Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu äußern und/oder äußern zu lassen: ... „Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner, selbst ein Schweinefurz riecht schöner. ... Am liebsten mag er Ziegen ficken, ... und dabei Kinderpornos schauen. Und selbst abends heisst's statt schlafen, Fellatio mit hundert Schafen. Ja, E. ist voll und ganz, ein Präsident mit kleinem Schwanz. ... Jeden Türken hört man flöten, die dumme Sau hat Schrumpelklöten. Von Ankara bis Istanbul, weiß jeder, dieser Mann ist schwul, pervers, verlaust und zoophil R. Fritzl Priklopil. Sein Kopf so leer, wie seine Eier, der Star auf jeder Gangbang-Feier. Bis der Schwanz beim Pinkeln brennt, das ist R. E., der türkische Präsident.“ wie geschehen in der Sendung „ N. M. R.“ am 31.03.2016. 2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 1.973,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2016 zu zahlen. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel zu tragen. 5. Das Urteil ist für den Kläger zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro und zu den Ziffern 2. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil zu Ziffer 4. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet; und beschließt: Der Streitwert wird auf 125.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Der Kläger ist Präsident der Türkei. Der Beklagte ist Kabarettist sowie Hörfunk- und Fernsehmoderator. Am 17.03.2016 wurde in der Fernsehsendung „extra 3“ ein Beitrag ausgestrahlt, in dem unter anderem das Lied mit dem Titel „Erdowie, Erdowo, E.“ gesungen wird. In diesem Beitrag wird die Politik des Klägers, insbesondere sein Umgang mit Kritikern und der Pressefreiheit, thematisiert (vgl. Anlage B9 zum Text des Liedes). Dies hatte zur Folge, dass das türkische Außenministerium in Ankara den deutschen Botschafter einbestellte, der sich am 22.03.2016 für die Sendung rechtfertigen sollte. Die Einbestellung des Botschafters wurde in der Öffentlichkeit kritisiert. In seiner Sendung „ N. M. R.“ vom 31.03.2016 griff der Beklagte dieses Ereignis auf. Er erwähnte die Sendung „extra 3“, die Einbestellung des deutschen Botschafters und führte aus, dass das, was die Kollegen von „extra 3“ gemacht hätten, in Deutschland von der Kunstfreiheit, von der Pressefreiheit sowie von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, es gebe aber auch Fälle, die nicht erlaubt seien. Im Folgenden trug er sodann auf Deutsch ein Gedicht vor, welches er als „Schmähkritik“ bezeichnete und in dem er sich mit dem Kläger befasste. Die Verlesung des Gedichtes unterbrach der Beklagte mehrfach durch ein kurzes Gespräch mit seinem sogenannten Sidekick R. K.. Im Hintergrund waren für die Zuschauer die türkische Flagge sowie ein Porträt des Klägers zu sehen. Es wurden zudem Untertitel eingeblendet, die das Gedicht – nicht die Gespräche des Beklagten mit R. K. – auf Türkisch übersetzten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mitschnitt der Sendung gemäß Anlage B2 verwiesen. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Kammer dem auf Unterlassung gerichteten Antrag mit Beschluss vom 17.05.2016 (Az.: 324 O 255/16 ) teilweise stattgegeben und die erneute Verbreitung einzelner Äußerungen des Gedichtes untersagt, den weitergehenden Antrag hat sie zurückgewiesen. Der Kläger begehrt im hier zu entscheidenden Hauptsacheverfahren, wie bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren, die Untersagung des vollständigen Gedichtes. Er hat auf die Vollmachtsrüge des Beklagten hin eine vom 29.09.2016 datierende Vollmacht vorgelegt. Der Beklagte hatte zuvor die Vollmachtsrüge erhoben und angeregt, dass der Kläger eine Vollmacht vorlege, die ein späteres Datum als die Klagerwiderung vom 26.09.2016 aufweise. