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VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2003 - Az. 13 K 6469/00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vo

§ 7Abs. 1 (OVG - Nr. 4); Bay

VGH, Beschluss vom 31.8.2000 - 12 ZE 00.2363 -, GK-AsylbLG,

§ 7Abs. 1 (OVG - Nr. 5); VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.3.2000 - 7 E 333/98

(3)-, GK-AsylbLG,

§ 7Abs. 1 (VG - Nr. 17); VG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2001 - 13 K 11126/98 -, GK-Asylb

LG,

§ 7Abs.

1 (VG - Nr. 22) (zu § 88 Abs. 3 BSHG). Eine im Sinne des Rechtsstandpunkts der Klägerin einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 AsylbLG ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Gegen Art. 14 GG verstößt die auf § 7 Abs. 1 AsylbLG gestützte Forderung eines unbeschränkten Einsatzes ersparter Geldbeträge vor Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz schon deshalb nicht, weil das Vermögen als solches nicht vom Schutz des Art. 14 GG erfasst wird. Vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom 20.7.1954 - 1 BvR 459/52 u.a. - BVerfGE 4, 7

(17); zu § 7 AsylbLG: VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.3.2000 - 7 E 333/98
(3)-, GK-AsylbLG,

§ 7Abs.

1 (VG - Nr. 17). Auch aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip oder den Grundrechten in Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG kann ein verfassungsrechtliches Gebot, verfügbares Vermögen von Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einem dem § 88 BSHG vergleichbaren Schutz zu unterstellen, nicht abgeleitet werden. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 28.5.1998 - 5 L 667/98.TR - GK-AsylbLG,

§ 7Abs. 1 (VG - Nr. 6); VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.3.2000 - 7 E 3333/98

(3)-, GK-AsylbLG,

§ 7Abs. 1 (VG-Nr. 17); VG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2001 - 13 K 11126/98 - GK-Asylb

LG,

§ 7Abs. 1 (VG-Nr. 22). a.A. GK-Asylb

LG, Rn. 32 zu § 7; Oestereicher/Schelter/Kunz, BSHG, Rn. 7a zu § 120 Anhang, Kommentierung zum AsylbLG, § 7. Art. 20 Abs. 1 GG gebietet als selbstverständliche Pflicht eines Sozialstaates die Fürsorge für Hilfebedürftige. Angesichts der Unbestimmtheit des Sozialstaatsgrundsatzes lässt sich aus diesem jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Erforderlich ist es nur, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/86 u.a. -, BVerfGE 82, 60

