Tenor Der angefochtene Beschluss wird, soweit darin die Anklage der Staatsanwaltschaft K vom 30.05.2014 (Az. 114 Js 92/09) nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, wie folgt abgeändert: Die Anklage wird in den Fällen 3 bis 5 und 11 sowie hinsichtlich des Angeklagten S auch im Fall 2 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren wird insoweit vor der 18. großen Strafkammer des Landgerichts K als Wirtschaftsstrafkammer eröffnet. In den Fällen 8 und 10 der Anklage wird die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Es wird ferner klarstellend festgestellt, dass die Anklage im Fall 12 in dem angefochtenen Beschluss bezüglich der Angeklagten S und E zur Hauptverhandlung zugelassen ist. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen, soweit sie hinsichtlich des Angeklagten S entstanden sind zu 4/10, soweit sie hinsichtlich des Angeklagten S entstanden sind zu 2/3 und soweit sie hinsichtlich des Angeklagten E entstanden sind zu 1/3 der Staatskasse zur Last. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Staatskasse trägt die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten S zu 4/10, des Angeklagten S zu 2/3 und des Angeklagten E zu 1/3. Gründe Mit der unter dem 30.05.2014 (Az. X) zum Landgericht K - Wirtschaftsstrafkammer - erhobenen Anklage wirft die Staatsanwaltschaft den Angeklagten S und S - in unterschiedlichem Umfang - Untreue im besonders schweren Fall und Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor. Gegen den Angeklagten S erhebt sie zudem den Vorwurf der Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall. Dem Angeklagten E liegen Beihilfe zur Untreue im besonders schweren Fall, Bestechung in einem besonders schweren Fall sowie Steuerhinterziehung zur Last. Die Einzelheiten der Anklagevorwürfe werden unter A. dargestellt. Durch Beschluss vom 04.12.2014 (Az. X) hat das Landgericht K das Verfahren in den Fällen 6, 13 und 14 der Anklageschrift eröffnet. In den Fällen 1 bis 5 und 8 bis 12 hat es die Eröffnung aus tatsächlichen, im Fall 7 aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Gegen die teilweise Nichteröffnung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft K vom 10.12.2014, die am 11.12.2014 beim Landgericht K eingegangen und am 09.03.2015 begründet worden ist. Mit ihr beantragt die Staatsanwaltschaft K, den Beschluss im Umfang der Nichteröffnung aufzuheben und das Hauptverfahren gemäß § 210 Abs. 3 S. 1 StPO vor einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts K zu eröffnen. Hilfsweise wird beantragt, den Beschluss aufzuheben und der Strafkammer aufzugeben, die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen entweder selbst durchzuführen oder die Staatsanwaltschaft mit der weiteren Durchführung der Ermittlungen zu beauftragen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung vom 17.03.2015 beantragt, den Beschluss vom 04.12.2014 aufzuheben, soweit durch ihn die Eröffnung in den Fällen 1 bis 5 sowie 7 bis 12 der Anklage abgelehnt worden ist, die Anklage - mit Ausnahme der Fälle 8 und 10, in denen Verjährung eingetreten sei - insgesamt zuzulassen und das Hauptverfahren vor einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts K zu eröffnen. Die Verteidiger der Angeklagten haben beantragt, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg und führt zur unveränderten Zulassung der Anklage in den Fällen 3 bis 5 und 11 sowie im Fall 2 hinsichtlich des Angeklagten S (C.) und zur Feststellung, dass die Anklage hinsichtlich der Angeklagten S und E im Fall 12 bereits zugelassen ist (D.). Im Übrigen hat sie dagegen keinen Erfolg. Der Senat teilt zwar die Einschätzung der Kammer zum hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Entstehens eines Nachteils im Ansatz nicht (B.). In den Fällen 1 und 9 sowie in den Fällen 2 und 12 hinsichtlich des Angeklagten S fehlt es jedoch an dem hinreichenden Tatverdacht einer (vorsätzlichen) Untreue. Im Fall 7 teilt der Senat die Auffassung der Kammer, dass kein steuerrechtliches Scheingeschäft vorliegt. In den Fällen 8 und 10 ist der angefochtene Beschluss lediglich wie geschehen abzuändern, da die Tatvorwürfe mittlerweile - auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft - verjährt sind (E.). Der Senat sieht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft schließlich keinen Grund, das Verfahren vor einer anderen Kammer des Landgerichts zu eröffnen (F.). A. I. Der Angeklagte S war im angeklagten Tatzeitraum Vorstandsvorsitzender der S (ab 2005 S im Folgenden: S), der Angeklagte S war Mitglied des Vorstandes der S. Der Angeklagte E ist Bauunternehmer und unter anderem Geschäftsführer der J E GmbH (im Folgenden: J) und ihrer alleinigen Gesellschafterin, der OEH GbR (im Folgenden: OEH). Das sehr umfangreiche Verfahren - die Hauptakten der ursprünglich vier miteinander verbundenen Verfahren umfassen ca. 20.000 Blatt, hinzu kommen 123 teils mehrbändige Sonderhefte mit teilweise mehreren tausend Blatt, die Anklage hat 623 Seiten - hat mehrere Komplexe zum Gegenstand, die sich zeitlich und inhaltlich teilweise überschneiden. In dem 1. Komplex (Fälle 1 - 7 der Anklageschrift) geht es im Wesentlichen um die Beteiligung der S bzw. einer ihrer Töchter an der M GmbH (im Folgenden: M), beginnend im Jahr 1997. Der 2. Komplex (Fälle 8 - 12 der Anklage) befasst sich mit dem Abschluss von Verträgen durch die S bzw. von Tochtergesellschaften der S mit den von der J initiierten geschlossenen Immobilienfonds K-O GbR (im Folgenden: Fonds) II - VII betreffend die Errichtung und Anmietung von Gebäuden auf einem Areal in K-O in den Jahren 2000 bis 2004. Der 3. Komplex (Fälle 13 und 14 der Anklage) betrifft Vorgänge im Zusammenhang mit dem Neubau der Nordhallen der K Messe ab dem Jahr 2003. Die Einzelheiten der Tatvorwürfe werden unter A. II. dargestellt. In der Anklageschrift wird dem Angeklagten S im Einzelnen Untreue in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2 1. Var. und Nr. 4 StGB in elf Fällen (Fälle 1 - 6, 8 - 12), Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 27 StGB in zwei Fällen (Fälle 6 und 14) sowie Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall, §§ 332 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 1 StGB, (Fall 13) vorgeworfen. Dem Angeklagten S wird Untreue in einem besonders schweren Fall in zehn Fällen (Fälle 1, 2, 4 - 6, 8 - 12) und Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Fall 6) zur Last gelegt. Hinsichtlich des Angeklagten E lautet die Anklage auf Beihilfe zur Untreue im besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2 1. Var. und Nr. 4, 27 StGB in zwei Fällen (Fälle 5 und 12), Bestechung in einem besonders schweren Fall, §§ 334 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1 StGB, (Fall 13) sowie Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Fälle 7 und 14). II. Nach Aktenlage ist hinsichtlich der Anklagevorwürfe - außer in den bereits von der Kammer eröffneten Fällen 6, 13 und 14, über die der Senat nicht zu befinden hat - im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: 1. Fall 1 der Anklage: Erwerb der Anteile an der M; Abgabe einer quotalen Mieteinstandsverpflichtung Mitte der 1990er Jahre planten das Land NRW und die Stadt K auf dem Gelände am B in K Medien- und Mediendienstleistungsunternehmen sowie weitere Infrastrukturbebauung anzusiedeln. Kernstück der Planungen war das sogenannte "C", ein Gebäudekomplex, der Europas größten Studiodienstleister beherbergen sollte. Die M, ein in H ansässiger Studiobetreiber, sollte Hauptmieter im "C" werden. Gesellschafter der M waren zunächst die R GmbH & Co KG (im Folgenden, ebenso wie die R GmbH: R), die C- S.A. und die Brüder B über die M GmbH (im Folgenden: MCD). Eigentümer des "Cs" sollte der Fonds I werden. Der Vorstand der S beschloss in der Sitzung vom 16.09.1997, an der die Angeklagten S und S teilnahmen, dass die S sich über die SK Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH (ab 2005 S KB mbH, im Folgenden: S), ihrer 100%igen Tochter, mit einem Anteil von 25,1% an der M beteiligen werde. Weitere Gesellschafter sollten R, die Zeugen B und die P AG (im Folgenden: P) sein. Der Kaufpreis betrug 2,51 Mio. DM. Der Vorstand billigte weiterhin, dass die S in Höhe ihres Gesellschaftsanteils von 25,1% eine Mieteinstandsverpflichtung für die von der M mit einem Umfang von ca. 26 Mio. DM jährlich für die Dauer von 20 Jahren abzuschließenden Mietverträge mit dem Fonds I übernahm. Die Dauer der Mieteinstandsverpflichtung wurde später auf 10 Jahre reduziert. Die für ein Geschäft dieser Art bestehenden Prüfungs-, Informations- und Dokumentationspflichten wurden bei diesen Vorstandsentscheidungen nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht beachtet. Am 03.12.1997 unterzeichnete der Geschäftsführer der S ohne weitere Beratung in Gremien der S einen notariellen Vertrag über die Beteiligung der S an der M in Höhe von 25,1%, der einen Kaufpreis von 2,5 Mio. DM vorsah. Gleichzeitig wurden Vorverträge geschlossen, in denen die S quotale Mieteinstandsverpflichtungen zu Gunsten der M für die Dauer von 10 Jahren erklärte. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft waren den Angeklagten S und S die unzureichende Informationsgrundlage sowie die Verlustrisiken bekannt und bewusst. Sie hätten den Eintritt eines Schadens in Kauf genommen vor dem Hintergrund der - aus ihrer Sicht - wirtschaftspolitischen Aufgabe, den Medienstandort K zu stärken. 1999 wurde das Stammkapital der M wegen deren schlechten wirtschaftlichen Entwicklung auf 10 Mio. DM erhöht, die S zahlte weitere 2,51 Mio. DM. Zum 31.12.2001 wurde der Buchwert der Beteiligung an der M auf einen Erinnerungsposten von 1 DM abgeschrieben. Aus den von der S abgegebenen Mieteinstandsverpflichtungen wurde sie seit Beginn des Jahres 2002 laufend bis einschließlich Dezember 2009 in Anspruch genommen. Insgesamt zahlte die S auf die von ihr quotal übernommene Mieteinstandsverpflichtung nach Aktenlage ca. 19,249 Mio. €. 2. Fall 2 der Anklage: Bürgschaftserklärungen vom 1. März 2000 Da einige der Flächen im "C" aufgrund einer Umplanung (Bauteil D) bzw. weil sie in der ursprünglichen Planung für die M nicht vorgesehen gewesen waren, von der Mieteinstandsverpflichtung nicht umfasst waren, forderte der Fonds I im Jahr 1999 entsprechende weitere Mietgarantien. Eine dementsprechende Zusage gab der Angeklagte S dem Angeklagten E nach Auffassung der Staatsanwaltschaft am 21.05.1999. Der Vorstand der S war in der Sitzung vom 29.02.2000, an der die Angeklagten S und S teilnahmen, mit der Übernahme der Bürgschaften befasst. Am selben Tag genehmigte die Gesellschafterversammlung der S, die ausschließlich mit Vorstandsmitgliedern der S besetzt war, die Übernahme einer Bürgschaft zugunsten der M über 1,5 Mio. DM pro Jahr für die Dauer von zehn Jahren sowie einer weiteren Bürgschaft mit einem Volumen von 512.000 DM pro Jahr für die Dauer von zehn Jahren. Am 01.03.2000 wurde eine Bürgschaftserklärung mit einem abweichenden Höchstbetrag von ca. 1,496 Mio. DM pro Jahr beginnend ab dem 01.06.2000 für die Mietzahlungen der M in dem umgeplanten Bauteil D unterzeichnet. Ferner verbürgte sich die S nach zwei Änderungen am 12.05.2000 und 30.06.2000 für weitere ca. 375.000 DM für die Dauer von zehn Jahren ab dem 01.07.2001 für die Mietzahlungen der M an den Fonds I hinsichtlich der zusätzlichen Flächen. Die - nach Aktenlage allerdings dem Angeklagten S nicht näher bekannte - wirtschaftliche Lage der M war zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärungen problematisch. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis war daher davon auszugehen, dass die S aus den Bürgschaftsverpflichtungen in Anspruch genommen werden würde. Die übrigen Gesellschafter der M verpflichteten sich zur Abgabe entsprechender Erklärungen nicht, so dass die S als einziger Gesellschafter der M weitere Sicherheiten zur Verfügung stellte. Eine Vergütung erhielt die S für die Gestellung dieser Mietsicherheiten nicht. Der Angeklagte S fand sich nach Aktenlage zumindest damit ab, dass die S aus den abgegebenen Bürgschaften während der gesamten Dauer ihrer Laufzeit in Anspruch genommen werden würde. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft gilt dasselbe für den Angeklagten S. Tatsächlich zahlte die S aufgrund der für den umgeplanten Bauteil übernommenen Mietbürgschaft im Zeitraum von 2007 bis Dezember 2009 insgesamt ca. 1,554 Mio. €. Aufgrund der weiteren Mietbürgschaft zahlte sie im Zeitraum von Februar 2002 bis Dezember 2009 insgesamt ca. 1,420 Mio. €. 3. Fall 3 der Anklage: Bürgschaftserklärungen vom 14./30. Juni 2000 Ende 1999 war wegen ihrer schwierigen finanziellen Lage die Finanzierung sog. Mietereinbauten in den neuen Studiogebäuden durch die M nicht gesichert. Diese sollten deshalb durch den Fonds I vorgenommen und dann durch die M gemietet werden. Für diese höhere Miete verlangte der Fonds I zusätzliche Sicherheiten. Die von Seiten der S nach Aktenlage federführend von dem Angeklagten S geführten Gespräche hatten das Ergebnis, dass ausschließlich die S gegenüber dem Fonds I für die insoweit zusätzlich anfallende Miete von 1,35 Mio. DM pro Jahr garantieren sollte. In Höhe von 1 Mio. DM pro Jahr akzeptierte der Fonds I dabei die Abtretung von Ansprüchen aus einem zwischen der M und der S geschlossenen Sponsoringvertrag als Sicherheit. Für die darüber hinausgehende Miete von 350.000,00 DM pro Jahr sollte die S eine weitere Höchstbetragsbürgschaft abgeben. Die Gesellschafterversammlung der S fasste - nach Lage der Akten auf Veranlassung des Angeklagten S - am 14.06.2000 einen Beschluss zur Übernahme der Bürgschaft. Noch am selben Tag unterzeichnete der Geschäftsführer der S, damals der Zeuge F, eine entsprechende Höchstbetragsbürgschaft der S zu Gunsten der M gegenüber dem Fonds I über 350.000 DM pro Jahr für die Dauer von 10 Jahren. Diese zeichnete der Fonds I am 30.06.2000 gegen. Infolge der Abgabe der Bürgschaftserklärung ergab sich nach Aktenlage eine auch für den Angeklagten S absehbare, von ihm aber hingenommene zusätzliche Belastung der S für die Dauer der übernommenen Verpflichtung. Tatsächlich wurde die S in der Folge im Zeitraum von 2007 bis Dezember 2009 aus dieser Bürgschaft in Höhe von insgesamt ca. 372.000 € in Anspruch genommen. 4. Fall 4 der Anklage: Wirtschaftliche Übernahme des R-Anteils Im Mai 2000 forcierte R seinen erstmals im Februar 1999 geäußerten Wunsch, als Gesellschafter der M, der die Zahlungsunfähigkeit drohte, auszuscheiden. Nach von dem Angeklagten S geführten Verhandlungen kam man überein, die S solle die Verpflichtungen von R im Innenverhältnis gegenüber der M sowie die Mieteinstandspflicht gegenüber dem Fonds I zum 01.01.2001 übernehmen, wobei R nach außen hin weiterhin als Gesellschafter der M auftreten solle. Die S sollte sich gegenüber R verpflichten, den R-Gesellschaftsanteil an der M zum Nominalwert von 2,51 Mio. DM abzunehmen. Die von der S zu übernehmenden barwertigen Verpflichtungen von R wurden in einer von dem Angeklagten S eingebrachten Vorstandsvorlage für die Vorstandssitzung der S am 10.10.2000, an der die Angeklagten S und S teilnahmen, mit 42,3 Mio. DM angegeben. R sollte in Höhe der voraussichtlichen Verlustanteile für die Jahre 1999, 2000 und anteilig für 2001 einen Betrag von 7,4 Mio. DM an die S zahlen und sich zur Abnahme von Studioleistungen zu Marktpreisen bei der M in einem Volumen von 68,8 Mio. DM für die Dauer von 10 Jahren verpflichten. In der Sitzung vom 10.10.2000 beschloss der Vorstand, auch die Angeklagten S und S, den Kreditausschuss über die veränderte Situation zu informieren, was am 26.10.2000 geschah. Ferner beschloss er, den Geschäftsführer der S zu beauftragen, einen der Vorstandsvorlage entsprechenden Vertrag mit R abzuschließen. Durch den auch von den Angeklagten S und S unterzeichneten Umlaufbeschluss vom 18.10.2000 entschied der Vorstand, dass die S die vorgesehene Vereinbarung mit R treffen solle. Mit notariellen Verträgen vom 06.11.2000 vereinbarte die S entsprechende Regelungen mit R. Die für ein Geschäft dieser Art bestehenden Prüfungs-, Informations- und Dokumentationspflichten wurden durch den Vorstand nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht beachtet. Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation der M war nach Aktenlage abzusehen, dass die S aus der für R übernommenen Mieteinstandsverpflichtung während ihrer gesamten Laufzeit in Anspruch genommen werden würde. Die Angeklagten waren sich dessen nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis bewusst und nahmen einen Vermögensverlust hin. Ein solcher war nach Auffassung der Staatsanwaltschaft in Höhe von mindestens 14,5 Mio. DM (= 7,4 Mio. €) absehbar. In der Folge wurden von der S Zahlungen aus der übernommenen Mieteinstandsverpflichtung ab Februar 2002 bis Dezember 2009 in Höhe von insgesamt ca. 19 Mio. € (= ca. 37 Mio. DM) geleistet. 5. Fall 5 der Anklage: Übernahme des B-Anteils, Einrichtung von Zweckgesellschaften Anfang des Jahres 2001 äußerte B gegenüber dem Angeklagten S den Wunsch, schadensfrei aus der M auszuscheiden. Zur Durchsetzung ihrer Interessen drohten B und B unter anderem damit, durch die Verweigerung der Zustimmung zu Rangrücktrittserklärungen für gewährte Gesellschafterdarlehen die Insolvenz der M zu provozieren. Eine Insolvenz sollte indes nach Aktenlage aus Sicht der Angeklagten S und E unbedingt vermieden werden. Da die Übernahme des Gesellschaftsanteils der Zeugen B der S durch ...rechtliche Vorschriften verboten und auch die offene Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Zeugen B der S unmöglich war, kam nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis insbesondere der Angeklagte S auf die Idee, eine Zweckgesellschaft zu gründen. In diese sollte eine Geschäftschance der S ausgegliedert werden, die in einem Provisionsanspruch in Höhe von ca. 15 Mio. DM bestand, die von der OEGruppe für die Vermittlung von R als Mieter in einem neu zu errichtenden Firmensitz in K zu erwarten war. Diese gesellschaftsrechtlich mit der S nicht verbundene Zweckgesellschaft sollte den Anteil der Zeugen B an der M sowie sämtliche auf diesen Anteil entfallende Lasten übernehmen und diese aus den erhaltenen Provisionen bedienen. Ein entsprechendes Konstrukt wurde in der Folge geschaffen. Zur Übernahme des Gesellschaftsanteils der Zeugen B an der M stand die L GmbH (später umfirmiert in L Beteiligungsgesellschaft mbH, im Folgenden: L) bereit, eine Vorratsgesellschaft, in der der Angeklagte S keine Funktion innehatte und die von seinem privaten Steuerberater Dr. S gegründet worden war. Am 18.03.2002 unterzeichnete der Angeklagte S für die L einen Vertrag mit der J, in dem die L sich verpflichtete, Grundstücksflächen in K an die J zu vermitteln, Projektentwicklungsleistungen zu übernehmen und eine Mietverschaffungsgarantie erklärte. Den Angeklagten S und E war dabei nach Aktenlage klar, dass die Leistungen tatsächlich von der S bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften erbracht werden würden. Eine schriftliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen der L und der S erfolgte nicht. Der Angeklagte S ging davon aus, dass der Zeuge Dr. S die zur Verfügung gestellten Mittel im Sinne der S einsetzen werde. Am 21.03.2002 vereinbarte die S auf Anweisung Ss mit den Zeugen B in einem "Eckpunktepapier", dass deren Gesellschaftsanteil an der M zum Nominalwert durch die S oder einen Dritten übernommen und der Anteilserwerber sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen würde, dass die Zeugen B von deren persönlich übernommenen Mieteinstandsverpflichtung gegenüber dem Fonds I vollständig freigestellt wurden. Der Anteil an der M sollte zurückgefordert werden können, sofern der Fonds I die Zeugen B bis zum 31.07.2002 nicht aus der Mieteinstandsverpflichtung entlassen habe. Im Gegenzug verpflichteten sich die Zeugen B, dem Erwerber eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 6 Mio. DM auf einem - allerdings hinsichtlich seiner Werthaltigkeit von der S nicht überprüften und nach Aktenlage weitgehend wertlosen - Kiesgrubengrundstück einzuräumen. Diese Sicherheit sollte der Anteilserwerber verwerten dürfen für den Fall, dass er seine Verpflichtung aus der Schuldübernahme nicht mehr erfüllen könnte. Mit Notarvertrag vom 27.03.2002 erwarb die L einen 24%igen Geschäftsanteil an der M zum Nominalwert von ca. 1,227 Mio. € (= 2,4 Mio. DM). Diese Vorgehensweise wurde in einer ausschließlich dem Thema M gewidmeten Sondervorstandssitzung der S am 16.04.2002, an der auch die Angeklagten S und S teilnahmen, besprochen und von dem Vorstand gebilligt. Allerdings sollte nicht die L, sondern eine andere Zweckgesellschaft von der OEGruppe initiiert und mit Erträgen ausgestattet werden, aus denen die Mieteinstandsverpflichtung der Zeugen B bedient werden sollte. Diese sollte nicht mit der Sparkasse verbunden sein, um zu verhindern, dass die Sparkasse aus der Mieteinstandsverpflichtung der Zeugen B in Anspruch genommen werden konnte. Tatsächlich gelang es dem Angeklagten S nicht, den Angeklagten E als Initiator der Zweckgesellschaft zu gewinnen. Stattdessen wurde als solche die ebenfalls von Dr. S initiierte P GmbH (im Folgenden: P) genutzt. Auch die Vorgabe aus der Vorstandssitzung vom 16.04.2002, wonach eine Verbindung zwischen der weiteren Zweckgesellschaft und der S nicht bestehen sollte, wurde nicht eingehalten: Am 25.09.2002 beschloss der S-Vorstand unter zustimmender Beteiligung der Angeklagten S und S, es solle ein Mietverschaffungsvertrag zwischen einem Dritten und dem OEFonds geschlossen werden, der durch die S gesichert werden sollte. Am 26.09.2002 wurden sämtliche Rechte und Pflichten der L auf die P übertragen. Diese verpflichtete sich gegenüber der J ferner, ein Grundstück in K zu vermitteln und garantierte, ein Baurecht dafür zu verschaffen sowie einen Mietvertrag mit einem bonitätsstarken Mieter mit 20 Jahren Laufzeit und einer Miete von 11,25 €/qm BGF (= Bruttogrundfläche, in der Akte als Bruttogeschossfläche bezeichnet) zu vermitteln. Die J sollte für Grundstücksvermittlung und Baurechtsverschaffung ca. 7,669 Mio. € sowie für die Mietverschaffungsgarantie 17,895 Mio. € zahlen, wovon ein Betrag von ca. 12,671 Mio. € als Vorschuss bis zum 15.12.2002 fällig war. Am Folgetag übersandte die S, so wie in der Vereinbarung vom 26.09.2002 vorgesehen, ein Schreiben an die J, wonach sie dafür einstand, dass die P alle Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 26.09.2002 erfülle. Der Angeklagte E zeichnete das Schreiben gegen. Diese Verpflichtung der S wurde mit einem Risiko von ca. 31,258 Mio. € bewertet und in die Bilanz der S eingestellt. Den entsprechenden Gesellschafterbeschluss der S unterzeichneten auch die Angeklagten S und S. Am 12.12.2002 schlossen die P und die J entsprechende Notarverträge, in denen die S ebenfalls ihre Einstandspflicht erklärte. Die erforderlichen Prüfungs-, Informations- und Dokumentationspflichten blieben bei den Vorstandsbeschlüssen nach den bisherigen Erkenntnissen unbeachtet. Eine Saldierung der Erträge und Lasten, die mit der Zweckgesellschaft verbunden war, war nicht möglich. Infolge der Auslagerung der Ertragschance entging der S nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Chance zur Generierung von Provisionen in Höhe von 17,5 Mio. €. Den Angeklagten S und S war nach Aktenlage bewusst, dass das Vorgehen des Vorstandes, insbesondere die - konkludente - Entscheidung zur Fortführung der M in der bisherigen Form und die zur Umsetzung dieser Vorstandsentscheidung getroffenen Maßnahmen, wie die Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Zeugen B, für die S wirtschaftlich ausschließlich nachteilig waren. Sie fanden sich nach Lage der Akten damit ab, dass es während ihrer gesamten Laufzeit zu - direkt oder indirekt von der S bzw. der S stammenden - Zahlungen auf die faktisch übernommene Mieteinstandsverpflichtung der Zeugen B kommen würde. Dem Angeklagten E waren diese Umstände nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ebenfalls bekannt. Ihm war nach Lage der Akten ebenso bewusst, dass die gewählte Konstruktion der Umgehung ...rechtlicher Vorschriften diente und lediglich der Vermeidung der offenen Übernahme der auf die Zeugen B entfallenden Lasten insbesondere aus der Mieteinstandsverpflichtung diente, um auf diesem Wege die Fortführung der M zu ermöglichen, woran auch er ein erhebliches Interesse hatte. Tatsächlich sind der Finanzgruppe der S aufgrund der Fortführung der M nach Aktenlage Lasten entstanden. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft belaufen sich diese auf insgesamt ca. 26,3 Mio. €, bestehend aus ca. 15,2 Mio. € infolge der nicht realisierten Gewinnchance sowie ca. 11,1 Mio. €, die auf die von den Zeugen B übernommene Mieteinstandsverpflichtung gezahlt wurden. Zudem hatte der Angeklagte S bereits am 18.03.2002 gemeinsam mit dem Angeklagten E und dem weiteren Geschäftsführer der OEH G eine Vereinbarung unterzeichnet, nach der die Miete der M von September 2001 bis Januar 2002 gestundet und rückständige Mieten für Februar bis April 2002 gezahlt werden sollten. Sollte eine Vereinbarung über eine weitere Verschiebung des Mietbeginns nicht zustande kommen, sollten die Gesellschafter der M verpflichtet sein, die Mietzahlung über die M oder über die Mieteinstandsverpflichtung sicherzustellen. In einem schriftlichen Annex zu dieser Vereinbarung, die auf dem persönlichen Briefbogen des Angeklagten S als Vorstandsvorsitzendem der S abgefasst war, unterschrieb der Angeklagte S unter gleichem Datum folgenden Text: "Hiermit bestätige ich für die S , dass wir für die Erfüllung der als Anlage beigefügten 7-Punkte-Vereinbarung durch die M-Gesellschafter einstehen." Diese zusätzliche Erklärung übergab der Angeklagte S dem Angeklagten E. In dem Rechnungslegungswerk der S wurde die Erklärung nicht erfasst und später in Unterlagen der S auch nicht aufgefunden. Mit dieser Erklärung soll der Angeklagte S nach Auffassung der Staatsanwaltschaft faktisch die Mietzahlungen für alle Gesellschafter der M gegenüber dem Fonds I garantiert haben. Infolge dieser Vereinbarung habe - so die Staatsanwaltschaft weiter - für die S das zusätzliche Risiko bestanden, in Höhe der nicht über die Zweckgesellschaften gezahlten Mieteinstandsverpflichtung in Höhe von 2 Mio. € in Anspruch genommen zu werden. 6. Fall 6 der Anklage: Werkvertrag P - L Die Staatsanwaltschaft geht in diesem, von der Kammer eröffneten Fall, davon aus, dass die zwischen der P und der J geschlossenen Verträge rückabgewickelt werden sollten, die P aber erneut in die Vertragsgestaltung habe eingebunden werden sollen, nachdem R sich im Sommer 2003 dafür entschieden habe, den Unternehmenssitz nicht nach K, sondern in die historischen Messehallen in K (R) zu verlegen. Als Ergebnis der ab April 2005 nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wesentlich durch die Angeklagten S und S geführten Verhandlungen mit der J habe die P ca. 4,674 Mio. € an die J zurückzahlen sollen. Zusammen mit von ihr zu tragender Umsatzsteuer habe sich die Belastung für die P auf insgesamt ca. 7,357 Mio. € summiert. Diese Belastung der P habe wiederum in vollem Umfang ausgeglichen werden sollen. Um dies als ordnungsgemäß in den Bilanzen darstellen zu können, sei im August 2005 mit Wissen und Billigung der Angeklagten S und S ein Vertrag zwischen der P und der 100%igen S-tochter L GmbH & Co KG (heute S GmbH & Co KG; im Folgenden L KG) geschlossen worden, nachdem die P Projektentwicklungsleistungen erbringen und hierfür, in zwei Tranchen, ein Honorar von insgesamt 7,5 Mio. € erhalten sollte. Tatsächlich habe die P aber keine Leistungen erbracht, diese seien vielmehr von Tochterfirmen der S erbracht worden, wie den Angeklagten S und S auch bewusst gewesen sei. Die von der P im August und Dezember 2005 insgesamt in Rechnung gestellten ca. 8,7 Mio. € brutto seien von der L KG dennoch bezahlt worden. Der Geschäftsführer der Komplementärin der L KG habe in der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2005 die in den Rechnungen der P ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen, obwohl er gewusst habe, dass dies mangels Leistungserbringung durch die P unzulässig gewesen sei. 7. Fall 7 der Anklage: Umsatzsteuerhinterziehung OEGruppe Am 19.05.2005 verpflichtete sich die P gegenüber der J vertraglich, gegen eine Vergütung von netto ca. 23,167 Mio. € Architekten- und Ingenieurleistungen in Bezug auf das Bürohaus- und Parkhausgrundstück "R" in K-Deutz zu erbringen. Zudem verpflichtete sie sich zur Rückzahlung der auf den Vertrag vom 12.12.2002 erhaltenen Vorauszahlungen und zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 24,125 Mio. € wegen Nichterfüllung des Garantieversprechens aus diesem Vertrag. Sie übernahm ferner die Garantie zur Verschaffung eines Mieters sowohl für das zu erstellende Bürohaus als auch für das Parkhaus zu im Vertrag bestimmten Mindest-Netto-Mietzinsen. Hierfür wurde eine Vergütung von netto ca. 12,751 Mio. € vereinbart. Die S trat erneut als Garantin für die von der P übernommenen Leistungspflichten auf. Tatsächlich erbrachte die P jedoch nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis keine der vertraglich geschuldeten Leistungen. Diese wurden stattdessen von Tochtergesellschaften der S erbracht, so wie es von vornherein nach Lage der Akten zwischen den Vertragsparteien in Kenntnis des Angeklagten E geplant und bereits vor den Vertragsabschlüssen praktiziert worden war. Am 05.12.2005 stellte die P über die Projektentwicklungs- und Garantieleistungen sowie im Hinblick auf die Mietverschaffungsgarantie zwei Rechnungen aus, in denen die Umsatzsteuerbeträge jeweils offen ausgewiesen waren, und übersandte sie an die J, wo sie am 09.12.2005 eingingen. Am 25.01.2006 überwies die P den sich aus den Gutschriften, dem Schadensersatz und den vorgenannten Rechnungen ergebenden Differenzbetrag von ca. 4,674 Mio. € an die J. Am 23.02.2007 erklärte die OEH, unter der die Umsätze der J versteuert wurden, mit der durch den Angeklagten E unterzeichneten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2005 gegenüber dem zuständigen Finanzamt S die unter anderem durch die J abzuführenden Umsatzsteuerbeträge. Darin wurden die Umsatzsteuern aus den genannten Rechnungen der P in Höhe von insgesamt ca. 5,746 Mio. € als Vorsteuer abgezogen. Mit Bescheid des Finanzamtes S vom 10.12.2009 wurde die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung dieser angemeldeten Beträge festgesetzt. Mit dem - soweit ersichtlich nicht bestandskräftigen - Änderungsbescheid vom 25.01.2012 forderte das Finanzamt aufgrund durchgeführter Ermittlungen zu den in Rede stehenden Umsatzsteuervoranmeldungen die Nachzahlung von ca. 2,83 Mio. €. 8. Fall 8 der Anklage: Abschluss des Erstvermietungsgarantievertrags Wesentlicher Bestandteil des Konzepts Medienzentrum am B war neben dem "C" der Ausbau der dortigen Infrastruktur in Form von großflächigem Einzelhandel, einem Hotelkomplex und Bildungseinrichtungen sowie öffentlich subventionierten Unternehmen. Im Frühjahr 2000 beschlossen die Angeklagten S und E, nachdem das bisherige Konzept nicht hatte verwirklicht werden können, dass stattdessen eine Bebauung vor allem mit Bürogebäuden erfolgen solle, die vermietet werden sollten. Die S sollte zur Risikoabschirmung für die Grundstücksgesellschaften dabei eine sogenannte Erstvermietungsgarantie für die neu zuzuschneidenden Grundstücksflächen der Fonds II-VI gegen Provisionszahlung übernehmen. Der Vorstand der S war mit dem Vorgang in einer Sitzung am 30.06.2000 befasst, an der der Angeklagte S, nicht dagegen der Angeklagte S, beteiligt war. Ein Beschluss wurde an diesem Tag nicht gefasst. Dennoch veranlasste der Angeklagte S am 03.07.2000 die Unterzeichnung des mit der J abzuschließenden Erstvermietungsvertrages durch die Prokuristin der S. Durch diesen Erstvermietungsgarantievertrag verpflichtete sich die S in Ziffer 1. des Vertrages der J Mieter für die Gebäude bzw. Gebäudekomplexe Fonds II - VI mit insgesamt 60.000 qm BGF zu verschaffen. Erwähnt wurde weiter die Möglichkeit der Bebauung weiterer 43.450 qm BGF. Anforderungen an die zu vermittelnden Mietverträge waren unter anderem ein Mietzins von 20 DM/qm BGF netto und eine Mietdauer von mindestens zehn Jahren ab Übergabe des Objektes. In Ziffer 2. des Vertrages war vorgesehen, dass die S die Garantie auch durch die Vermittlung einer Tochtergesellschaft der S erfüllen könne. Im Gegenzug war unter gewissen Bedingungen eine Provision für die S vorgesehen (Ziffer 3. des Vertrages). Bei einem Mietzins von 21 DM/qm BGF netto für mindestens 60.000 qm BGF sollte sie 15 Mio. DM erhalten, bei einem Mietzins von 22 DM/qm BGF 30 Mio. DM. Bei einem Mietzins zwischen 20 und 22 DM/qm BGF oder falls der Mietzins nur für Teile der 60.000 qm BGF erzielt würde, sollte eine entsprechende anteilige Anpassung des Erfolgshonorars erfolgen. Bei einem Mietzins von 20 DM/qm BGF sollte kein Erfolgshonorar gezahlt werden. Nach Ziffer 4.
