Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischen Volkstums. Sie stammen aus Pazarcik und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Am 18.08.1989 reisten Sie in einem Reisebus von Istanbul aus über Jugoslawien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 01.09.1989 haben sie erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 29.08.1990 haben sie im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Sie seien Kurden. Er, der Kläger zu 1), komme aus einer reichen Familie. Er habe jedoch nie seinen Beruf frei ausüben können. Er sei im Jahre 1976 von den Soldaten festgenommen und mitgenommen worden. Er sei geschlagen worden, bis er bewusstlos gewesen sei. Die Gendarmerie habe geglaubt, er würde den Kämpfern der PKK Lebensmittel liefern. Er sei Kraftfahrer gewesen und habe einen LKW gehabt. Als er wieder bei Bewusstsein gewesen sei, sei er ins Krankenhaus eingeliefert worden. Er habe sehr starke Schmerzen gehabt, und es seien Röntgenaufnahmen gefertigt worden. Er habe operiert werden müssen. Bis zum Jahre 1986 sei er insgesamt fünf Mal wegen dieser Sache operiert worden. Während dieser Zeit sei er weiterhin der PKK behilflich gewesen. Er sei vom Militär kontrolliert worden. Er habe von zu Hause weg müssen und in den Bergen gelebt. Von seiner Familie habe er erfahren, dass die Gendarmerie nach ihm gesucht habe. Die gesamte Familie sei jeden Tag von der Gendarmerie unter Druck gesetzt worden. Mit Bescheid vom 12.10.1990 ( - 00000-00-000 - ) hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt. Mit Ordnungsverfügungen vom 24.11.1990 forderte der Oberkreisdirektor
Kreises P die Kläger zu 1) und 2) auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit
Bescheides
Bundesamtes zu verlassen. Ferner drohte er den Klägern zu 1) und 2) die Abschiebung in ihr Heimatland an. Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben. Mit Urteil vom 12.01.1998 zu Az.: - 25 K 13442/90.A - hat die 25. Kammer
erkennenden Gerichts die Klage abgewiesen. Unter dem 15.06.1998 haben die Kläger erneut um ihre Anerkennung als Asylberechtigte nachgesucht. Zur Begründung ihres Asylfolgeantrages haben sie durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen ausführen lassen, als Kurden und Aleviten seien sie in ihrem Heimatdorf einer Unterdrückung ausgesetzt, welche ihnen keinerlei Lebensperspektive gewähre. Eine Rückkehr in die Türkei müsse ausgeschlossen werden, da festgestellt werde, dass die Angabe
Vaters
Klägers zu 1), er habe ihn - den Kläger zu 1) - im Jahre 1993 als getötete Person identifiziert, unzutreffend sei. Zudem komme eine Rückkehr auf Grund von Ausspähungen durch den türkischen Geheimdienst MIT in Deutschland nicht in Betracht. Da in dem Familienumfeld der Kläger weitere Personen als Asylberechtigte anerkannt worden seien, müsse unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft zudem Verfolgung befürchtet werden. Darüber hinaus ließen die Kläger umfassend auf Rechtsprechung, Berichte und Gutachten sowie die Verfolgungsschicksale diverser als Referenzpersonen bezeichnete Antragsteller verweisen. Mit Bescheid vom 17.07.1998 ( - 0000000-000 - ) hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Anfrage auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und am 29.07.1998 bezüglich der Klägerin zu 3) einen Ergänzungsbescheid erlassen, in dem ihr ebenfalls die Abschiebung angedroht wurde. Hiergegen haben die Kläger am 28.07.1998 Klage erhoben, die sie in der Folgezeit auf den Ergänzungsbescheid erstreckten. Zur Begründung führten sie zunächst abermals über ihren damaligen Prozessbevollmächtigten umfassend Rechtsprechung, Berichte und Gutachten sowie Verfolgungsschicksale diverser als Referenzpersonen bezeichneter Asylantragsteller an. Nachdem dieser Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hatte und die Kläger kurzzeitig als untergetaucht galten, teilte die neuerliche Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, dass diese sich im Wanderkirchenasyl befänden und machte dies als Wiederaufgreifensgrund i.S.d. § 71 AsylVfG geltend: Nach Einschätzung
Menschenrechtsvereins in Ankara müssten Flüchtlinge aus dem Wanderkirchenasyl im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei dort mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Zur Bekräftigung
