Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2002 &.150; 11 Ca 2727/02 &.150; wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2
- c)ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Feststellung und damit auch den Auskunftsanspruch mit Recht als unbegründet abgewiesen. Seine Entscheidungsgründe macht sich die Berufungskammer zu Eigen und ergänzt sie um das Folgende: Das Arbeitsgericht Köln hat zurecht die Frage dahin stehen lassen, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG zustande gekommen war. Jedenfalls kann nunmehr ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch Urteil nicht mehr festgestellt werden, da der Kläger dieses Recht bereits vor Klageerhebung verwirkt hatte. Denn das Rechtsinstitut der Verwirkung gemäß § 242 BGB ist auch bei der Geltendmachung von Arbeitsverhältnissen zu beachten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 25.05.1988, AP Nr. 5 zu § 242 Stichwort: Prozessverwirkung; BAG Urteil vom 12.08.1999 NZA RR 2002,346)
- a)Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Sie soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es ist andererseits nicht der Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber die Gläubiger längere Zeit ihre Rechte nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Um den Tatbestand der Verwirkung auszufüllen, muss neben das Zeitmoment das Umstandsmoment treten. Es müssen also besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa: Urteil vom 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 - AP Nr. 46 zu § 242 BGB Verwirkung, m. w. N.; APS-Backhaus, Anm. 83 zu § 1 BeschFG ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
- b)Der Kläger hat dadurch, dass er seine vermeintliche Arbeitnehmerstellung nach Ablehnung durch die Beklagte erst etwa ein Jahre später gerichtlich geltend gemacht hat, das Zeitmoment erfüllt. Das Zeitmoment beginnt schon dann, wenn der Anspruchsberechtigte positive Kenntnis von den tatsächlichen Umständen hat, die seinen Anspruch auslösen könnten (so für den Fall eines Betriebsübergangs: BAG, Urteil vom 27.01.2000 - 8 AZR 106/99 &.150; n.v.). Dies war dem Kläger spätestens im Januar 2000 bekannt, als er die Beklagte aufforderte, seine Arbeitnehmerstellung bei ihr unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung anzuerkennen. In diesem Zusammenhang kann er sich nicht darauf berufen, dass er durch den Urlaubsantrag seine Auffassung nachdrücklich wiederholt habe, zwischen den Parteien bestünde ein Arbeitsverhältnis. Die erkennende Kammer vermag darin keine Geltendmachung zu erkennen, die geeignet wäre, den Lauf des Zeitmoments zu beenden. Denn bis auf den schlichten Wunsch nach Urlaub enthält das Anschreiben keinen ausdrücklichen Hinweis, der auf die Fortsetzung eines vermeintlichen Beschäftigungsverhältnisses hindeuten könnte, etwa durch Bezugnahme auf das anwaltliche Schreiben aus Januar 2001. Die Dauer von einem Jahr der Untätigkeit ist auch ausreichend. Denn an das zeitliche Element sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Mit dem Arbeitsgericht stimmt die erkennende Kammer dem Bundesarbeitsgericht ausdrücklich zu, dass gerade die Frage nach dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses besonders klärungsbedürftig ist. Dem hat der Gesetzgeber nicht nur durch die Drei-Wochen-Klagefrist im Kündigungsschutzprozess ( § 4 S. 1 KSchG ) Ausdruck verliehen, sondern er hat diese Regelung auch auf Feststellungsklagen im Bezug auf Befristungen ( § 17 S. 1 TzBfG ) und auf jede Form der Bestandsklagen gegen Kündigungen eines Insolvenzverwalters ( § 113 Abs. 2 S. 2 InsO ) ausgedehnt. In der Entscheidung vom 30.01.1991 (7 ARZ 239/90, EzA § 10 AÜG Fiktion Nr. 68) hat das Bundesarbeitgericht hierzu ausgeführt, dass das Zeitmoment bereits dann erfüllt ist, wenn nach der Einstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers mehr als 3 Monate vergangen sind. Bezogen auf den hier einschlägigen Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung hat das LAG Köln diesen Wertungsmaßstab aufgegriffen und wegen der besonderen Eilbedürftigkeit das Zeitelement der Verwirkung nach Ablauf von 3 Monaten als gegeben angesehen (Urteil vom 28.01.2002 &.150; 2 Sa 272/01). In einer anderen Entscheidung hat die 11. Kammer des LAG Köln eine Verwirkung angenommen, wenn seit der Beendigung des als freie Mitarbeiterschaft behandelten Dauerschuldverhältnisses bis zur Erhebung der Statusklage über acht Monate vergangen sind (Urteil vom 06.08.1999 &.150; 11 Sa 336/99). Da vorliegend etwa ein Jahr ungenutzt verstrichen war, bedarf es keiner weiteren Ausführung, dass wegen der Eilbedürftigkeit das Zeitelement gegeben ist.
