Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 537,12 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2002 sowie 2,50 EUR Mahnkosten zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger verlangt von dem Beklagten restlichen Werklohn für durchgeführte Arbeiten betreffend Sanitär- und Heizungsinstallation. Im Sommer 2002 beauftragte der Beklagte den Kläger, im Haus des Beklagten in C Sanitär- und Heizungsinstallationsarbeiten durchzuführen. Der Beklagte hatte - nach seinem Vortrag - zuvor ein Angebot der Fa. T4 (Blatt 59 ff. GA) eingeholt, wonach die angebotenen Leistungen brutto 15.758,75 EUR kosten sollten, damit wurde das Budget des Beklagten aber überschritten. Dem Kläger wurde dieses Angebot jedoch nicht mitgeteilt. Ob und inwieweit die Leistungen des Klägers mit dem Angebot der Fa. T4 vergleichbar sind und ob sich der Beklagte Artikel im unteren Kostenspektrum oder relativ teure Sanitärgegenstände ausgesucht hat, ist streitig. Der Kläger war - im Unterschied zu der Fa. T4 - nicht nur damit einverstanden, dass der Beklagte Material stellte, sondern er war auch mit Eigenleistungen des Beklagten einverstanden. In welchem Umfang diese erbracht wurden, ist streitig. Streitig ist auch, zu welchem Preis die Arbeiten des Klägers durchgeführt werden sollten; nach dem Vortrag des Klägers zu einem Preis von ca. 20.000,- Euro. Nach dem Vortrag des Beklagten einigten sich die Parteien auf einen Pauschalpreis von zunächst 20.000,- DM und im Juli 2002 - nachdem man sich (insoweit unstreitig) darauf verständigt hatte, dass eine größere Badewanne als zunächst vorgesehen eingebaut werden sollte -auf einen Betrag von 21.000,- DM. Nach Ausführung der Arbeiten berechnete der Kläger dem Beklagten unter Anrechnung von zwei á conto - Zahlungen iHv. 10.000,- EUR (die erste á conto - Zahlung hatte der Beklagte bar geleistet, vgl. die Geldempfangsquittung Bl. 79 GA) am 04.10.2002 restliche 9.246,21 EUR, vgl. Anlage K 1, und mahnte mit Schreiben vom 20.10.2002, Anlage K 2. Vorgerichtlich korrigierte der Kläger unter dem 06.11.2002 (Anlage K 4) seine Rechnung dahin, dass die á conto - Zahlungen vom Bruttobetrag abgezogen wurden, so dass sich der geltend gemachte Betrag auf 10.846,21 EUR erhöhte. Der Kläger behauptet, er habe im Zuge der Ausführung der Arbeiten dem Beklagten auch eine Bautür vermietet. Insoweit macht der Kläger für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2002 einen Betrag von 75,40 EUR geltend (Rechnung vom 30.10.2002, Anlage K 3). Er habe die ihm übertragenen Leistungen vollständig und mangelfrei ausgeführt. In Anbetracht der von dem Beklagten ausgesuchten Sanitärgegenstände sei es nicht möglich gewesen, die Arbeiten für 20.000,- DM auszuführen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 10.921,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz auf EUR 9.246,21 seit dem 22.10. 2002 und auf weitere EUR 1.675,40 seit dem 14.11.2002 sowie 2,50 EUR Mahnkosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe erklärt, dass die Arbeiten "nicht offiziell", d.h. "schwarz" ausgeführt werden könnten. Entsprechend habe er seinem Mitarbeiter W. erklärt, dass "man Gas geben müsse, da die Arbeiten schwarz seien". Die vom Kläger angesetzten Einheitspreise seien nicht üblich, sondern überteuert. Dazu hat der Beklagte eine Baukostenaufstellung der das Bauvorhaben finanzierenden Bank (Bl. 82 GA) vorgelegt, wonach die Kosten für Heizung und Sanitär (abzüglich der Eigenleistung) mit 12.000,- EUR veranschlagt seien. Die Parteien hätten im Beisein der Lebensgefährtin des Beklagten nach Ende der Arbeiten zwei längere Gespräche in der Wohnung des Beklagten geführt, der Kläger habe dabei die Zahlung des "Restbetrags in Höhe von 737,13 EUR" gefordert. Der Beklagte meint, ihm stünde wegen des aus seiner Sicht noch offenen Betrags von 737,13 EUR ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis die Mängel im Bereich der Duschkabine und im Bereich des Dielenbodens, den der Kläger beschädigt habe, behoben seien. Ergänzend wird wegen des weiteren Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Soweit der Umfang des von dem Beklagten gestellten Materials streitig war, haben sich die Parteien mit Zwischenvergleich vom 25.07.2003 auf einen Rabatt des Klägers von 200,- EUR brutto verständigt. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Umstände des Vertragsschlusses durch uneidliche Vernehmung des Kraftfahrers und gelernten Heizungsbauers W. der gelernten Arzthelferin T. und des selbständigen Trockenbauers D. Ferner hat es die Parteien ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Anhörung wird auf den Inhalt des Protokolls vom 25.07.2003 verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist nur im erkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 631 Abs. I BGB lediglich ein restlicher Anspruch auf Werklohn in Höhe von 537,12 EUR zu. Unstreitig haben die Parteien einen Werkvertrag über zu erbringende Heizungs- und Sanitärarbeiten geschlossen. Dieser Vertrag ist auch wirksam (1.). Den Vortrag des Beklagten, die Parteien hätten sich auf einen Pauschalpreis von 21.000,- DM geeinigt, hat der Kläger nicht widerlegen können (2.). 1. Die Nichtigkeit des Werkvertrags könnte sich aus § 138 Abs. I BGB ergeben, da die Parteien - nach dem Vortrag des Beklagten - eine "Ohne Rechnung - Abrede" getroffen haben, vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 138, Rz. 44 m.w.Nw. Eine solche Abrede ist sittenwidrig und daher nichtig. Ob eine solche Abrede gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führt, wird - soweit ersichtlich - nicht einheitlich beurteilt. (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.