- a)des Vertrages erhielt die S eine am 01.10.2000 fällige Vorauszahlung auf das Erfolgshonorar in Höhe von 25 Mio. DM netto. Gemäß Ziffer 7. des Vertrages sollte eine Baugenehmigung für den jeweiligen Fonds beantragt werden, sobald Mietverträge über jeweils ein komplettes Gebäude vorlägen. In der Vorstandsvorlage vom 29.06.2000 wurde das durch diese Einstandsverpflichtung übernommene Risiko mit 144 Mio. DM (zuzüglich der Stellplätze) angegeben. Am 04.07.2000 beschloss der Vorstand der S die Abgabe der Erstvermietungsgarantie durch die S. 9. Fall 9 der Anklage: Abschluss des Mietvertrags über die Bürogebäude des Fonds II Da die Vermittlung von Mietern unmöglich gewesen war, hatte die L KG im Jahr 2000 bereits das Bürogebäude des Fonds VI angemietet. Nunmehr mietete sie im Jahr 2001 auch die Bürogebäude des Fonds II und zwar in einem deutlich über die nach dem Erstvermietungsgarantievertrag garantierten Flächen hinausgehenden Umfang. Am 06.11.2001 beschloss der Vorstand der S, die Angeklagten S und S nahmen teil, der Angeklagte S trug vor, die Anmietung des Bauabschnitts 4 des Fonds II mit einer Mietfläche von circa 4.980 qm BGF zu einem Mietzins von 25,50 DM/qm BGF. Die Fläche sollte weitervermietet werden. Konkrete Zusagen möglicher Mietinteressenten lagen nicht vor. Der Entscheidungsfindung zugrunde lag eine hierfür nach Aktenlage unzureichende Ausarbeitung des Prokuristen der L KG, des Zeugen M. Am 20.11.2001 beschloss der Vorstand, die Angeklagten S und S nahmen an der Sitzung wiederum teil, der Angeklagte S trug erneut vor, die Anmietung eines weiteren Gebäudeteils, nämlich des Bauabschnitts 2, mit einer BGF von 9.400 qm. Diese sollte im Umfang von 1.000 qm an die msc Multimedia Support Center GmbH (im Folgenden: msc), an der die S über die S beteiligt war, untervermietet werden, die zudem weitere 5.000 qm an Dritte vermitteln wollte. Der Angeklagte S hatte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft, ohne dass dies in den Gremien beschlossen und er dazu befugt gewesen wäre, bereits im Juni 2001 der OEGruppe die Anmietung von 7.000 qm zugesagt. Die Gesellschaftversammlung der L KG fasste am 04.04.2002 den Beschluss zur Anmietung der Bauabschnitte 2 und 4 des Fonds II über eine Laufzeit von zehn Jahren. Der Mietvertrag wurde am 10.06.2002 geschlossen. Insgesamt überschritt die angemietete Fläche die in dem Erstvermietungsgarantievertrag vorgesehene Fläche von 8.000 qm BGF um ca. 6.400 qm BGF. Das abstrakte Verpflichtungsvolumen betrug ca. 23,5 Mio. €. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft kannten die Angeklagten S und S die Umstände, wussten, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Chancen und Risiken nicht stattgefunden hatte und nahmen billigend in Kauf, dass sich eine Belastung für die Finanzgruppe S von barwertig mindestens 2,973 Mio. € ergeben würde. Zu einer Anmietung durch die m. kam es in der Folge nicht. Die angemieteten Gebäude des Fonds II standen über die ersten vier Jahre zu mehr als 40% leer. 10. Fall 10 der Anklage: Abschluss des 1. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag Bereits am 24.10.2000 hatte der Vorstand der S unter Teilnahme der Angeklagten S und S beschlossen, nach Möglichkeit weitere Flächen in den Erstvermietungsgarantievertrag einzubeziehen. Ein Mietvertrag über die von diesem Erstvermietungsgarantievertrag erfassten Flächen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Der mögliche Flächenbedarf der potentiellen Mietinteressenten schöpfte die zur Verfügung stehenden Garantie- und Ergänzungsflächen nicht aus. Der Vorstand beschloss dennoch, die J darüber zu informieren, es bestünde Interesse an der Einbeziehung des Grundstücks des Fonds VII, auf dem nach den bisherigen Planungen ein Parkhaus errichtet werden sollte, sowie zweier weiterer Grundstücke in den Vertrag. Die Angeklagten S und S teilten dies der J mit Schreiben vom selben Tag mit. Die J intensivierte daraufhin ihre Bemühungen, das Gebäude des Fonds VII in ein Bürogebäude mit ca. 14.000 qm BGF um zu planen. Tatsächlich wurde ein entsprechender Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag von der J erst am 16.07.2002 übersandt. Durch die Gesellschafterversammlung der S wurde ein Beschluss gefasst, wonach dieser Nachtrag unterzeichnet werden sollte. Dies gEah am 31.07.2002. Der Nachtrag sah vor, dass der Fonds VII mit 13.500 qm BGF zu den bekannten Konditionen in den Erstvermietungsgarantievertrag aufgenommen wurde. Eine gesonderte Vergütung der S wurde nicht vereinbart. Die Fläche sollte an die S-GmbH (mittlerweile ...; im Folgenden: SSG), eine 60%ige Tochter der S, vermietet werden. 11. Fall 11 der Anklage: Abschluss der Mietverträge über die Bürogebäude der Fonds IV und VII Die SSG und die Fonds IV und VII hatten bis Mitte 2002 Mietverträge über ca. 45.000 qm BGF mit einer Laufzeit von 20 Jahren ausgehandelt und paraphiert. Sie überstiegen damit zum einen die in dem Erstvermietungsgarantievertrag in der Fassung des 1. Nachtrags für die Fonds garantierten Flächen um rund 16.500 qm und zum anderen die vorgesehene Laufzeit um zehn Jahre. Die K machte als Mitgesellschafterin der SSG deswegen Bedenken geltend. Der Angeklagte S entschloss sich, die Verträge durch die S zu übernehmen, nach Aktenlage, um die Provisionen der S aus dem Erstvermietungsgarantievertrag bzw. dem 1. Nachtrag dazu, die bei Vertragsschluss fällig waren, nicht zu gefährden. Er verfasste am 17.09.2002 einen entsprechenden Vermerk in Vorbereitung der Vorstandssitzung der S am 25.09.2002. Der Vorstand beschloss in dieser Sitzung, an der die Angeklagten S und S teilnahmen, nach Erläuterung dieses Vermerks, die OEGruppe mit dem Bau der anzumietenden Gebäude zu beauftragen. Ein Beschluss über die Anmietung der Gebäude oder über die Abgabe von Patronatserklärungen durch die S wurde nicht gefasst. Noch am selben Tag sowie am 27.09.2002 verfassten die Angeklagten S und S zwei inhaltlich gleichlautende Schreiben an die J, in denen sie unter anderem erklärten, die S stehe dafür ein, dass die Geschäftsführung der SSG bis spätestens zum 15.10.2002 die Mietverträge für die Fonds IV und VII so wie ausverhandelt unterschreiben werde. Die Gesellschafterversammlung der SSG beschloss den Abschluss der Mietverträge indes nicht. Sie entschied sich vielmehr am 13.11.2002 lediglich für die Anmietung von höchstens 14.000 qm BGF für zehn Jahre, mit zweimaliger Option auf Verlängerung um jeweils fünf Jahre. Der Vorstand der S beschloss in einer Sitzung vom 09.12.2002, die Angeklagten S und S nahmen an ihr teil, die ausverhandelten Mietverträge zwischen den Fonds IV und VII und der SSG über insgesamt 45.285 qm BGF mit einer Laufzeit von 20 Jahren zu einem Mietzins von 13,34 EUR/qm BGF zu übernehmen. Eine gesonderte Vergütung erhielt die S für die Verdoppelung der Mietzeit von zehn auf 20 Jahre nicht. Die für ein Geschäft dieser Art bestehenden Prüfungs-, Informations- und Dokumentationspflichten wurden nach Aktenlage durch den Vorstand nicht beachtet. Die Angeklagten S und S nahmen Verluste infolge dieser Entscheidung nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis billigend in Kauf. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft beliefen diese sich auf insgesamt ca. 8,5 Mio. € (bei barwertiger Betrachtung). 12. Fall 12 der Anklage: Abschluss des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag und Anmietung der Bürogebäude des Fonds III, Bauteil 2, und des Fonds V Nach der Entscheidung von R gegen eine Ansiedlung am B im Sommer 2003 verhandelten die Angeklagten S und E am 13.08.2003 über die weitere Zusammenarbeit. Sie vereinbarten, dass die von der Erstvermietungsgarantie noch ausstehenden Flächen der Fonds III und V durch Tochtergesellschaften der S komplett angemietet werden sollten. 10.000 qm sollte dabei das Unternehmen N anmieten, an dem die S über die S 25,1 % hielt, die restlichen 38.000 qm sollte eine andere Tochtergesellschaft anmieten. Vereinbart wurde nach Auffassung der Staatsanwaltschaft zudem ein Mietzuschuss in Höhe von 5 Mio. € in Anbetracht des zu erfolgenden Einsatzes des Angeklagten S für die Bewerbung der OEGruppe um eine Beteiligung an dem Neubau der Messehallen, der sogenannten Nordhallen, die der K GmbH als Ersatz für die an R abzugebenden R dienen sollten. Der Mietzuschuss wurde im März 2004 auf 6,5 Mio. € erhöht. Der Angeklagte S begann mit den Vorbereitungen für den erforderlichen Vorstandsbeschluss und beauftragte den Zeugen F mit der Ausarbeitung von Alternativszenarien. Dieser kam im März 2004 unter Berücksichtigung der nach Aktenlage unrealistischen Vorgaben des Angeklagten Ss zu dem Ergebnis, eine Untervermietung sei bis zu einer Untergrenze von 6,15 €/qm kostendeckend. Der Angeklagte S verhandelte zudem mit der J über einen 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag, durch den 20.000 qm BGF für die Fonds III und V bei einem Mindestmietzins von 11,50 €/qm BGF gegen Zahlung des Mietzuschusses von 6,5 Mio. € einbezogen werden sollten. Der Vorstand der S beschloss in der Sitzung am 02.06.2004, an der die Angeklagten S und S teilnahmen, den Geschäftsführer der S zu beauftragen, den 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag und Mietverträge bzgl. Fonds III, Bauteil 2, und Fonds V über insgesamt 34.000 qm BGF zu einem Mietzins von 11,50 EUR/qm BGF und Untermietverträge mit geeigneten Mietern zu Mietzinsen von mindestens 6,15 EUR/qm BGF abzuschließen. Der Angeklagte S äußerte im Rahmen der Sitzung, er könne die Bürogebäude Fonds III und V in jedem Fall für 8 €/qm untervermieten. Die für ein Geschäft dieser Art bestehenden Prüfungs-, Informations- und Dokumentationspflichten wurden durch den Vorstand nach Lage der Akten nicht beachtet. Der damit beauftragte Zeuge Dr. S kam nach Einarbeitung in die Materie zu dem Ergebnis, dass - anders als von dem Zeugen F auf Wunsch des Angeklagten S vorgesehen - zumindest mit einem Leerstand von 10% zu rechnen und dass der Mietzuschuss dann nicht mehr auskömmlich sei. Der Angeklagte S vereinbarte daher nach Aktenlage im Juli 2004 mit dem mittlerweile verstorbenen früheren Oberstadtdirektor der Stadt K, Herrn X, der nunmehr Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften der OEGruppe war, eine Erhöhung des Mietzuschusses auf 7,5 Mio. €. Am 05. bzw. 06.08.2004 wurde daraufhin der Mietvertrag über Fonds III, Bauteil 2, abgeschlossen. Am 06.08.2004 schloss N den Mietvertrag über Fonds III, Bauteil 1. Der 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag wurde am 07.12.2004 unterschrieben, ebenso der Mietvertrag zwischen der S und dem Fonds V sowie ein Generalunternehmervertrag zwischen der S und einem Unternehmen der OEGruppe bzgl. Fonds V. Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift weiter davon aus, dass sich die Angeklagten S und E im Oktober 2004 darauf einigten, den Mietzuschuss von 7,5 Mio. € im 2. Nachtrag nicht mehr zu erwähnen und diesen entsprechend abzuändern. Ergänzend hätten sie beschlossen, eine im Juli 2003 getroffene Vereinbarung, nach der die S für den Einsatz von S für die Bewerbung der OEGruppe eine Vergünstigung gewährt werden sollte, schriftlich zu fixieren. Dabei hätten sie bewusst unzutreffend niedergelegt, die S habe die Leistungen erbracht. Die Vergütung sei nunmehr auf 9,9 Mio. € zzgl. Umsatzsteuer beziffert worden. Ein Teil von 7,5 Mio. € habe weiterhin als Mietzuschuss dienen, durch die Überleitung jedoch nicht mehr als solcher identifizierbar sein sollen. Die Anmietung der Gebäude war in der Folgezeit nicht kostendeckend. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nahmen die Angeklagten S und S sowie der Angeklagte E Verluste der S von barwertig mindestens 3,090 Mio. € billigend in Kauf. Dem Angeklagten E sei darüber hinaus bewusst gewesen, dass durch die Herausnahme der 7,5 Mio. € aus dem Vertragstext des 2. Nachtrags die Zuordnung als Mietzuschuss zumindest erschwert gewesen sei. 13. Fall 13 der Anklage: Erkaufte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung beim Neubau der Nordhallen In diesem, ebenfalls von der Kammer eröffneten Fall, erhebt die Staatsanwaltschaft folgenden Vorwurf: Der Angeklagte S habe wegen der Entscheidung von R, nicht auf das Gelände am B umzuziehen, die Befürchtung gehegt, dass die P bzw. die S aus den abgegebenen Garantieversprechen in Anspruch genommen werden würden und eine Übertragung der Verpflichtungen auf die R angestrebt. Im Juli 2003 habe er mit dem Angeklagten E mündlich die Vereinbarung getroffen, er werde seinen Einfluss bei der Stadtspitze geltend machen, um die Bewerbung der J um die Errichtung der Nordhallen zu unterstützen. Im Erfolgsfalle sollten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der S durch die OEGruppe später noch näher zu bestimmende finanzielle Vergünstigungen zugewendet werden, die dem zumindest teilweisen Ausgleich der erheblichen Verluste der S bzw. ihrer Tochtergesellschaften in Bezug auf die Projekte am B dienen sollten. Der Angeklagte S habe vereinbarungsgemäß seinen Einfluss geltend gemacht. Er habe Schreiben an die Verwaltungsspitze der Stadt K und die Spitzen der im Rat der Stadt K vertretenen Fraktionen verfasst und persönliche Gespräche insbesondere mit dem damaligen Oberbürgermeister , dem damaligen Kämmerer , dem früheren und dem damaligen Vorsitzenden der Ratsfraktion der CDU, sowie dem Vorsitzenden der Ratsfraktion der SPD geführt. Dabei habe er Informationen, deren Kenntnis sich auf die Bewerbung negativ hätte auswirken können, zurückgehalten. Letztlich habe er Erfolg gehabt: Im November 2003 sei beschlossen worden, den Neubau der Messehallen mit Hilfe des von dem Angeklagten S propagierten Investorenmodells der OEGruppe zu verwirklichen. Am 24.11.2003 habe die S gegenüber der J oder einem von ihr zu benennenden Dritten die Verpflichtung übernommen, den Erwerb der für den Bau erforderlichen Grundstücke zu ermöglichen und einen Mietvertrag über eine Dauer von 30 Jahren zu vermitteln. Als Vergütung zugunsten der S sei ein Betrag von 14 Mio. € netto vorgesehen worden. Ein Großteil davon sei für die Erfüllung der zwischen den Angeklagten S und E im Juli 2003 getroffenen Vereinbarung gewährt worden. Der Angeklagte S habe sich auch nach November 2003 weiter für die Interessen von O-E eingesetzt. In abschließender Erfüllung der Vereinbarung aus Juli 2003 hätten die Angeklagten S und E in der zweiten Jahreshälfte 2004 die Zahlung von weiteren 10,45 Mio. € der J an die S wegen angeblich von dieser erbrachter Leistungen vereinbart. Bei einem Teil dieser Summe in Höhe von 7,5 Mio. € habe es sich tatsächlich um den - bereits im Fall 12 der Anklage erwähnten - Mietzuschuss für die schwierige Vermietungslage in Bezug auf die Fonds III, Bauteil 2, und den Fonds V gehandelt. Der Betrag von 9,9 Mio. € sei am 22.12.2004 von der J an die S überwiesen worden. 