Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 20.08.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen Gründe Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund des Verkehrsunfalles vom 10.09.2001 neben dem Schadensersatz für die Beschädigung seines Pkw auch Wertminderung zusteht. Das Amtsgericht hat dem Kläger den Minderwert versagt mit der Begründung, der vorliegende Schaden unterscheide sich letzt- lich nicht von leichten Blechschäden . Auch wenn es sich bei dem in Mitleidenschaft gezogenen Kniestück um einen Bestandteil der selbsttragenden Karosserie handele, sei doch eine äußerst geringfügige Eindellung gegeben, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges auch bei Nichtdurchführung einer Reparatur nicht beeinträchtige. Auch der Reparaturweg zeige, dass der Schaden dem Bagatellbereich zuzuordnen sei. Letztlich hat der Amtsrichter jedoch die Berufung zugelassen mit der Begründung, die Frage, ob eine merkantile Wertminderung auch dann verneint werden könne, wenn bei dem Unfall ein tragendes Karosserieteil in Mitleidenschaft gezogen worden sei, sei - soweit ersichtlich - im hiesigen Landgerichtsbezirk bislang nicht entschieden worden. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auf das auch das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung zum merkantilen Minderwert verweist, ist anerkannt, bei Pkw-Schäden den merkantilen Minderwert allein auf der Grundlage der Berechnungsmethode von Ruhkopf-Sam zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1980, Seite 281; OLG Hamm DAR 1987, Seite 83 ). Nach Ruhkopf-Sam ist ein Bagatellschaden eingetreten, der keine merkantile Wert- minderung rechtfertigt, wenn das Verhältnis der Reparaturkosten zum Zeitwert unter 10 % liegt. Zwar kommt der Sachverständige Dipl.-Ing. C der DEKRA in seinem Gutachten vom 09.07.2002 zu dem Ergebnis, dass das Verhältnis der Reparaturkosten von 2.283,04 DM zum Zeitwert von 23.500,00 DM bei rechnerisch 10,3 % liegt. Dabei hat er jedoch den Quotienten errechnet und nicht das Verhältnis. Rein rechnerisch liegt das Verhältnis der Reparaturkosten zum Zeitwert bei 9,72 % und damit unter 10 %. Selbst ausgehend von 10,3 % kam der Sachverständige C in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Gewährung des merkantilen Minderwertes im vorliegenden Fall eine Grenzbetrachtung darstelle. Ausgehend von rechnerisch richtigen 9,72 % ist jedenfalls die Gewährung eines merkantilen Minderwertes abzulehnen. Selbst wenn die Grenze von 10 % im Einzelfall nicht als starre Grenze anzusehen ist, ist im vorliegenden Fall von einem Bagatellschaden auszugehen, der keinen merkantilen Minderwert rechtfertigt. Zwar ist im vorliegenden Fall das Kniestück des klägerischen Pkw beschädigt worden und dieses Kniestück zählt zu dem tragenden Teil der Karosserie des Fahrzeuges. Hervorzuheben ist aber, dass die Einformung der Radlaufkante und des Kniestückes ausweislich der Lichtbilder nach dem Gutachten C lediglich Deformationstiefen von ca. 0,5 - 1 cm aufweisen. Der Sachverständige sieht die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges auch ohne Durchführung der Reparatur nicht als gefährdet an. Bei diesem geringen Schaden rechtfertigt allein die Tatsache, dass ein tragendes Karosserieteil in Mitleidenschaft gezogen worden ist, noch nicht die Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung. Vielmehr verbleibt es dabei, dass auch die übrigen Voraussetzungen er- füllt sein müssen. Im vorliegenden Fall erreichen die Reparaturkosten aber nicht einmal 10 % des Wiederbeschaffungswertes. Damit ist das Amtsgericht zu Recht von einem Bagatellschaden ausgegangen und hat die Zuerkennung eines Minderwer- tes verneint. Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Permalink: https://openjur.de/u/95244.html ( https://oj.is/95244 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.