Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 31.01.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.11.2002 4 Ca 745/02 -, dem Antragsteller zugestellt am 30.01.2003, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe GRÜNDE: I. In dem Ausgangsrechtsstreit hat die dortige Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ... Kündigung vom 14.03.2002 ... nicht aufgelöst worden ist. Im Termin vor dem Arbeitsgericht am 16.05.2002 haben die Parteien den Rechtsstreit mit folgender, als Vergleich bezeichneten Vereinbarung beendet: Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Der Klägerin ist unter Beiordnung des Antragstellers Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Arbeitsgericht hat die dem Antragsteller zunächst zuerkannte Vergleichsgebühr (133,00 &.8364; zzgl. MWSt) auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse wieder abgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. II. Die nach § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Eine Vergleichsgebühr ist nicht entstanden. 1. Es ist im Einzelnen streitig, ob bei einer von den Prozessparteien als Vergleich bezeichneten Regelung, mit der inhaltlich dem Klageanspruch entsprochen wird, eine Vergleichsgebühr im Sinne des § 23 Abs. 1 BRAGO entsteht. Die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vertritt spätestens seit der Entscheidung vom 15.10.1998 7 Ta 285/88 ( MDR 1999, 445 = JurBüro 1999, 361 ) den Standpunkt, dass eine zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits gerichtlich protokollierte Einigung der Parteien, wonach ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht, im Regelfall mangels gegenseitigen Nachgebens nicht zum Entstehen einer Vergleichsgebühr führt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Hiergegen haben sich insbesondere das LAG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 18.02.2000 8 Ta 9/00 ( JurBüro 2000, 528 ) sowie die 11. Kammer des LAG Köln (Beschl. v. 13.12.2000 11 Ta 244/00 MDR 2001, 656 = NZA-RR 2001, 440 ) gewandt. Das LAG Düsseldorf ist in zwei weiteren Beschlüssen vom 14.05.2000 (7 Ta 118/02) und vom 20.06.2002 (7 Ta 256/02) bei seiner Auffassung verblieben (ebenso wie LAG Düsseldorf aus jüngerer Zeit: LAG Köln vom 29.08.2000 8 Ta 127/00 NZA 2001, 632 ; LAG Hessen vom 26.10.2000 9 Ta 363/00 NZA-RR 2001, 105 ; LAG Niedersachsen vom 21.02.2001 5 Ta 2/01 MDR 2001, 656 = JurBüro 2001, 413 = NZA-RR 2001, 439 ; ausführlich LAG Nürnberg vom 14.01.2002 4 Ta 176/01 MDR 2002, 544 = JurBüro 2002, 528 ). 2. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer abzuweichen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.