14. Fall 14 der Anklage: Unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung der OEH für das Jahr 2004 In dem gleichfalls von der Kammer eröffneten Fall 14 geht die Staatsanwaltschaft davon aus, der Angeklagte E habe in der Umsatzjahressteuererklärung für die OEH im Jahr 2005 den Vorsteuerabzug in Bezug auf die Rechnung der S über 9,9 Mio. € zzgl. 1,584 Mio. € Umsatzsteuer geltend gemacht, obwohl er gewusst habe, dass die Leistung tatsächlich nicht von der S, sondern von dem Angeklagten S erbracht worden sei. Diesem wiederum sei bewusst gewesen, dass durch die OEH die Vorsteuer geltend gemacht werden würde. Durch die Finanzverwaltung seien Vorsteuern in Höhe von ca. 1,584 Mio. € zu Unrecht an die OEH erstattet worden. B. Die Kammer hat die Zulassung der Anklage in den Fällen 1 bis 5 und 8 bis 12 in erster Linie wegen einer aus ihrer Sicht unzureichenden Schadensermittlung abgelehnt. Nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat die Kammer dabei im Ansatz überspannte Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Tatbestandsmerkmals des Nachteils gestellt. Die Ausführungen in dem Beschluss sind zwar nicht ganz eindeutig. Die Kammer hat indes wiederholt die Formulierung verwendet, ein Schaden sei nicht ausreichend oder nachvollziehbar beziffert. Dies spricht gravierend dafür, dass die Kammer davon ausgegangen ist, der hinreichende Tatverdacht setze nicht nur voraus, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit überhaupt ein Schaden entstanden sei, sondern dass dieser auch bereits bei der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens der Höhe nach bestimmbar sein müsse. Dies ist jedoch unzutreffend. I. Hinreichender Verdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung ( BGHSt 23, 304 ) dann, wenn die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 203 Rn. 2; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 203 Rn. 9 jeweils m.w.N.). Danach muss zunächst die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass eine Straftat vom Angeschuldigten begangen wurde und es muss darüber hinaus auch wahrscheinlich sein, dass mit den Beweismitteln und Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung eine Verurteilung wegen der Straftat möglich ist. Eine gleich hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit wie beim dringenden Tatverdacht im Sinne der §§ 112 Abs. 1 S. 1, 126a Abs. 1 StPO wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 203 Rn. 2 m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff "hinreichender Tatverdacht" eröffnet einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG NStZ 2002, 606 ; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 170 Rn. 1), zumal es sich um eine Prognoseentscheidung handelt. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt dabei nicht, er kann nur mittelbar eine Rolle spielen (vgl. OLG Bamberg NStZ 1991, 252 ). Grundlage für die Entscheidung, ob hinreichender Tatverdacht besteht, sind die Ergebnisse des vorbereitenden Verfahrens, also die gesamten, in den Akten dokumentierten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die Ausführungen des Angeschuldigten in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift (OLG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 88 ; KK-StPO/Schneider, 7. Auflage 2013, § 203, Rn. 2). II. Nachteil im Sinne von § 266 StGB ist nach zutreffender Auffassung gleichbedeutend mit Schaden im Sinne des § 263 StGB (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 266, Rn. 115). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Nachteil jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu verstehen. Die Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen, also auf Grund eines Vergleichs des Vermögensstands vor und nach der treuwidrigen Handlung. Ein Nachteil liegt daher nicht vor, wenn und soweit durch die Tathandlung zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wurde ( BGHSt 47, 295 ; BGH NStZ 2010, 330 m.w.N.; Fischer a.a.O., Rn. 116). Der Eintritt eines Gefährdungsschadens reicht für die Vollendung des Tatbestandes aus (Fischer a.a.O., Rn. 150). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB bereits dann eingetreten sein, wenn eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefährdung nach wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet ( BGHSt 44, 376 ; 48, 354 ; 52, 182 ). Dies ist grundsätzlich verfassungsgemäß (BVerfGE 127, 170), wobei allerdings der Verzicht auf eine eigenständige Ermittlung des Nachteils, wozu angesichts der Schwierigkeiten der Beurteilung bei Kreditvergaben in der Regel die Konkretisierung des Schadens der Höhe nach anhand üblicher Maßstäbe des Wirtschaftslebens gehört, durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. [...] Danach sind auch Gefährdungsschäden von den Gerichten in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise festzustellen. Anerkannte Bewertungsverfahren und -maßstäbe sind zu berücksichtigen; soweit komplexe wirtschaftliche Analysen vorzunehmen sind, wird die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich sein. Die im Falle der hier vorzunehmenden Bewertung unvermeidlich verbleibenden Prognose- und Beurteilungsspielräume sind durch vorsichtige Schätzung auszufüllen. Im Zweifel muss freigesprochen werden (BVerfG a.a.O.). Eigenständige Feststellungen zum Bestehen eines Nachteils [sind] geboten. Von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen - etwa bei einem ohne Weiteres greifbaren Mindestschaden - abgesehen, werden die Strafgerichte den von ihnen angenommenen Nachteil der Höhe nach beziffern und dessen Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darlegen müssen (BVerfG NJW 2013, 365 ). III. Für eine Eröffnungsentscheidung bedeutet dies, dass hinreichender Tatverdacht zu bejahen ist, wenn nach dem gesamten Akteninhalt wahrscheinlich ist, dass durch die Handlungen der Angeschuldigten jeweils ein Schaden entstanden ist und sich dies wird nachweisen lassen (vgl. KG wistra 2015, 37 [betreffend die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls]). Im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird man auch verlangen müssen, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dieser Schaden werde sich jedenfalls im Sinne eines Mindestschadens in der Hauptverhandlung beweisen und beziffern lassen. Dagegen muss die exakte Höhe des Schadens nicht generell bereits bezifferbar sein (so auch KG a.a.O.). Diese hängt - jedenfalls meistens - letztlich wesentlich auch von den in der Hauptverhandlung festzustellenden Anknüpfungstatsachen ab. Einfluss hat sie im Regelfall auch nur auf die Strafzumessung, nicht dagegen auf die Strafbarkeit an sich. So führt die nicht oder nicht hinreichende Bezifferung des Schadensumfangs auch in einem Urteil lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs, nicht aber des Schuldausspruchs, wenn anhand der sonstigen Feststellungen auszuschließen ist, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist (BGH wistra 2014, 349 ; KG a.a.O.). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Schadenshöhe und damit die zu prognostizierende Strafhöhe etwa Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit des Gerichts haben können. Vorliegend kommt jedoch bereits angesichts des immensen Umfangs der Sache und ihrer - von der Staatsanwaltschaft gesondert begründeten - besonderen Bedeutung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG eine Eröffnung vor dem Schöffengericht ohnehin nicht in Betracht. Zwar ist in den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von der Bezifferung des Schadens bzw. des Nachteils die Rede. Indes betreffen diese Entscheidungen jeweils Urteile, nicht Eröffnungsbeschlüsse. Der - deutlich - höhere Maßstab, der an die für eine Verurteilung ausreichende Überzeugung des Gerichts zu stellen ist, lässt sich indes nicht ohne Weiteres auf die Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts übertragen. Dass auch insoweit bereits eine Bezifferung möglich sein müsse, haben weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof bislang gefordert. Wie eben ausgeführt, wäre eine derartige Anforderung auch wenig sinnvoll. Daraus ergibt sich wiederum, dass ein Sachverständigengutachten (nur) dann bereits für die im Zwischenverfahren zu treffende Entscheidung unabdingbar ist, soweit ohne sachverständige Hilfe die Wahrscheinlichkeit, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, und dass dieser sich wird beziffern lassen, nicht zu beurteilen ist. Soweit es lediglich zur Beurteilung der Höhe des Schadens erforderlich ist, steht sein Fehlen der Eröffnung des Verfahrens dagegen nicht entgegen. IV. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat sich in zwei Beschlüssen (v. 06.05.2013 - 2 Ws 254/13 = wistra 2013, 357 ; v. 26.06.2014 - 2 Ws 189/14 = wistra 2014, 362 ) mit der Problematik der Schadensermittlung im Rahmen des § 266 StGB und ihrer Bedeutung für die Eröffnung des Hauptverfahrens befasst. Beiden Entscheidungen lagen indes nach den in den genannten Beschlüssen dargestellten Sachverhalten Fallgestaltungen zugrunde, in denen anhand der vorhandenen Ermittlungsergebnisse nicht zu beurteilen war, ob überhaupt ein Schaden entstanden war bzw. nicht ersichtlich war, dass dieser in einer Hauptverhandlung sich würde beziffern lassen. So hat der Senat in dem Beschluss vom 06.05.2013 ausgeführt: "Jedenfalls ist - worauf auch die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend abgestellt hat - nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ein vom Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB vorausgesetzter und eigenständig zu prüfender Vermögensnachteil des D. nicht hinreichend wahrscheinlich entstanden. [wird ausgeführt] Dass nach dem derzeitigen Ermittlungsstand die insoweit auch nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft erforderliche Aufklärung bisher nicht erfolgt ist, steht bereits der Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen entgegen, denn es ist nach Aktenlage nicht hinreichend wahrscheinlich, dass zwischen den erbrachten Leistungen bzw. Aufwendungen einerseits und der gezahlten Vergütung andererseits überhaupt eine "Schieflage" dahingehend bestanden hat, dass diese sich nicht im Sinne einer Kompensation entsprochen haben könnten." In der Entscheidung vom 26.06.2014 heißt es zwar: "Der Senat sieht sich jedoch außerstande, nach den genannten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die exakte Höhe dieses Gefährdungsschadens oder - unter Beachtung des Zweifelssatzes - jedenfalls einen (Mindest-)Schaden im Wege der Schätzung zu ermitteln." Wie sich aus der Passage des Beschlusses in einer Gesamtschau ergibt, war trotz dieser - bei isolierter Betrachtung gegebenenfalls zu Missverständnissen Anlass gebenden - Formulierung keine Änderung der Senatsrechtsprechung im Vergleich zu dem vorgenannten, in der Entscheidung ausdrücklich in Bezug genommenen, Beschluss beabsichtigt. So heißt es weiter: "Denn eine solche Schadensermittlung setzt eine seriöse Prognose voraus, wie sich die weitere Einwerbung von Kommanditkapital durch die G2 für die G3 zwischen dem 26.06.2006 und dem 31.12.2010 gestaltet hätte, wenn die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung bis Ende 2010 fortgeführt worden wäre. Es sind auf der Basis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte ersichtlich, auf deren Grundlage eine solche Prognose - auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - verlässlich getroffen werden kann. Nach den Feststellungen des Wirtschaftdezernenten der Staatsanwaltschaft ist es der G2 gelungen, zwischen dem 28.09.2002 und dem 31.12.2003 Kapitalanteile in Höhe von 45.467.507,06 Euro für die G3 zu platzieren, bis zum 31.12.2004 weitere Kapitalanteile in Höhe von 5.279.180,45 Euro, bis zum 31.12.2005 weitere Kapitalanteile in Höhe von 4.796.295,68 Euro und bis zum 26.06.2006 weitere Kapitalanteile in Höhe von 957.016,81 Euro. Anhand dieses Verlaufs ist zwar erkennbar, dass nach großen Anfangserfolgen die Kapitaleinwerbung stetig zurückgegangen ist, und auf dem Niveau des Jahre 2006 die Lücke bis zum Deckelungsbetrag von 82 Millionen Euro nicht hätte geschlossen werden können. Es ist aber auch nicht ausschließbar, dass - etwa bei verändertem Einwerbeaufwand oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen - im konkreten Einzelfall auch wieder größere Kapitalanwerbeerfolge hätten erzielt werden können. Wie hoch diese ausgefallen wären, ist nach Ansicht des Senats nicht mit ausreichender Gewissheit prognostizierbar. Jedenfalls kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass in den Jahren 2006 bis 2010 weitere Kapitalanteile in Höhe des fehlenden Betrages von 25,5 Millionen Euro eingeworben worden wären - in einem solchen Falle hätte die G3 gegen die G2 auch bei bis dahin nicht aufgegebener Platzierungsverpflichtung keinen Zahlungsanspruch gehabt." (Hervorhebung nicht im Original, Senat) C. In den Fällen 3 bis 5 und 11 der Anklage liegt hinreichender Tatverdacht vor. Dasselbe gilt hinsichtlich des Falles 2 in Bezug auf den Angeklagten S. I. Fall 2 der Anklage (Bürgschaftserklärungen vom 1. März 2000) Anders als im Fall 1, in dem die getroffene Entscheidung sich als vertretbare Übernahme eines geschäftlichen Risikos ohne nach Aktenlage feststellbaren Schädigungsvorsatz darstellt (vgl. unter E. I.), ist der Angeklagte S der ihm zur Last gelegten Untreue in diesem Fall nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis hinreichend verdächtig. Hinsichtlich des Angeklagten S fehlt es am hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorsatz der Nachteilszufügung. 1. Die beiden Angeklagten traf eine Vermögensbetreuungspflicht.
- a)Vorstandsmitgliedern obliegt gegenüber ihrer Bank bzw. Sparkasse eine Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGHSt 46, 30 ; 47, 148 ; wistra 2009, 189 ; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 48). Denn der Vorstand leitet die Sparkasse nach § 19 Abs. 1 SpKG NW in der Fassung vom 25.01.1995 [aF] bzw. § 20 Abs. 1 SpKG NW in der aktuellen Fassung [nF] eigenverantwortlich, woraus für die Vorstandsmitglieder die Hauptpflicht zur Betreuung des Vermögens der Sparkasse folgt.