(80). Solange der Asylbewerber aber über eigenes Vermögen verfügt, das zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden kann, ist sein Existenzminimum nicht gefährdet. Ferner gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keinen dem Bundessozialhilfegesetz entsprechenden Schutz von Einkommen und Vermögen für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/86 u.a. -, BVerfGE 82, 60
(86). Zwischen Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und solchen nach Bundessozialhilfegesetz bestehen jedoch Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts, die eine ungleiche Behandlung bezüglich des Einsatzes eigenen Vermögens rechtfertigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei der Bemessung des Bedarfes berücksichtigt, ob der Hilfe Suchende auf Dauer in der Bundesrepublik lebt (BSHG) oder ob sein Aufenthaltsrecht noch nicht feststeht bzw. er sich nur zum Zwecke der Prüfung seiner dauerhaften Aufenthaltsberechtigung vorübergehend in der Bundesrepublik aufhalten darf (AsylbLG). Die Zielsetzung der Hilfeleistung stellt sich bei den beiden Personengruppen als wesentlich verschieden dar. Dies gilt insbesondere für den Zweck einer Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse sowie der Integration des Hilfe Suchenden in die hiesige Gesellschaft, derer es bei der zweiten Personengruppe nicht im gleichen Maße wie bei dauerhaft in der Bundesrepublik lebenden Personen bedarf. Die Anknüpfung an die voraussichtliche Aufenthaltsdauer und den aufenthaltsrechtlichen Status stellt sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als willkürlich oder unsachlich dar. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.6.1997 - 12 L 5709/96 -, NVwZ-Beilage 12/1997, S. 95
(96). Unter Berücksichtigung der seit dem
  1. August 2000 der Klägerin gewährten Unterkunft und Sachleistungen bemaß sich der verbleibende Bedarf der Klägerin nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 AsylbLG i.V.m. Ziff. 3.6 der Hinweise des nordrhein- westfälischen Innenministeriums zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes auf 350,00 DM monatlich. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den Darlegungen des Beklagten im Schriftsatz vom
  2. April 2003, auf den Bezug genommen wird. Diesen Bedarf konnte die Klägerin für elf Tage (
  3. August 2000 bis
  4. September 2000) mit dem ihr zur Verfügung stehenden Barbetrag von 130,00 DM decken (350,00 DM : 30 Tage = 11,66 DM, 130,00 DM : 11,66 DM = 11,14 Tage). Ein Anspruch auf Gewährung weiter gehender Leistungen nach § 3 AsylbLG gegen den Beklagten bestand von daher für den genannten Zeitraum nicht. Ebenso erweist sich der Sicherungsanordnungsbescheid vom
  5. August 2000 nach §§ 7a Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylbLG als rechtmäßig. Die Klägerin war seit dem
  6. August 2000 in einem Übergangsheim der Beklagten für ausländische Flüchtlinge untergebracht und erhielt dort über die reine Unterkunftsgewährung hinausgehende weitere Sachleistungen in einem Wert von 50,00 DM monatlich (Haushaltsenergie, Putzmittel). Dafür ist sie dem Beklagten nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ersatzpflichtig, soweit sie über Vermögen verfügt. Einen solchen zu verwertenden Vermögensgegenstand stellt das Handy der Klägerin samt Zubehör dar, da es nicht zur Bestreitung des aktuellen Bedarfs vorgesehen ist. Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist ein Handy nicht unmittelbar geeignet, den notwendigen Lebensbedarf etwa an Ernährung, Kleidung und Körperpflege zu decken. Soweit es die Kontaktaufnahme mit dritten Personen ermöglicht, ist es zumutbar, einen Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Deckung des entsprechenden Bedarfs auf die Nutzung öffentlicher Fernsprecher unter Einsatz des ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu gewährenden Barbetrages zu verweisen. Vgl. zur Einordnung eines Mobiltelefons als verfügbares Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 AsylbLG: Deibel, Leistungsausschluss und Leistungseinschränkung im Asylbewerberleistungsrrecht, ZSH/SGB 1998, 707 (714f.). Konnte der Beklagte nach Zuweisung der Klägerin in das Übergangsheim K Straße mit Wirkung ab dem
  7. August 2000 bereits zu diesem Zeitpunkt absehen, dass ihm ein Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG jedenfalls für die durch die Unterkunftsgewährung entstehenden Unterkunftskosten und die in der Unterkunft vorgehaltenen Sachleistungen entstehen würde, konnte er zur Sicherung dieses Ersatzanspruchs von der Klägerin nach § 7a Satz 1 AsylbLG die Leistung einer Sicherheit in Form der Besitzverschaffung an ihrem Handy samt Zubehör verlangen. Ermessensfehler seitens des Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich. Vielmehr waren die die Entscheidung des Beklagten tragenden Erwägungen, zum einen stelle das Handy der Klägerin - neben dem unmittelbar durch die Klägerin zur Bedarfsdeckung einzusetzenden Barbetrag - vermutlich das Einzige für die Befriedigung der Ersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG verwertbare Vermögen dar, und zum andern bestehe die Gefahr, dass das Handy durch anderweitige Verwertung einem vorrangigen Einsatz für den Lebensbedarf der Klägerin entzogen werde, sachgerecht. Erweist sich demnach der Sicherungsanordnungsbescheid des Beklagten, der durch die Übergabe des Handys samt Zubehör an den Beklagten vollzogen wurde, als rechtmäßig, muss der geltend gemachte Herausgabeanspruch ins Leere gehen. Es ist nicht erkennbar, dass die Ersatzansprüche des Beklagten in anderer Weise vollständig befriedigt sind, also ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2
  8. Halbsatz VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 176 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/94924.html Kommentare
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