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verlesung des Gedichtes durch den Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Auch die Kritik an seiner, des Klägers, Politik rechtfertige nicht die streitgegenständlichen Äußerungen. Schließlich sei gemäß Art. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar. Bei dem Gedicht handele es sich um eine Aneinanderreihung von Formalbeleidigungen. Er, der Kläger, werde mit allen Ressentiments beworfen, die zur Türkei „so auf dem Markt seien“. Was man sich an sexuellen Beleidigungen auch nur ausdenken könne, Pädophilie, Zoophilie usw., rattere der Beklagte herunter. Mit einem Großteil der Beschimpfungen würden Türken seit Jahrzehnten beleidigt. Den „Schweinefurz“ erwähne der Beklagte, weil das Tier im Islam als unrein gelte. Es sei also die Beleidigung des Mannes über dessen Religion. Der türkische Mann schlage Frauen, „ficke“ Ziegen und habe „Fellatio mit Schafen“. Das Gedicht sei schlicht rassistisch. Es sei „Hate Speech“ in Reinkultur. Für das türkischsprachige Publikum sei die komplette Beleidigungsorgie in türkischer Sprache verfasst worden, damit auch ein türkischsprachiger Rezipient die Beschimpfungen seines Präsidenten verstehe. Es komme nicht darauf an, dass der Beklagte, so seine Rechtfertigung, die Äußerungen nicht wörtlich gemeint habe. Wenn jemand beispielsweise einen anderen mit „Arschloch“ betitele, meine jener es auch nicht wörtlich. Die Schmähung diene ausschließlich der Diffamierung seiner, des Klägers, Person, sie sei nicht unter Satire einzuordnen. Dadurch, dass man übelste Beschimpfungen mit der Erklärung „Das kann bestraft werden“ einkleide und angebe, dies sei in Deutschland verboten, werde das Gedicht nicht zu einer zulässigen Satire. Auch der Rechtsbruch zum Zwecke der Illustration sei ein Rechtsbruch. Der Beklagte könne seine Beschimpfungen auch nicht mit dem Argument „Kunstfreiheit“ rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht stelle darauf ab, dass gerade die Darstellung sexuellen Verhaltens, die beim Menschen nach der Rechtsprechung zum schutzwürdigen Kern seines Intimlebens gehöre, den Betroffenen als Person entwerte, ihn seiner Würde als Mensch entkleide. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, wenn eine Kunstform missbraucht werde und lediglich eine Mogelpackung, ein Transportmittel sei, um bestimmte Personen zu beleidigen, zu verleumden oder verächtlich herabzuwürdigen, dann sei dies nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt. Der Beklagte habe gewusst, dass der Beitrag massenhaft ohne einen auch nur vermeintlichen Disclaimer ins Netz gestellt werde; seine Schadenfreude hierüber habe er in der Sendung kaum verbergen können. Der Zuschauer könne außerdem nicht so schnell differenzieren, was ernst gemeint und was schlicht nur beleidigend sei. So wüssten viele Zuschauer von der „Kurden-Problematik“ in der Türkei und der Teilnahme des ehemaligen Präsidenten Italiens an sogenannten „Bunga-Bunga-Parties“. Selbst wenn der Zuschauer nicht alles als bare Münze nehme, werde er, der Kläger, als jemand dargestellt, dem man so etwas zutrauen könne. In einem Interview mit der Wochenzeitung „ Z.“ habe der Beklagte zudem verraten, dass er das Gedicht nicht selbst verfasst, sondern im Internet gefunden habe (vgl. Anlage K1). Auf Kunstfreiheit könne sich der Beklagte daher ohnehin nicht berufen. Soweit er nunmehr im Rechtsstreit einen anderen Sachverhalt hierzu vortrage, sei dies unglaubwürdig; entweder habe der Beklagte gegenüber der „ Z.