- b)Die Sparkasse wurde in den Fällen 2 bis 5 der Anklage auch jeweils jedenfalls mittelbar geschädigt, so dass es auf die Frage der Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der unmittelbar verpflichteten S nicht entscheidend ankommt. Die mittelbare Schädigung der Sparkasse ergibt sich aus Folgendem: Die Sparkasse hatte ihrer 100%igen Tochtergesellschaft S bereits im Jahr 1991 einen Multifunktionskredit gewährt (vgl. Bl. 90 SH 06 zu 115 Js 376/09), mit dem die S arbeitete und durch dessen Inanspruchnahme sie ihre Geschäfte betrieb. Grundsätzlich schüttete die S zudem Gewinne an die Sparkasse aus (Bl. 10 SH 11 zu 115 Js 92/10), wegen des M-Engagements kam es aber nicht dazu (s. Vorstandsvorlage zur VS v. 16.4.02, S. 64-74 Band 3 SH 23 zu 115 Js 92/10, zitiert nach E-Akte). Die Sparkasse löste weiterhin stille Reserven auf, um Verluste bei der S auszugleichen (Vermerk Bl. 10/11 SH 11 zu 115 Js 92/10) und erhöhte das Kapital der S wegen der Bauverträge betreffend die Neuerrichtung der Messehallen im Jahr 2005 (vgl. Aussage des Zeugen F v. 25.09.2012, Protokoll Bl. 2864 ff., 2879 d. A. 115 Js 92/10).
- c)Im Übrigen erstreckte sich die Vermögensbetreuungspflicht der Angeklagten nach Auffassung des Senats auch auf die S. als 100%ige Tochter der Sparkasse, die für diese das Beteiligungsgeschäft abwickelte, gehörte sie zur Institutsgruppe der Sparkasse im Sinne des § 25a KWG, nach dem die Gesamtverantwortung des Vorstandes des übergeordneten Unternehmens auch für Institutsgruppen gilt (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Braun/Wolfgarten, Kreditwesengesetz, 4. Auflage 2012, § 25a, Rn. 868 und 873). Hinzu kommt das tatsächliche Verhältnis zwischen der Sparkasse und der S. Wie insbesondere die früheren Geschäftsführer der S, die Zeugen F und W, anschaulich beschrieben haben, betrachtete die Sparkasse die S quasi als Instrument zur Umsetzung eigener Interessen und behandelte sie dergestalt, dass die Gesellschaft nicht selbstständig hätte auftreten können. Dies fügt sich dazu, dass die S nicht nur eine 100%ige Tochter der Sparkasse war, sondern ihr Gesellschafterausschuss als das Entscheidungsgremium der S zudem ausschließlich mit Vorstandsmitgliedern der Sparkasse besetzt war. 2. Der Angeklagte S ist ferner hinreichend verdächtig, pflichtwidrig gehandelt zu haben.
- a)Insoweit gilt zunächst Folgendes:
- aa)Eine Pflichtwidrigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Übernahme der Bürgschaften ein sogenanntes Risikogeschäft darstellte (vgl. dazu Schönke/S/Perron, StGB, 29. Auflage 2014, § 266, Rn. 20), da die Prognose, ob diese Maßnahme auch im Gesamtzusammenhang des Engagements der Sparkasse bei der M zu einem Gewinn oder Verlust führte, mit einem erhöhten Maß an Ungewissheit belastet war. Risikogeschäfte sind Sparkassen jedoch trotz ihres öffentlichen Auftrages nicht grundsätzlich verboten. Vielmehr dürfen sie im Rahmen des SpkG NW und der nach diesem Gesetz erlassenen Begleitvorschriften alle banküblichen Geschäfte betreiben (vgl. Schmitt, Untreue von Banken und Sparkassenverantwortlichen bei der Kreditvergabe, BKR 2006, 125).
- bb)Ebenso wenig folgt die Pflichtwidrigkeit bereits aus dem Umstand, dass die Übernahme der Bürgschaften im Ergebnis zu erheblichen Verlusten der Sparkasse geführt hat. Denn selbst bei einem von vorne herein problematischen Kreditengagement darf nicht ohne Weiteres aus dem späteren Scheitern auf die Pflichtwidrigkeit geschlossen werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass § 266 StGB zu einer strafrechtlichen Misserfolgshaftung für wirtschaftliche Wagnisse wird, die dem Verantwortlichen bei ihrem Erfolg als besondere unternehmerische Leistung zugerechnet worden wären. Es ist deshalb aus objektiver exante-Sicht auf den Zeitpunkt der Handlung, d.h. die Kreditbewilligung abzustellen und zu fragen, ob auf der Grundlage umfassender Informationen die Risiken gegen die Chancen sorgfältig abgewogen wurden. Ist dies der Fall, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird und sich die ursprüngliche unternehmerische Entscheidung als Fehleinschätzung erweist ( BGHSt 46, 30 ; 47, 148 ; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 68).
- b)Den Pflichtwidrigkeitsvorwurf begründet es indes, dass bei der Entscheidung über die Übernahme der Bürgschaften eine sachgerechte Risikoabwägung unter Beachtung der banküblichen Sorgfaltsmaßstäbe nicht erfolgt ist (vgl. dazu BGHSt 46, 30 ; 47, 148 ; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 69; Schönke/S/Perron a.a.O., § 266, Rn. 20a).
- aa)Von jedem Vorstandsmitglied eines Kreditinstitutes ist bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt gefordert, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Stellung bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu berücksichtigen hat (Kiethe, Die zivil- und strafrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Sparkasse für riskante Kreditgeschäfte, BKR 2005, 177). § 93 Abs. 1 S. 1 AktG, der dies für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft ausdrücklich verlangt, gilt auch für Sparkassenvorstände im Geltungsbereich des SpkG NW (BGH NJW-RR 2015, 603 ). Anhaltspunkt für eine Verletzung der banküblichen Informationspflichten kann dabei ein Verstoß gegen § 18 KWG sein. Der Anwendungsbereich des § 18 KWG ist in sachlicher Hinsicht hier eröffnet, da es sich bei der Übernahme einer Bürgschaft gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KWG um einen Kredit im Sinne der Vorschrift handelt. Das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG vollzieht sich wiederum in drei Schritten: Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Auswertung, Dokumentation ( BGHSt 47, 148 ). § 18 KWG setzt insofern im Einzelnen voraus, dass die Ergebnisse der Auswertung der finanziellen und wirtschaftlichen Daten systematisch und nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Dokumentation muss allen Stellen, die für eine Überprüfung der Kreditentscheidung zuständig sind (Geschäftsleitung, Innenrevision, Abschlussprüfer, Bankenaufsicht), ein eigenständiges Urteil ermöglichen, ob die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 1 KWG eingehalten wurden und die Kreditentscheidung damit nachvollziehbar machen. Sämtliche Unterlagen (Geschäfts-, Kontroll- und Überwachungsunterlagen) sind ebenso systematisch und für sachkundige Dritte nachvollziehbar zu ordnen und aufzubewahren. Eine lückenlose Nachprüfung und Überwachung seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss gewährleistet sein (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock a.a.O., § 18 KWG, Rn. 64).
- bb)Das Handeln des Vorstandes der Sparkasse ist zudem an § 18 KWG zu messen. Die Vorschrift richtet sich an "das Kreditinstitut", also die Akteure der kreditvergebenden Bank. In erster Linie richten sich die dargestellten Anforderungen daher an die für die S handelnden Personen, namentlich die Zeugen D und Dr. S, die den Gesellschafterbeschluss zur Übernahme der Bürgschaften gefasst haben. Dieser Gesellschafterbeschluss stellte nach Aktenlage indes nur die Umsetzung einer zuvor von dem Vorstand der Sparkasse in der Sitzung am 29.02.2000 gefassten Entscheidung für die Übernahme dieser Bürgschaft dar. Für die Annahme einer Kreditentscheidung durch den Vorstand der Sparkasse spricht zunächst schon der Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses der S vom 29.02.2000, in dem es heißt: "Für die S K als Alleingesellschafterin der SK Kapitalbeteiligungsgesellschaft K mbH fassen wir folgenden Beschluss". Dies legt nahe, dass auch aus Sicht der Unterzeichner ein Handeln für die Sparkasse vorlag. Darüber hinaus fügt sich zu diesem Verständnis der Vorgänge, dass der Sparkassenvorstand überhaupt informiert wurde und dies im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gesellschafterbeschluss der S. Zudem steht außer Frage, dass eventuelle aus dem Engagement der S sich ergebende Verluste durch die Sparkasse ausgeglichen werden würden. Dafür spricht des Weiteren, dass die S, wie bereits dargelegt, von der Sparkasse generell als Instrument zur Führung und Steuerung von Beteiligungen benutzt wurde. Zum Ausdruck kommt dies nicht zuletzt in der - unzureichenden - Regelung der Kompetenzen der die Gesellschafterversammlung der S bildenden Vorstände der Sparkasse. Die Staatsanwaltschaft weist insofern zutreffend darauf hin, dass die Kompetenzen der Vorstandsmitglieder in der Gesellschafterversammlung nach den Gesellschaftsverträgen der S nicht explizit geregelt waren (vgl. Bericht der Internen Revision der S zur Sonderprüfung "Untersuchung der Aktivitäten der Sparkasse KB mit der JEGruppe", SH 07 zu 115 Js 376/09, Tz. 352ff.) und sie daher "unter Umständen weiterreichende Entscheidungen treffen [konnten], als dies nach dem Kompetenzkatalog der S. als Muttergesellschaft möglich gewesen wäre" (Schreiben der BaFin v. 21.04.2010, Bl. 6168ff. d. A. 115 Js 92/10). So durften, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend dargestellt hat, nach dem damals gültigen Kompetenzkatalog (Bl. 123ff. SH 45 zu 115 Js 376/09) zwei Vorstandsmitglieder Kredite nur bis zu einer Grenze von 20 Mill. DM vergeben (Bl. 127), darüber war der Gesamtvorstand zuständig. Für Kreditvergaben, durch die S gab es derartige Beschränkungen für die Vorstände in der Gesellschafterversammlung der S dagegen nicht.
- cc)Eine Risikoabwägung lässt sich weder dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 29.02.2000 (S. 145 Band 2 SH 23 zu 115 Js 92/10, zitiert nach E-Akte), in der der Vorstand über die anstehende Bürgschaftsübernahme informiert wurde, noch dem Gesellschafterbeschluss der S vom selben Tag (Bl. 591 SH 13 zu 115 Js 92/10) entnehmen. Angesichts einer mit der Übernahme alleine der Bürgschaft für den umgeplanten Bauteil verbundenen wirtschaftlichen Verpflichtung von maximal ca. 15 Mio. DM über zehn Jahre hinweg war eine Risikoabwägung indes zwingend erforderlich.
- c)Dieses Verhalten begründet auch den hinreichenden Tatverdacht einer Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB.
- aa)Soweit im Hinblick auf das erforderliche Ausmaß der Pflichtwidrigkeit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umstritten ist, ob eine gravierende Verletzung von Informations- und Prüfungspflichten bzw. eine gravierende Pflichtverletzung ( BGHSt 47, 148 ; 47, 187 ) oder eine klare und evidente Pflichtwidrigkeit (BGHSt NStZ 2013, 715 ) vorliegen muss oder ob es erforderlich ist, dass die weit zu ziehenden äußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten und damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt wird ( BGHSt 50, 331 ; NStZ 2006, 221 ; wistra 2010, 21 ), kann dies vorliegend dahinstehen, da alle Ansichten hier zum selben Ergebnis führen.
- bb)Zwar trägt eine geringfügige Verletzung der sich aus § 18 Satz 1 KWG ergebenden Informationspflicht für sich die Annahme einer Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht ( BGHSt 46, 30 ). Gravierende Verstöße gegen die bankübliche Informations- und Prüfungspflicht begründen aber eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Missbrauchstatbestandes des § 266 StGB ( BGHSt 47, 148 ). Hier fehlt es bereits an jeglicher Dokumentation einer - etwaigen - Risikoabwägung. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass eine Risikoabwägung überhaupt vorgenommen worden wäre. Diese wäre insbesondere angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage der M, die unter Ziffer 3. näher dargelegt wird, aber offenkundig erforderlich gewesen.
- cc)Den Angeklagten S entlastet es auch nicht, dass die Entscheidung durch den gesamten Vorstand getroffen wurde.
(1)Im Rahmen von Gremienentscheidungen liegt lediglich dann keine Pflichtwidrigkeit des jeweiligen Mitglieds des zur Entscheidung befugten Kollegialorgans vor, wenn es gegen eine sich als pflichtwidrig darstellende Entscheidung votiert oder sonst die ihm zustehenden rechtlichen Möglichkeiten ergriffen hat, um das Zustandekommen des treuwidrigen Beschlusses zu verhindern (Fischer a.a.O., § 25, Rn. 43; Schmitt a.a.O.). Es spricht nach der Aktenlage nichts dafür, dass der Angeklagte S Einwände gegen die Übernahme der Bürgschaften geltend gemacht hätte. Im Gegenteil ist nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis davon auszugehen, dass er die Übernahme der Bürgschaften befürwortete, da er der federführende Vorstand für das Engagement bei der M war. Letzteres ist von allen dazu vernommenen Zeugen bestätigt worden. So hat der Zeuge S, damals juristischer Beistand der Beteiligungsabteilung der Sparkasse, in seiner Vernehmung vom 06.06.2011 (Protokoll Bl. 3116ff. d. A. 114 Js 220/09) angegeben, die Beteiligung an der M sei Ss "liebstes Kind" gewesen. Der Zeuge V (früher S), damals tätig im Beteiligungsbereich der Sparkasse, hat dazu angegeben, das Engagement M sei wesentlich durch das Büro S innerhalb der Sparkasse geführt worden, der auch Beiratsvorsitzender der M war (Vernehmung v. 11.11.2010, Protokoll Bl 1242ff. d. A. 115 Js 92/10). Dies fügt sich zu den Angaben des Zeugen S, des früheren Assistenten Ss und späteren Geschäftsführers der M, der angegeben hat, S habe sich als Beiratsvorsitzender zur "Triebfeder" für das Überleben der M entwickelt (Vernehmung v. 25.02.2011, Protokoll Bl. 1461ff. d. A. 115 Js 92/10). Der Zeuge L hat bestätigt, dass die Beteiligung an der M nahezu ausschließlich über den Zeugen F oder über S gesteuert worden sei (Vernehmung v. 11.03.2011, Protokoll Bl. 1644ff. d. A. 115 Js 92/10). Der Zeuge F hat wiederum angegeben, S sei als Beiratsmitglied bei der M sehr involviert gewesen (Vernehmung v. 11.06.2013, Protokoll Bl. 3928ff. d. A. 115 Js 92/10). Auch der Zeuge B, persönlicher Assistent Ss von 2000 - 2003, hat sich entsprechend geäußert und bekundet, der Angeklagte S habe die Thematik M selbst und intensiv bearbeitet und maßgeblich betreut (Vernehmung v. 14.02.2011, Protokoll Bl. 1391ff. d. A. 115 Js 92/10).
(2)Hat er dagegen zugestimmt und erfolgte die Beschlussfassung einstimmig oder mit großer Mehrheit, kann sich der einzelne Verantwortliche nicht darauf berufen, dass es an der Kausalität zwischen der Stimmabgabe als Tathandlung und der Rechtsgutsverletzung bzw. dem Schaden fehlt, weil auch ohne sein zustimmendes Votum die Vermögensgefährdung eingetreten wäre. Denn die an der Entscheidung beteiligten Personen sind in diesem Fall nach der Rechtsprechung als Mittäter zu behandeln mit der Konsequenz, dass es wegen der wechselseitigen Zurechnung der Tatbeiträge auf die Kausalität der Einzelstimme für das Zustandekommen des Beschlusses nicht ankommt (vgl. BGHSt 37, 106 ; LK/Schünemann, StGB, 12. Auflage 2011, § 25, Rn. 196; Fischer a.a.O., § 35, Rn. 42; Schmitt a.a.O.; Kiethe a.a.O.). Ist eine Aufgabe durch Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung dem Gremium zugewiesen, wie hier die Leitung der Sparkasse dem Gesamtvorstand, ist darüber hinaus unabhängig von der Ressortverantwortlichkeit im Ausgangspunkt jedes einzelne Vorstandsmitglied der Sparkasse für pflichtwidriges Verhalten verantwortlich (Kiethe a.a.O.). Es kommen zwar auch für den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage. So wird sich etwa der nicht sachbearbeitende Vorstandsvorsitzende auf den Bericht des Kreditsachbearbeiters und des Kreditvorstandes verlassen dürfen, es sei denn, es gehe um besonders hohe Risiken. Andererseits hat aber jeder Vorstand eigene Informations- und Prüfungspflichten, falls sich etwa aus der Entscheidungsvorlage Zweifel und Unstimmigkeiten ergeben oder wenn der Entscheidungsträger erkennt, dass die gebotene umfangreiche Abwägung der Chancen und Risiken bislang nicht erfolgt ist ( BGHSt 46, 30 ; 47, 148 ; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 73d; Schmitt a.a.O.). Das völlige Fehlen einer Risikoabwägung im Vorfeld der Übernahme der Bürgschaften war jedoch ohne Weiteres für jedes Vorstandsmitglied erkennbar, also auch für den Angeklagten S. dd) Dem hinreichenden Tatverdacht steht es ferner nicht entgegen, dass der Angeklagte S nach dem Ermittlungsergebnis bei seinem Handeln auch von dem Gedanken geleitet gewesen sein dürfte, den Wirtschaftsstandort K zu fördern.