Vorbringens wurde ein Artikel aus der Zeitung &.132;A" vom 00.00.1999 mit dem Titel &.132;xxxxxxxxx xxxxxxx xxxx xxx xxx xxxxx" und einem Foto, auf dem der Kläger zu 1) zu sehen ist, sowie ein Bericht aus der Zeitung B vom 00.00.1999 mit Fotos über die kurdischen Flüchtlinge, die am Wanderkirchenasyl teilnehmen, vorgelegt. Auch auf diesen Fotos ist der Kläger zu 1) abgebildet. Es folgte die Vorlage weiterer Pressemitteilungen aus der C vom 00.00.1999 mit der Überschrift &.132;xxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxx", vom 00.00.1999 &.132;xxxxxx &.132;xx xxxxxx" xxx xxx xxx" und vom 00.00.1999 &.132;xxxxxx xxxxxx xxxxxxx xxxxxxx" sowie eine Vielzahl weiterer Zeitungsberichte, die das Engagement der Kläger im Wanderkirchenasyl in der Bundesrepublik belegen. Es folgte die Vorlage einen Plakates, mit dem die kurdischen Flüchtlinge aus dem Wanderkirchenasyl Frieden und Menschenrechte in der Türkei sowie keine Abschiebungen in Folter und Krieg fordern. Die Kläger sind ferner für die Sendung D am 00.00.1999, die um 19.30 Uhr im E ausgestrahlt wurde, als Teilnehmer
Kirchenasyls zu ihrer persönlichen Situation interviewt worden. Das entsprechende Videoband wurde ebenfalls zu den Akten gerecht. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Kläger ihr Mandat niedergelegt hatte übernahm die derzeitige Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Kläger im Mai 2000. Über diese ließen die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.02.2002 erstmals vortragen, der Kläger zu 1) leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter Ess- und ausgeprägten Schlafstörungen. Es handele sich um ein schwer wiegendes depressives Krankheitsbild mit ausgeprägter Somation, Ängsten und suizidalen Tendenzen. Der Kläger zu 1) sei dringend behandlungsbedürftig. Sein Zustand erfordere diagnostische Maßnahmen und internistische oder allgemeinmedizinische sowie psychotherapeutische Behandlung. Der Kläger zu 1) habe zwischenzeitlich einen Suizidversuch unternommen. Entsprechende Bescheinigungen
Dr. med. N vom 22.06.1999,
Herrn M vom 20.06.2000,
Dr. med. A1 vom 09.10.2000, vom 05.11.2000 und vom 14.05.2001,
Dr. med. C1 - ohne Datum -, der Praxisgemeinschaft M1 vom 15.11.2001 sowie Bescheinigungen
Khospital V,
B1 Krankenhauses in P und der Klinik L in L1 wurden den Schriftsätzen vom 04.02.2002 beigefügt. Es folgte die Vorlage eines ärztlichen Attestes
B2 Krankenhauses in L1 vom 16.10.2002, eine nervenärztliche Bescheinigung
Dr. med. A1 vom 27.11.2002 und eine weitere
selben Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 07.05.2003. Bescheinigt wird dem Kläger zu 1) in allen Attesten posttraumatische Belastungsstörung, chronifizierte somatisierte Depression mit Suizidgefahr, chronischrezidivierendes Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwür, mehrmals operiert, Unterernährung. Die Heilungschancen seien, selbst bei stattfindender Psychotherapie, welche noch nicht einmal begonnen worden sei, vermindert. Die drohende Abschiebung werde den schon psychisch chronisch geschädigten Mann trotz seiner Antriebsstörungen wahrscheinlich zu weiteren Suizidversuchen impulsieren. Die Kläger haben zudem im Laufe
Gerichtsverfahrens 2x um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschlüssen vom 31.08.1998 (9 L 3531/98 .A) und vom 14.07.1999 - 9 L 2114/99.A - hat die 9. Kammer
Hauses die Anträge abgelehnt. Die Kläger haben überdies um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Den diesbezüglichen Antrag hat die 9. Kammer mit Beschluss vom 04.02.2002 abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2003 haben die Kläger ihr Vorbringen vertieft. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung
Bescheides
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Juli 1998 in der Fassung
Ergänzungsbescheides vom 29. Juli 1998 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne
G vorliegen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte
streitgegenständlichen Verfahrens und der Verfahren 25 K 13442/90.A, 9 L 3531/98 .A, 9 L 2114/99.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde
Kreises P sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Kläger mit Verfügung vom 11.04.2003 hingewiesen worden sind und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Gründe A. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.07.1998 i.d.F.
