren. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG die Revision für die Beklagte zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten REVISION eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax:

(0361)2636 - 2000 eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dr. Plüm Arntz Kirschall Permalink: https://openjur.de/u/94809.html ( https://oj.is/94809 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 43 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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