“ oder im hier zu entscheidenden Rechtsstreit gelogen. Sollte der Beklagte behaupten, dass seine Äußerungen im Interview unwahr seien, so werde beantragt, ihm aufzugeben, das mit der „ Z.“ geführte Interview, welches unstreitig schriftlich erfolgt sei, vorzulegen. Der Beklagte habe ihn, den Kläger, in seiner Menschenwürde verletzt. Diese sei in jedem Falle unantastbar, gleich, was man ihm, dem Kläger, vorwerfe. Im Übrigen sei der ganz überwiegende Teil der Bevölkerung in der Türkei mit der dortigen Politik einverstanden; 80 % der in Deutschland lebenden Türken seien ebenfalls mit ihr einverstanden. Selten habe sich ein Volk einschließlich der Opposition nach dem Putschversuch im Sommer 2016 so hinter ihren Präsidenten geschart und ohne Waffen einen Aufstand niedergeschlagen. Ihm, dem Kläger, stehe weiterhin ein Anspruch auf Erstattung seiner Abmahnkosten zu. Unstreitig habe er den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2016 abmahnen lassen (vgl. Anlage K6). Ausgehend von einem Streitwert von 200.000,00 Euro und einer 1,3 Gebühr müsse der Beklagte ihm Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.636,90 Euro erstatten. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu untersagen, in Bezug auf ihn, den Kläger, zu äußern und/oder äußern zu lassen: „Sackdoof, feige und verklemmt, ist E. der Präsident. Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner, selbst ein Schweinefurz riecht schöner. Er ist der Mann der Mädchen schlägt, und dabei Gummimasken trägt. Am liebsten mag er Ziegen ficken, und Minderheiten unterdrücken, ... Kurden treten, Christen hauen, und dabei Kinderpornos schauen. Und selbst Abends heißt statt schlafen, Fellatio mit hundert Schafen. Ja, E. ist voll und ganz, ein Präsident mit kleinem Schwanz. ... Jeden Türken hört man flöten, die dumme Sau hat Schrumpelklöten, Von Ankara bis Istanbul, weiß jeder, dieser Mann ist schwul, Pervers, verlaust und zoophil R. Fritzl Priklopil. Sein Kopf so leer, wie seine Eier, der Star auf jeder Gangbang-Feier. Bis der Schwanz beim pinkeln brennt, das ist R. E., der türkische Präsident.“ wie geschehen in der Sendung „ N. M. R.“ am 31.03.2016; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 2.636,90 Euro nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass das fragliche Gedicht in seinem Gesamtkontext und nicht isoliert zu beurteilen sei. Es sei weiterhin die Genese dieser satirischen Gesamtdarstellung zu berücksichtigen. Hintergrund seien nicht zuletzt die massenhaften Strafanzeigen des Klägers wegen Lappalien, die ihn nach seiner Meinung in seiner Ehre verletzen. Der Kläger habe zudem selbst öffentlich andere Personen diffamiert. Über den Umgang des Klägers mit der Presse, der unstreitig Reporter verhaften und Medienhäuser schließen lasse, sei in erheblichem Umfang kritisch berichtet worden, insbesondere seit dem gescheiterten Putschversuch vom 15.07.2016 (vgl. Anlagen B6 bis B8). Vor dem Hintergrund der Intervention des Klägers wegen der Sendung „extra 3“ sei bei ihm, dem Beklagten, die Idee entstanden, im Rahmen seiner Satiresendung „ N. M. R.