Ergänzungsbescheides vom 29.07.1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Die Kläger sind Asylfolgeantragsteller im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. AsylVfG. Stellt ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag oder einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG, so ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen
VfG für das Wiederaufgreifen
Verfahrens vorliegen. Das Wiederaufnahmeverfahren der §§ 71 AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist als mehrstufiges Verfahren ausgestaltet. Die zunächst zu erörternde Zulässigkeit
Antrages auf Wiederaufgreifen gebietet die schlüssige und fristgerechte Darlegung
Vorliegens eines Wiederaufgreifensgrundes,
sen Geltendmachung dem Betroffenen in dem früheren Verfahren ohne grobes Verschulden nicht möglich war. Die sodann zu erörternde Begründetheit
Antrages auf Wiederaufgreifen setzt das Vorliegen eines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Wiederaufnahmegründe voraus. Erst hiernach prüft das zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen der dann gebotenen neuen Sachentscheidung, ob dem klägerischen Begehren nach dem maßgeblichen materiellen Recht stattzugeben ist. Hinsichtlich
seitens
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - und mithin auch
Gerichts bei der Überprüfung dieser Entscheidung - zu beachtenden Prüfungsrahmens hat das Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. d. 1. Kammer d. 2. Senates v. 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304
Folgeantrages nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal
Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
2 S. 2 GG rechtfertigt. Dies zu prüfen obliegt dem hierfür zuständigen Bundesamt im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien
Asylverfahrensgesetzes ausgestatteten Anerkennungsverfahrens. ... Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, kann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden."; ähnlich Beschl. v.
Folgeantrages geltend gemachte Vorbringen sich nicht als unsubstantiiert oder unglaubhaft erweist, folgt daraus noch nicht die Beachtlichkeit
Folgeantrages. Wird eine Änderung der Sachlage glaubhaft gemacht, gehört zur Beachtlichkeit weiterhin, dass die Geeignetheit der neuen Tatsache für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargetan wird. Den Darlegungen muss damit wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein; BVerwG, Urt. v.
Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen
geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach muss das Gericht die Streitsache im Sinne
GO in vollem Umfang spruchreif machen.
halb ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung
begehrten Verwaltungsakts lediglich die Ablehnung aufhebt und der Behörde mit gewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden. ... Die Pflicht
Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts auch in Verfahren um die Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der Bestandskraft im Wege
Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG. ... Davon ist der Senat ohne vertiefende Ausführungen bereits früher in einem Verpflichtungsrechtsstreit, in dem der klagende Asylsuchende den Anspruch verfolgte, im Wege
Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens - nunmehr - als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ausgegangen. ... Es ist nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, zwischen den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen
obligatorischen Wiederaufgreifens einerseits und den in Art. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG aufgeführten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz andererseits zu unterscheiden und die Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife nur für die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gelten zu lassen. Die Voraussetzungen für Asyl und Abschiebungsschutz nach den genannten Bestimmungen sind, nicht anders als die Merkmale nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, Tatbestandsvoraussetzungen
Anspruchs eines Asylsuchenden,
sen Asylantrag bereits einmal bestandskräftig abgelehnt worden ist, im Wege
Wiederaufgreifens seines abgeschlossenen Verfahrens - doch noch - als Asyl- oder Abschiebungsschutzberechtigter anerkannt zu werden. Daraus folgt, dass der für den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung hier rechtserhebliche Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, lediglich die Frage nach der Erfüllung der für die Durchbrechung der Bestandskraft
Erstbescheides erforderlichen Voraussetzungen
geltend gemachten Anspruchs auf Asyl bzw. Abschiebungsschutz, nicht aber einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch betrifft. ... Damit kann, ebenso wie vom Kläger nicht lediglich auf "Wiederaufgreifen" geklagt werden kann, auch vom Gericht nicht "isoliert" über die Frage, ob wiederaufzugreifen ist, entschieden werden. Nach der ausdrücklichen Entscheidung