(1)Es ist zwar nicht zu verkennen, dass er mit diesem Anliegen nicht alleine stand. Es bestand vielmehr auch von Seiten der Landesregierung NRW und der Führungsspitze der Stadt K ein Interesse an einer Stärkung und dem Ausbau des Medienstandortes K. So gab es im Oktober 1996 ein Treffen zwischen unter anderem dem Angeklagten S, dem Geschäftsführer der M H B und dem damaligen Wirtschaftsminister des Landes NRW C, in dem es um die zukünftige Medienwirtschaft in NRW, speziell am Standort K, ging (vgl. Bl. 1872ff. SH 7 zu 115 Js 92/10). C signalisierte demnach in dem Gespräch Interesse an einer Stärkung des Medienstandorts K und seine grundsätzliche Unterstützung, um dieses Ziel zu erreichen. Ein weiteres Gespräch zu diesem Thema fand am 11.03.1997 statt (Bl. 3983 d. A. 115 Js 92710; Bl. 1872ff. SH 7 zu 115 Js 92/10). Zudem gab es weiteren umfangreichen Schriftverkehr zwischen dem Land NRW, der Stadt K und der S zur Frage des Medienstandortes (vgl. die Darstellung Bl. 3981 - 4022 d. A. 115 Js 92/10). Das Land förderte die M darüber hinaus in den Jahren 2002 und 2003 mit konkreten, projekt- oder objektbezogenen Zahlungen, wobei die gezahlten Beträge auch in der Summe nicht annähernd den bei Beginn des Engagements der S bei der M in der Vorstandsvorlage vom 11.09.1997 (Bl. 719ff., 722 SH 14 zu 115 Js 92/10) erwähnten "öffentlichen Zuschüssen von 50 Mio. DM" entsprachen.
(2)Auch wenn im Rahmen der Eröffnungsentscheidung insoweit keine abschließende Bewertung vorgenommen werden kann und muss, ist doch festzuhalten, dass nach Auffassung des Senats der für sich genommen unklare Begriff der "Wirtschaftsförderung" jedenfalls nicht jedwedes Engagement einer Sparkasse im wirtschaftlichen Bereich rechtfertigen kann. Sparkassen haben nach § 2 SpKG NW nF zwar die Aufgabe, unter anderem die Wirtschaft insbesondere ihres Geschäftsgebietes geld- und kreditwirtschaftlich zu versorgen. Gewinnerzielung ist nach § 2 Abs. 3 S. 3 SpKG NW nF nicht der Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebes. Dabei haben sie ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung ihres öffentlichen Auftrages zu führen. Die Zusammenschau dieser sparkassenrechtlichen Vorschriften deutet nach Auffassung des Senats darauf hin, dass Sparkassen zur Stärkung der Wirtschaft in ihrem Geschäftsgebiet auch Investitionen tätigen dürfen, die absehbar nur eine geringe oder gar keine Rendite abwerfen. Ein von vorneherein absehbar defizitäres Engagement ist ihnen allerdings wegen des Gebots kaufmännischen Handelns untersagt, mag eine solche Betätigung auch politisch gewollt sein. Der Zeuge F hat in seiner Vernehmung vom 20.06.2013 (Protokoll Bl. 4586, 4598 d. A. 115 Js 92/10) die Sicht der S dementsprechend so beschrieben, dass bei sogenannten "standortbezogenen Beteiligungen" nicht unbedingt eine Rendite erwartet worden sei, aber schon, dass das Engagement den Kapitalerhalt gewährleiste. Dies war indes hinsichtlich der Beteiligung an der M jedenfalls ab dem Jahr 2000 nicht (mehr) der Fall. Letztlich handelte es sich bei dem hier zu beurteilenden Engagement zugunsten der M jedenfalls nach Aktenlage weniger um Wirtschaftsförderung als vielmehr um die Subventionierung eines aus sich selbst heraus nicht tragfähigen Unternehmens. Jedenfalls der Annahme hinreichenden Tatverdachts steht die Motivation der "Wirtschaftsförderung" daher nicht entgegen.
- d)Ob daneben noch weitere Pflichtverletzungen vorliegen, kann angesichts dessen der Klärung in der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
- e)Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die Übernahme der Bürgschaften nach Lage der Akten kein Handeln im Rahmen eines vernünftigen Gesamtplans darstellte, wodurch der Pflichtwidrigkeitsvorwurf möglicherweise entfallen könnte.
- aa)Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB kann zwar selbst bei der Vergabe von - auch hochriskanten - Folgekrediten entfallen, wenn diese Erfolg bei der Sanierung des gesamten Kreditengagements versprechen. Das ist insbesondere bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist (z. B. kaufmännische oder industrielle Investitionen) und bei dem erst nach einem Durchgangsstadium ein Erfolg erzielt wird ( BGHSt 47, 148 ; BGH - IVa. ZS - NJW-RR 1986, 371 ; Schönke/S/Perron a.a.O., § 266, Rn. 41).
- bb)Es ist auch nicht zu verkennen, dass der Angeklagte S Überlegungen anstellte, durch welche Maßnahmen die M dauerhaft rentabel werden könnte und einige davon auch umsetzte. So notierte er auf einem an ihn gerichteten Schreiben des Zeugen H B vom 29.03.1999 (Bl. 4231f. SH 14 zu 115 Js 92/10) verschiedene Punkte zur Verbesserung der Situation der M ("Entlastung 1 Mio durch Fonds p.a.; Anmietung 5.000 qm M. normal; Sponsoring 1 Mio DM p.a. SK; Ausfallbürgschaft 1,8 - 2,6 Mio durch W.; Kapitalerhöhung 2,5 Mio DM x 4 = 10 Mio. DM Gesellschafter; N. 8.000 qm"), von denen einige auch umgesetzt wurden. Im Einzelnen wurden der Sponsoringvertrag abgeschlossen (Bl. 2608ff. SH 14 zu 115 Js 92/10) und die Kapitalerhöhung durchgeführt (vgl. Protokoll der Beiratssitzung der M vom 21.04.1999, Bl. 1217ff. SH 14 zu 115 Js 92/10; Vertrag UR-Nr. 1586/99 des Notars R v. 21.04.1999, Bl. 4181ff. SH 14 zu 115 Js 92/10). Der Anspruch der M aus dem Sponsoringvertrag wurde allerdings im Juni 2000 sicherungshalber an den Fonds abgetreten (vgl. Fall 3). Es wurde wohl auch die erwähnte Entlastung durch den Fonds umgesetzt.
- cc)Nach Aktenlage handelte es sich hierbei indes nicht um einen vernünftigen Gesamtplan. Angesichts der nachfolgend unter Ziffer 3. näher darzustellenden, bereits sehr problematischen wirtschaftlichen Situation der M bestand auch aus damaliger Sicht nicht die Chance, dass diese Maßnahmen selbst bei einer insgesamt erfolgten Umsetzung zu einer nachhaltigen Verbesserung der Situation oder gar zu einer Rentabilität der M führen konnten. Dabei ist nicht zu verkennen, dass insbesondere die Vorstellung des Angeklagten S, die Rentabilität der M sei zu steigern, indem man Büroflächen statt Studios errichte, (zunächst) von R und P geteilt wurden, die dies erstmals auf der außerordentlichen Beiratssitzung der M vom 23.02.1999 (vgl. Protokoll Bl. 1229ff. SH 14 zu 115 Js 92/10), an der S teilnahm, als Vorschlag eingebracht hatten. Festzuhalten bleibt aber auch, dass es in wirtschaftlicher Hinsicht äußerst bedenklich erscheint, wenn ein Studiobetreiber wie die M zu dem Ergebnis kommt, sie könne ihre Rentabilität am ehesten steigern, falls sie Studioflächen, also Teile ihres Kerngeschäfts, in Büroflächen umplane. Zudem waren die nach Aktenlage in Rede stehenden Flächen absehbar erheblich zu klein, um angesichts der problematischen wirtschaftlichen Lage für eine durchschlagende Verbesserung sorgen zu können. Weder R noch P waren denn auch bereit, sich an dem wirtschaftlichen Risiko der geplanten Maßnahmen im Sinne der Übernahme von Bürgschaften zu beteiligen. Hinsichtlich R ist zudem anzumerken, dass sie vor dem Hintergrund der von ihnen vorhergesehenen weiterhin schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der M bereits seit Februar 1999 den Wunsch geäußert hatten, aus der Gesellschafterstellung bei der M auszusteigen und sich im April 1999 diesbezüglich eine sogenannte Put-Option hatten einräumen lassen.
- f)Eine Einwilligung des Vermögensinhabers, die im Falle ihrer Wirksamkeit bereits die Tatbestandsmäßigkeit ausschließen würde ( BGHSt 50, 331 ; 54, 52 ; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 90), liegt nicht vor.
- aa)"Einwilligung" meint dabei das Einverständnis der Vermögensinhabers, nicht die nachträgliche Genehmigung (Fischer a.a.O.). Eine mutmaßliche Einwilligung soll zwar möglich sein (vgl. Fischer a.a.O., § 266, Rn. 29 und 90; Schönke/S/Stree/Kinzig a.a.O., § 266, Rn. 48), setzt aber voraus, dass eine spezielle Entscheidung des Geschäftsherrn selbst nicht rechtzeitig zu erlangen war (LK/Schünemann a.a.O., § 266, Rn. 198). Dies ist indes weder in diesem noch in einem anderen der angeklagten Fälle ersichtlich. Vereinzelt wird auch die Möglichkeit einer Hypothetischen Einwilligung angenommen (OLG Hamm wistra 2012, 447 ; Rönnau, Die Zukunft des Untreuetatbestandes, StV 2011, 753; vgl. auch Fischer a.a.O., § 266, Rn. 81: idR abzulehnen). Es kann dahin stehen, ob diese Rechtsfigur in diesem Zusammenhang überhaupt anzuerkennen ist. Jedenfalls sind die in den Anklagefällen in Rede stehenden Fallgestaltungen nicht mit der von dem Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Konstellation vergleichbar. Es geht nicht um gleichförmige Handlungen, bei denen sich jeweils dieselbe Frage stellte (dort: ob dergleichen Besichtigungsfahrten zulässig waren oder nicht), sondern jeweils um eigenständige, unterschiedliche wirtschaftliche Entscheidungen vor dem Hintergrund einer sich stetig verändernden wirtschaftlichen Situation der M und eines im Wandel begriffenen Marktumfeldes. Es ist nicht erkennbar, wie man angesichts dessen den Hypothetischen Willen des entscheidungsbefugten Organs überhaupt feststellen sollte.
- bb)"Vermögensinhaber" ist hinsichtlich der Sparkasse der Verwaltungsrat. Bei gesetzlichen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten (BGH StV 2011, 31 ). Oberstes Willensorgan der Sparkasse ist der Verwaltungsrat, der nach § 14 Abs. 1 SpKG NW aF bzw. § 15 Abs. 1 SpkG NW nF die Richtlinien der Geschäftspolitik bestimmt und die Geschäftsführung überwacht. Die - umstrittene - Frage, wem das Vermögen einer Sparkasse zuzuordnen ist, der Sparkasse selbst oder ihrem Träger, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben (vgl. zum Streitstand das Gutachten von Prof. Dr. Stern, Bl. 100ff. SH "Nachträglich v. d. Kammer angeforderte Unterlagen" zu 114 Js 92/09, Bl. 151f.).
- cc)Erforderlich wäre eine Willensbildung des Verwaltungsrates gerade zu der in Rede stehenden Übernahme der Bürgschaften und die umfassende und sachgerechte Information über das tatsächlich bestehende Verlustrisiko (vgl. Fischer a.a.O., § 266, Rn. 91). Auch eine erklärte Einwilligung ist unwirksam, wenn sie gesetzwidrig oder erschlichen ist, auf sonstigen Willensmängeln beruht oder ihrerseits pflichtwidrig ist (BGH StV 2011, 31 ).
- dd)Nach Aktenlage ist der Verwaltungsrat indes überhaupt nicht mit der Übernahme der Bürgschaften befasst gewesen. Soweit ihm über die Jahre hinweg allgemeine Informationen über das Engagement der Sparkasse bei der M präsentiert worden sind, reichte dies gerade nicht aus, um eine Einwilligung anzunehmen. Dasselbe gilt im Übrigen für den zwischenzeitlich bei der Sparkasse bestehenden Kreditausschuss (vgl. §§ 8 b), 17 SpkG aF). Auch er wurde nicht in dem genannten Sinne informiert. 3. Es besteht ferner der hinreichende Verdacht, dass durch diese Pflichtwidrigkeit ein (Gefährdungs-) Schaden entstanden ist.
- a)Die mit der Übernahme der Bürgschaften verbundene Vermögensbelastung und damit die Frage einer konkreten Vermögensgefährdung war wirtschaftlich gesehen abhängig von der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ggf. zugleich erlangter Vorteile einschließlich Gewinnerwartungen (BGH NStZ-RR 2006, 378 ; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 154).
- aa)Jedenfalls die Gefahr der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft über ca. 1,5 Mio. DM pro Jahr war vor dem Hintergrund der sehr schlechten wirtschaftlichen Situation der M im Jahr 2000 sehr hoch.
(1)Die wirtschaftliche Situation der M war schon seit Langem überaus problematisch. Die Gesellschaft hatte im Jahr 1995 ein Bilanzergebnis von - 4,468 Mio. DM erwirtschaftet und den Gewinn im Jahr 1996 von 1,175 Mio. DM lediglich wegen der Auflösung stiller Reserven erzielt (vgl. Bl. 733ff. SH 14 zu 115 Js 92/10). Im Rahmen einer Beiratssitzung der M am 15.07.1999 (Protokoll Bl. 1213ff. SH 14 zu 115 Js 92/10) wurde ausgeführt, dass für das Jahr 1999 mit einem operativen Fehlbetrag von 10 Mio. DM gerechnet werden müsse. Aus einem Schreiben des Mitarbeiters der M L an die S vom 28.07.1999 (Bl. 138 SH 14 zu 115 Js 92/10) ergibt sich, dass die M nach damaligem Stand für die nächsten zehn Jahre mit einem Verlust von 28 Mio. DM kalkulierte. Am 04.08.1999 hielt der Zeuge M, ein Mitarbeiter im Beteiligungsbereich der S, in einer Notiz für den Angeklagten S (Bl. 139 SH 14 zu 115 Js 92/10) fest, nach der neuesten Hochrechnung betrage das kumulierte Ergebnis für die Jahre 1999 bis 2008 ca. - 30 Mio. DM. Auf einer Beiratssitzung und Gesellschafterversammlung der M vom 28.09.1999 (Protokoll Bl. 1208ff. SH 14 zu 115 Js 92/10) wurde die Befürchtung geäußert, eine zwischenzeitlich erfolgte Kapitalerhöhung (auf 10 Mio. DM) werde durch die zu erwartenden Verluste aufgezehrt. Von Seiten von R wurde die Frage der bilanziellen Überschuldung der M aufgeworfen. Der Zeuge H B übermittelte dem Angeklagten E mit Schreiben vom 29.11.1999 (Bl. 1607ff. d. A. 115 Js 92/10), das auch an den Angeklagten S ging, Unterlagen zur M, nach denen ihre wirtschaftliche Situation katastrophal war und eine Überschuldung angesichts fehlender Liquidität in Höhe von 55 Mio. DM nur durch eine Darlehensgewährung seitens B habe vermieden werden können. Die Bilanz der M für 1999 wies einen Jahresfehlbetrag von ca. 8,5 Mio. DM aus (Bl. 4255 SH 14 zu 115 Js 92/10). Unter dem 15.12.1999 erstattete die K GmbH (im Folgenden: K) ein Gutachten (bzw. dessen Zusammenfassung) zur M (Bl. 27ff. SH 17 zu 115 Js 92/10). Danach hatte die M in den Jahren 1996 bis 1998 im operativen Geschäft massive Verluste eingefahren. Ausweislich der in dem K-Gutachten erwähnten Bilanzen hatte sie in diesem Zeitraum im Bereich der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einen Verlust von ca. 13 Mio. DM erwirtschaftet, der lediglich durch "sonstige betriebliche Erträge" aufgefangen worden war. Eine grundlegende Besserung dieser Situation stand nicht zu erwarten. Für die Jahre 2000 und 2001 prognostizierte die M in ihrer Planung weitere Verluste von insgesamt 7,1 Mio. DM. Ab dem Jahr 2002 sollte es sodann zwar zu - teils deutlichen - Gewinnen kommen. Die Planung der M war allerdings nicht verlässlich, da sie laut dem bereits erwähnten K-Gutachten unvollständig bzw. methodisch falsch war und hinsichtlich nahezu aller Parameter deutlich zu optimistisch ausfiel. Insgesamt konnte danach "die vorliegende M-Planung 1999-2009 [...] vor dem Hintergrund der aufgezeigten Schwachpunkte nicht als fundierte Business-Planung angesehen werden". In einer Beiratssitzung und Gesellschafterversammlung der M vom 17.12.1999 (Protokoll Bl. 1203ff. SH 14 zu 115 Js 92/10) zeigte die Geschäftsführung den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des (10 Mio. DM betragenden) Stammkapitals zum Oktober 1999 an. In einem für die Sparkasse erstellten Wertgutachten des F vom 14.02.2000 (s. S. 3ff., 12 SH 9 zu 115 Js 92/10, zitiert nach E-Akte) wurde ausgeführt: "Durch den enormen Flächenzuwachs im Einzugsgebiet der Ker Fernsehsender ist kurzfristig nicht mit einer guten Auslastung beider Studiobereiche in H und K zu rechnen".