- c)Die Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass der Kläger durch sein Verhalten auch das Umstandsmoment erfüllt hat. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben ist, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen, sie dient dem Vertrauensschutz (BAG, Urteil vom 25.04.2001, a. a. O.; BAG, Urteil vom 27.01.2000, a. a. O.). Das Verhaltenselement des Verwirkungstatbestandes ist bereits darin zu sehen, dass der Kläger, nachdem die Beklagte ihre Arbeitgeberstellung verneinte, den Fortbestand seinen Beschäftigungsverhältnisses mit der Kötter KG weiterhin gerichtlich geltend machte. Die entsprechende Mitteilung hiervon an die Beklagte räumte der Kläger selbst ein. Dass er nach eigenem Vorbringen darauf hingewiesen haben will, dass er an seiner Rechtsauffassung festhalte, die Geltendmachung aber vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängig mache, steht dem nicht entgegen. Denn durch die Bezugnahme auf den Ausgang des Parallelverfahrens machte er deutlich, dass eine Inanspruchnahme der Beklagten keineswegs sicher sei. Dass auch nach Abschluss des Parallelverfahrens der Kläger weitere acht Monate verstreichen ließ, ohne seine Arbeitnehmerstellung gegenüber der Beklagten vorbehaltlos geltend zu machen, hat bei der Beklagten zurecht den Vertrauenstatbestand geschaffen, dass der Kläger sie auch in Zukunft nicht mehr als seine Arbeitgeberin ansehen wolle. Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Kläger als Leiharbeitnehmer sein Vertragsverhältnis zum Verleiher durch den gerichtlichen Vergleich endgültig löst und damit auch gegenüber dem Entleiher zum Ausdruck bringt, dass er sich nicht mehr dessen Direktionsrecht unterworfen sieht (im Ergebnis ebenso: LAG Köln, Urteil vom 28.01.2002 &.150; 2 Sa 272/01). Die Beklagte hat sich auch tatsächlich darauf eingerichtet, dass der Kläger seine streitbefangene Arbeitnehmerstellung nicht mehr geltend machen würde. Während der gesamten Dauer hat kein Kontakt zum Kläger bestanden, so dass es der Beklagten nach allem nicht mehr zugemutet werden kann, sich mit den Ansprüchen des Klägers auseinander zu setzen.
- d)Die Frage, ob darüber hinaus der Kläger im Rahmen eines wirksamen Dienstleistungsvertrages eingesetzt war und die Beklagte als Auftraggeberin lediglich solche Anweisungen erteilt hat, die sich auf die Durchführung des Sicherungsvertrages beziehen, oder ob ein Fall unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung im Sinne der §§ 9, 10 AÜG vorlag, kann insoweit dahingestellt bleiben. 3. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen. Die Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und die angesprochenen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird verwiesen. (Dr. Brondics) (Gerresheim) (Hölscher) Permalink: http://openjur.de/u/95026.html Kommentare
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