Gesetzgebers ist ferner im Asylverfahren § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - abweichend vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht - auch dann anzuwenden, wenn der Ausländer nach Rücknahme eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG); auch für diese Fälle kann daher nichts anderes gelten. Weil es sich bei der Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und der Feststellung der Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG um eine gebundene Verwaltungsentscheidung und nicht um eine solche in Wahrnehmung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung handelt, rechtfertigt sich der Verzicht auf Herstellung der Spruchreife auch nicht aus der Eigenart einer derartigen der Verwaltung vorbehaltenen Entscheidung. ... Schließlich lässt sich die Rechtsauffassung
Berufungsgerichts nicht auf die gesetzliche Regelung über die besonderen, der beschleunigten Abwicklung
Folgeverfahrens dienenden Kompetenzen
Bundesamtes nach § 71 AsylVfG stützen. Der Beschleunigung
Asylverfahrens, die der Gesetzgeber anstrebt, dient es mehr, wenn das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen es abweichend vom Bundesamt die Voraussetzungen nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als erfüllt ansieht, auch die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG prüft und eine das asylrechtliche Folgeverfahren abschließende Entscheidung trifft, als wenn es das Verfahren zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wegen
erstrebten Asyls bzw. Abschiebungsschutzes an das Bundesamt zurückgibt." Unter Anlegung dieses Maßstabes und Zugrundelegung
nach § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung genügt das Vorbringen der Kläger den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht. Sie haben nicht darzutun vermocht, dass in Bezug auf ihre Person ein weiteres Asylverfahren durchzuführen gewesen wäre. Das Gericht folgt den diesbezüglichen Ausführungen
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach Maßgabe
VfG ab. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten der Kläger im Sinne
VfG ist auch nicht mit Blick auf das Vorbringen einer an die Volks- beziehungsweise Glaubenszugehörigkeit anknüpfenden landesweiten (Gruppen-)Verfolgung festzustellen. Nach der Rechtsprechung
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung; OVG NRW, Urt. v.
VfG ist ferner nicht mit Blick auf etwaige Gefährdungen im Zuge der Wiedereinreise in die Türkei ersichtlich. Richtig ist, dass abgeschobene türkische Staatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle unterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort erforderlich sein, weil zum Beispiel der Einreisende über keine gültigen Einreisepapiere verfügt, auch länger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen v.
türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag
Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer; so d. ständige Rspr. d. OVG NRW, zuletzt etwa Urteil v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96 .A -, UA, S. 89 ff., Rn. 263, 265. Es darf zur Überzeugung
Gerichts nämlich der Umstand, der auch den türkischen Behörden nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Vielzahl absolut unpolitischer kurdischer Asylsuchender sich an Aktivitäten (Veranstaltungen, Demonstrationen, Newrozfesten u.a.) beteiligt, weil sie z.B. als Kurden gute Gründe haben, die Kurdenpolitik der türkischen Regierung zu kritisieren; dabei aber auch durch die Erwartung motiviert werden, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen; ebenso OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95 .A -, UA, S. 135 f., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96 .A -, UA, S. 89 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96 .A -, UA, S. 95, Rn. 278. Das Gericht geht
halb davon aus, dass in aller Regel eine Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine asylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen wird. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen Verhaltensweisen erheblich übersteigen. Exilpolitische Aktivitäten eines solchen Ausmaßes haben die Kläger jedoch nicht darlegen können. Mit den insbesondere vom Kläger zu 1) geschilderten Betätigungen heben er und seine Familie sich nicht aus dem Kreis der vielen Kurden heraus, die sich im Bundesgebiet für die kurdische Sache einsetzen. Es gibt daher keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte für die Kläger auf Grund dieser Aktivitäten interessieren. Die exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich im Wesentlichen auf die Teilnahme am Wanderkirchenasyl und die Bekanntmachung dieser Aktivitäten in und durch verschiedene Medien. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 27.06.2002 zu Az.: - 8 A 4782/99 .A - ausgeführt: &.132;Nicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber die einfachen Teilnehmer an exilpolitischen Veranstaltungen sowie diejenigen, die dabei Hilfsaufgaben wahrnehmen (Ordner, Zeitschriftenverkäufer, Betreuer von Büchertischen, Flugblattverteiler usw.); denn das politische Gewicht dieser Tätigkeit ist gering. Nach denselben Grundsätzen ist auch die Teilnahme an einem Wanderkirchenasyl zu bewerten. Den türkischen Behörden ist bekannt, dass viele türkische Staatsbürger aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der Asylantragstellung versuchen, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Sie wissen, dass der Weg vor allem über die Behauptung politischer Verfolgung führt. Nur weil der Betroffene in Deutschland um politisches Asyl gebeten hat, wird er nicht staatlichen Repressionen ausgesetzt. Das hat auch für das Wanderkirchenasyl zu gelten, das von den Beteiligten vielfach als letztes Mittel eingesetzt wird, der drohenden Abschiebung nach erfolglosem Asylverfahren zu entgehen. Ein hohes und eine Gefährdung der Betroffenen begründendes politisches Gewicht kommt der Teilnahme am Wanderkirchenasyl auch nicht unabhängig von den Umständen
Einzelfalles allein
halb zu, weil ein Asylbewerber im Rahmen einer Fernsehsendung - WDR, MED-TV oder Medya- TV - zu Wort gekommen ist. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
G rechtfertigen könnten. In der Person
Klägers zu 1) liegt insbesondere kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vor, das eine Feststellung im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigen könnte. Diese Bestimmung setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus, die dem Betroffenen bei einer Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Der Vortrag
Klägers zu 1), er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.02.2002 vorgetragen wurde, stellt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar. Dem Kläger zu 1) ist zuzumuten, sich gegebenenfalls in der Türkei in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Eine solche ist in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie Medizin möglich; Stellungnahme d. Vertrauensarztes d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara v. 12. März 2001. Die medikamentöse Versorgung ist gesichert; Bericht
Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei v. 24. Juli 2001 (Stand: Mitte Juli 2001) - 514-516.80/3 TUR -. Ob die in der Türkei durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen mit in Deutschland angebotenen Therapien vergleichbar sind, bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn ausweislich
zuletzt vorgelegten Attestes
Dr. med. A1 vom 07.05.2003 ist mit einer Psychotherapie &.132;noch nicht einmal begonnen" worden. Im Übrigen gilt aber auch, dass sich der Kläger zu 1) wie auch andere ausreisepflichtige Ausländer insoweit grundsätzlich auf die Standards
Gesundheitsversorgungssystems seines Heimatstaates verweisen lassen muss; OVG NRW, Beschl. v.
Menschenrechtsvereines "Insan Haklari Demegi" (IHD) und der Ärztekammer im Jahre 1990 gegründeten &.132;Türkischen Menschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV)" in Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und Diyarbakir unterziehen. In den fünf Zentren, von denen die Einrichtung in Diyarbakir erst 1998 eröffnet worden ist sind bereits mehr als 5.000 Personen behandelt worden. Das dortige Zentrum arbeitet inzwischen ohne größere Behinderungen. Die Stiftung finanziert sich durch Spenden aus der Türkei und von Nichtregierungsorganisationen. Sie akzeptiert keine Staatsmittel. Die in Bezug auf den Kläger zu 1) weiter getroffene Diagnose, dieser leide unter einer &.132;chronifizierten und somatisierten Depression mit Suizidgefahr" rechtfertigt schließlich keine abweichende Entscheidung. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Darstellung, eine Abschiebung werde diese depressive Phase so erheblich verschärfen, dass auch mit Suizidhandlungen zu rechnen sei, vgl. insoweit auch d. Stellungnahme d. Vertrauensarztes d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara v. 15. Februar 1999, rechtfertigt nicht die im Rahmen
G allein maßgebliche Annahme, sein Gesundheitszustand werde sich im Falle einer Rückkehr in seine Heimat auf Grund zielstaatsbezogener Aspekte erheblich verschlechtern. Die privatärztlichen Atteste lassen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass die Ursachen für die psychischen Beeinträchtigungen
Klägers zu 1) ihren Ursprung in dem angeblichen Verfolgungsgeschehen genommen haben. Vielmehr wird in der nervenärztlichen Bescheinigung vom 07.05.2003 ausgeführt, das Leiden haben seinen Ursprung am 12.01.1998, mithin 9 Jahre nach seiner Einreise genommen. Dies lässt die Annahme, dass die Symptome in unmittelbaren Zusammenhang mit Gedanken an eine Abschiebung in die Türkei stehen, zumindest nicht als fern liegend erscheinen. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich hingegen allein als Folge einer befürchteten Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, vermögen hingegen als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse lediglich zu einer im Rahmen
G zu berücksichtigenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung infolge Reiseunfähigkeit zu führen; in diesem Sinne zu einer psychischen Erkrankung eines Ausländers (Entwurzelungssyndrom) mit der Folge einer der Ausländerbehörde zugewiesenen Prüfungskompetenz BVerwG, Urt. v.