(2)Die von der Kammer insoweit dargelegten Umstände (S. 20 - 23 des Beschlusses) stehen nach Auffassung des Senats der Annahme hinreichenden Tatverdachts nicht entgegen. (
- a)Zwar weist die Kammer nicht zu Unrecht darauf hin, dass Verluste der M nicht automatisch bedeuteten, dass diese die Mietforderungen nicht erfüllte (sie hätte auch andere Forderungen nicht begleichen können). Gerade die Konstruktion der Einstandsverpflichtung für die Mieten legte es aber nahe, in wirtschaftlich engen Verhältnissen die Mietverpflichtung jedenfalls zunächst durch andere erfüllen zu lassen, zumal ein Rückgriff der Einstandsverpflichteten bei der M zwar möglich war, faktisch indes kaum erfolgte, wie die - absehbare - weitere Entwicklung zeigte. (
- b)Des Weiteren verweist die Kammer im Ansatz zutreffend auf einen Mietzuschuss von insgesamt 50 Mio. DM, der in den Mietverträgen über die Gebäude in O (Bl. 103 ff. SH 35 zu 115 Js 376/09) bzw. H (S. 165ff. Band 1 SH 15 zu 115 Js 92/10, zitiert nach E-Akte) vereinbart war. Die zunächst durchaus imposant klingende Zahl von 50 Mio. DM wird allerdings dadurch stark relativiert, dass die M für die beiden Objekte insgesamt 2.268.280 DM Miete pro Monat schuldete, so dass bei einer, nach Aktenlage vorgesehenen, vollständigen monatlichen Inanspruchnahme des Zuschusses dieser für (lediglich) ungefähr 22 Monate reichen würde. Die Bürgschaftsverpflichtungen bestanden demgegenüber jeweils für zehn Jahre. (
- c)Die Kammer macht ferner aufmerksam auf ein der M durch die S am 10.05.2000 gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von max. 2,159 Mio. DM (vgl. Gesellschafterbeschluss Bl. 592 SH 13 zu 115 Js 92/10); insgesamt wurden der M durch die S bis Ende 2000 Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt in Höhe von ca. 16 Mio. DM bewilligt (Bl. 601 SH 13 zu 115 Js 92/10). Diese Darlehen dienten jeweils dem Ausgleich von Verlusten und der Vermeidung einer Überschuldung und belegen damit, dass die M zu diesem Zeitpunkt hochgradig defizitär arbeitete. Wenngleich das Darlehen demonstriert, dass jedenfalls die S bereit war, die M zu bezuschussen, beinhaltet dies entgegen der Auffassung der Kammer grundsätzlich keinen Umstand, der die Inanspruchnahme aus einer für zehn Jahre abgeschlossenen Bürgschaft weniger wahrscheinlich erscheinen ließe. Vielmehr belegt es die wirtschaftliche Abhängigkeit der M von Zuwendungen ihrer Gesellschafter, welche wiederum die Gefahr der Inanspruchnahme der S begründet. Dies wird im Übrigen durch die von der Kammer angesprochene tatsächliche Entwicklung untermauert. Ausweislich der Aufstellung Bl. 4917 d. A. 115 Js 92/10 musste die S zwar erstmalig im Jahr 2007 die Bürgschaft über ca. 1,5 Mio. DM pro Jahr bedienen. Nach Aktenlage hatte sie die M indes zuvor durchgängig über Kredite bzw. Gesellschafterdarlehen mit Liquidität versorgt und war die ausgebliebene Inanspruchnahme nicht auf eine Besserung der wirtschaftlichen Situation der M zurückzuführen. Nach dem Auslaufen dieser Unterstützung zahlte die S sodann ab dem Jahr 2007 bis Dezember 2009 insgesamt ca. 1,55 Mio. € auf diese Bürgschaftsverpflichtung. Dies unterstreicht das Risiko der Übernahme einer Bürgschaft mit einer Laufzeit von zehn Jahren für ein sich in gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindendes Unternehmen. (
- d)Im Ergebnis nicht anderes folgt aus dem weiteren Hinweis der Kammer darauf, dass die M und die S am 30.12.1999 einen sogenannten "Sponsoring-Vertrag" schlossen (Bl. 2608ff. SH 14 zu 115 Js 92/10), durch den die S sich zur Zahlung von 1 Mio. DM pro Jahr, Laufzeit zehn Jahre, im Gegenzug zur Einräumung des Titels als "offizieller Sponsor" der M verpflichtete. Angesichts der wirtschaftlichen Aussichten der M machte auch eine Million DM mehr Liquidität pro Jahr keinen entscheidenden Unterschied. Darüber hinaus wurde der Anspruch der M daraus bereits im Zusammenhang mit dem Fall 3 abgetreten. Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob die Auffassung der Staatsanwaltschaft (S. 43 der Beschwerdebegründung), es habe sich lediglich um den Ersatz für eine der M durch den Angeklagten S bereits früher zugesagte Unterstützung gehandelt, die in den Planzahlen der M bereits enthalten gewesen sei, zutrifft. Die Aktenlage spricht allerdings dafür, dass der Vertrag eine bloße Unterstützungsmaßnahme für die M war. (
- e)Zudem wurde der M mit dem Bescheid vom 22.12.1999 (Bl. 3231 SH 14 zu 115 Js 92/10) durch das Land NRW eine Zuwendung bis zum Höchstbetrag in Höhe von ca. 9,5 Mio. DM bewilligt. Langfristige positive Effekte auf die Ertragslage der M waren daraus allerdings bereits angesichts des am 29.02.2000 endenden Bewilligungszeitraumes nicht zu erwarten. Die übernommenen Bürgschaften liefen dagegen, wie ausgeführt, für zehn Jahre. (
- f)Auch der Hinweis der Kammer auf den von der M aufgrund des Kienbaum-Gutachtens am 31.03.2000 erstellten, neuen Business-Plan (S. 8ff. SH "Nachträglich v. d. Kammer angeforderte Unterlagen" zu 114 Js 92/09, zitiert nach E-Akte), begründet keine Zweifel am Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts. Die Bedenken der Kammer sind aus mehreren Gründen nicht durchgreifend. Zum einen waren die neu vorgelegten prognostizierten Ergebnisse nicht besser als diejenigen, die der Einschätzung von Kienbaum zugrunde lagen, obwohl, wie sich aus S. 35 des Business-Plans ergibt, in der neuen Planung für das Jahr 2000 sogar noch ein Sondereffekt zum Tragen kam, da das erste Quartal wegen des rechnerischen Mietbeginnes zum 01.04.2000 mietfrei gewesen sei, aber bereits Erlöse hätten erzielt werden können. In der Entwicklung waren die Zahlen sogar deutlich schlechter als die früheren, die für 2002 bereits ein leichtes Plus vorhergesagt hatten, während nunmehr für dieses Jahr ein Verlust von ca. 5 Mio. DM prognostiziert wurde. Zum anderen musste es angesichts des letztlich katastrophalen Zeugnisses, dass den Planungen der M in dem K-Gutachten vom 15.12.1999 ausgestellt worden war, auch aus damaliger Sicht mehr als fraglich erscheinen, ob es der M gelingen konnte, innerhalb der drei Monate, die zwischen den Planungen lagen, einen substantiellen Fortschritt zu erzielen, zumal sich die Bedenken in dem K-Gutachten nicht zuletzt aus der Beschaffenheit des Marktumfelds ergeben hatten, auf das die M naturgemäß wenig Einfluss hatte. (
- g)Die von der Kammer in Bezug auf die "kleine" Bürgschaft über ca. 375.000 DM pro Jahr zu Recht erwähnte lediglich nachrangige Haftung (S. 21 des Beschlusses) war für die Bürgschaft über ca. 1,5 Mio. DM pro Jahr nicht vorgesehen.
(3)Zusammengefasst war die wirtschaftliche Situation der M sehr angespannt, so dass bereits über ihre bilanzielle Überschuldung diskutiert wurde. Zudem waren nach dem K-Gutachten die Planzahlen der M kaum mehr als verlässlich anzusehen. Insgesamt war mit deutlichen Verlusten der M in den nächsten Jahren zu rechnen und daher auch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die S aus den übernommenen Bürgschaften in Anspruch genommen werden würde. bb) Der Vermögensbelastung durch die Übernahme der Bürgschaften stand kein adäquater Ausgleich gegenüber.
(1)Den M-Anteilen kam im Frühjahr 2000 angesichts der dargestellten Planzahlen naheliegend nahezu kein wirtschaftlicher Wert mehr zu. Eine Kompensation konnte durch sie jedenfalls nicht erfolgen, zumal die Anteile sowieso nicht im Gegenzug für die Übernahme der Bürgschaften in das Vermögen der Sparkasse bzw. der S gelangten.
(2)Eine die Vermögensbelastung ausreichend ausgleichende Kompensation stellt nach Auffassung des Senats auch die im Gesellschafterbeschluss der S vom 29.02.2000 genannte Abtretung von Mieteinnahmen an die S (Bl. 591 SH 13 zu 115 Js 92/10) nicht dar. R mietete ab dem 01.05.2000 bzw. dem 01.12.2000 von der M 7.800 qm für DM 22,50/qm für fünf Jahre (= 177.500 DM/Monat = 2,106 Mio. DM/Jahr = insgesamt 10,530 Mio. DM). Dadurch konnte zwar - wie von der Kammer zu Recht erwähnt - in der Tat grundsätzlich eine gewisse Kompensation eintreten. Vollständig konnte sie allerdings vorhersehbar bereits wegen der doppelt so langen Laufzeit der Verpflichtung aus der Bürgschaft nicht sein. Zudem führte jede Verschlechterung der finanziellen Situation der M, wie eben durch die Abtretung von ihr zustehenden Ansprüchen, zu einer erhöhten Gefahr für die S, aus den übernommenen Bürgschaften bzw. Mieteinstandsverpflichtungen in Anspruch genommen zu werden.
(3)Die von der Kammer in ihrem Beschluss weiter angesprochene Möglichkeit der Kompensation von Nachteilen durch die der S aufgrund der Fondszeichnerfinanzierungen erwachsenden Vorteile steht dem hinreichenden Tatverdacht ebenfalls nicht entgegen. (
- a)Eine Kompensation von Nachteilen setzt grundsätzlich voraus, dass durch gleichzeitig eintretende wirtschaftliche Vorteile das betreute Vermögen ausgeglichen wird (Fischer a.a.O., § 266, Rn. 164 m.w.N., Hervorhebung im Original, Senat). Ein gleichzeitig mit dem Schaden vorliegender und diesen ausgleichender Vorteil ist gegeben, wenn nicht nur eine Chance auf Vermögenszuwachs, sondern eine begründete Aussicht hierfür besteht (BGH wistra 1997, 301 ; für den Bereich staatlicher Subventionen oder im Bereich staatlicher Kunstförderung BGHSt 43, 293 ). Der ausgleichende Vorteil muss zudem unmittelbar mit der (zugleich) schädigenden Handlung zusammenhängen; ein Ausgleich durch andere, rechtlich selbstständige Handlungen lässt den Schaden nicht entfallen (BGH NStZ-RR 2011, 312 ; BGHSt 15, 372 ; Fischer a.a.O., Rn. 165; vgl. auch Schönke/S/Perron a.a.O., § 266, Rn. 41). Die S erlangte zwar Vorteile dadurch, dass sie zumindest teilweise die Darlehen zur Verfügung stellte, die die Fondszeichner in die Immobilienfonds II-VII investierten, von denen das Gelände in K-O bebaut wurde. Die daraus gezogenen Vorteile ergeben sich aber eben aus der Darlehensgewährung, nicht dagegen unmittelbar aus dem Engagement bei der M. Eine unmittelbare Verknüpfung zwischen den beiden Vorgängen ist nach Aktenlage auch im Übrigen nicht erkennbar. Die - möglichen - Gewinne aus der Fondszeichnerfinanzierung stellen daher keine unmittelbaren Vorteile dar, die zur Schadenskompensation geeignet wären. Im Übrigen stellen sie auch einen Ausgleich für das mit der Darlehensgewährung übernommene Risiko dar. Nicht zu verkennen ist ferner Folgendes: Das Gesamtengagement der S bei der M war insbesondere auch gerade deswegen überaus riskant, weil die S gleichzeitig auf Vermieterseite stand, als Darlehensgeber für die Fondsanteilinhaber, und auf der Mieterseite, als Anteilseigner der M, des Hauptmieters des Fonds, für die man noch zudem eine Mieteinstandsverpflichtung übernommen hatte. Der damit verbundene Interessenkonflikt, nämlich das Interesse an möglichst hohen Mieten seitens des Fonds und möglichst niedrigen Mieten seitens der M, barg absehbar erhebliche Risiken, die sich im Folgenden auch verwirklicht haben. Eine Kompensation von Nachteilen durch die Fondszeichnerfinanzierung erscheint bereits deswegen wenig naheliegend. Darauf, dass nach Aktenlage die Geschäftsbeziehung mit den Unternehmen des Angeklagten E für die S und ihre Tochtergesellschaften offenbar auch gar nicht vorteilhaft war (vgl. dazu den Vermerk des Wirtschaftsreferenten vom 08.03.2010, Bl. 350ff. d. A. 114 Js 92/09 und die Aufstellung Bl. 4857 d. A. 115 Js 92/10), kommt es danach nicht entscheidend an. (
- b)Die Kammer weist zwar - im Ansatz zutreffend - auf in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Ausnahmen von dem Erfordernis, dass Kompensationen gleichzeitig mit den nachteiligen Ereignissen eintreten müssten, hin. Die insoweit in Bezug genommene Entscheidung BGHSt 47, 295 betrifft allerdings eine mit der vorliegenden nicht vergleichbare Konstellation, in der der Bundesgerichtshof eine solche Ausnahme bei Vorliegen eines vernünftigen wirtschaftlichen Gesamtplans erwogen hat. Ein solcher war hier indes - wie dargelegt - nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis gerade nicht gegeben.
- b)Zusammengefasst liegt der hinreichende Tatverdacht vor, dass jedenfalls durch die Übernahme der Bürgschaft über ca. 1,5 Mio. DM pro Jahr ein Gefährdungsschaden, also die gegenwärtige Minderung des Gesamt-Vermögenswerts durch die nahe liegende Gefahr des endgültigen Verlusts eines Vermögensteils (vgl. Fischer a.a.O., § 266, Rn. 150), eingetreten ist. Eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit angesichts der oben dargelegten, der Akte zu entnehmenden Umstände nicht. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, warum in der Hauptverhandlung nicht jedenfalls ein Mindestschaden zu ermitteln sein sollte, zumal die Kammer sich gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen kann. Hinsichtlich der weiteren übernommenen Bürgschaft geht offenbar auch die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Ausführungen der Kammer nicht mehr von dem Eintritt eines Schadens aus (vgl. S. 39f. der Beschwerdebegründung), so dass sich insoweit nähere Ausführungen erübrigen. 4. Hinsichtlich des Angeklagten S liegt auch der hinreichende Tatverdacht vorsätzlichen Handelns vor.
