Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.784,24 &.8364; nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2002 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin begehrt nach einem Pkw-Unfall aus einer bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung Erstattung des entstandenen Netto-Pkw-Schadens abzgl. Selbstbeteiligung in Höhe von 6.784,24 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde. Der Inhaber der Klägerin kam mit dem versicherten Pkw am frühen Morgen des 11.12.2001 gegen 2.30 h in einem Gewerbegebiet von der Fahrbahn ab und beschädigte eine Grünanlage der Stadt E; insbesondere wurde ein Baum umgefahren. Der der Stadt entstandene Schaden belief sich auf 574 EUR. Der Inhaber der Klägerin rief per Handy seine Ehefrau und wartete am Unfallort. Nach der Behauptung der Klägerin traf die Ehefrau dort frühestens eine halbe Stunde nach dem Unfallzeitpunkt ein. Dieser Zeitraum ist auch in der bereits in erster Instanz von beiden Parteien vorgelegten Schadenanzeige angegeben. Mit dem Wagen der Ehefrau verließen beide den Unfallort. Der verunfallte Pkw blieb an der Unfallstelle. Am nächsten Morgen, zu Beginn der Geschäftszeit, informierte der Inhaber der Klägerin die Stadt E und auch die Beklagte. Der Pkw wurde erst gegen 10 Uhr vom Unfallort abgeschleppt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Inhaber der Klägerin habe den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB verwirklicht; damit liege eine Obliegenheitsverletzung vor, welche zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend: Ihr Inhaber habe mindestens 30 Minuten am Unfallort gewartet; es seien allenfalls zwei bis drei Fahrzeuge vorbeigekommen. Länger habe er in dem zur Nachtzeit einsamen Gewerbegebiet nicht warten müssen. Er habe daher den Anforderungen des § 142 StGB genügt, indem er sogleich am Vormittag die Stadt informiert habe. Die Beklagte verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Insbesondere meint sie, der Inhaber der Klägerin habe unverzüglich die Polizei informieren müssen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 12 Abs. 1 lit. e), 13 AKB einen Anspruch auf Zahlung von 6.784,24 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 19.06.2002. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts liegt eine Obliegenheitsverletzung nicht vor. Der Inhaber der Klägerin hat weder den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB noch den Tatbestand des § 142 Abs. 2 und 3 StGB verwirklicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.