Klägers zu 1) unternommen haben. Die vorgelegten Bescheinigungen enthalten hierzu nur negative oder gar keine Angaben. Das weiter diagnostizierte chronischrezidivierende Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwür ist nach dem in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnisse der Kammer zur medizinischen Versorgung in der Türkei ebenfalls dort behandelbar. Der Umstand, dass der Kläger zu 1) an Schlafstörungen leidet und erheblich unterernährt ist, vermag ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG schon in Ermangelung
Bestehens einer erkennbar hinreichend schweren Erkrankung nicht zu begründen. Das sinngemäße Vorbringen, eine erhebliche Verschlechterung
Gesundheitszustandes
Klägers zu 1), sei schließlich mit Blick auf ihre wirtschaftliche und persönliche Situation zu erwarten, rechtfertigt ebenso wenig die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach Maßgabe
G. Kraftfahrer - wie der Kläger zu 1) - haben die Möglichkeit, sich in den staatlichen Versicherungen krankenversichern zu lassen. Besteht ein solcher Krankenversicherungsschutz nicht, können Personen mit einem Einkommen unter einem Drittel
Nettomindestlohnes, eine so genannte &.132;Grüne Karte (Yesil Kart)" beantragen. Nach Ausstellung der Karte werden die Kosten für stationäre Behandlungen und die Behandlung in alten staatlichen medizinischen Einrichtungen übernommen. Ausgrenzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Grünen Karte" unter ethnischen Motiven sind nicht bekannt. In Bezug auf Kosten für Gesundheitsleistungen derjenigen, die nach diesem Gesetz nicht befugt sind eine Grüne Karte zu erhalten, aber auch nicht in der Lage sind, für diese Kosten aufzukommen, sowie hinsichtlich der Kosten für Gesundheitsleistungen, die von diesem Gesetz nicht erfasst werden, finden gemäß Art. 11
Gesetzes Nr. 3816 über die Übernahme der Behandlungskosten von zahlungsunfähigen Staatsangehörigen durch Ausstellung der `Grünen Karte'" vom 18. Juni 1992 die Bestimmungen
&.132;Gesetzes Nr. 3294 zur Förderung der sozialen Hilfeleistung und Solidarität" Anwendung. Der vorgenannte Personenkreis kann bei der Provinzorganisation für soziale Hilfe
Ministerpräsidiums finanzielle Unterstützung beantragen; Auskunft d. Auswärtigen Amtes v.
G zu berücksichtigen ist . ... Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der Tatsache, dass sie in der Türkei nicht krankenversichert ist, nicht zu gewähren. Die Gefahr, nicht krankenversichert zu sein, besteht für viele Menschen in der Türkei. Alle türkischen Staatsangehörigen unterliegen der Struktur und den Gegebenheiten
Gesundheits- und Versicherungssystems in der Türkei. 1995 war der größte Teil der Bevölkerung noch ohne Versicherungsschutz. Insgesamt waren 15% der arbeitenden Bevölkerung versichert, im Landwirtschaftsbereich 1 %, vgl. Bundesamt für Flüchtlinge
Schweiz, Auskunft vom
Nettomindestlohnes gilt das Gesetz Nr. 3816 vom 18.1.
