Erbrecht
1). Die Mehrzahl der für die erste Ansicht angeführten Entscheidungen betrifft zudem den Fall der Testamentsvollstreckung für das Vor- als auch für das Nacherbenrecht (vgl. OLG Neustadt NJW 1956, 1881; OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 666 /667; wohl auch OLG Stuttgart BWNotZ 1980, 92). Die ebenfalls zur Begründung dieser Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( NJW 1994, 248 /249) ist nicht einschlägig, weil der Vorerbe im dort entschiedenen Fall kein Immobiliarvermögen erhalten hatte. Zur Veräußerung von Nachlassgegenständen erachtet der Bundesgerichtshof den Testamentsvollstrecker gemäß §§ 2126 , 2124 Abs. 2 BGB (wohl nur) für berechtigt, wenn die nach der letztwilligen Verfügung dem Behinderten zu erbringenden Leistungen nicht aus den Nutzungen der Vorerbschaft bestritten werden können (dort unter II. 2. c). Es ist folglich durch Auslegung des Testaments im Einzelfall nach § 133 BGB zu klären, in welchem Umfang dem Testamentsvollstrecker Befugnisse eingeräumt sind (vgl. Heckschen in Burandt/
Dies ist wohl auch die Meinung des Bundesgerichtshofs ( NJW 1994, 248 /249), wonach der Testamentsvollstrecker zur Veräußerung von Nachlassgegenständen berechtigt sein "dürfte", wenn die Leistungen, die aus dem Nachlass an den behinderten Vorerben zu erbringen sind, nicht allein aus den Nutzungen des Nachlasses erbracht werden können.
Ko/Ann § 2042 Rn. 30). Die Auseinandersetzung selbst kann er jedoch nicht bewirken (Staudinger/Reimann § 2208 Rn. 12). Sie erfordert nach § 2042 BGB einen Vertrag zwischen allen Erben, zu dem diese - oder ein für einen Miterben bestellter Pfleger (§§ 1909 , 1911 ff BGB) oder Betreuer - vor dessen Ausführung anzuhören sind (§ 2204 Abs. 2 BGB). Über eine Auseinandersetzungsanordnung des Erblassers darf sich der Testamentsvollstrecker dabei (nur) mit Zustimmung aller Miterben einschließlich der Nacherben hinwegsetzen (Flechtner in Burandt/
Ko/Ann § 2042 Rn. 29). Im Übrigen ist eine Teilauseinandersetzung nur in Ausnahmefällen möglich (Flechtner in Burandt/
6). Derzeit fehlt es für die auf das Wohnungs- und Teileigentum bezogene Nachlassauseinandersetzung bereits an einem Teilauseinandersetzungsvertrag, den der Testamentsvollstrecker kraft seiner Verfügungsmacht (§ 2205 BGB) hätte ausführen können. ee) Zwar wird die Wirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht durch die Verletzung von Auseinandersetzungsvorschriften verletzt; insofern kommt nur eine Haftung nach § 2219 BGB in Betracht (Heckschen in Burandt/
Ko/Ann § 2042 Rn. 29). Das Grundbuchamt hat jedoch zu prüfen, ob eine wirksame Auflassung oder Bewilligung vorliegt und der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse tätig wurde (Heckschen in Burandt/
19). Denn wenn der Testamentsvollstrecker durch Anordnungen des Erblassers gehalten ist, über Nachlassgegenstände in bestimmter Weise zu verfügen, dann ist seine Befugnis zu Verfügungen, die dazu in Widerspruch stehen, regelmäßig auch dinglich ausgeschlossen (BGH NJW 1984, 2464 ). Eine solche Beschränkung ergibt sich, wenn die Testamentsvollstreckung auf einen Mitvorerbenanteil begrenzt ist, zwar nicht schon aus dieser selbst, jedoch faktisch aus den eigenen Verwaltungsrechten der Miterben (Staudinger/Reimann § 2208 Rn. 12; Klühs RNotZ 2010, 43). Daher sind auch die Rechte der Nacherben - etwa auf Zustimmung zu einer Veräußerung des Grundbesitzes oder zur Löschung des Nacherbenvermerks durch einen für den nicht befreiten Vorerben eingesetzten Testamentsvollstrecker - als Beschränkung zu beachten (Staudinger/Avenarius § 2113 Rn. 7). c) Fehlt im Ehegattentestament eine Ernennung auch zum Nacherbenvollstrecker gemäß § 2222 BGB, folgt nicht schon aus der Gestattung, bei einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft "mitzuwirken", dass der Testamentsvollstrecker auch den Nacherben bei der Durchführung der Auseinandersetzung vertreten darf. In Anbetracht der im Testament konkret zugewiesenen Aufgaben kann diese nicht als Erweiterung seiner Befugnisse aus §§ 2205 , 2208 BGB verstanden werden. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt (§ 22 GNotKG). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Dieser bemisst sich nach dem Aufwand für die Beseitigung des aufgezeigten Hindernisses. Mangels hinreichender Anhaltspunkte geht der Senat vom Auffangwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG aus. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 78 Abs. 2 GBO). Permalink: https://openjur.de/u/954228.html ( https://oj.is/954228 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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