- a)In Betracht kommt insoweit lediglich die Annahme bedingten Vorsatzes. Dieser liegt dann vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn, mag er ihm auch unerwünscht sein, billigend in Kauf nimmt im Sinne eines Sich-Abfindens mit der Tatbestandsverwirklichung (Fischer a.a.O., § 15, Rn. 9a und 9b m.w.N.).
- b)In Bezug auf die Pflichtwidrigkeit reicht es für den Vorsatz nicht aus, dass der Täter alle die objektive Pflichtwidrigkeit seines Handelns begründenden tatsächlichen Umstände kennt. Vielmehr muss er daraus auch den Schluss gezogen haben, die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht zu verletzen. Hat sich der Entscheidungsträger allerdings über interne Vorgaben seines Kreditinstitutes hinweggesetzt oder bankübliche Informationspflichten bei der Kreditvergabe verletzt, wird er sich regelmäßig nicht darauf berufen können, er habe irrig geglaubt, seine gegenüber dem Kreditinstitut bestehenden Pflichten nicht zu verletzen und sich etwa im Rahmen eines ihm eingeräumten unternehmerischen Handlungsspielraums zu bewegen (Schmitt a.a.O., unter Hinweis auf BGHSt 47, 148 und BGH wistra 1988, 306 ; vgl. auch Fischer a.a.O., § 266, Rn. 172ff.) Wie dargestellt, erfolgte die Vorstandsentscheidung zur Übernahme der Bürgschaften ohne jede nachvollziehbare Risikoabwägung und damit unter einer gravierenden Verletzung der Informations- und Sorgfaltspflichten. Die zumindest fehlende Dokumentation der Risikoabwägung war offensichtlich. Dem Angeklagten S war auch die Organisationsstruktur der S und die Stellung der S im Verhältnis zur S bekannt, so dass ihm auch bewusst war, dass die S lediglich eine Entscheidung der S umsetzte und die S die Informations- und Dokumentationspflicht traf. Vor diesem Hintergrund liegt der hinreichende Tatverdacht vor, dass der Angeklagte seine Sorgfaltspflicht vorsätzlich verletzt hat.
- c)Dem Senat ist auch bewusst, dass hinsichtlich des Vorsatzes betreffend den Eintritt eines Schadens bei Risikogeschäften erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Gleichwohl ist hier auch insoweit ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen.
- aa)Die erhöhten Anforderungen betreffen beide Vorsatzbestandteile, also das kognitive und das voluntative Element. Die Möglichkeit einer Vermögensgefährdung ist dem Risikogeschäft immanent. Die bewusste Eingehung des immanenten Risikos kann deshalb für die Annahme des Vorsatzes für sich genommen nicht ausreichen (BGH NStZ 2013, 715 ). Auf der kognitiven Ebene ist zu verlangen, dass der Täter das von ihm eingegangene Risiko zutreffend bewertet hat. Da die Untreue ein Vorsatzdelikt ist, bildet der Umfang der Kenntnis von den Risikofaktoren und dem Risikograd den Maßstab für die Prüfung des kognitiven Vorsatzelements (BGH a.a.O.). In voluntativer Hinsicht muss der Entscheidungsträger eine über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehende Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank erkannt und gebilligt haben. Bei Bankvorständen und Bankmitarbeitern versteht sich das auch bei problematischen Kreditvergaben nicht von selbst (vgl. BGH wistra 2000, 60 ). Insbesondere bei der Beurteilung eines Geschäftsvorgangs, bei dem - wie hier - keine Indizien für einen auch nur mittelbaren persönlichen Vorteil der Beteiligten bestehen, ist besondere Skepsis hinsichtlich des voluntativen Elements geboten (BGH NStZ 2013, 715 ). Die bloße Hoffnung auf den guten Ausgang steht der Annahme eines Vorsatzes allerdings auch nicht entgegen (BGH a.a.O.). Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten zu beachten sind ( BGHSt 46, 30 m.w.N.). Bei Gefährdungsschäden, wie hier in Rede stehend, ist innerhalb des Bundesgerichtshofs umstritten, welche Anforderungen an den (bedingten) Vorsatz zu stellen sind (zusammenfassend dazu Fischer a.a.O., § 266, Rn. 177ff.). Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht angemahnten restriktiven Auslegung des § 266 StGB spricht aus Sicht des Senats mehr für die Auffassung, die verlangt, dass der Täter sich auch mit der Realisierung des Vermögensnachteils zumindest abfindet (vgl. BGHSt 51, 100 ; 52, 182 ; NStZ 2007, 704 ; 2013, 715 ; NJW 2010, 1764 ). Im Rahmen der Eröffnungsentscheidung kann diese Frage allerdings dahin stehen, da hinreichender Tatverdacht nach allen Auffassungen zu bejahen ist.
- bb)Zunächst liegt der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich des kognitiven Vorsatzelements vor. Dem Angeklagten S war die sehr schwierige wirtschaftliche Lage der M und das sich daraus ergebende, hohe Risiko, jedenfalls aus der Bürgschaft über ca. 1,5 Mio. DM pro Jahr in Anspruch genommen zu werden, bekannt. Dies ergibt sich schon daraus, dass er in die Vorgänge bei der M als Beiratsvorsitzender im Detail einbezogen war und auch das Engagement der S bei der M federführend und faktisch alleine betreute. Ergänzend spricht für die Kenntnis des Angeklagten der Inhalt des bereits erwähnten und an ihn versandten Schreibens des Zeugen Helmut B vom 29.11.1999. Schließlich ist abweichend von der Kammer davon auszugehen, dass der Angeklagte S das K-Gutachten (und zwar wohl das vollständige und nicht lediglich die Zusammenfassung) kannte. Dies ergibt sich zunächst aus einem Schreiben, das er am 20.12.1999 an die Staatskanzlei in D richtete und in dem er sich mit dem Gutachten im Einzelnen auseinandersetzte (Bl. 4899ff. SH 14 zu 115 Js 92/10). Neben Kritik an einzelnen Punkten bescheinigte er K im Übrigen, "gute Arbeit geleistet" zu haben. Darauf deuten zudem zwei handschriftliche Unterlagen hin, die ihm nach der Handschrift zuzuordnen sind und in denen auf das Gutachten Bezug genommen wird (Bl. 4234 und Bl. 4903 SH 14 zu 115 Js 92/10). Eine davon ist mit "10.12.1999" datiert, woraus sich der hinreichende Verdacht ergibt, dass S das komplette Gutachten gekannt hat, da die Zusammenfassung erst vom 15.12.1999 datiert. Schließlich wird das Gutachten auch in dem Schriftsatz seiner Verteidigerin Rechtsanwältin M vom 19.08.2013 (Bl. 4962ff., 4981f. d. A. 115 Js 92/10) erwähnt, ohne dass etwa ausgeführt würde, dieses sei dem Angeklagten erst im Nachhinein bekannt geworden, was in dem Fall aber zumindest nahegelegen hätte. Ihm, der die Verhandlungen betreffend die Übernahme der Bürgschaften im Wesentlichen selbst geführt hatte, war ebenfalls bewusst, dass die S eine Bürgschaftsverpflichtung über maximal immerhin 1,5 Mio. DM pro Jahr ohne eine letztlich nennenswerte Gegenleistung übernahm, wenn man von der Abtretung der Mietzinsansprüche gegenüber R für allerdings nur fünf Jahre absieht. Nach Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, der Angeklagte S sei anhand konkreter Anhaltspunkte davon ausgegangen, die Situation der M werde sich jedenfalls mittelfristig verbessern und diese dann in der Lage sein, die geschuldete Miete vollständig selbst begleichen zu können. Zwar mag er dies gehofft haben. Dafür sprechen insbesondere seine auf den 15.04.1999 datierten Notizen (Bl. 4202ff. SH 14 zu 115 Js 92/10), in denen er die Konsequenzen eines Scheiterns der M aus seiner Sicht skizzierte und festhielt: "Bei Weiterbestehen der M sind ab dem 5. Jahr Gewinne geplant, die die Verluste der Vorjahre übersteigen". Die bloße Hoffnung auf einen guten Ausgang steht dem Vorsatz indes - wie dargelegt - nicht entgegen. Eine konkrete Grundlage für seine geäußerte Hoffnung ergibt sich jedoch aus den Notizen ebenso wenig, wie sie der Akte ansonsten zu entnehmen wäre. Insbesondere spricht nichts dafür, dass der Angeklagte S etwa Anlass zu der Annahme gehabt haben könnte, die von ihm in den Blick genommenen Maßnahmen seien - selbst wenn sie vollständig umgesetzt worden wären - ausreichend gewesen, um für eine nachhaltige Verbesserung der sehr schlechten wirtschaftlichen Situation der M sorgen zu können. Der Senat übersieht nicht, dass die Beteiligung der S an der M erst vergleichsweise kurz bestand und das angedachte Geschäftsmodell der M noch nicht endgültig etabliert war, da diese gerade erst die neu errichteten Studios in K bezogen hatte. Angesichts der geschilderten aktuellen und der zu erwartenden wirtschaftlichen Situation der M war indes - gerade für einen derart erfahrenen Vorstand wie den Angeklagten S - deutlich erkennbar, dass nur tiefgreifende Veränderungen in der M überhaupt die Chance hatten, diese in die Rentabilität zu führen. Dass die von ihm angedachten Maßnahmen nicht ein solches Ausmaß hatten, war jedoch ohne Weiteres erkennbar.
- cc)Darüber hinaus ist auch der hinreichende Tatverdacht betreffend das voluntative Vorsatzelement zu bejahen. Dafür spricht zunächst, dass ihm bewusst war, dass die S eine Bürgschaft ohne jede Risikoprüfung übernahm, der keine direkte Gegenleistung und lediglich eine unzureichende mittelbare Kompensation durch die Abtretung der Mietforderungen gegen R gegenüberstand, mit der anderseits aber ein hohes Risiko der Inanspruchnahme in einer auch nicht zu vernachlässigenden Höhe von bis zu 1,5 Mio. DM pro Jahr verbunden war. Dies legt eine Billigung des Eintritts eines Schadens bereits nahe. Hinzu kommt, dass der Angeklagte S die Beteiligung der S an der M bzw. die Fortführung dieses Engagements innerhalb der Gremien der S, wie dem Vorstand oder dem Verwaltungsrat bzw. dem Kreditausschuss, nach Aktenlage in erster Linie mit der Förderung des Medienstandortes K begründete. Wie dargelegt, durfte diese Erwägung wirtschaftliche Überlegungen bei den hier zu treffenden Kreditentscheidungen indes nicht in den Hintergrund drängen. Das sehr große Gewicht, dass der Angeklagte S diesem Umstand beimaß, spricht angesichts dessen ebenfalls dafür, dass er sich zur Erreichung dieses Ziels auch mit der Realisierung eines Vermögensverlustes infolge der Übernahme der Bürgschaften abfand. Trotz der gebotenen Vorsicht bei der Annahme eines Schädigungsvorsatzes bezüglich des Angeklagten, der sich bis dahin erhebliche Verdienste um die S erworben hatte und der nach Aktenlage selbst keinen konkreten Vorteil aus der Entscheidung zog, besteht bei einer Gesamtschau vor diesem Hintergrund dennoch der hinreichende Verdacht, dass der Angeklagte S es billigend in Kauf nahm, dass die S - und damit mittelbar die S - auf die übernommene Bürgschaftsverpflichtung während ihrer gesamten Laufzeit Zahlungen würde leisten müssen. Ohne Belang ist es insoweit, dass die Staatsanwaltschaft im Anklagesatz den Vorsatz des Angeklagten S lediglich in Bezug auf die Jahre 2000 - 2002 dargestellt hat. Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft sich davon in der Beschwerdebegründung distanziert hat (S. 49), ist die Frage des Vorsatzes im Zwischenverfahren anhand des gesamten Ermittlungsergebnisses zu beurteilen; insoweit ist nicht nur eine "Schlüssigkeitsprüfung" der Anklage vorzunehmen (vgl. nur KK-StPO/Schneider a.a.O., § 203, Rn. 2). 5. In Bezug auf den Angeklagten S fehlt es hingegen am hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorsatz. Es finden sich nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten S die miserable finanzielle Situation der M im März 2000 überhaupt in einem ausreichenden Maße bekannt war. Nach Aktenlage war er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht näher mit der M befasst. Sein Ressort umfasste damals Privatkunden, Immobilien und die L KG (vgl. das Organigramm Bl. 30 SH 14 zu 115 Js 376/09; gültig ab 01.10.1999). Ebenso wenig war er der Vertreter des für Beteiligung verantwortlichen Vorstandsmitglieds, dies war der Angeklagte S (vgl. die Vertretungsregelung Bl. 33 SH 14 zu 115 Js 376/09). Ohne diese Kenntnis besteht aber nicht der hinreichende Verdacht, der Angeklagte habe sich mit dem Eintritt einer konkreten Vermögensgefährdung der S oder gar der Realisierung eines Schadens, und dies über die gesamte Laufzeit der Bürgschaft hinweg, zumindest abgefunden. Die Kammer hat ihre Nichteröffnungsentscheidung hilfsweise bereits auf diesen Umstand gestützt (S. 26 des Beschlusses). Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung (S. 48) rechtfertigen nach Auffassung des Senats keine abweichende Bewertung. Soweit darin ausgeführt wird, die Situation der M sei im Vorstand der S mehrfach erörtert worden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von den vier dazu angeführten Vorstandssitzungen lediglich zwei vor der in Rede stehenden Entscheidung stattgefunden haben und daher überhaupt nur von Belang sein können, denn die Vorstandssitzungen 34/00 und 41/00 datieren vom 25.07. bzw. 12.09.2000 (vgl. S. 181ff. bzw. 190ff. Band 2 SH 23 zu 115 Js 92/10, zitiert nach E-Akte). In den vor der Entscheidung liegenden Sitzungen 38/99 vom 04.08.1999 (S. 19ff. Band 2 SH 23 zu 115 Js 92/10, zitiert nach E-Akte) und 7/00 vom 01.02.2000 (S. 131ff. Band 2 SH 23 zu 115 Js 92/10, zitiert nach E-Akte) wurde die Situation der M zwar erwähnt, das Bild einer sich in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindenden Gesellschaft ergibt sich aber aus den präsentierten Informationen nicht, insbesondere auch nicht aus dem Geschäftsbericht über Beteiligungsunternehmen, der in der Sitzung vom 04.08.1999, mithin auch geraume Zeit vor der Entscheidung, vorgelegt wurde. Inwieweit der Angeklagte S diesen überhaupt im Einzelnen zur Kenntnis genommen hatte, kann daher dahin stehen. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, es sei davon auszugehen, dass das Vorstandsmitglied S bei seiner Darstellung der Hintergründe der Bürgschaftsübernahme in der Vorstandssitzung am 29.02.2000 die finanzielle Situation der M dargestellt habe, erscheint dies angesichts der Fassung des Protokolls der Vorstandssitzung zumindest zweifelhaft und weder für sich genommen noch in der Gesamtschau der aus den Akten ersichtlichen Beweislage geeignet, den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Angeklagten S zu begründen, der sich als insoweit nicht zuständiges Vorstandsmitglied zudem zunächst darauf verlassen durfte, dass die eigentlichen Sachbearbeiter pflichtgemäß handelten (vgl. BGHSt 46, 30 ; Fischer a.a.O., § 266, Rn. 73d). 6. Ob die von der Staatsanwaltschaft angenommenen Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Var. (Vermögensverlust großen Ausmaßes) und Nr. 4 (Amtsträger) StGB vorliegen, muss im Rahmen des Eröffnungsverfahrens nicht geklärt werden. Insbesondere hat das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines besonders schweren Falles gemäß § 78 Abs. 4 StGB auf die Länge der Verjährungsfrist keinen Einfluss, da es sich bei § 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB nicht um eine Qualifikation, sondern einen besonders schweren Fall handelt (Fischer a.a.O., § 263, Rn. 209; Schönke/S/Perron a.a.O., § 263, Rn. 188). Auch das Ruhen der Verjährung nach Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 78b Abs. 4 StGB setzt lediglich voraus, dass im Falle einer etwaigen späteren Verurteilung die dieser zugrunde gelegten Strafvorschrift abstrakt einen Sond