Muhtars über die Besitzlosigkeit, Bestätigung der staatlichen Versicherung über das Nichtbestehen einer Versicherung und die Bestätigung
Steueramtes über das Fehlen von Vermögen vorgelegt werden, vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische Versorgung, Stand Dezember 1999. Die Angaben über die Ausstellungsdauer schwanken zwischen 4 Wochen und 3 Monaten, vgl. dazu Auskunft der deutschen Botschaft in Ankara vom 14.7,1999 (Bauer 4 bis 6 Wochen), Bericht
Petitionsausschusses über eine Delegationsreise in die Türkei in der Zeit vom 1.3.5.3.1999, Seite S (6 bis 8 Wochen), Kaya, Auskunft an VG Saarlouis, ASYLIS NR TUR18459001 vom 12.1.2000 (etwa 3 Monate), Auskunft
Auswärtigen Amtes vom
G eingreift. cc) Damit kann hier nur ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach verfassungskonformer Auslegung in Betracht kommen, wenn also eine Abschiebung der Klägerin Verfassungsrecht verletzten würde, weil eine extreme Gefahrenlage im oben genannten Sinne besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei eine ;Yesil Kart beantragen kann, die sie auch nach etwa 3 Monaten erhalten wird und mit der sie `. medizinische Behandlung in Anspruch nehmen kann, ist eine extreme Gefahrenlage für die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Außerdem geht aus den vorliegenden Auskünften auch hervor, dass in Notfallsituationen auch eine Sofortbehandlung möglich ist, vgl. Bericht
Petitionsausschusses übel eine Delegationsreise in die Türkei in der Zeit vom 1.3.5.3.1999; Auskunft
Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2000, s.o., 3.b). Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung
von der Klägerin angeführten Urteils
VG Münster vom 21. August 2000 geboten. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich deutlich vom vorliegenden Fall. Denn im Fall
VG Münster hatte ein Gutachter ausgeführt, dass unvorstellbare Folgen eintreten würden, wenn nur eine einzelne Behandlung der Klägerin für etwa 3 Monate unterbrochen würde. Derartige unvorstellbare Folgen hat die Klägerin hier aber weder vorgetragen noch durch eine ärztliche Stellungnahme belegt. Außerdem ist das VG Münster davon ausgegangen, dass eine ambulante Behandlung mit der Yesil Kart nicht möglich sei. Dabei kann hier offen bleiben, wie die Auskunftslage zu bewerten ist. Jedenfalls hat die Klägerin hier geltend gemacht, eine Herzoperation sei in der Türkei nicht möglich, also eine stationäre Behandlung sei nicht möglich. Für eine solche Behandlung gilt aber unstreitig die Yesil Kart. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Yesil Kart werde willkürlich vergeben, liegen für eine derartige Behauptung ausreichende Anhaltspunkte nicht vor. Zwar hat das Bundesamt, vgl, Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Türkei - Medizinische Versorgung, Stand Dezember 1999, zu 1.4, Fälle genannte, bei denen die Yesil Kart annulliert bzw. verweigert wurde. Eine ähnliche Fallgestaltung liegt bei der Klägerin jedoch nicht vor. Denn sie ist nach Überzeugung
Gerichts weder wegen politischer Vergehen vorbestraft noch politisch in der Türkei tätig gewesen. Nach der von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Auskunft
IMK vom 15. November 2000 werden die Antragsteller bei Vergabe der Karte nach ihrer Staatsnähe eingestuft und politische, gegen die Türkei gerichtete Tätigkeit berücksichtigt. Abgesehen davon, wie der Aussagegehalt dieser Auskunft zu bewerten ist, hat die Klägerin derartige Tätigkeiten aber auch nicht entwickelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin allein wegen der Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland die Ausstellung der Karte verweigert würde, sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer . Herzerkrankung die Zeit bis zum Erhalt der Yesil Kart gesundheitlich nicht unbeschadet überstehen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich . ... Aus den Angaben
Klägerin und den vorliegenden Attesten folgt demnach nicht, dass die Klägerin derart erkrankt ist, dass sie einer ständigen ärztlichen Überwachung bedarf. Etwaige notwendige Medikamente könnten ihr zudem für den Zeitraum von 3 - 4 Monaten auch mitgegeben werden." Die für die Behandlung der Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern beziehungsweise im Falle einer von dort erfolgenden Überweisung an eine Universitätsklinik anfallenden Kosten würden ebenfalls durch die Yesil Kart getragen werden; vgl. in diesem Zusammenhang Auskunft d. Auswärtigen Amtes an d. Verwaltungsgericht. Mainz v. 19. Oktober 1999 - 514-516.80/6 TUR (Tomay, G.) - u. an d. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge v. B. März 2004 - RK 516 AS/o.N.
sen ungeachtet obläge es den Klägern, ein entsprechendes Ersuchen an die in jeder Provinz und in jedem Kreis unter dem Vorsitz
jeweiligen Regierungsvertreters vertretene Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma Vakfi) zu richten. Diese Stiftung trägt den Großteil der Kosten für chronisch Kranke, die regelmäßig Medikamente einnehmen und regelmäßig kontrolliert werden müssen; Auskunft d. Auswärtigen Amtes an d. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht v.
jeweiligen Heimatstaates ist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie, notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen; vgl. hierzu Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v.