“ einen satirischen Diskurs über die tatsächlichen Grenzen des Ehrenschutzes in Deutschland zu gestalten. Nach seiner, des Beklagten, Vorstellung sollte in dem Beitrag im Wege einer Satire eine „Aufklärung“ über die in Deutschland bestehenden – weit gezogenen rechtlichen – Grenzen zulässiger Satire gegeben und diese Grenzen dem Publikum und möglicherweise auch dem Kläger vermittelt werden. In einer Redaktionsbesprechung habe er seine Überlegungen skizziert. Die Teilnehmer der Besprechung hätten teilweise eigene Ideen beigesteuert. Es habe sich schließlich die Idee entwickelt, die Grenzen zulässiger Satire beispielhaft an einem Gedicht zu verdeutlichen, das einen satirischen Bezug zum Kläger aufweisen sollte. Er, der Beklagte, habe einen der Anwesenden gebeten, ein gereimtes „Schmähgedicht“ zu verfassen, welches die Grenzen zulässiger Satire aus der Sphäre des Unzulässigen heraus beleuchten und verdeutlichen sollte. Am Folgetag sei ihm ein Gedicht vorgelegt worden. Da nach seiner, des Beklagten, Ansicht dieses Gedicht nicht hinreichend deutlich gemacht habe, dass es nicht ein mit dem Anspruch der Ernstlichkeit formulierter Text sei, habe er erklärt, dass der Text so übertrieben sein müsse, dass seine fehlende Ernstlichkeit und das Fehlen eines ernst gemeinten Bezuges zur persönlichen Ehre der Person jedem Hörer unmittelbar erkennbar sei. In der Folge sei der Entwurf umgeschrieben wurden, bis die Schlussfassung am 30.03.2016 vorgelegen habe (vgl. auch Anlage B5). Seine Aussage im „ Z.“-Interview, er habe das Interview im Internet gefunden, sei erkennbar ein „Fake“ gewesen. Durch die Einbettung des Gedichtes in dem zwischen ihm und R. K. geführten Diskurs auf der „Metaebene“ zu der juristischen Grenzziehung zulässiger Satire werde das Gedicht in eine satirische Gesamtperformance eingebunden, die zum einen den Zuschauer über die Reichweite der grundgesetzlich geschützten Meinungs-, Kunst- und insbesondere Satirefreiheit in Deutschland und in der Türkei aufklären und zur öffentlichen Meinungsbildung über die Grenzen dieser Freiheitswerte beitragen wolle, zum anderen durch die Thematisierung der Grenzen der Satirefreiheit die Überreaktion des Klägers auf die „extra 3“-Sendung besonders sichtbar mache. Bei dem Gedicht, welches in den satirischen Beitrag eingebettet und auch nur im Gesamtzusammenhang zu betrachten sei, handele es sich um Kunst. Es sei eine künstlerisch-kritische Auseinandersetzung mit der Kunstform der Satire im besonderen Zusammenhang mit der Politik des Klägers. Für den Zuschauer sei deutlich gewesen, dass er das Gedicht nicht beim „Nennwert“ nehmen dürfe. Dies werde bereits durch das Reimschema deutlich. Der verwendete Paarreim begegne einem regelmäßig eher in Kinderreimen, Kinderliedern und Abzählreimen. Es sei zudem ein Knittelvers verwandt worden, was ebenfalls das Artifizielle und den Nichternst unterstreiche. Es werde eine Spannung zwischen der Form des Gedichtes und seinem absurden, offensichtlich übertriebenen Inhalt und ins Blaue hinein fabulierten Haltlosigkeiten erzeugt, die nicht zusammenpassten und daher Komik entstehen ließen. Eine Schmähung des Klägers liege nicht vor. Die satirespezifische Verzerrung als Stilmittel dürfe nicht selbst schon als Grundlage einer Missachtung gewürdigt werden. Aussagekern des Gedichtes sei einzig und allein die Darstellung und Zur-Diskussion-Stellung der Voraussetzungen und Grenzen der Rede-, Meinungs- und Satirefreiheit, die aktuell durch den Kläger wie durch kaum einen anderen Zeitgenossen in Frage gestellt und bekämpft werde. Es stehe die Auseinandersetzung in der Sache und nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund. Im Rahmen der Abwägung sei ferner zu beachten, dass der Kläger mit seiner aktuellen Politik in einer für eine Demokratie beispiellosen Weise die Unterdrückung kritischer Stimmen und Meinungen derart auf die Spitze getrieben habe, dass er sich allerschärfste und ansonsten vielleicht nicht zu duldende Kommentare und kritische Äußerungen gefallen lassen müsse. Sein Vorverhalten sei ebenfalls in die Abwägung miteinzubeziehen. Es habe ein immenses öffentliches Interesse an den mit der Satire aufgeworfenen Fragen bestanden, die gerade durch das Vorverhalten des Klägers in Bezug auf die „extra 3“-Sendung virulent geworden seien. Selbst wenn das Gedicht nicht als Kunst zu qualifizieren wäre, würde Art. 5 Abs. 1 GG dem Unterlassungsanspruch entgegenstehen. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft M. unstreitig das Strafverfahren eingestellt hätten (vgl. Anlagen B16 bis B19; s. auch Anlage B3 Entscheidung des VG B.). Vom Kläger werde außerdem die konkrete Verletzungsform nicht angegriffen, da das fragliche Gedicht nicht so, wie in der Klage wiedergegeben, vorgetragen worden sei, sondern mit Einschüben. Die Echtheit der eingereichten Vollmachtsurkunde werde bestritten. Es mute merkwürdig an, dass sich drei Anwälte zum Fall als angebliche Bevollmächtigte des Klägers mit unterschiedlichen Inhalten äußerten. Es könne von hier aus nicht überprüft werden, ob die Vollmacht gegebenenfalls mit einem Unterschriftenautomaten gefertigt worden sei, zumal es ungewöhnlich sei, dass eine Prozessvollmacht auf einer Hartpappe überreicht werde. Anlass zum Bestreiten der Vollmacht gebe auch der aus der Anlage B1 ersichtliche Artikel einer Zeitung aus der Türkei, in dem der türkische Anwalt des Klägers mit den Worten zitiert werde „ E.’s lawyer also said insult cases openend in Germany by the president were expected to be withdrawn“. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2016 verwiesen. Die Klage wurde dem Beklagten am 16.07.2016 zugestellt. Gründe Der Unterlassungsanspruch ist teilweise begründet, in der Folge ist der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ebenfalls teilweise begründet. 1) Die Vollmachtsrüge des Beklagten greift nicht durch. Mit Schriftsatz vom 13.10.2016 reichte der Klägervertreter eine Vollmacht ein. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es sich hierbei um ein vom Kläger unterschriebenes Original handelt. Es liegt auf der Hand, dass das gestärkte Papier des Schriftstückes nicht gegen das Vorliegen einer Originalvollmacht spricht. Es ist im Gegenteil näherliegender, dass der Kläger als Staatsoberhaupt nicht das übliche, sondern besonderes Papier verwendet. Der Hinweis auf den Beitrag in der türkischen Zeitung (vgl. Anlage B1) greift ebenfalls nicht durch, da der Rechtsanwalt sich nur auf eine „Erwartung“ („expected“) bezog. Es kann daher dahinstehen, ob die fragliche Äußerung überhaupt mit dem Kläger abgesprochen gewesen ist. Der Vortrag des Beklagten lässt auch nicht erkennen, dass andere Rechtsanwälte für sich in Anspruch genommen hätten, im Auftrag des Klägers diesen im hier zu entscheidenden Rechtsstreit zu vertreten. Nach Ansicht der Kammer erscheint es angesichts der erheblichen Aufmerksamkeit, den die Auseinandersetzung der Parteien in der Öffentlichkeit erfahren hat (beide Parteien haben hierzu vorgetragen), auch sehr unwahrscheinlich, dass der zu entscheidende Rechtstreit im Namen des Klägers geführt wird, ohne dass dieser hierzu eine Vollmacht erteilt hat. 2) Dem Kläger steht hinsichtlich einzelner Passagen des Gedichtes wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 BGB, 1004 BGB (analog) i.V.m. Art. 1 und 2 GG zu. Hierauf kann sich auch der Kläger als Ausländer berufen (vgl. BVerfGE 116, 243 s. auch BVerfG, NVwZ 2007, 1300 ). Es kann daher dahinstehen, ob Art. 8 EMRK ebenfalls zugrunde zu legen ist. Die untersagten Passagen verletzen den Kläger so schwerwiegend in seinen Rechten, dass das Verhalten des Beklagten insoweit weder durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG noch durch die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.