in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und arbeitenden Sohnes Tahir sowie der noch in der Türkei lebenden Verwandten sicher sein. Den Klägern ist anzuraten, sich im Rahmen der Vorbereitung und Organisation ihrer Ausreise der Unterstützung durch die zuständige Ausländerbehörde zu versichern. Es empfiehlt sich, diese frühzeitig vor einer Ausreise zu bitten, im Wege der Kontaktaufnahme mit der Botschaft beziehungsweise dem zuständigen Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer gesundheitlichen Versorgung sicherzustellen. Eine solche Vorgehensweise dürfte auch mit Blick auf die Suizidalität
Klägers zu 1) in Betracht zu nehmen sein. Den Klägern ist
Weiteren anzuraten, sich gegebenenfalls in Absprache mit der Ausländerbehörde
Kreises P einen ausreichenden Medikamentenvorrat zuzulegen, um etwaige Startschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme der medizinischen Versorgung in ihrer Heimat zu überbrücken; vgl. zum Ganzen Auskunft d. Generalkonsulates d. Bundesrepublik Deutschland in Istanbul v. 26. September 2000 - RK 516.50 SE -: Hinsichtlich der Rückführung suizidgefährderter türkischer Staatsangehöriger konnte mit dem medizinischen Dienst
Atatürk-Flughafens Istanbul vor einiger Zeit folgende Verfahrensweise besprochen werden. Zunächst entscheide bei Ankunft psychisch kranker türkischer Staatsangehöriger am Flughafen Istanbul grundsätzlich die Flughafenpolizei, ob die betreffende Person in eine medizinische Einrichtung eingewiesen werde. Erfolgt eine Einweisung, so geschehe diese in ein staatliches Krankenhaus im Raum Istanbul auf Anordnung der Flughafenpolizei. Der medizinische Dienst am Flughafen Istanbul werde allerdings in Zweifelsfällen zu Rate gezogen. Es werde empfohlen, bei Ankunft der betreffenden Personen in der Türkei der Flughafenpolizei einen Arztbrief in türkischer Sprache (eventuell auch einen Vorrat benötigter Medikamente) zu übergeben, in dem das psychische Leiden
Rückzuführenden beschrieben sei, sowie die Flughafenpolizei auf den Inhalt dieses Schreibens aufmerksam zu machen. Das Generalkonsulat ist gerne bereit, im Vorfeld einer solchen Rückführung die Flughafenpolizei auf ein psychisches Leiden
Betroffenen hinzuweisen, um so bereits das vorerörterte Verfahren einzuleiten. Eine darüber hinausgehende Beteiligung
Generalkonsulats ist nicht möglich und wird von türkischer Seite auch nicht akzeptiert." vgl. ferner d. Stellungnahme d. Vertrauensarztes d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara v. 15. Februar 1999. Nach alledem ist eine Verschlechterung
derzeitigen Gesundheitszustandes
Klägers zu 1) im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine etwaige tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung
Klägers zu 1) auf Grund seiner vorgetragenen Suizidalität vermag als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis keine Berücksichtigung im vorliegenden asylgerichtlichen Verfahren zu finden; vgl. in diesem Zusammenhang etwa Besohl. d.
G] dar. Es handelt sich vielmehr um einen Umstand, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Abschiebung steht und personenbezogen ist. Die Verhältnisse im Zielstaat, d.h. regelmäßig im Heimatland
Ausländers, spielen allenfalls insoweit eine Rolle, als sie seine subjektive Sicht über die Verhältnisse dort beeinflussen. Auch kommt dem Bundesamt bei der Beurteilung, ob bei einem Ausländer eine Suizidgefahr besteht, keine besondere Sachkompetenz zu. Maßgeblich sind vielmehr der individuelle medizinische oder psychologische Befund, der nur durch entsprechende eingehende Untersuchungen
Ausländers zu ermitteln ist. Ebenso wie die Frage der Reisefähigkeit ist eine eventuelle Suizidgefahr
halb allein von der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen; für die Entscheidung
Bundesamtes im Rahmen seiner Zuständigkeit hat dieser Gesichtspunkt keine Rolle zu spielen.`; vgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Besohl. v. z. Mai 2000 - 11 S 1963/99 -, InfAusIR 2000, 435-438; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, 1 nfAustR 1998, 343-347.
Erlasses einer Abschiebungsandrohung bedurfte es bezüglich der Kläger zu 1) und 2) mit Blick auf § 71 Abs. 5 S. 1 AsyIVfG nicht. Die im Ergänzungsbescheid bezüglich der Klägerin zu 3) ausgesprochene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 4 AsylVfG i.V.m § 36 Abs. 1 AsylVfG. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsyIVfG. Permalink: https://openjur.de/u/95458.html ( https://oj.is/95458 ) Verweise Volltext Zitate 23 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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